Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2022, RV/7100432/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe bei der Kindesmutter, da die Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Rückforderungsmonat unstrittig beim Kindesvater gegeben war

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind S. für September 2020, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt (FA) forderte von der Beschwerdeführerin (Bf) mit Bescheid vom die für Sohn S., geb. 2006, im Monat September 2020 bezogene Familienbeihilfe plus Coronabonus (€ 601,50) plus Kinderabsetzbetrag (€ 58,40) gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) mit der Begründung zurück, dass S. seit nicht mehr in ihrem gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei daher der Anspruch auf Familienbeihilfe und der Coronabonus für den Monat September 2020 nicht mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Bf kein Rechtsmittel eingebracht.

Der Rückforderungsbetrag von insgesamt € 659,90 wurde von der Bf eingezahlt.

Auf Grund eines Fehlers des FA wurde die Familienbeihilfe für S. für September 2020 am erneut an die Bf ausgezahlt.

Am stellte der Kindesvater wegen Zugehörigkeit von S. zu seinem Haushalt ab September 2020 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab diesem Monat.

Mit Bescheid vom forderte das FA von der Bf die für T. für den Monat September 2020 bezogene Familienbeihilfe und die für Sohn S. die für den Monat September 2020 bezogene Familienbeihilfe samt Coronabonus und Kinderabsetzbetrag (insgesamt € 659,90) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG mit folgender Begründung zurück:

"Zu X. T.:

Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Zu X. S.:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Da Ihr Sohn S. bereits seit nicht mehr mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnt, ist die Familienbeihilfe für oben genannten Zeitraum rückzufordern."

Die Bf brachte erhob gegen den Rückforderungsbescheid am Beschwerde und brachte vor, dass sie bereits am den geforderten Betrag von € 659,90 für September 2020 überwiesen habe. Sie ersuche um Überprüfung.

Die Beschwerde wurde vom FA mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967, wonach vorrangig die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört, mit der Begründung abgewiesen, dass die Bf laut Zentralem Melderegister seit keinen gemeinsamen Haushalt mit Sohn S. habe. Die Familienbeihilfe sei in der Folge mit Bescheid vom für den Monat September 2020 rückgefordert worden. Am sei der Bf irrtümlich nochmals die Familienbeihilfe für den Monat September 2020 für S. ausbezahlt worden, weshalb diese nochmals mit Bescheid vom rückgefordert worden sei.

Die Bf richtete an das FA am folgendes Schreiben:

" …Es ist verwirrend für mich, dass im Schreiben vom beide Kinder erwähnt werden und im letzten vom nur mein Sohn! Um ihn habe ich mich überwiegend im Jahr 2020 gekümmert, daher steht mir laut bka Seite bzw laut dem was Familienministerin Raab angab der überwiesene Betrag den ich zurückzahlen soll zu! Laut ihr erhält jeder der im Jahr 20 mehr als einen Monat Familienbeihilfe bezogen hat dieser Corona Bonus zu und muss nicht zurückgezahlt werden! Ev. hat mein Exmann etwas beantragt das schon wieder ich zurückzahlen soll!? Bitte um Bearbeitung. Ich komme noch immer für meinen Sohn mit 400 Euro monatlich finanziell auf! …"

Das Schreiben wurde vom FA als Vorlageantrag gewertet und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist, ob das FA von der Bf die für ihren Sohn S. im September 2020 bezogene Familienbeihilfe zu Recht zurückgefordert hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat eine Person neben weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist (vgl. Rz 19 zweiter und dritter Satz mit Hinweis auf , vgl. auch , ).

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 klar entnehmen lässt, der Monat. Der Familienbeihilfenanspruch für ein Kind kann somit je nach Sachlage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. -I/08; vgl. ).

Zufolge der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 richtet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe primär nach der Haushaltszugehörigkeit.

Da im vorliegenden Fall unstrittig ist, dass S. seit September 2020 im Haushalt des Vaters lebt, stand diesem im Monat September 2020 die Familienbeihilfe samt Coronabonus und Kinderabsetzbetrag zu.

Es war daher unmaßgeblich, ob die Bf für ihren Sohn Unterhaltszahlungen geleistet hat.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. zB ). Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. , vgl auch Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 26 Rz 3; ).

Zum Vorbringen der Bf, wonach es für sie verwirrend sei, dass im Schreiben vom (Anm.: Rückforderungsbescheid) beide Kinder erwähnt werden und im letzten Schreiben vom (Anm.: Beschwerdevorentscheidung) nur ihr Sohn, wird erklärend festgehalten, dass nur die Auszahlung für S. aus Versehen des FA zwei Mal erfolgt ist, weshalb mit Bescheid vom die für S. bezogene Familienbeihilfe (plus Kinderabsetzbetrag plus Geschwisterstaffel) neuerlich zurückgefordert wurde und somit in der Beschwerdevorentscheidung nur Sohn S. angeführt wird.

Zum Vorbringen der Bf, wonach jeder, der im Jahr 2020 mehr als einen Monat Familienbeihilfe bezogen habe, dieser Corona Bonus zustehe und nicht zurückgezahlt werden müsse, ist festzuhalten, dass diese Auslegung nicht dem Gesetz entspricht.
Gemäß § 8 Abs 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
Gemäß § 8 Abs 9 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für den September 2020 um eine Einmalzahlung von EUR 360 für jedes Kind.
Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wie bereits oben ausgeführt, ist Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der jeweilige Monat. Steht nun für den Monat September 2020 der Bf die Familienbeihilfe für ein Kind mangels Haushaltszugehörigkeit nicht zu, kann ihr für dieses Kind denklogisch auch die Einmalzahlung von 360 € nicht zustehen.

Abschließend ist festzuhalten, dass Familienbeihilfe (samt Bonus) für jedes Kind gemäß § 10 Abs 4 FLAG 1967 nur einmal pro Monat und gemäß § 7 FLAG 1967 an eine einzige Person gewährt werden kann.

Die Rückforderung durch das FA erfolgte daher zu Recht.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass die Familienbeihilfe demjenigen zusteht, bei dem ein Kind haushaltszugehörig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at