Unzulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf., betreffend die Beschwerden vom gegen die gemäß § 293b BAO berichtigenden Bescheide des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016, Steuernummer abc, beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit der am beim Finanzamt (elektronisch) eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machte die Abgabepflichtige Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung (Pauschale gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988) ihrer Söhne AC und BC als außergewöhnliche Belastung geltend, wobei die Dauer der auswärtigen Berufsausbildung am Ausbildungsort "PLZ 1" (Ort 1) des AC mit zwölf Monaten und am Ausbildungsort "PLZ 2" (Ort 2) des BC ebenfalls mit zwölf Monaten angegeben wurde. Zudem machte sie für die beiden Söhne den Kinderfreibetrag (für ein haushaltszugehöriges Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) von jeweils 220,00 € geltend.
Mit Bescheid vom wurde die Abgabepflichtige vom Finanzamt antrags- und erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2014 veranlagt. Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der beiden Söhne wurden mit 2.640,00 € (24 Monate x 110,00 €) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, zudem die Kinderfreibeträge gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 mit 440,00 €.
2. Mit der am beim Finanzamt (elektronisch) eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 machte die Abgabepflichtige Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung (Pauschale gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988) ihrer Söhne AC und BC als außergewöhnliche Belastung geltend, wobei die Dauer der auswärtigen Berufsausbildung am Ausbildungsort "PLZ 1" (Ort 1) des AC mit zwölf Monaten und am Ausbildungsort "PLZ 2" (Ort 2) des BC mit sechs Monaten angegeben wurde. Zudem machte sie für die beiden Söhne den Kinderfreibetrag (für ein haushaltszugehöriges Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) von jeweils 220,00 € geltend.
Mit Bescheid vom wurde die Abgabepflichtige vom Finanzamt antrags- und erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2015 veranlagt. Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der beiden Söhne wurden mit 1.980,00 € (18 Monate x 110,00 €) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, zudem die Kinderfreibeträge gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 mit 440,00 €.
3. Mit der am beim Finanzamt (elektronisch) eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 machte die Abgabepflichtige Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung (Pauschale gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988) ihrer Söhne AC und BC als außergewöhnliche Belastung geltend, wobei die Dauer der auswärtigen Berufsausbildung am Ausbildungsort "PLZ 1" (Ort 1) des AC mit zwölf Monaten und am Ausbildungsort "PLZ 3" (Ort 3) des BC mit elf Monaten angegeben wurde. Zudem machte sie für BC den Kinderfreibetrag (für ein haushaltszugehöriges Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) von 440,00 € geltend.
Mit Bescheid vom wurde die Abgabepflichtige vom Finanzamt antrags- und erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2016 veranlagt. Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der beiden Söhne wurden mit 2.530,00 € (23 Monate x 110,00 €) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, zudem der Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 für BC mit 440,00 €.
4. Am erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO von Amts wegen - neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016, mit denen die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der beiden Söhne) nicht anerkannt wurden. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort würden jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar seien. Im vorliegenden Fall seien die Hin- und Rückfahrt zumutbar und somit die geltend gemachte auswärtige Berufsausbildung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Gegen die Wiederaufnahmsbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 (Verfahrensbescheide) erhob die Abgabepflichtige am fristgerecht Beschwerde, mit der sie die Aufhebung dieser Bescheide beantragte. Es seien keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, in den Einkommensteuererklärungen seien die Studienorte immer angegeben gewesen. Die Sachbescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 wurden von der Abgabepflichtigen nicht bekämpft, diese sind rechtskräftig geworden.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde vom gegen die Wiederaufnahmsbescheide vom betreffend Einkommen-
steuer für die Jahre 2014 bis 2016 (Verfahrensbescheide) vom Finanzamt Folge gegeben, die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide wurden aufgehoben. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Abgabepflichtigen am durch Hinterlegung beim Postamt PLZ 4 wirksam zugestellt. Diese Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
6. Am erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016, mit denen die Erstbescheide für diese Jahre (demnach jene vom , und ) gemäß § 293b BAO berichtigt wurden. Dem Finanzamt zufolge würden diese Bescheide nicht an die Stelle der Erstbescheide treten, sondern diese hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend die außergewöhnliche Belastung berichtigen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabepflichtige in den Steuererklärungen Ort 1 und Ort 2 (bzw. Ort 3) als Ausbildungs-/Studienorte der beiden Söhne angeführt habe. Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes stellten keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes (somit innerhalb von 80 km) eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Da die angeführten Ausbildungs-/Studienorte eindeutig im Einzugsgebiet des Wohnortes lägen, stelle diese offensichtlich unrichtige Übernahme aus den Steuererklärungen einen Berichtigungsgrund gemäß § 293b BAO dar. Die geltend gemachten Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seien daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Zudem sei in den Steuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 der Kinderfreibetrag für zwei Kinder (im Jahr 2015) bzw. für den Sohn BC (im Jahr 2016) beantragt worden, der aber mangels Familienbeihilfenbezugs nicht zustünde. Die Erstbescheide für die Jahre 2015 und 2016 seien daher auch in diesem Punkt zu berichtigen gewesen.
Die gemäß § 293b BAO berichtigenden Bescheide vom wurden der Abgabepflichtigen über FinanzOnline am (Datum des Einganges in der Databox) wirksam zugestellt.
7. Am erhob die Abgabepflichtige fristgerecht Beschwerden gegen die gemäß § 293b BAO berichtigenden Bescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016, die sich gegen die Berichtigung gemäß § 293b BAO und die Nichtberücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung ihrer Söhne als außergewöhnliche Belastung richteten.
Nach § 293b BAO seien "keine neuen Tatsachen oder Beweismittel aufgetreten". In den Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 seien für den Sohn AC (geboren am Tag X) der Studienort PLZ 1 Ort 1 und für den Sohn BC (geboren am Tag Y) der Studienort PLZ 2 Ort 2 angegeben worden. In der Steuererklärung für das Jahr 2016 sei für den Sohn AC ebenfalls der Studienort PLZ 1 Ort 1 angegeben worden. Der Sohn BC habe vom bis den Zivildienst beim Unternehmen U absolviert. Ab dem sei er geringfügig und ab dem voll beschäftigt gewesen. Die Abgabepflichtige sei der Meinung gewesen, dass der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 auch für die Zeit des Zivildienstes zustehe. Dieser Pauschbetrag sei für BC für elf Monate beantragt worden, weil er erst ab dem eine Vollbeschäftigung angetreten habe.
In der Sache bezog sich die Abgabepflichtige auf die "Lohnsteuerrichtlinien 1999". Danach stünde der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 auch zu, wenn die Fahrzeit mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde betrage. Dabei würden die Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels bzw. von der Ausstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zur Ausbildungsstätte jeweils nur für Wegstrecken bis 1,5 km außer Ansatz bleiben. Im Hinblick auf den Sohn AC müssten diese Wegstrecken infolge Überschreitung dieser Grenze jeweils dazugezählt werden, wobei allein schon die Fahrzeit mit dem Zug für die Strecke Bahnhof 1 und Bahnhof 2 über eine Stunde betrage.
8. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die gemäß § 293b BAO berichtigenden Einkommensteuerbescheide vom für die Jahre 2014 bis 2016 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass die Abgabenbehörde gemäß § 293b BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen könne, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruhe. Ein Berichtigungsgrund gemäß § 293b BAO liege somit vor, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsmäßiger Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit ohne weiteres Ermittlungsverfahren hätte erkennen müssen. Da die in den Steuererklärungen angeführten Studienorte Ort 2 und Ort 1 eindeutig im Einzugsgebiet des Wohnortes (somit innerhalb von 80 km) lägen, seien die Voraussetzungen für eine Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO gegeben.
Bei Berechnung der Fahrzeit zum und vom Studienort seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies gehe unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt werde. Es werde dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Für das günstigste Verkehrsmittel sei ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiere, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältige. Das müsse nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen sei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (Hinweis auf LStR 2002 Rz 883).
Für den Schul-/Studienort Ort 2 betrage die Fahrzeit keinesfalls über eine Stunde. Außerdem stehe der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 nur für eine auswärtige Berufsausbildung zu. Im Hinblick auf den Sohn BC könne daher für Zeiten des Zivildienstes und Zeiten der Berufsausübung (geringfügige Beschäftigung), in denen keine Schule besucht und demnach keine Berufsausbildung vorgelegen sei, kein Pauschbetrag gewährt werden. Auch für den Studienort Ort 1 stünden gleich mehrere Verbindungen mit einer reinen Fahrzeit von weniger als einer Stunde zur Verfügung. Dem Einwand der Abgabepflichtigen im Hinblick auf die Einbeziehung von Wegstrecken von mehr als 1,5 km sei entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung in § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohn-
ortes in der ab dem geltenden Fassung nicht mehr enthalten sei.
9. Am stellte die Abgabepflichtige fristgerecht Anträge auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und bezog sich ergänzend auf § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 in der für die Streitjahre geltenden Fassung. Ihr Sohn AC habe am Ausbildungsort in Ort 1 eine Wohnung, unter der Woche habe er in dieser Studentenwohngemeinschaft gelebt.
10. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die gegenständlichen Beschwerden vom zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
11. Der vorstehende Verfahrensgang (Sachverhalt) ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und ist - insbesondere auch hinsichtlich der ausgewiesenen Zustellungszeitpunkte der Bescheide - unbestritten.
II. Rechtslage
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
III. Erwägungen
1. Für das Bundesfinanzgericht ist entscheidend, dass die angefochtenen gemäß § 293b BAO berichtigenden Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 (Bescheiddatum: ) der Beschwerdeführerin am über FinanzOnline wirksam zugestellt wurden, dies somit vor der am durch Hinterlegung erfolgten wirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Bescheiddatum: ) betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide vom hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016. Zu diesem Zustellungszeitpunkt () befanden sich die Wiederaufnahmsbescheide vom (wenngleich mit Beschwerde bekämpft) und damit auch die gemäß § 307 Abs. 1 BAO davon abgeleiteten Sachbescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 (noch) im Rechtsbestand.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 (Bescheiddatum: ) wurden die Erstbescheide für diese Jahre (demnach jene vom , und ) gemäß § 293b BAO berichtigt. Zufolge der Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO waren diese Erstbescheide aber durch die gemäß § 303 Abs. 1 BAO erfolgte Wiederaufnahme der Verfahren bereits am aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch die neuen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 (ebenfalls vom ) ersetzt worden. Das Finanzamt konnte daher am (mit Zustellung am ) eine Berichtigung gemäß § 293b BAO der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 gar nicht vornehmen, weil diese Erstbescheide zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten; die stattgebenden und die Wiederaufnahmsbescheide vom aufhebenden Beschwerdevorentscheidungen wurden der Beschwerdeführerin demgegenüber erst am wirksam zugestellt.
3. Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide vom durch die Beschwerdevorentscheidung vom schieden somit ex lege die damit verbundenen Sachbescheide (die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2016 vom ) aus dem Rechtsbestand aus (vgl. ; ; ). Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide vom schieden aber ex lege auch die gemäß § 293b BAO berichtigenden Bescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 aus dem Rechtsbestand aus, zumal diese bereits am zugestellt wurden und demnach zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom am bereits dem Rechtsbestand angehörten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäß § 293b BAO berichtigende Bescheide nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides treten; sie treten zu diesem hinzu und ergänzen ihn. Auf § 293b BAO gestützte Bescheide dürfen nur die aus den Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen. Solche Berichtigungsbescheide können nur hinsichtlich der vorgenommenen Berichtigung bekämpft werden (vgl. ; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 293b Rz 16 f). Die gemäß § 293b BAO berichtigenden Bescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 stellten somit ohnehin lediglich eine Ergänzung zu den im Rechtsbestand befindlichen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 bis 2016 vom dar, sofern man überhaupt eine Berichtigung dieser im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheide unterstellen wollte.
4. Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom am schieden die im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen gemäß § 293b BAO berichtigenden Bescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 gemäß § 307 Abs. 3 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Die vorliegenden Beschwerden vom gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 richteten sich somit gegen Bescheide, die nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehörten.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, so ist diese Erledigungsart zwingend. Für ein Ermessen bleibt diesfalls kein Raum (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2678).
Gemäß § 243 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass nur Bescheide mit Beschwerde anfechtbar sind. Eine Bescheidbeschwerde gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid ist zurückzuweisen (vgl. zu einem - mangels Zustellung - rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ; ; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 260 Rz 8).
Die Beschwerden vom gegen die gemäß § 293b BAO berichtigenden Bescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 sind daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend wird festgehalten, dass durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide vom durch die Beschwerdevorentscheidung vom die alten Sachbescheide (die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2016 vom , und ) zufolge § 307 Abs. 3 BAO wieder auflebten (zB , 0017; ; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 307 Rz 8). Diese befinden sich derzeit im Rechtsbestand.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Bescheidbeschwerde gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100317.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at