Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2022, RV/7100572/2022

Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtmeldung nach § 5 WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Anna Saburova, Erlachgasse 53-57//8/5, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangstrafe über € 4.000,- Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Zwangsstrafe wird mit € 2.000,00 festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die ***Bf1***, die Beschwerdeführerin (Bf.), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet und am in das Firmenbuch eingetragen. An ihr beteiligt sind die ***2*** als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und ***3*** sowie ***4*** als Kommanditisten.
Ihren Sitz hat sie in ***1***.

Vertreterin der gegenständlichen Kommanditgesellschaft im Sinne des § 81 BAO und deren Zustellungsbevollmächtigte ist Frau ***9*** ***6***.

Die Bf. wurde am durch Übernahme aus dem Unternehmerregister im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen. Am erfolgte eine (erste) Meldung gemäß § 5 WiEReG.

Die bf. Kommanditgesellschaft hätte bis zum die im Rahmen der obligaten jährlichen Überprüfung allenfalls festgestellten Änderungen melden oder die bisher gemeldeten Daten bestätigen müssen.

Mit Erinnerungsschreiben vom (Zustellung erfolgte elektronisch an § 81 BAO-Vertreter) wurde die Bf. aufgefordert, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis längstens nachzuholen. Die Bf. wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht Folge leistet, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt werde.

In der Folge wurde mit Bescheid vom (Zustellung erfolgte elektronisch an § 81 BAO-Vertreter) die angedrohte Zwangsstrafe iHv 1.000,00 € festgesetzt und eine neuerliche Frist zur Nachholung der bisher unterlassenen Handlung bis gesetzt.
Gleichzeitig drohte das Finanzamt eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde.

Nachdem die Bf. in weiterer Folge es wiederum verabsäumte, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte das Finanzamt mit demBescheid vom (Zustellung erfolgte elektronisch an § 81-BAO Vertreter) eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € fest.

Begründend wurde ausgeführt:

"Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000 festgesetzt"

Gegen diesen Bescheid brachte die steuerliche Vertretung ***9*** ***6*** Beschwerde ein.
"Gegen einen Strafbescheid in der Höhe von 4000,-- über den ich nur telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde, möchte ich Beschwerde einreichen, da der Betrieb bereits seit rechtskräftig in Konkurs ist und es keine zuständige wirtschaftliche Person mehr gibt. Weiters wurde uns auch kein Strafbescheid zugestellt, so das wir bereits früher reagieren hätten können. Weiters bitte ich um Aussetzung des ausstehenden Betrag nach § 212 a BAO. Anbei sende ich die Ediktedatei im Anhang. Weiters bitte ich um Aussetzung des Aussetzung des ausstehenden Betrag nach § 212 a BAO."

Vorgelegt wurde die Insolvenzdatei Firmenbuchnummer: FN ***7***;
"Konkursverfahren:
Eröffnung .....
Am ergeht der Beschluss, dass die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig ist."

Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte wie folgt aus:

"Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) als meldepflichtiger Rechtsträger iSd. § 1 Abs. 2 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) daran erinnert, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 WiEReG vorzunehmen. In dem Schreiben wurde die Bf. ersucht, dies bis längstens nachzuholen. Falls der Aufforderung nicht Folge geleistet wird, werde gem. § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe iHv. € 1.000,00 festgesetzt.

Die Androhung der Zwangsstrafe wurde am elektronisch in die Databox zugestellt

Mit Bescheid vom wurde die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen Unterlassung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der festgelegten Nachfrist gem. § 5 WiEReG mit € 1.000,00 festgesetzt.
Gleichzeitig wurde die Bf. neuerlich aufgefordert, dies bis - bei Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 - nachzuholen.

Der Bescheid mit Festsetzung der Zwangsstrafe wurde am elektronisch in die Databox zugestellt.

Mit Schreiben vom , eingelangt am , wurde vom § 81-BAO-Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid vom (Zwangsstrafe € 1.000,00) eingebracht. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom gem § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom wurde die mit Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 festgesetzt, da es die Bf. verabsäumt hat, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen.

Der Bescheid mit Festsetzung der Zwangsstrafe wurde am elektronisch in die Databox zugestellt. Mit Schreiben vom , eingelangt am wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom eingebracht. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die § 81-BAO-Vertreterin über den Strafbescheid in der Höhe von € 4.000,- nur telefonisch in Kenntnis gesetzt worden sei, der Betrieb bereits seit rechtskräftig in Konkurs sei und es keine zuständige Wirtschaftliche Person mehr gebe. Weiters sei der Beschwerdeführerin auch kein Strafbescheid zugestellt worden, sodass sie bereits früher reagieren hätte können. Weiters ersuche sie um Aussetzung des ausstehenden Betrages nach § 212a BAO.

Laut WiEReG-Abfrage vom wurde die (Erst-)Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 5 WiEReG am erstattet.

Die jährliche Meldung gem. § 5 WiEReG wurde vom Rechtsträger bisher nicht vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Bf. ist eine Kommanditgesellschaft. Die Gründung der ***Bf1*** erfolgte mit Gesellschaftsvertrag vom .
Die Eintragung in das Firmenbuch (Stammregister) erfolgte am .

§ 16 WiEReG in der geltenden Fassung sieht vor, dass das Finanzamt Österreich die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht erstattet wird. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Nach
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss nach Abs. 2 des § 111 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist.
Gem.
§ 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die dort angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Gem. § 5 Abs. 2 leg. cit. hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen.
Nach
§ 5 Abs. 1 Z 4 lit. d WiEReG hat der Rechtsträger die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln.
Gem.
§ 6 Abs. 1 WiEReG sind Kommanditgesellschaften gem. § 1 Abs 2 Z 2 WiEReG von der Meldung gem. § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Am gegenständlichen Rechtsträger ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter die ***2*** als juristische Person beteiligt. Eine Befreiung von der Meldepflicht nach § 6 Abs 1 WiEReG ist daher nicht gegeben.

Von der Bf. wurde am eine Erstmeldung gem § 5 WiEReG vorgenommen.

Aufgrund des § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gem § 3 Abs 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Die jährliche Meldepflicht wurde mit dem BGBl I Nr 62/2019 eingeführt, welche gem. § 19 Abs 5 WiEReG am in Kraft getreten ist.

Demnach trat die Säumigkeit im gegenständlichen Fall mit ein; eine Androhung der Zwangsstrafe wurde erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses mit Erinnerungsschreiben vom versendet.

Zum Vorbringen der Bf., wonach der Betrieb bereits seit rechtskräftig in Konkurs sei, ist zu entgegnen, dass das Konkursverfahren am eröffnet und die Aufhebung des Konkurses mit Beschluss vom erfolgte. Die Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses trat mit ein. Im Zeitpunkt der Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafe war der Rechtsträger demnach nicht (mehr) in Konkurs.

Zum Argument der Bf., dass es keine zuständige wirtschaftliche Person mehr gebe, ist auszuführen, dass der Rechtsträger seit dem Jahr 2015 im Firmenbuch eingetragen, demnach aktuell rechtlich existent ist und nach § 1 Abs 2 Z 2 WiEReG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Eine Ausnahme zB für "nicht aktiv werbende" oder in Liquidation befindliche Rechtsträger sieht das Gesetz nicht vor (vgl ). Die Meldeverpflichtung nach dem WiEReG besteht daher so lange, als der Rechtsträger im jeweiligen Stammregister (Firmenbuch) eingetragen ist.

Das Vorbringen der Bf., dass ihr kein Strafbescheid zugestellt worden sei, hält einer Überprüfung nicht stand. Sowohl der Rechtsträger, als auch der § 81-BAO-Vertreter nehmen an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teil, weshalb die Zustellung des beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafenbescheides elektronisch in die Databox erfolgte.

Die Androhung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom sowie die Festsetzung der Zwangsstrafe vom erfolgten dem Grund nach daher zu Recht.

Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint.

Zunächst ist das Ausmaß der Fristüberschreitung als Kriterium für die Ermessensübung zu berücksichtigen. Die Säumigkeit trat - wie bereits oben ausgeführt - bereits mit ein. Nach Aufhebung des Konkurses am (rechtskräftig am ) bis zur Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe sind knapp vier Monate vergangen. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Bf. bis dato ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Die verhängte Zwangsstrafe erfüllt nach Ansicht des Finanzamtes auch das öffentliche Anliegen am gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von Rechtsträgern zur rechtzeitigen und vollständigen Meldung gem. § 5 WiEReG für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und gibt somit im Rahmen der Ermessensentscheidung der Zweckmäßigkeit den Vorrang gegenüber der Billigkeit (vgl ). Davon abgesehen, verweist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz im Falle keiner oder einer nur unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Aufgrund der Annahme der Bf., dass nach Aufhebung des Konkurses keine WiEReG-Meldung mehr erforderlich ist, weil der Betrieb in Konkurs sei, kann ihr aber jedenfalls kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - insbesondere auch aufgrund desUmstandes, dass die Bf. steuerlich nicht vertreten ist - war die Zwangsstrafe auf die Hälfte (€ 2.000) zu reduzieren (= 40 % des Höchstbetrages).

Es war spruchgemäß zu entscheiden."

Vorlageantrag

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom erhob die steuerliche Vertreterin der Bf. Einspruch und beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte begründend aus:

"Laut E-Governmenz-Gesetz § 1b Abs 2 ist eine Teilnahme an der elektronischen Zustellung unzumutbar wenn das Unternehmen über keine technischen Voraussetzungen verfügt. Da weder die ***Bf1*** nach dem Konkurs noch ich über einen Internetfähigen Computer verfügen wäre die Teilnahme in meinen Fall unzumutbar. Um Daten aus dem Internet lesen zu können muss ich den PC meiner Schwiegereltern nutzen was nicht immer möglich ist. Weiters wird im Zustellgesetz (ZustG) auch geregelt, das: "Konnte der Empfänger aber wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, so wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam".

Hat der Empfänger ohne sein Verschulden nicht von der Zustellung erfahren (z.B. ging die Benachrichtigung von der Hinterlegung verloren oder der Ersatzempfänger hat ihm nicht ausgerichtet, dass eine Sendung gekommen ist) und dadurch eine Frist versäumt, kann er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Da ich erst nach telefonischer Rücksprache mit Herrn ***8*** am erfahren habe, dass die Bescheide in einer Databox hinterlegt wurde und ich bis dahin nicht einmal gewusst habe das es dies gibt und nicht in der Databox der ***Bf1*** sondern auf meinen Privaten Finanzonlinezugang hinterlegt wurde, bitte ich um Wiedereinsetzung zum und die Bescheide über die Straferlasse als nichtig zu erklären."

Im Vorlagebericht (der steuerlichen Vertreterin zur Kenntnis gebracht) führte das Finanzamt ua. wie folgt aus:

"Mit dem Vorbringen von Seiten der Bf. im Vorlageantrag vom (eingegangen am ), wonach weder die ***Bf1*** noch die § 81-BAO-Vertreterin über einen internetfähigen Computer verfügt hätten, kann nach Ansicht des ho Finanzamtes keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt werden. Dies aus folgenden Überlegungen: Im konkreten Fall ist die Teilnahme der Bf. (wie im Übrigen auch die Teilnahme ihrer § 81-BAO-Vertreterin) an Finanzonline und ihre Zustimmung zur elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen unstrittig (siehe Beilagen). Unstrittig steht auch fest, dass die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügende Bf. Frau ***6*** ***9*** der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person iSd § 81 BAO namhaft gemacht hat und diese sohin so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt gilt, als nicht eine andere Person als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde. Frau ***6*** ***9*** war im fraglichen Zeitraum unbestritten (angemerkte) Zustellungsbevollmächtigte der Bf. iSd § 9 Zustellgesetz (ZustG). Die in Rede stehenden Schriftsätze waren daher einerseits an die Gesellschaft zu richten und andererseits an die für die Gesellschaft vertretungsbefugte Person (als Empfängerin; mit dem Zusatz "zHd") zuzustellen. Mit der Zustellung der fraglichen abgabenbehördlichen Erledigungen an die Zustellbevollmächtigte galten die Zustellungen an die Bf. bzw. an deren Beteiligte bewirkt.

Festzuhalten ist auch, dass Frau ***6*** ***9*** sich erstmals am mit der Bürgerkarte zu FinanzOnline angemeldet und somit ab diesen Zeitpunkt am elektronischen Verkehr teilgenommen hat (siehe Grunddatenauszug bzgl Anmeldung mit der Bürgerkarte). Gemäß § 5b Abs 1 der nach § 97 Abs 3 BAO erlassenen FinanzOnline-Verordnung 2006 idgF (FOnV) haben die Abgabenbehörden, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten, Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Dies wurde im gegenständlichen Fall durch die elektronische Zustellung der Erinnerung bzw der Zwangsstrafenbescheide auch so vorgenommen. Anzumerken ist, dass Frau ***6*** ***9*** kein Kommunikationsmittel (zB E-Mail-Adresse) zur Benachrichtigung beim Zugang von Nachrichten in der Databox angegeben hat, was für die Wirksamkeit der Bescheidzustellung aber keine Relevanz hat. Wie aus dem WiEReG-Registerauszug vom ersichtlich ist, wurde - offenbar als Reaktion auf die elektronisch an die § 81-BAO-Vertreterin zugestellte Mahnung vom - am eine Meldung gem § 5 WiEReG vorgenommen; dazu ist festzuhalten, dass die Meldung der in § 5 Abs 1 WiEReG genannten Daten gem § 5 Abs 2 WiEReG vom Rechtsträger im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen hat. Das diesbezügliche Vorbringen im Vorlageantrag erweist sich daher als unbegründet."

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die beschwerdeführende Gesellschaft die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, Bf.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet und am in das Firmenbuch eingetragen. An ihr beteiligt sind die ***2*** als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und ***3*** sowie ***4*** als Kommanditisten.

Vertreterin der gegenständlichen Kommanditgesellschaft im Sinne des § 81 BAO und deren Zustellungsbevollmächtigte ist Frau ***9*** ***6***.

Die Bf. wurde am durch Übernahme aus dem Unternehmerregister im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen.
Am erfolgte eine (erste) Meldung gemäß § 5 WiEReG.

Laut Insolvenzdatei wurde über die Bf. das Konkursverfahren am eröffnet.
Mit Beschluss vom wurde die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig.

Mit Erinnerung vom (Zustellung erfolgte elektronisch an § 81-BAO Vertreter) wurde die Bf. aufgefordert, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis längstens nachzuholen. Die Bf. wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht Folge leistet, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt werde.

In der Folge wurde mit Bescheid vom (Zustellung erfolgte elektronisch an § 81 -BAO-Vertreter) die angedrohte Zwangsstrafe iHv 1.000,00 € festgesetzt und eine neuerliche Frist zur Nachholung der bisher unterlassenen Handlung bis gesetzt.
Gleichzeitig drohte das Finanzamt eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde.

Nachdem die Bf. in weiterer Folge es wiederum verabsäumte, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte das Finanzamt mit dem im gegenständlich en Verfahren angefochtenen Bescheid vom (Zustellung erfolgte elektronisch an § 81-BAO Vertreter) eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € fest.

Am erfolgte nach neuerlicher Androhung einer Zwangsstrafe eine Meldung gemäß § 5 WiERegG, der die steuerliche Vertretung mittlerweilen nachgekommen ist.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Vorbringen der Parteien, sowie der Abfrage des Firmenbuches und des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer.

Die (erste) Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte am .

Unstrittig, dass die bf. Kommanditgesellschaft bis zum die im Rahmen der obligaten jährlichen Überprüfung allenfalls festgestellte Änderungen melden oder die bisher gemeldeten Daten hätte melden müssen.

Da die Bf. der (ersten) Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 vom nicht nachgekommen ist, drohte das Finanzamt mit Schreiben vom neuerlich eine Zwangsstrafe an, nunmehr in Höhe von € 4.000,00, die Handlung bis nachzuholen.

Die Androhung der Zwangsstrafe bezog sich auf § 5 WiEReG, sodass die von Ritz, BAO6, § 111 Tz 7 mit Verweis auf Stoll geforderte Angabe der gesetzlichen Bestimmung, "auf die die Abgabenbehörde ihr unter Zwang gestelltes Leistungsbegehren stützt" erfolgt ist.

Die Bf. hat innerhalb der gesetzten Frist, also bis , die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG nicht vorgenommen, sodass nach dem Wortlaut des § 111 BAO die Verhängung einer Zwangsstrafe möglich war.

3. Rechtliche Beurteilung

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (Vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP.1). Diese Funktion kann es jedoch nur dann erüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Das Beugemittel der zwnagsstrafe dient zur Durchsetzung der gesetzlichen Meldeverpflichtung (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 17).

Zur Meldepflicht

Die in § 1 Abs. 2 WiEReG (wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch die Kommanditgesellschaften zählen, haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger, die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interessen einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs. 3 WiEReG).

Gem. § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die dort angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Gem. § 5 Abs. 2 leg. cit. hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen.

Nach § 5 Abs. 1 Z 4 lit. d WiEReG hat der Rechtsträger die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln.

Zum Sinn und Zweck der Regelungen des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer:

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten unmöglich wäre.

In den Erläuterungen zu § 16 der Regierungsvorlage zum WiEReG (1660 BlgNR XXV.GP) wird ausgeführt: "Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können. Dem Rechtsträger ist die Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Meldung anzudrohen. Erst nach einem ungenützten Verstreichen einer Nachfrist ist die Zwangsstrafe zu verhängen."

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die verbindlichen Vorgaben durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind.

 Im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates zum WiEReG (1725 BlgNR XXV.GP, Abs. 2) wird ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind."

 Der Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Meldungen über wirtschaftliche Eigentümer an die Registerbehörde geht weit darüber hinaus, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind nur zwei von 19 Behörden bzw. Behördentypen, welche gemäß § 12 Abs. 1 WiEReG für jeweils bestimmte Zwecke zur Einsicht in das Register berechtigt sind. Weiters sind in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 16 WiEReG sogenannte Verpflichtete bzw. Typen von Verpflichteten aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einblick in das Register nehmen können.

Aus all diesen Gründen spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReGdurch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafendurchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafenunerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher im vorliegenden Fall eine Zwangsstrafe festzusetzen.

Gem. § 6 Abs. 1 WiEReG sind Kommanditgesellschaften gem. § 1 Abs 2 Z 2 WiEReG von der Meldung gem. § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Am gegenständlichen Rechtsträger ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter die ***2*** als juristische Person beteiligt. Eine Befreiung von der Meldepflicht nach § 6 Abs 1 WiEReG ist daher nicht gegeben.

Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 3 WiERegG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen .

Den Ausführungen der Bf. in dem oa. Vorlageantrag, dass sie von der elektronischen Zustellung in der Databox nicht wusste, dass sie bis dahin nicht einmal gewusst habe, dass es diese gibt, hält das Bundesfinanzgericht die Ausführungen in dem Vorlagebericht des Finanzamtes entgegen, nämlich, dass sich die Vertreterin erstmals am mit der Bürgerkarte angemeldet habe und somit am elektronischen Verkehr teilgenommen habe, und sich daher das diesbezügliche Vorbringen als unbegründet erweist.

Verhängung der Zwangsstrafe:

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger et al., § 111 BAO, E 5 (). Dieses Ermessen wird vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO unabhängig von der erstinstanzlichen Ermessensübung nochmals geübt. Jedoch stellt die ursprünglich angedrohte Höhe der Zwangsstrafe auch für das Bundesfinanzgericht die Obergrenze dar (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 111 Rz 16; VwGH , 2011/17/0253)

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist unter Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

§ 111 BAO bestimmt:
"§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde hinsichtlich der Festsetzung der Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessenspielräume in Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb der Grenzen sind Ermessensentscheidungennach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen zu treffen.

Die Ermessenübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. (vgl. ). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz, BAO6 (2017) § 111 Rz 1, ; , 2013/13/0022).

Wie oben festgestellt, nahm die Bf. die Meldung nach § 5 WiEReG nicht rechtzeitig vor. Sie wurde daher mit Erinnerungsschreiben vom unter Setzung einer Nachfrist und Androhung einer Zwangsstrafe nunmehr in Höhe von € 4.000,00 aufgefordert, die Meldung nachzuholen. Die Bf. erstattete auch vor Ablauf dieser Frist keine gültige Meldung nach § 5 WiEReG.

Vom Zeitpunkt des Eintrittes der Meldepflicht zum bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe am vergingen 8 Monate.

Auch nach Konkursaufhebung am und Festsetzung der Zwangsstrafe vergingen 4 Monate.
Zunächst ist das Ausmaß der Fristüberschreitung als Kriterium für die Ermessensübung zu berücksichtigen. Die Säumigkeit trat - wie bereits oben ausgeführt - bereits mit ein. Nach Aufhebung des Konkurses am (rechtskräftig am ) bis zur Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe sind knapp vier Monate vergangen. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen.

Das Bundesfinanzgericht folgt den Ausführungen des Finanzamtes, dass aufgrund der Annahme der Bf., dass nach Aufhebung des Konkurses keine WiEReG-Meldung mehr erforderlich ist, weil der Betrieb in Konkurs sei, der Bf. jedenfalls kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden könne.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass die Bf. steuerlich nicht vertreten ist - war die Zwangsstrafe auf die Hälfte (€ 2.000) zu reduzieren.

Somit wird der Beschwerde teilweise stattgegeben.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ; ). Auch angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 Z 4 lit. d WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100572.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at