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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.03.2022, RV/3100164/2021

Unwirksamkeit der Einreichung von Anbringen mittels E-Mail

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/15/0052.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018, Steuernummer abc, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am erließ das Finanzamt F für die Abgabepflichtige einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018, mit dem die Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (besonderer Steuersatz von 30 %) mit 3.246,00 € erfasst wurde. Gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 seien Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden grundsätzlich von der Besteuerung ausgenommen. Ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn sei jedoch steuerpflichtig. Im Jahr 2018 habe die Abgabepflichtige drei Wohnungen um insgesamt 386.400,00 € verkauft. Auf den Grund und Boden entfalle ein Anteil von 77.280,00 € (20 % von 386.400,00 €), der mit 4,2 % zu versteuern sei (ImmoESt).

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige durch ihren ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt R am fristgerecht Beschwerde (Datum der Einbringung beim Finanzamt F mittels Telefax: ). Es wurde eingewendet, dass der Anteil von Grund und Boden bei den Grundstücksveräußerungen keineswegs 20 % betrage.

Mit ergänzender Begründung vom zog die Abgabepflichtige durch ihren ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt R den Antrag auf Befreiung von der Besteuerung der Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zurück. Es wurde vielmehr die Einkünfteermittlung gemäß § 30 Abs. 3 EStG 1988 beantragt, wobei sich - bezogen auf die einzelnen Kaufverträge - jeweils negative Einkünfte ergäben. Es sei daher keine ImmoESt zu bezahlen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 vom Finanzamt Österreich (vormals: Finanzamt F) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Abgabepflichtigen zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Rechtsanwalt R am Dienstag, , zugestellt (Übernahmebestätigung der RSb-Briefzustellung durch einen Arbeitnehmer des Vertreters).

4. Am Freitag, , 12:00 Uhr, langte bei einer Organwalterin des Finanzamtes Österreich, Dienststelle F, eine E-Mail des Vertreters Rechtsanwalt R mit dem Betreff "St.Nr.: 111, Vorlageantrag, Name, interne GZ." und folgendem Text ein:

"Sehr geehrte Frau L,
Näheres entnehmen Sie bitte den Anlagen!
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
AM"

Der E-Mail (gerichtet an die E-Mail-Adresse: "Adresse 1") war als Anlage ein so genanntes PDF-Dokument mit einem Text angeschlossen, der einen näher ausgeführten Vorlageantrag vom gegen die erwähnte Beschwerdevorentscheidung ("Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom ") samt einer Unterschrift des rechtlichen Vertreters wiedergab. Der E-Mail waren als weitere Anlagen zwei so genannte PDF-Dokumente angeschlossen, die zum einen eine "Aufstellung Grundverkäufer X" und zum anderen einen "Kaufvertrag vom Tag Y" zum Inhalt hatten.

5. Frau L, die angesprochene Organwalterin des Finanzamtes Österreich, Dienststelle F, richtete am Freitag, , 12:41 Uhr, an den Vertreter Rechtsanwalt R eine E-Mail-Antwort mit folgendem Text:

"Sehr geehrter Herr M,
Anbringen an das Finanzamt gelten nur dann als wirksam eingebracht, wenn sie schriftlich per Post bzw. Fax oder über FinanzOnline übermittelt werden.
Telefonische Anbringen oder Anbringen per E-Mail sind nicht zulässig und gelten als nicht eingebracht!
Sie werden daher ersucht, den Vorlageantrag auf zulässigem Wege an das Finanzamt zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen:
OL"

Der erwähnte Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (samt den erwähnten Beilagen "Aufstellung Grundverkäufer X" und "Kaufvertrag vom Tag Y") wurde vom rechtlichen Vertreter Rechtsanwalt R daraufhin am Montag, , 08:18 Uhr, mittels Telefax an das Finanzamt Österreich, Dienststelle F, gesendet.

6. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle F, die gegenständliche Beschwerde vom zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Darin wurde beantragt, den Vorlageantrag vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückzuweisen. (Elektronisch) vorgelegt wurden auch die diesbezüglichen Verwaltungsakten samt den E-Mails vom und den angeführten Anlagen (PDF-Dokumenten).

7. Der vorstehende Sachverhalt (Verfahrensgang) ergibt sich aus dem gesamten dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt Österreich, Dienststelle F, (elektronisch) vorgelegten Akteninhalt und ist unbestritten.

II. Rechtslage

1. Rechtslage zur Einreichung von Anbringen

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.

Mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991 in der ab geltenden Fassung BGBl. II Nr. 579/2020, wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2006 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, geregelt. Nach § 1 Abs. 2 der FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

2. Rechtslage zur fristgerechten Einbringung von Vorlageanträgen

2.1. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

2.2. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).

III. Erwägungen

1. Da § 85 und § 86a BAO und die aufgrund § 86a BAO ergangenen beiden erwähnten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. etwa ; , zur insoweit vergleichbaren Steiermärkischen Landesabgabenordnung; ; ).

Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt. Zufolge § 2a BAO gilt dies sinngemäß im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht. Anbringen per E-Mail stellen - wie dies auch das Finanzamt Österreich im Hinblick auf die streitgegenständliche E-Mail des rechtlichen Vertreters der Abgabepflichtigen, Rechtsanwalt R, vom , 12:00 Uhr, an eine Organwalterin des Finanzamtes Österreich richtig erkannt hat - ein "rechtliches Nullum" dar.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der näher ausgeführte Vorlageantrag vom (samt Unterschrift des rechtlichen Vertreters) der besagten E-Mail als Anlage in Form eines so genannten PDF-Dokuments angeschlossen war. Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist - abgesehen von den hier unstrittig nicht gegebenen Fällen der FOnV 2006 - mit der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 (Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen) nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen.

Damit ist aber die in Rede stehende Übermittlung eines Textes des Vorlageantrages vom in Form eines der E-Mail vom , 12:00 Uhr, angehängten PDF-Dokumentes vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. nochmals ).

2. Als Reaktion auf die E-Mail-Antwort der Organwalterin des Finanzamtes Österreich, Dienststelle F, vom , 12:41 Uhr, wurde der streitgegenständliche Vorlageantrag vom vom rechtlichen Vertreter Rechtsanwalt R daraufhin am mittels Telefax an das Finanzamt Österreich, Dienststelle F, gesendet.

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Abgabepflichtigen zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Rechtsanwalt R nachweislich (vgl. den Zustellnachweis betreffend die RSb-Briefzustellung) am Dienstag, , zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am Freitag, .

Demgegenüber wurde der streitgegenständliche Vorlageantrag erst am Montag, , mittels Telefax an das Finanzamt Österreich, Dienststelle F, gesendet und damit rechtswirksam eingebracht. Der Vorlageantrag vom muss daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen werden.

Bemerkt wird, dass die Organwalterin des Finanzamtes Österreich, Dienststelle F, den rechtlichen Vertreter Rechtsanwalt R - entgegenkommenderweise - mit E-Mail-Antwort am , 12:41 Uhr, unverzüglich darauf aufmerksam gemacht hat, dass der mit E-Mail vom , 12:00 Uhr, eingereichte Vorlageantrag nicht zulässig sei und als nicht eingebracht gelte; Rechtsanwalt R hätte daher am noch eine fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages vornehmen können.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines mittels E-Mail eingereichten Anbringens konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100164.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at