Atopisches generalisierendes Ekzem - GdB 40 v.H..
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe ab Februar 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Februar 2020 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung betreffend ihre im November 2002 geborene Tochter V.
Bei ihrem Kind bestehe folgende erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung:
schwere Neurodermitis
Beantragt wurde der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.
Das Finanzamt erließ folgenden Bescheid:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum von - bis
(Nachname wie Bf.) V… … … 11 02 ab Feb. 2020
Begründung
Zu … V…:
[Zitierung der Bestimmung § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)]
Da laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice
vom der Behinderungsgrad Ihrer Tochter V… im Ausmaß von 20v.H.
festgestellt wurde, besteht ab dem Monat der Antragstellung Februar 2020
kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung.
Die Bf. erhob (am ) Beschwerde wie folgt:
Das Sachverständigengutachten entspricht nicht der Wahrheit. Die gesamte Begutachtung dauerte nicht länger als 10 Minuten und mir wurden die Worte im Mund umgedreht. Zudem hatte ich keine Gelegenheit Befunde einzuholen, da wir den Termin erst einen Tag vorher in der Post hatten (noch dazu auf die falsche Adresse).
Meine Tochter hat seit dem ersten Tag ihrer Geburt Probleme mit ihrer Haut. Leider wurden wir anfangs von unserem Kinderarzt falsch behandelt (es wurde damals als einfache schuppige Haut diagnostiziert). Erst mit ca. 2 Jahren wurden wir an eine Dermatologin verwiesen. Diese stellte dann zum ersten Mal die richtige Diagnose. Seitdem folgten die letzten 15 Jahre unzählige Arzt- und Krankenhausbesuche. Es ist zwar richtig, dass sie wegen der Hautprobleme nie in stationärer Behandlung war, jedoch wurde meine Tochter fast ihr ganzes Leben lang mit diversesten Medikamenten "vollgepumpt". Wir haben natürlich bereits einiges probiert - diverse Salben, Antibiotika, Sitzbäder, Lichttherapien und Meeraufenthalte (das alles war und ist bisher nicht gerade billig gewesen). Sobald aber auch nur ein einziges Mal nicht wirklich ordentlich geschmiert wird (und damit meine ich von Kopf bis Fuß einbalsamieren), bricht ein neuer "Herd" aus. Wir haben auch bereits an einer Studie teilgenommen, die aber leider ohne Erfolg blieb. Im August soll sie nun an einer neuen Studie vom SMZ-Ost teilnehmen. Derzeit kann ich aufgrund der möglichen Nebenwirkungen aber noch nicht abschätzen, ob ich sie daran teilnehmen lasse (näheres wird ein Arztgespräch Anfang August zeigen).
Als Kleinkind war das alles noch so weit erträglich. Aber bereits im Volkschulalter begannen die Probleme. Natürlich hatte meine Tochter immer einen stabilen Freundeskreis, aber leider können Kinder auch sehr grausam sein und regelmäßiges hänseln stand leider trotzdem an der Tagesordnung - wohlgemerkt auch jetzt im jugendlichen Alter noch! Das Gutachten sagte aus, dass meine Tochter de facto keinerlei Einschränkungen hat - gerne zähle ich Ihnen daher einige Einschränkungen auf:
• V… war immer schon eine kleine Wasserratte. Bereits als Kleinkind musste ich sie aber bei jedem Schwimmbadbesuch unter Tränen nach dem Baden komplett abduschen damit keine Chlorrückstände mehr vorhanden waren. In der Volksschule konnte sie leider nicht am Schwimmunterricht teilnehmen, da das Lehrpersonal mit der Hautpflege nach dem Unterricht überfordert war und auch schlichtweg keine Zeit dafür da war. In der Sportmittelschule hatte sie dann ein Alter erreicht, in dem es ihr bereits selbst möglich war auf gewissen Dinge zu achten. Sie war eine begeisterte Schwimmerin und nahm sogar an den Landesmeisterschaften teil. Leider musste sie ihre große Leidenschaft bereits in der 2. Klasse wieder aufgeben, da die Haut das häufige Schwimmen nicht aushielt. Daher wurde sie auch hier vom Schwimmunterricht dauerhaft befreit. Danach blieb ihr nur noch das Laufen - was letztendlich nun zu einem kaputten Knie geführt hat (2 Operationen fanden bereits statt - eine dritte wird vermutlich noch folgen müssen. Zudem hatte sie bei der letzten Operation eine Wundheilstörung - It. Arzt durchaus auf die offenen Stellen infolge der Neurodermitis zurückzuführen).
• Sie konnte sich nie so wie andere Mädchen in ihrem Alter mit den typischen "Mädchenbeautysachen" beschäftigen. Ein Großteil an gut riechenden Parfüms, Duschgelen, Cremen und auch viele Schminkprodukte waren und sind tabu. Stattdessen besteht ihr Leben aus PH-neutralen Seifen, fetthaltigen Cremen, spezielle Deos und speziellen Sonnencremen.
• Bis heute kann ich bei der Wäsche keine Standardprodukte verwenden. Wir waschen mit einem Spezialwaschmittel und verzichten gänzlich auf Weichspüler. Wäsche haben wir leider ohne Ende, da sie nicht einmal eine Jeanshose zweimal tragen kann, da alles an Gewand nach dem Tragen komplett schuppig ist. Ihre Bettwäsche muss ich mindestens alle 3-4 Tage waschen, da sie von den offenen Stellen blutig ist.
• Ihr tägliches Abendritual besteht aus duschen und anschließendem einbalsamieren mit Cremen. Zum Schlafen trägt sie an den Händen Strümpfe um sich in der Nacht nicht noch weiter aufzukratzen. Mit fast 18 Jahren und einem festen Freund gibt es sicher schönere Dinge.
• V… trägt selten bis gar nicht kurze Hosen, Kleider oder kurze Shirts, da sie sich für ihre aufgekratzten und blutigen Stellen geniert. Selbst im Hochsommer läuft sie inzwischen mit einer langen Hose und Pullover herum.
Seit 2 Jahren arbeitet sie neben ihrer Schule beim Spar als Feinkostmitarbeiterin. Sie hat zum Glück einen sehr toleranten Chef, aber Kunden lehnten nachdem sie ihre Hände gesehen haben, eine Bedienung durch sie schon öfter ab. Das stärkt das Selbstbewusst(sein) ebenfalls nicht großartig.
• Leider hat sie auch einige Allergien. Seitdem sie denken kann muss sie auf gewisse Lebensmittel verzichten. In einem Restaurant einen gemischten Salat zu essen ist zum Beispiel immer ein schweres Unterfangen. Sind beispielsweise ungeschälte Gurken drin, endet das in einer allergischen Reaktion und aufgeschwollenem Gesicht. Bei Gelsen- oder Bienenstichen schwillt die betroffene Stelle sofort enorm an (wir waren damals sogar öfters im Spital, da wir dachten sie hat sich wegen der Schwellung etwas gebrochen). Ausflüge in die Natur stellen auch immer eine Herausforderung dar. Ich musste sie damals nicht nur einmal von einem Schulausflug abholen, weil sie irgendein Gras oder ähnliches nicht vertragen hatte. Jeder in unserer Familie führt für den Fall der Fälle daher immer Allergietabletten und Antihistaminsalben mit sich.
Zusammenfassend ist meine Tochter natürlich ein junges und zum Glück sehr selbstbewusstes junges Mädchen mit Zielen im Leben. Nichtsdestotrotz musste sie bisher viele Einschränkungen erleben und wird diese Einschränkungen eventuell auch für immer haben. Zahlreiche Vernarbungen bestehen bereits jetzt schon - welche weiteren Auswirkungen das auf ihr zukünftiges Berufsleben haben wird, weiß ich auch noch nicht. Ich arbeite selbst in einer höheren Position und muss leider gestehen, dass äußerliche Beeinträchtigungen durchaus zum Problem bei der Jobsuche werden können.
Zu behaupten es wäre also alles nicht so schlimm, ist daher einfach eine Frechheit und entspricht nicht den realen Tatsachen.
Ich bitte daher erneut um Überprüfung meines Antrages.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Sachverhalt:
Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für das am geborene Kind V… wurde mit Bescheid vom abgewiesen, da durch das fachärztliche Sachverständigengutachten vom lediglich ein Grad der Behinderung von 20% ab Juni 2020 festgestellt wurde.
Im Rahmen Ihrer Beschwerde wurde ein neues Gutachten angefordert, Sie sind nicht zur Untersuchung erschienen.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Würdigung:
Eine unerlässliche Voraussetzung für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist, dass eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, welche bestätigt, dass der Grad der Behinderung eines Kindes zumindest die vom Gesetz geforderten 50% erreicht. Die Beihilfenbehörde ist bei ihrer Entscheidung an die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und einander nicht widersprechen (vgl. z.B. , ).
Im Rahmen des gegenständlichen Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens wurde vom Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten angefordert, da Sie aber nicht zur Untersuchung mit Ihrer Tochter erschienen sind, konnte kein Gutachten erstellt werden.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Laut Beschwerdevorentscheidung sind meine Tochter und ich bei der Untersuchung nicht erschienen.
Nach der Abweisung des Antrags aufgrund des Sachverständigengutachtens vom erhielten wir einen neuen Termin am ; 10:00 Uhr. Dieser wurde seitens des Sozialministeriumsservices COVID-bedingt abgesagt.
Es erfolgte eine neuerliche Termineinladung für den um 11:45 Uhr. Ich habe nachweislich (Einzelgesprächsnachweis liegt bei; Seite 3) am um 11:03 Uhr den Termin unter der im Einladungsschreiben angeführten Telefonnummer (01/58831 - 2550; Dr.in Fumolo) abgesagt, da sich meine Tochter zu diesem Zeitpunkt als K1 (eine Schülerin ihrer Klasse wurde positiv getestet) in Selbstquarantäne befunden hat. Mir wurde am Telefon zugesagt, dass ein neuer Termin vorgeschlagen wird. Seitdem habe ich nichts mehr gehört.
Zudem werden die Einladungsschreiben seitens des Sozialministeriumsservices nach wie vor an unsere alte Adresse (an der wird seit Oktober 2020! nicht mehr wohnen) geschickt. Ich habe aber bereits die neuen Adressdaten (meine Tochter wohnt inzwischen alleine) beim Finanzamt und auch beim Sozialministeriumsservices bekanntgegeben. Gerne übermittle ich Ihnen aber erneut die Meldezettel. Sollte daher ein erneutes Einladungsschreiben für einen Termin nach dem erfolgt sein, liegt es nicht in meiner Schuld diesen nicht wahrgenommen zu haben.
Mit der Bitte um Prüfung und ggf. Übermittlung eines neuen Termins zur ärztlichen Untersuchung (bitte auf die richtige Adresse!) verbleibe ich.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind V… (Nachname wie Bf.) ab Februar 2020 abgewiesen. Strittig ist, ob für die Tochter erhöhte Familienbeihilfe zustand. Im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom wurde der Grad der Behinderung aufgrund eines atopischen Ekzems ab Februar 2022 mit 40% festgestellt. Für den Zeitraum Juni 2020 bis Jänner 2022 wurde der Grad der Behinderung mit 20% festgestellt. Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde nicht festgestellt.
Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der BVE vom verwiesen. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 verlangt für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe einen Grad der Behinderung von mindestens 50% oder die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Beides wurde bei der Tochter der Bf. nicht festgestellt. Da die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe somit nicht vorliegen, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Begutachtung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice am ergab Folgendes:
Fachgebiet der/des Sachverständigen: Allgemeinmedizin
Anamnese:
siehe auch VGA vom Diagnose: Neurodermitis 20%
Derzeitige Beschwerden:
Laut Auskunft der Mutter:
Bei meiner Tochter besteht eine atopische Dermatitis, die besteht seit der Geburt. Seither
ist meine Tochter in Behandlung mit Cortison, wir haben auch eine Lichttherapie gemacht.
Unter anderem haben wir auch eine Klangschalentherapie gemacht. Die Symptomatik hat
sich lediglich auf einschmieren mit Kortison gebessert, was allerdings meines Erachtens
nach kein Dauerzustand ist. Im September 2020 hat meine Tochter dann an einer Studie
teilgenommen, die jetzt aber meine Tochter abgebrochen hat, weil sie jede zweite Woche
krank geworden ist, beziehungsweise das Immunsystem dadurch geschwächt war. Letzten
Donnerstag (hat meine Tochter) jetzt eine neue Spritze geschrieben bekommen die (sie) alle 2 Wochen nehmen soll. Bis jetzt ist allerdings auch kein Erfolg zu vermerken. Meine Tochter leidet an einem generalisierten Juckreiz. Im Laufe der Studie war das Hautbild etwas besser, der Juckreiz ist allerdings bestehen geblieben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pille, Dupixent [Anmerkung: Dupixent dient zur Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren mit mittelschwerer bis schwerer atopischer Dermatitis - auch bekannt als atopisches Ekzem oder Neurodermitis.] alle Wochen seit
Sozialanamnese:
HAK (AUL) 2 Klasse, lebt (bei) den Großeltern
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr G… Facharzt für Haut und Geschlechtskrankheiten vom
Diagnose: Atopisches Ekzem
Therapie: Advantan Creme, Elidel Creme, Aerius bei Juckreiz.
Das Kind kam erstmals mit den Eltern im Februar 2006 in die Ordination (,) familiäre Belastung anamnestisch nicht erhebbar, oben genannte Therapien wurden erfolgreich angewendet. Kontrollen und notwendige Rezepturen fanden noch 2006 und 2007 statt,
seit damals gab es gab es keine weitere Kontaktaufnahme.
Doktor W… Facharzt für Haut und Geschlechtskrankheiten vom
(Die Tochter der Bf.) befindet sich seit 2018 wegen einer ausgeprägten atopischen Dermatitis bei mir in Behandlung.
Patienten Informationen und Einverständniserklärung für eine multizentrische, randomisierende, doppelblinde, Placebo kontrollierte ambulante Phase III Parallelgruppen Studie zur Evaluierung der Pharmakokinetik, Wirksamkeit und Sicherheit von Baricitinib,
bei pädiatrischen Patienten bei mittelschwerer bis schwerer atopischer Dermatitis.
Doktor ... W… Facharzt für Haut und Geschlechtskrankheiten
Beginn einer Phototherapie am
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 169,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: -/-
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
19 Jahre
Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob
Extremitäten: frei beweglich
WS: frei beweglich
Hautbild: generalisierte [Anmerkung: den ganzen Körper betreffend], neurodermitische Effloreszenzen [Anmerkung: Effloreszenzen sind die Grundelemente pathologischer Hautveränderungen, bspw. Bläschen, Papel, Erhabenheit der Haut], urticariel imponierend [Anmerkung: sieht aus wie Nesselsucht] (im Gesicht geringe Ausprägung)
Gesamtmobilität-Gangbild:
normales Gangbild
Psycho(patho)logischer Status:
Klar, orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Atopisches [Anmerkung: anfällig für Allergien] Ekzem
Begründung der Rahmensätze:
oberer Rahmensatz, da mit generalisierenden Hauterscheinungen
Pos.Nr. Gdb % 40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Verschlimmerung, daher Anhebung des GdB um 2 Stufen
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
x ja □ nein
GdB liegt vor seit: 02/2022
GdB 20 liegt vor seit: 06/2020
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
ab Untersuchungsdatum
(Die Tochter der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es liegt kein Leiden vor, das eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis , ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele ().
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten - etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens (eines Gegengutachtens) - auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten ( mit Verweis auf , mwN; ; ; ; ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB , und ) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung ärztliche Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind.
Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob das erstellte Sachverständigengutachten diesem Kriterium entspricht.
Dies ist zu bejahen, die Gutachterin hat bei ihrer Einschätzung sämtliche ihr vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen.
Hingewiesen wird auf zwei Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes:
- Im Erkenntnis vom , RV/3100218/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Im Gutachten vom gelangte der Facharzt zur Diagnose einer atopischen Dermatitis in ausgedehnter Form (Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung). Den Gesamtgrad der Behinderung attestierte er mit 40 % (voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend) ab Jänner 2020. Aufgrund des Hinweises auf rezidivierende generalisierende Hautläsionen erhöhte er den Gesamtgrad der Behinderung von 30 % auf 40 %.
- Im Erkenntnis vom , RV/5101356/2014, erwog das Bundesfinanzgericht:
Nur für unter Punkt fallende schwere und andauernd ausgedehnte Formen dieser Hauterkrankungen wird ein Richtsatz von 50 bis 80 % festgelegt. Diese sind nur dann anzunehmen, wenn sie "mit starken funktionellen Beeinträchtigungen, Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung" verbunden sind. Der Grad der Behinderung richtet sich dabei (innerhalb des Rahmens von 50 bis 80 %) nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen. Dass eine derart schwere Hauterkrankung vorläge, wurde weder von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch in den ärztlichen Gutachten festgestellt, es wurde vielmehr eine Hauterkrankung mit mittelschweren, ausgedehnten Formen (Punkt der Anlage) diagnostiziert, für die aber nur ein Richtsatz von 20 bis 40 % festgelegt wurde. Aufgrund des ärztlich festgestellten generalistierten Hautbefalls wurde zutreffend ein Grad der Behinderung von 40 % ermittelt. Da den vorliegenden Gutachten weder starke funktionelle Beeinträchtigungen oder gar Entstellungen zu entnehmen sind, war für eine Einschätzung unter Punkt kein Raum.
Das Gutachten ergab (Untersuchungsbefund)
- einen guten Allgemeinzustand
- einen adipösen Ernährungszustand - Größe: 169,00 cm Gewicht: 85,00 kg
- Cor/ Pulmo/ Abdomen ohne Befund
- frei bewegliche Extremitäten
- eine frei beweglich Wirbelsäule
- Hautbild: generalisierte, neurodermitische Effloreszenzen, urticariel imponierend (im Gesicht geringe Ausprägung)
- ein normales Gangbild sowie
- einen klaren und orientierten Psycho(patho)logischer Status
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung weist unter der Position 01.01.
"Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen."
aus:
Leichte Formen 10 %
Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar
Mittelschwere, ausgedehnte Formen 20 - 40 %
20 - 30 %
Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv.
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen
Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung
Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen
40 %
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall
Schwere, andauernd ausgedehnte Formen
50 - 80 %
Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung
Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen
Grenzt sich ein 40%iger Grad der Behinderung (GdB) von einem 50%igen Grad der Behinderung dadurch ab, dass
- beim GdB von 40% ein atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall, mit funktionellen Beeinträchtigungen gegeben ist und
- beim GdB von 50%-80% starke funktionelle Beeinträchtigungen hinzutreten,
ergeben sich aus dem Untersuchungsbefund keine starken funktionellen Beeinträchtigungen (vgl. bspw.: Cor/ Pulmo/ Abdomen ohne Befund, frei bewegliche Extremitäten, normales Gangbild sowie klarer und orientierter Psycho(patho)logischer Status).
Umfasst der 40%ige GdB insbesondere den Gesichtsbefall, ist hierzu festzuhalten, dass die Befundung des Hautbildes im Gesicht eine geringe Ausprägung ergab.
Zum Umstand, dass starke funktionelle Beeinträchtigungen von der Gutachterin nicht erhoben werden konnten, tritt hinzu, dass solche die Bf. weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag ins Treffen zu führen vermochte. Angeführt wurden diverse Beeinträchtigungen, die zudem teilweise Jahre zurückliegen (z.B. Stichwort: Schwimmunterricht - Reizungen der Haut durch Chlor), jedoch keine starken funktionellen Beeinträchtigungen. Die von der Bf. angeführte Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Mitarbeit ihrer Tochter in der Feinkostabteilung ist (genau) jene, die (gegenüber einem ab Juni 2020 anerkannt gewesenen GdB iHv 20 v.H.) zur Berücksichtigung eines GdB iHv 40 v.H. führte: generalisierte [den ganzen Körper - also auch die Hände - betreffende], neurodermitische Effloreszenzen [Grundelemente pathologischer Hautveränderungen, bspw. Bläschen, Papel, Erhabenheit der Haut], urticariel imponierend [sieht aus wie Nesselsucht].
Wenn in der Beschwerde vom von der Bf. vorgebracht wird: "hatte ich keine Gelegenheit Befunde einzuholen", wird bemerkt, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die Erstellung des Sachverständigengutachtens am auf Grund der mittlerweile verstrichenen Zeit überholt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100575.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at