Umsatzsteuer-Handbuch 2021
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
UStR zu § 28:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |
1. Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken (§ 28 Abs. 50 UStG 1994) | 3541 |
2. Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (§ 28 Abs. 52 UStG 1994) | 3542 |
2.1 Gastronomie | 3542 |
2.1.1. Landwirtschaftliche Gastronomie | 3543 |
2.2 Beherbergung | 3544 |
2.2.1. Vorsteuerabzug bei Reisekosten | 3545 |
2.3 Kultur | 3546 |
2.3.1. Vom Künstler aufgenommene Fotografien | 3547 |
2.4 Publikationen | 3548 |
1. Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken (§ 28 Abs. 50 UStG 1994)
3541
Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer gemäß § 28 Abs. 50 UStG 1994 auf 0 % für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem und vor dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Unter Schutzmasken sind auch Stoffmasken (und insbesondere Masken aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) zu verstehen. Gesichtsschilder sind keine Schutzmasken im Sinne dieser Bestimmung.
Zur Steuerfreiheit der Einfuhr sowie des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Hilfsgütern, zB Schutzmasken (Textilschutzmasken, Papierschutzmasken, FFP2- und FFP3-Schutzmasken), Schutzkleidung, Schutzhandschuhen, Gesichtsschildern, Desinfektionsmitteln siehe Rz 1025 sowie Rz 3941.
2. Ga...