Studienwechsel bei Lehramtsstudium
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr: FA Österreich) vom , SV-Nr, betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum Oktober 2017 bis Feber 2019 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Herr A (= Beschwerdeführer, Bf) hat für den Sohn B, geb. April 1996, laufend die Familienbeihilfe (FB) samt Kinderabsetzbetrag (KG) bezogen.
2. Im Rahmen ein Überprüfung des FB-Anspruches im Jahr 2014 hat der Bf das Reifeprüfungszeugnis (Schuljahr 2013/2014) des Sohnes vom ("bestanden") und den Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes (6 Monate ab ) vorgelegt.
3. Am hat der Bf die Zuerkennung der FB für den Sohn B wg. Studiums beantragt. Es wurde die Studienbestätigung der Universität XX beigebracht, wonach der Sohn im Wintersemester (WS) 2015/2016 für das Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)" Kz 193 mit den Unterrichtsfächern Mathematik Kz 057 und Physik Kz 058 zur Fortsetzung gemeldet (inskribiert) ist.
4. Im Zuge einer weiteren Überprüfung des FB-Anspruches im September 2016 hat der Bf eine "Bestätigung des Studienerfolges" vorgelegt, demnach der Sohn im genannten Studium bisher gesamt 6 ECTS-Punkte bzw. 5 Semesterwochenstunden erreicht hat.
Zufolge einer neuerlichen Studienbestätigung hat der Sohn im WS 2016/2017 das Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)" Kz 193 mit den Unterrichtsfächern Mathematik Kz 057 und Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung Kz 050 inskribiert. Die diesbezügliche "Bestätigung des Studienerfolges" weist gesamt erzielte 10,5 ECTS-Punkte (9 Semesterwochenstunden) durch abgelegte Prüfungen aus. Dieses Studium wurde am abgemeldet.
Laut einem beigebrachten Kontoauszug erzielte der Sohn im Zeitraum 01-07/2016 Gehälter von gesamt rund € 1.750.
5. Im Juli 2019 wurde dem Finanzamt das voraussichtliche Studienende mit 10/2024 bekannt gegeben. Vorgelegt wurde eine Studienbestätigung zu dem im WS 2019/2020 inskribierten Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)" Kz 198 mit den Unterrichtsfächern Mathematik Kz 469 und Französisch Kz 459. Laut "Bestätigung des Studienerfolges" wurde dieses Studium mit Beginn 07/2017 (WS 2017/2018) aufgenommen und wurden bisher 16,5 ECTS-Punkte erzielt.
6. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , SV-Nr, vom Bf für den Sohn "zu Unrecht bezogene Beträge" an FB und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2017 bis Feber 2019 in Höhe von gesamt € 3.959,40 zurückgefordert.
Nach Darlegung der bezughabenden Bestimmungen ua. nach § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., und § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) führt das Finanzamt in seiner Begründung aus:
Der Sohn habe nach 1 Semester (WS 2015/16) vom Lehramtsstudium mit den Fächern Mathematik und Physik auf die Fächer Mathematik und Geschichte gewechselt. Dieses Studium habe er insgesamt 3 Semester (Sommersemester/SS 2016 bis SS 2017) betrieben. Ab dem WS 2017/2018 liege mit dem neuerlichen Studienwechsel (auf das Fach Französisch) ein schädlicher Studienwechsel vor. Somit bestehe für Oktober 2017 bis Feber 2019 kein Anspruch auf FB, weshalb diese Beträge zurückzufordern seien.
7. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet der Bf ein, seit dem Studienbeginn 2015 habe er lückenlos Studienbestätigungen und Anträge auf FB-Zuerkennung eingebracht. Die FB sei bis heute September 2019 bezahlt worden, sodass er angenommen habe, dieser Anspruch würde zu Recht bestehen. Das Hauptfach des Sohnes sei immer Mathematik gewesen und sei bis dato nie unterbrochen worden. Hätte er nur dieses eine Studienfach, würde auch kein Studienwechsel vorliegen.
8. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage, ua. nach § 17 StudFG zu den Voraussetzungen eines "schädlichen Studienwechsels", wie folgt begründet:
Der Sohn habe ab WS 2015 für ein Semester das Lehramt mit den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik studiert und sei im SS 2016 für ein Semester zum Fach Geschichte (Kz 050) gewechselt. Bei Austausch eines Faches gegen ein anderes Fach liege bei einem kombinationspflichtigen Studium ein Studienwechsel vor. Abgesehen von den ab WS 2016 geänderten Kennzahlen (Mathematik Kz 469 und Geschichte Kz 461) habe es sich weiter um dasselbe Studium gehandelt, das bis Juli 2017 fortgeführt worden sei. Mit WS 2017/18 sei das Fach Geschichte auf das Fach Französisch (Kz 459) gewechselt worden, wobei es sich um einen beihilfeschädlichen Studienwechsel iSd § 17 StudFG handle. Aufgrund der "Wartezeit" stehe im Rückforderungszeitraum der FB-Anspruch nicht zu (im Einzelnen: siehe die BVE v. ).
9. Im Vorlageantrag verweist der Bf auf sein bisheriges Vorbringen und ausdrücklich darauf, dass eine lückenlose Studienzeit samt günstigem Studienerfolg für das Hauptfach Mathematik vorliege; lediglich das Nebenfach sei nicht mehr als zweimal (Physik auf Geschichte, Geschichte auf Französisch) gewechselt worden.
10. Vom Finanzamt wurde abschließend durch Abfrage der Sozialversicherungsdaten noch erhoben, dass der Sohn im Zeitraum 07/2016 bis inkl. 02/2020 Einkünfte als (weitgehend) geringfügig beschäftigter Angestellter in Höhe von gesamt rund € 17.300 bezogen hat.
II. Sachverhalt:
Der Bf hat für den Sohn B, geb. 04/1996, laufend die FB samt KG bezogen. Der Sohn ist im April 2014 volljährig geworden; er hat mit Ende des Schuljahres 2013/2014 die Reifeprüfung bestanden sowie von Jänner bis Anfang Juli 2015 den Grundwehrdienst geleistet.
Im Wintersemester (WS) 2015/2016 hat der Sohn mit dem Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)" Kz 193 mit den Unterrichtsfächern Mathematik 057 und Physik 058 begonnen und in diesem Studium 6 ECTS-Punkte erreicht.
Im SS 2016 hat er sich zum Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)" Kz 193 mit den Unterrichtsfächern Mathematik 057 und Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung 050 angemeldet und gesamt 10,5 ECTS-Punkte (9 Semesterwochenstunden) erreicht. Bei dem ab WS 2016/2017 inskribierten Studium - Bachelorstudium Kz 198 mit den Fächern Mathematik Kz 469 und Geschichte Kz 461 - handelt es sich um dasselbe Studium mit lediglich geänderten Kennzahlen.
Ab dem WS 2017/2018 hat der Sohn das Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)" Kz 198 mit den Unterrichtsfächern Mathematik Kz 469 und Französisch Kz 459 aufgenommen und 16,5 ECTS-Punkte erzielt.
III. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den beigebrachten Unterlagen (Studienbestätigungen, Studienerfolgsbestätigungen) und den eigenen Angaben des Bf, und sind insoweit völlig unbestritten.
IV. Rechtslage:
A) Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
lit a) für minderjährige Kinder,
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. … Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. ...
In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 305/1992 idgF, wird zum "Studienwechsel" bestimmt:
"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
…..
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Strudium verbracht haben. …."
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).
B) Rechtsprechung:
Jeder der in § 17 Abs. 1 Z 1-3 StudFG genannten Tatbestände stellt je ein selbständiges Ausschlussmerkmal dar ().
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. ).
In Zusammenhalt mit § 17 StudFG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2005/10/0069, ausgeführt:
Ein Studienwechsel liegt unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechnung dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus:
Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen; die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 % der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts) Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.
Bei einem kombinationspflichtigen Studium stellt der Austausch eines Faches einen Studienwechsel dar (; -G/06).
Bei einem Lehramtsstudium resultiert aus der Änderung eines der beiden Unterrichtsfächer auf ein neues Unterrichtsfach, dass nicht mehr das ursprünglich begonnene (Lehramts)Studium fortgesetzt wird, weshalb ein Studienwechsel vorliegt ().
V. Erwägungen:
Im hier zu beurteilenden Fall hat der Sohn des Bf im Wintersemester 2015/2016 für ein Semester das Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)" Kz 193 mit den beiden Unterrichtsfächern Mathematik Kz 057 und Physik Kz 058 betrieben. Anschließend im Sommersemester 2016 wurde das Unterrichtsfach Physik sozusagen gegen das neue Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung Kz 050 "ausgetauscht" und das Lehramtsstudium in dieser Form - abgesehen von in der Folge geänderten Kennzahlen (Bachelorstudium 198, Fächer Mathematik 469 und Geschichte 461) - für insgesamt drei Semester fortgeführt. Ab dem Wintersemester 2017/2018 hat der Sohn das Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)" 198 mit den Unterrichtsfächern Mathematik 469 und (nunmehr) Französisch Kz 459 aufgenommen.
Ein kombinationspflichtiges Studium ist durch die beiden miteinander kombinierten Studienrichtungen definiert. Dass im Gegenstandsfall ein mehrmaliger Studienwechsel durch Austausch des zweiten Lehrfaches, erkenntlich jeweils auch an der geänderten Studienkennzahl, unzweifelhaft vorliegt, wird auch seitens des Bf nicht bestritten. Er argumentiert in der Beschwerde nämlich selbst dahin, dass bei Vorliegen nur des unverändert und durchgehend inskribierten sogen. "Hauptfaches" Mathematik kein Studienwechsel gegeben gewesen wäre.
Zunächst gilt festzuhalten, dass bei einem kombinationspflichtigen Studium, wie hier dem Lehramtsstudium, nach oben dargelegter Judikatur nicht - wie der Bf vermeint - zwischen Haupt- und Nebenfach unterschieden wird. Alle gewählten Unterrichtsfächer sind vielmehr als gleichrangig zu erachten.
Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 lit b FLAG ist der Studienwechsel nach § 17 StudFG zu beurteilen. Zufolge Z 2 des § 17 Abs. 1 StudFG liegt kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel vor, wenn das Studium - wie im Beschwerdefall das ab SS 2016 bis inklusive SS 2017 betriebene Lehramtsstudium mit den Fächern Mathematik und Geschichte - sohin nach dem dritten inskribierten/zur Fortsetzung gemeldeten Semester gewechselt wird. Diesfalls ruht nach dem Gesetz die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel grundsätzlich in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer.
In Bezug auf die "Wartezeit" bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium sind daher grundsätzlich alle Semester aus dem vorhergehenden Studium (den vorhergehenden Studien) heranzuziehen. Das bedeutet im Gegenstandsfall, dass ab dem (nach Studienwechsel) anschließenden Wintersemester 2017/2018 der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer der Wartezeit von (zumindest) drei (zutreffend eigentlich für vier) bisher absolvierten Semestern, dh. jedenfalls bis inklusive WS 2018/2019, nicht mehr bestanden hatte.
Dementsprechend hat das Finanzamt zu Recht mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die vom Bf bislang für den Zeitraum Oktober 2017 bis Feber 2019 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) zurückgefordert.
Im Hinblick auf den Einwand, aufgrund der laufenden Bezahlung der FB sei der Bf sozusagen gutgläubig von dem zu Recht bestehenden Anspruch ausgegangen, ist abschließend festzuhalten, dass in § 26 FLAG eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert wird, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist ausschließlich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. ; ).
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob und ab wann bei einem Studienwechsel die Familienbeihilfe zu gewähren bzw. aufgrund der "Wartezeit" iSd § 17 Abs. 3 StudFG allenfalls rückzuerstatten ist, ergibt sich bereits anhand der bezughabenden Gesetzesbestimmungen.
Insofern liegt keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor und ist eine Revision daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Verweise | -G/06 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100208.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at