Bekämpfung einer Vollstreckungsverfügung mit Einwendungen gegen den Titelbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Verwaltungsstrafsache betreffend ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt B, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom , Zahl MA67/Zahl/2021, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2021, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 B, Kleine Neugasse 23, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.
Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. nachweislich am mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt. Die Strafverfügung wurde innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben.
Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2021.
Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob die Bf. mittels Brief vom fristgerecht Beschwerde und führte dabei aus, sie habe 48,00 Euro aufgrund eines Auslandsaufenthaltes verspätet einbezahlt. Die Bf. habe sich am (Anmerkung: das ist der Tatzeitpunkt) am Rückflug von A nach B befunden. Sie habe in A ihre krebskranke Tochter Tochter bis zu ihrem Tode betreut. Von der Parkstrafe (und weiteren, nicht gegenständlichen Parkstrafen) habe sie nach ihrer Ankunft in B erfahren. Wer das gegenständliche Kfz am Tatort zur Tatzeit abgestellt habe, darüber gäbe es widersprüchliche Angaben, wie auch bezüglich ihres Behindertenausweises. Obwohl sie gegenständliches Kfz nicht am Tatort geparkt habe, habe sie am aus Kulanz 48,00 Euro an die Magistratsabteilung 67 bezahlt. Es seien weitere Strafzettel an die Bf. gesendet worden. Sie habe mehrmals versucht mit der MA67/2167 unter der Rufnummer Tel Kontakt herzustellen, im Anschluss auch Kontakt mit der Buchhaltung. Man habe ihr gesagt, sie werde zurückgerufen, doch sie sei nie zurückgerufen worden. Sie ersuche die MA67/2167, sie künftig nicht mehr mit Briefen zu terrorisieren.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Weiters ist festzuhalten, die Magistratsabteilung 67 dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom den Zahlungseingang in der Höhe von € 65,00 zu gegenständlichem Verfahren bestätigte, womit der aushaftende Betrag zur Gänze entrichtet wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Die der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Strafverfügung vom wurde der Bf. rechtswirksam zugestellt und von dieser nicht beeinsprucht. Dieser Leistungsbescheid ist daher formell rechtskräftig geworden.
Die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe iHv 60,00 Euro war im Zeitpunkt der Erlassung der hier mit Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsverfügung (noch) nicht getilgt.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.
Beweiswürdigung:
Die Strafverfügung sowie die Vollstreckungsverfügung samt Hinterlegungsanzeigen liegen im Akt auf. Zustellmängel oder Umstände, die den Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Bf. im Verfahren nicht vorgebracht.
In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG durfte das Bundesfinanzgericht daher die obige Sachverhaltsfeststellung als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.
Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ).
Die der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vorangegangene Strafverfügung wurde der Bf. durch Hinterlegung zugestellt, sie bestreitet den Erhalt auch nicht. Da die Bf. die Strafverfügung unbekämpft gelassen hat, liegt ein rechtskräftiger Strafbescheid im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Dieser bildet daher einen tauglichen Vollstreckungstitel.
Fest steht weiters, dass die Bf. ihrer Zahlungspflicht (bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens) nicht nachgekommen ist. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügung sprechen könnten, hat die Bf. nicht vorgetragen. Mit ihrem Vorbringen "obwohl sie gegenständliches Kfz nicht am Tatort geparkt habe, habe sie am aus Kulanz 48,00 Euro an die Magistratsabteilung 67 bezahlt" wendet sie sich ausschließlich gegen den Titelbescheid. Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (vgl. ), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.
Da die Bf. nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben wären, war ihre Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500053.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at