Kein Werbungskostenabzug des Sachbezuges (Fahrtkosten) bei nicht ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1199/2022 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/13/0020.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Berücksichtigung von Werbungskosten i.H. von € 11.520.-.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf. von der belangten Behörde um folgendes ersucht:
Ergänzungspunkte:
1. Fahrtenbuch vom Kalenderjahr 2019
2. Nachweis über die Höhe des Sachbezuges des Firmen-Autos vom Jahr 2019 (Bestätigung
Arbeitgeber, monatl. Gehaltszettel etc.)
3. Kopie Zulassungsschein Ihres PKW.
Der Bf. kam diesem Ersuchen nach.
Der Arbeitgeber bestätigte, dass dem Bf. für die Benutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges ein monatlicher Sachbezug von € 960.- (jährlich €11.520) verrechnet werde.
Im Bescheid vom wurde jedoch nur der Pauschbetrag für Werbungskosten i.H. von 132.- berücksichtigt. Der Antrag auf Berücksichtigung des Sachbezuges i.H. von € 11.520.- als Werbungskosten wurde mit der Begründung abgewiesen, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden sei.
In der Beschwerde vom brachte der Bf. folgendes vor:
Ich habe am den Einkommensteuerbescheid für 2019 übermittelt bekommen. In
diesem Bescheid wurde mir die Rückerstattung der Sachkosten nicht gewährt. Daraufhin hat
mir Hr. ***1*** die Abweichungen, die zu einer Nichtanerkennung geführt haben,
übermittelt.
Ich möchte nachstehend die Erklärung zu den Punkten abgeben.
Folgende Fahrten wurden beanstandet, da die Distanz nicht mit einem Routenplaner
übereinstimmt:
1.) Fahrt ***3***-Wr.Neustadt Rohrdorfer-***3***: It. Google Maps hin u.
retour 87,4 km -> Angegeben It Fahrtenbuch 103 km
Ich benutze den Weg auf der Autobahnnach Mattersburg, dann Richtung Wr.
Neustadt, Umfahrung auf die A2 zur Abfahrt Wollersdorf.
Diese Route wird von meinem Navigationsgerät als zeitlich schnellere Route
berechnet.
2.) und ***3***-***8*** ***2*** Austria GmbH - ***3***: It
Google Maps hin u. retour 108 km -> Angegeben It. Fahrtenbuch 114 km
die gleiche Strecke mit Angabe It Fahrtenbuch von 112 km
Die Differenz kann durch die Verkehrslage, bzw. unterschiedliche Routenführungen
(Unfall, Baustelle etc.) entstanden sein; es gibt mehrere Zufahrtsmöglichkeiten ins
Industriegebiet, sowie auch von der Autobahn.
3.) ***3***-***22******23***-***3***: It. Google Maps hin u. retour 321 km->
Angegeben It. Fahrtenbuch 329 km
Die Differenz ist entstanden, da ich in ***22*** die zweite Abfahrt abgefahren bin, da
ich im Supermarkt (Billa) eine Jause und ein Getränk besorgt habe.
4.) ***3***-***15*** ***23******3***: It Google Maps hin und retour 516 km
-> Angegeben It. Fahrtenbuch 520 km
Nachdem die einzelnen Personen innerhalb des Werksgeländes in verschiedenen
Gebäuden die Büroräumlichkeiten haben und durch den notwendigen Besuch einer
Tankstelle, ist eine Differenz von 4 km entstanden.
Weitere Begründungen:
Ich bin seitens des Arbeitgebers angehalten nach Möglichkeit zum Tanken die
Autobahn zu verlassen und an billigeren Tankstellen zu tanken.
Das Navigationsgerät im Firmenfahrzeug nutzt Google Maps. Bei Umfahrung von
Stauzonen, Unfällen oder Baustellen werde ich regelmäßig ab- bzw. umgeleitet.
Meine Kunden sind oftmals in verschiedenen Gebäuden auf einem weitläufigen
Firmengelände untergebracht; dies kann zu geringfügigen Abweichungen zum
Routenplaner führen.
Aufgrund meiner Behinderung ist für mich die schnellstmögliche und bequemere
Route (zu meist Autobahn) von Vorteil.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Als Begründung wurde auf die bereits vorgehaltenen Entfernungsdifferenzen verwiesen und insbesondere darauf, dass es sich bei Fahrten zur Konsumation von Speisen und Getränken, aber auch bei Fahrten zum Einkaufen um Privatfahrten handle.
Diese Fahrten seien jedoch nicht gesondert aufgezeichnet worden, sondern in den Fahrten zu den einzelnen Kunden berücksichtigt.
Da die Voraussetzungen eines lückenlosen Fahrtenbuches nicht gegeben sind, konnte Ihrem Begehren auf Herabsetzung des Sachbezuges nicht entsprochen werden."
Mit Schreiben vom stellte der Bf. einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
Mit Vorhaltsbeantwortung per E-Mail vom an das Bundesfinanzgericht führte der Bf. folgendes ergänzend aus:
"Die Fahrten zu den Betriebsstandorten in ***4*** und ***5*** dienen zur Abgabe von Mustern (bis zu 200 kg), die ich zuvor von meinen Kunden (hauptsächlich ***6*** im In- und Ausland) abgeholt habe und die dann anschließend von den Betriebsstandorten an das Zentrallabor in ***7*** weitergeleitet werden. Die Versuchsergebnisse werden direkt von meinen operativen Vorgesetzten sowie Kollegen in Italien an mich gesendet und besprochen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Spalte1 | Datum | Musterabgabe | gefahrene km |
***8*** | Musterabgabe ***9*** und CTEC | nicht einzeln erfasst,da Weiterfahrt Flughafen | |
***8*** | Musterabgabe ***10*** | nicht einzeln erfasst, da davor in ***10*** und Mannersdorf | |
***8*** | Musterabgabe ***11*** | 57 km - Einzelfahrt | |
***8*** | Musterabgabe ***12*** | nicht einzeln erfasst, da Weiterfahrt nach 1030 | |
***8*** | Musterabgabe ***11*** | 57 km - Einzelfahrt | |
***8*** | Musterabgabe ***13*** | 56 km - Einzelfahrt | |
***8*** | Musterabgabe ***14*** | nicht einzeln erfasst, da Weiterfahrt nach 1030 | |
***8*** | Musterabgabe ***15*** | 57 km - Einzelfahrt | |
***8*** | Musterabgabe ***16*** | nicht einzeln erfasst, davor in Mannersdorf | |
N1 | Besuch von meinem Vorgesetzen aus ***7*** - Besprechung mit Geschäftsführer von Österreich | nicht einzeln erfasst, davor in Rust (Seehotel) und danach Schwechat Flughafen | |
N1 | Musterabgabe von ***9*** | 274 km - hin und retour | |
N1 | Werkstatt Pumpenservice | 273 km - hin und retour | |
N1 | Laborbesprechung | 273 km - hin und retour | |
N1 | IT Abteilung PC updates | 274 km - hin und retour | |
N1 | Betriebsversammlung | 274 km - hin und retour |
Weiters werden notwendige Wartungsarbeiten auf meinem Firmen PC bzw. Smartphone wie z.B. Datensicherung, Updates, etc. in N1 bzw. ***5*** vorgenommen.
Selten aber doch sind Wartungsarbeiten an Dosierpumpen, die den Kunden in Versuchsstadien zur Verfügung gestellt werden. Diese Pumpen und jegliches Equipment lagere ich in meiner privaten Lagerhalle in ***3***.
Sämtliche Bürotätigkeiten (Korrespondenz mit meinen Kunden und Kollegen in ***7***) erledige ich ausschließlich an meinem Wohnort (=Dienstort).
Anbei finden Sie die Aufstellung der Fahrten von 2019 zu den bereits erwähnten Betriebsstätten.
Aus der beigefügten Excel-Tabelle ergaben sich im Zeitraum bis neun Fahrten nach ***5***
alle bezeichnet als "Musterabgabe" und sechs Fahrten nach N1
für "Musterabgabe", "Besprechung mit Vorgesetztem und Geschäftsführung", "Laborbesprechung" Betriebsversammlung", "PC-Update".
Sämtliche Bürotätigkeiten (Korrespondenz mit meinen Kunden und Kollegen in ***7***) erledige ich ausschließlich an meinem Wohnort (=Dienstort).
Anbei finden Sie die Aufstellung der Fahrten von 2019 zu den bereits erwähnten Betriebsstätten.
Der Bf. legte weiter einen Anhang zum Dienstvertrag vor, wonach er als Area Manager für die Länder Österreich, Tschechien, Slowakei, Kroatien und Rohrdorf (BRD) zuständig sei.
Der Bf. wurde ersucht, Reparatur-und Servicerechnungen sowie den Prüfbericht für 2019 zu übermitteln.
Der Bf. übermittelte eine Wartungsliste der Leasingfirma Arval und wies zugleich darauf hin, dass in diesen Listen auch falsche Zuordnungen innerhalb des Fuhrparks der Arbeitgeberin des Bf. erfolgten., sodass diese nur bedingt für die Überprüfung des Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches herangezogen werden könnte. Einen Prüfbericht für 2019 gebe es nicht, da das Fahrzeug Baujahr 2017 sei. Mittlerweile sei es überdies an die Leasingfirma zurückgegen worden.
Der Bf. übermittelte jedoch den Prüfbericht für 2020 wonach das Fahrzeug am einen Kilometerstand von 155.973 km aufwies.
Zu folgenden Fahrtenbucheintragungen wurde der Bf. um Aufklärung ersucht:
- Welchen Kunden besuchten Sie am 8.7 und am 26.11. in San Daniele (bitte die genaue Adresse angeben)
-Im Fahrtenbuch sind Fahrten zum Flughafen Schwechat angeführt, z.B. am 8.1., 4.3., 12.6., (am 14.6. von Schwechat nach ***3***), 9.10. und am 10.10.. Was war der Zweck dieser Fahrten?
Der Bf. führte dazu aus:
"Alle angeführten Fahrten stehen in Verbindung mit einem beruflichen Termin mit meinen Vorgesetzten (Hr. ***17***) vom ***2*** Headquarter in ***7***. Ich liste Ihnen gerne die einzelnen Fahrten auf. Es ist im Konzern üblich, dass Personen die mit dem Flugzeug anreisen auch vom Flughafen abgeholt werden.
• 7.1. und :
Treffen mit Hr.B ..zur dienstlichen Besprechung der Aktionen für das Jahr 2019 bzw. am 8.1. ein Treffen mit dem GF Hr. ***18*** von ***2*** Austria um die Produktionsausweitung meiner Produktreihe zu besprechen.
• 4.3. und :
Treffen am Flughafen Schwechat mit Hr. B…und einem neuen Kollegen, Hr. Hermann ***19***. Anschließend Fahrt mit Hr. B….zur Produktionsstätte von ***2*** Austria in ***20*** für eine Besprechung mit der Geschäftsleitung und danach nach Eisenstadt (Hotel Burgenland). Am 5.3. Fahrt zum Flughafen für den Abflug von Hr. B…..
• 12.6. und :
Ich bin am 12.6. nach ***7*** geflogen zur Jahrestagung meiner Division und bin am 14.6. retour geflogen.
• 9.10. und 10.10.:
Abholung von Hr. B… vom Flughafen und geschäftliche Besprechung in Weiden (das Fritz) anschließend nach Rust (Seehotel). Am 10.10. gemeinsamer Besuch des Kunden ***21*** in 1020 Wien
• San Daniele (Restaurant Duc dall'Ava - 30124 San Daniele del Friuli, Via Gemona 29):
Beide Termine waren mit Hr. B… für Besprechungen und Übergabe von verkaufsunterstützenden, technischen Unterlagen in Großmengen zur Verteilung an meine Kunden. Gleichzeitig Übergabe meinerseits von Rohstoffen der Kunden für Laboruntersuchungen.
Aus dem Akt ergibt sich, dass auf den Bf. im Beschwerdezeitraum ein weiteres Fahrzeug zugelassen war, und zwar ein Porsche Cayenne seit . Dieses sei lt. Bf. hinsichtlich Komfort seiner Behinderung entsprechend ausgestattet.
Per E-Mail vom führte der Bf. aus, dass das Fahrzeug auch auf seine Ehefrau zugelassen sei, die es in den Wintermonaten benutze. Ihr Arbeitsort befinde sich in Eisenstadt, sie arbeite von 6-14 Uhr. In den Sommermonaten fahre sie zu ihrem Arbeitsort mit dem Fahrrad (eine Fahrtstrecke 9 km).
Lt. Servicerechnung vom betrug der Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt 21.327 km, lt. vorgelegtem Prüfbericht vom zu diesem Zeitpunkt 27.053 km.
Der ebenfalls auf den Bf. zugelassene Ford Mustang sei im Mai 2020 verkauft worden.
Als Ersatz sei ein Porsche Boxter im Juli 2020 angekauft worden (beiliegend der Zulassungsschein) § 57 A Plakette seit erst 2023 fällig, Service detto, km-Stand : 6.099km.
Wörtlich führte der Bf. aus:
- dieses Fahrzeug wird von uns nur bei Schönwetter für div. Tagesausflüge bzw. Urlaubsfahrten genutzt. Coronabedingt waren die Ausfahrten sehr eingeschränkt.
- das Fahrzeug hat die gleiche Ausstattung wie der Porsche Cayenne (Automatikgetriebe, Sitz mit Lordosenverstellung, etc.).
In einer ergänzenden E-Mail vom führte der Bf. aus:
"Der Mustang (Cabrio) wurde ebenfalls hauptächlich bei Schönwetter und Urlaubsfahrten genutzt und war mit sämtlichen Extras ausgestattet, die meinen Bedürfnissen entsprechen.
Die Urlaubsfahrten wurde großteils von mir durchgeführt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer der ***2*** GmbH und ist für diese als Area Manager für die o.a. Länder im Außendienst tätig. Die Firma verfügt in Österreich u.a. über einen Betriebsstandort (Lager) in ***5*** und einen weiteren (Produktionsstätte) in N1.
Lt. Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber ist sein Dienstort sein Wohnort.
Für seine Tätigkeit wurde dem Bf. ein firmeneigenes Kraftfahrzeug (F1) mit der Möglichkeit zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und dafür ein Sachbezug von insges. € 11.520.- angesetzt.
Als Navigationssystem ist in F1 "goolge maps" installiert.
Der Bf. führte ein Fahrtenbuch, in dem er die Fahrten von in der überwiegenden Mehrzahl von seinem Wohnort aus an diverse Orte in den o.a. Ländern, idR auch mit Bezeichnung des Kunden sowie die zurückgelegten Kilometer anführte. Die genaue Adresse des Zielortes wurde nicht angeführt, ebenso nicht der Zweck der Fahrten.
Diverse Eintragungen lassen keinen Zusammenhang mit einem Kundenbesuch erkennen, wie z.B. "Flughafen" oder "San Daniele".
Weiters finden sich Einträge von Fahrten zu den beiden Betriebsstandorten in Österreich.
Die Einträge erfolgten tageweise, wobei nicht an jedem Tag eine Eintragung aufscheint. Wie ein Abgleich durch die Richterin mit einem Kalender des Jahres 2019 ergab, sind diese "Lücken" nicht nur auf Wochenenden zurückzuführen, sondern finden sich in jedem Monat und betreffen dann auch Wochentage, die als Arbeitstage zu qualifizieren sind.(z.B. zwischen 9.1.-14.1., 23.1.-28.1., 30.1.-4.2., 7.3.-12.3., 4.4-8.4., 2.5.-6.5.,27.6.-2.7., 22.7.-25.7., 22.8.-28.8., 4.9.-10.9., 14.10.-16.10., 28.11.-2.12., 2.12.-4.12.).
In der im vorgedruckten Fahrtenbuch vorgesehenen Spalte "Privatfahrten" erfolgte kein Eintrag.
Im Jahr 2019 waren auf den Bf. zwei weitere Fahrzeuge, F2 und F3, zugelassen.
F2 wurde im Juli 2018 angeschafft und zusätzlich auch auf die Ehefrau des Bf. zugelassen.
Diese benutzte es in der überwiegenden Zeit des Jahres jedenfalls dafür um damit in die Arbeit zu fahren.
Der Kilometerstand dieses Fahrzeuges betrug im Juli 2020 27.053 km. Das entspricht einem Jahresdurchschnitt von 13.526,5 gefahrenen Kilometern.
Bei F3 handelt es sich um ein Cabrio.
Alle drei Fahrzeuge waren im Hinblick auf den Komfort speziell auf die Bedürfnisse des Bf. zugeschnitten, d.h. mit Automatikgetriebe und Lordoseunterstützung ausgestattet.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten und in den Entscheidungsgründen dargestellten Unterlagen.
Darüber hinaus wurde weitere Ermittlungen durchgeführt, die vom Bf. in den in den Entscheidungsgründen dargestellten E-Mails beantwortet wurden.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Strittig ist, ob dem Bf. für die ihm durch den Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Fahrzeug auch privat zu nutzen, wobei dafür ein Sachbezug von € 11. 520 der Besteuerung unterzogen wurde, der Werbungskostenabzug im Zuge der Veranlagung zusteht, weil, wie der Bf. behauptet, dieses Fahrzeug im gesamten Veranlagungszeitraum tatsächlich nicht privat genutzt worden sei.
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben,
die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gem. § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
Gem. § 4 Abs. 1 der SachbezugswerteVO BGBl. II 2001/416 ist ein monatlicher Sachbezug von 1,5 % der Brutto-AK des Fahrzeugs (einschließlich Sonderausstattungen, USt und NoVA), höchstens aber 960 € monatlich anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kfz für seine Privatfahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen.
Dabei ist ein Sachbezugswert jedenfalls dann zuzurechnen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden - wenn auch nur fallweise - nützt (Jakom/Lenneis EStG 2010, § 15, Rz 20; mwN).
Wenn in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl Nr 1992/642, von der "Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen" gesprochen wird, kann dies, soll die Verordnung in § 15 Abs 2 EStG 1988 Deckung finden, nur so verstanden werden, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt ().
Der Bf. bringt vor, dass er das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug F1 nie privat benutzt habe und legt als Nachweis dafür ein von ihm geführtes Fahrtenbuch vor.
Zu prüfen ist daher, ob das vom Bf. vorgelegte Fahrtenbuch ein tauglicher Nachweis dafür ist, dass der Bf. das arbeitgebereigene bzw vom Arbeitgeber geleaste Fahrzeug F1 nur für beruflich veranlasste Fahrten benützte, zumal in der im Fahrtenbuch vorgesehenen Spalte "gefahrene Kilometer privat" keine Eintragung erfolgte.
Die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches stellt idR einen geeigneten Nachweis für das Ausmaß der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer dar. Darin sind grundsätzlich die Dienstfahrten, die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches folgt allerdings, dass die dem Nachweis der betrieblichen Fahrten dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist (vgl. ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Fahrtenbuch die beruflichen und, allenfalls, privaten Fahrten zu enthalten (vgl. ). Ein Fahrtenbuch muss……………fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (; ).
Festzustellen ist zunächst, dass die Fahrten des Bf. von seinem Wohnort in ***3*** , der zugleich Dienstort ist, zu den weiteren Betriebsstandorten in N1 und ***8*** keine Fahrten zu einer (weiteren) Arbeitsstätte und damit Privatfahrten darstellen, da es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Schilderung des Bf. an einer dadurch begründeten organisatorischen Eingliederung fehlt und damit keine (weitere) Arbeitsstätte begründet wird (vgl. ). Es handelt sich nur um vereinzelte Fahrten, etwa zur Musterabgabe bzw. Weiterleitung, Service des Laptops usw.
Der Bf. gab zu den von der belangten Behörde stichprobenweise festgestellten Differenzen zwischen der zurückgelegten Strecke lt. Fahrtenbuch und jener lt. Abfragen durch die belangte Behörde (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung) in "Googel maps" (dieses Navigationssystem verwendet auch der Bf. lt. eigenen Angaben) u.a. an, dass gewisse Entfernungsdifferenzen zwischen Fahrtenbuch und dem Routenplaner dadurch entstehen können, dass sich sein Ziel auf einem weitläufigen Betriebsgelände befinde.
Dazu ist auszuführen, dass auch die genaue Adresse des Zieles in das Fahrtenbuch einzutragen gewesen wäre und nicht nur der Ort (die Stadt), in dem der Kunde oder der Arbeitgeber seine Betriebsstätte hat, damit das Fahrtenbuch ein tauglicher Nachweis für die mit dem arbeitgebereigenen Fahrzeug zurückgelegten, beruflich veranlassten Fahrtstrecken darstellt.
Gerade durch die Eintragung der genauen Zieladresse würden Zweifel an der Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer nicht entstehen.
Was den Bf. gehindert haben soll, die genaue Zieladresse, bzw die bis dorthin gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch anzugeben ist nicht ersichtlich.
Der Zweck der Fahrten ist zum Nachweis der beruflichen Bedingtheit einer Fahrt ebenfalls in das Fahrtenbuch einzutragen.
Eintragungen dieser Art fehlen. Es konnte erst durch nachträgliche Ermittlungen festgestellt werden, dass es sich bei den Ortsangaben um weiteren Betriebsstandorte (z.B. ***2*** N1, ***20***) und Kunden handelt.
Andere Eintragungen, so wie mehrfach "Flughafen" und "San Daniele" lassen keinen beruflichen Zusammenhang erkennen, stichprobenweise durch das Bundesfinanzgericht nachgefragter Zweck dieser Reisen (siehe Darstellung in den Entscheidungsgründen), konnte jedoch vom Bf. glaubhaft dargelegt werden.
Differenzen in seinen Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und stichprobenweisen Überprüfungen dieser Angaben durch die belangte Behörde begründete der Bf. u.a auch mit Fahrten zur Beschaffung einer "Jause". Obwohl die Beschaffung von Verpflegung auf einer dienstlichen Fahrt den Arbeitsweg bzw. die Arbeitszeit nach arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht unterbricht, sind Einkaufsfahrten jedenfalls privat veranlasste Fahrten.
Das Verlassen der Fahrtstrecke, so wie vom Bf. geschildert, ("von der Autobahn abgefahren") wertet das Bundesfinanzgericht jedoch als privat veranlasste Fahrt.
Der Bf. begründet Kilometerabweichungen auch mit Umwegen etwa auf Grund von Baustellen oder Anfahren einer günstigen Tankstelle. Diese Argumente vermögen zwar das Abweichen von der schnellsten Route lt. Routenplaner rechtfertigen, nicht jedoch das Vernachlässigen dieser Mehrkilometer in den Aufzeichnungen der gefahrenen Kilometer, soll doch das Fahrtenbuch dazu dienen, den tatsächlichen Geschehensablauf wiederzugeben.
Dass der Bf. 2019 über zwei weitere auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug verfügte, schließt nach der Lebenserfahrung nicht aus, dass das firmeneigenen Fahrzeug auch für Privatfahrten verwendet worden ist:
Der am auf den Bf. und seine Ehefrau erstmals zugelassene Porsche Cayenne (F2) wies lt. Servicebericht am einen Kilometerstand von 21.327 km auf, das bedeutet eine durchschnittliche Kilometeranzahl von 10.663,5 im Jahr 2019.
Lt. Angaben des Bf. ist seine Ehefrau damit "in den Wintermonaten" in die Arbeit nach Eisenstadt gefahren, während sie "in den Sommermonaten" für diese Strecke das Fahrrad benutzte. Diese Angaben sind relativ vage, jedoch ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung unter "Sommermonaten" in Österreich der Zeitraum Mai bis September zu verstehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Bf. das Fahrzeug F2 gegenüber dem Fahrrad überwiegend für ihren Arbeitsweg benutzte. Weiters ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der geschätzten Kilometerleistung davon auszugehen, dass die Ehefrau des Bf. das Fahrzeug F2 trotz der relativ geringen Kilometerleistung pro Jahr auch für andere Fahrten als nur an ihren Dienstort und wieder zurück verwendete, etwa Einkaufsfahrten, da der Wohnort des Bf. lt. seinen Angaben nur 9 km vom Arbeitsort seiner Ehefrau entfernt liegt. Dies ergibt folgende Schätzung:
Bei 5 Arbeitstagen pro Woche ergibt dies 90 km pro Woche. Zieht man von 52 Wochen 6 Wochen Urlaub und (geschätzt) 2 Wochen Krankenstand ab, bleiben 44 Wochen x 90 km ergibt 3.960 km.
In Zusammenhang mit der Feststellung, dass sich der Bf. nicht täglich auf einer Dienstfahrt befand, seine Ehefrau hingegen die überwiegende Zeit des Jahres täglich an ihren Arbeitsort mit F2 fuhr und darüber hinaus davon auszugehen ist, dass sie mit F2 auch noch andere Strecken fuhr geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dem Bf. an jenen Tagen, an denen er von seinem Wohnort aus seine Arbeit verrichtete, F2 nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand.
Dass daher niemals eine private Nutzung von F1 durch den Bf. stattgefunden hat, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dies auch dann, wenn im Haushalt ein weiteres Fahrzeug vorhanden ist. Gerade in ländlichen Gebieten, in denen der Bf. wohnt, ist eine zumindest fallweise private Nutzung des Fahrzeuges viel eher anzunehmen, als es zum Beispiel in einem Ballungsgebiet der Fall wäre (bessere Möglichkeiten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vgl. dazu ).
Bezüglich des auch im Streitzeitraum auf ihn zugelassenen Ford Mustang (F3) führte der Bf. in der E-Mail vom folgendes aus:
• Wir haben den Mustang als Neuwagen im Februar 2017 übernommen
• am das erste und letzte Service mit dem km Stand 13.725
• am war ich auf dem Weg zur Werkstätte in Wr. Neustadt zur Überprüfung § 57a und diese Fahrt endete durch eine Unfall mit Totalschaden
• der Mustang wurde durch die Versicherung über eine Restwertversteigerung angeboten und der Bestbieter hat am den Mustang mit dem Kilometerstand 16.761 übernommen
• daraus resultiert, dass wir 2019 ca. 3.000 km gefahren sind.
Diese Angaben wurden durch den beigelegten Kaufvertrag sowie den Servicebericht verifiziert.
Das Bundesfinanzgericht folgt der glaubwürdigen Darstellung des Bf., dass es sich bei F3 um ein reines "Freizeitfahrzeug" (Urlaub, Tagesausflüge, Schönwetter) handelte. Dies legt daher umso mehr den Schluss nahe, dass der Bf. F1 auch für privat veranlasste Fahrten nutzte.
Abschließend ist festzuhalten, dass lt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge ( und vom , 2001/08/0229).
Davon kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Da somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in freier Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass der Bf. das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug, so wie mit diesem vereinbart, auch für private Zwecke benützt hat, kann daher dem Begehren des Bf., den vom Arbeitgeber verrechneten Sachbezug zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen, nicht Rechnung getragen werden.
Allgemein muss dem Bf. zu Gute gehalten werden, dass er im Beschwerdeverfahren zwar bemüht war, zur Aufklärung beizutragen. Es ist aber der Abgabenbehörde nicht zumutbar, zwecks Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Fahrtenbuches über jede Fahrt Aufklärung zu verlangen. Vielmehr muss das Fahrtenbuch, soll es als Nachweis ausschließlich beruflich gefahrener Kilometer dienen, so geführt werden, dass diese Tatsache zumindest glaubhaft daraus hervorgeht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor.
Vielmehr handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die der Revision nicht zugänglich ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104478.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at