Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2022, RV/2100265/2021

Normverbrauchsabgabe

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/15/0040. Mit Erkenntnis v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Werner Purr, Neutorgasse 49/I, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Normverbrauchsabgabe 06.2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) fand am eine Amtshandlung der Finanzpolizei statt. Dabei wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück der Bf. das gegenständliche Kfz Audi A6 Quattro 3,0 T mit dem rumänischen Kennzeichen XY und der Fahrgestellnummer ABC befand. Dieses Kfz war dort bereits am um 19:35 Uhr von der Finanzpolizei gesichtet und fotografiert worden. Im Zuge der nunmehrigen Amtshandlung wurde erhoben, dass das Kfz auf die rumänische Firma T Srl zugelassen ist, die Bf. es aber im Inland verwendet. Lt. Angaben der Bf. ist Herr D der Chef dieser Firma. Es handelt sich bei Hrn. D um den Schwager der Bf.. In der mit der Bf. aufgenommenen Niederschrift am gab die Bf. an das Kfz für Einkaufsfahrten zu verwenden und über Schlüssel und Zulassungsschein zu verfügen.
Aufgrund Hauptwohnsitzes der Bf. im Inland sowie mangels Erbringens eines Gegenbeweises erfolgte mit Bescheid vom die Festsetzung der NoVA für 06/2019 mit EUR 2.549,80.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Nutzung des gegenständlichen Kfz durch die Bf. sei nur ausnahmsweise, d.h. ca. zwei bis drei Mal, für Einkäufe erfolgt. Darüber hinaus verfüge die Bf. über ein eigenes Kfz der Marke BMW mit dem Kennzeichen CC, sodass sie auf kein weiteres Kfz angewiesen sei.

Der Ehemann der Bf., Herr S, sei bei dem Unternehmen T Srl als Kraftfahrer beschäftigt und fahre dabei nicht nur mit einem Kastenwagen der Marke Citroen mit dem Kennzeichen K, sondern eben auch mit dem gegenständlichen Kfz Audi A6. Zudem werde das Kfz Audi A6 auch dafür eingesetzt, Kraftfahrer aus verschiedenen Ländern und Destinationen nach Arbeitsende nach Rumänien zurückzuholen. Diesbezüglich wurden Einvernahmen sowohl von Herrn D als auch von Herrn S beantragt. Schließlich wurde noch behauptet, die "Angaben über die Berechnung der Normverbrauchsabgabe" seien überhöht. Weitere Ausführung dazu wurden keine getätigt.

Dem Antrag der Bf. folgend richtete die Abgabenbehörde mit Schreiben vom Auskunftsersuchen an Herrn D sowie Herrn S nachfolgenden Inhalts:

"Übermitteln Sie bitte betreffend das oben genannte Kfz eine Nutzungsvereinbarung zwischen der Firma T und Herrn S.

Geben Sie die konkreten Bedingungen für die Nutzung des Kfz durch Herrn S bekannt, insbesondere im Hinblick auf die Privatnutzung,

o Ist eine Privatnutzung durch Herrn S erlaubt?
o In welchem Ausmaß ist eine solche Privatnutzung erlaubt?
o Ist eine Verwendung des Kfz auch durch Familienangehörige von Herrn
S zulässig?
o Erfolgt die Privatnutzung gegen eine Gehaltsumwandlung bzw. gegen Kostenersatz?
o Wer trägt die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung (Tanken, Reparaturen, Parken, etc.)?

o Legen Sie diesbezügliche Nachweise vor.

Übermitteln Sie einen Beschäftigungsnachweis bzw. Arbeitsvertrag zwischen der Firma T Srl. und Herrn S. Geben Sie an, seit wann Herr S fürdas Unternehmen tätig ist und in welcher Funktion (z.B. Kraftfahrer, Angestellter, etc.).

Legen Sie ein Fahrtenbuch betreffend das gegenständliche Kfz vor."

Beide Auskunftsersuchen blieben zunächst unbeantwortet, sodass mit Schreiben vom die Auskunftsersuchen erneut übermittelt wurden.
Seitens Herrn S erfolgte abermals keine Reaktion, Herr D übermittelte per E-Mail vom lediglich ein Konvolut an Unterlagen. Die gestellten Fragen blieben (trotz nochmaligem Nachfragens mit E-Mail vom ) wiederum unbeantwortet.

Ebenfalls am wurde ein Ergänzungsersuchen folgenden Inhalts an die Bf. versandt:

"Aufgrund Ihres unstrittigen Hauptwohnsitzes bzw. Mittelpunkts der Lebensinteressen und der nachgewiesenen Verwendung des Kfz im Inland greift die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG.
Die Standortvermutung des Kfz im Inland kann durch Erbringung des Gegenbeweises, also des Nachweises der weitaus überwiegenden Verwendung im Ausland, entkräftet werden. Legen Sie daher entsprechende Nachweise für die Verwendung des Kfz vor. Der Nachweis der überwiegenden Verwendung eines Fahrzeuges im Ausland kann insbesondere durch Vorlage eines Fahrtenbuches erbracht werden; weitere Indizien können auf das Kfz bezogene Betankungs-, Reparatur- oder Garagierungsrechnungen oder Parktickets im Ausland sein.

Geben Sie an, wer die laufenden Kosten in Zusammenhang mit der Verwendung des gegenständlichen Kfz trägt (z.B. Tanken, Reparaturen, etc.). Bringen Sie diesbezügliche Nachweise.
Geben Sie an, wer über den Einsatz des Kfz bestimmt.
In der Beschwerde wird angeführt, die NoVA sei überhöht berechnet worden. Begründen Sie dies und geben Sie an, worin Ihres Erachtens die Unrichtigkeit besteht. Geben Sie an, ob das Kfz nach wie vor im Inland verwendet wird bzw. wann es das letzte Mal im Inland verwendet wurde."

Mit Antwortschreiben vom übermittelte die Bf. im Wesentlichen dieselben Unterlagen wie Herr D, inklusive einer zusätzlichen (Reparatur-)Rechnung betreffend des gegenständlichen Kfz´s aus Polen, und betonte erneut, der Einsatz des Kfz erfolge durch Herrn D und Herrn S. Eine Beantwortung der gestellten Fragen erfolgte nicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend NoVA schließlich abgewiesen, wogegen sich der Vorlageantrag vom richtet, der keine weiteren Vorbringen enthielt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Bf. lebt seit ca. 16 Jahren mit ihrem Gatten, Hrn. S und den beiden Kindern an der Adresse ***Bf1-Adr***. Die Liegenschaft befindet sich im Eigentum der Bf. sowie ihres Mannes. An dieser Adresse ist die Bf mit Hauptwohnsitz gemeldet und liegt auch ihr Mittelpunkt der Lebensbeziehung in Österreich. Die Bf. ist seit Oktober 2018 arbeitslos, Hr. S ist seit als Kraftfahrer bei der T Srl beschäftigt.

Am wurde bei einer Kontrolle der Finanzpolizei das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug am Wohnsitz der Bf. vorgefunden. Es handelt sich dabei um einen Audi A6 Quattro 3,0T mit dem rumänischen Kennzeichen XY, zugelassen auf die Firma T Srl, Adresse. Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Firma ist Hr. D, der Schwager der Bf.
Bereits am war gegenständliches Fahrzeug an der Adresse der Bf gesichtet und auch fotografiert worden. Auf dem Fahrzeug befand sich eine österreichische 2-Monats Vignette 2020 (6.7./12/2019-6.7./2/2020) sowie eine slowenische Wochenvignette.

Bei der Vernehmung am gab die Bf an, dass dies nicht ihr Auto sei. Sie benütze das Auto nur manchmal, wenn sie einkaufen gehe. Sie verwendet das Kfz nur für ganz kurze Strecken wie z.B. zum Einkaufen. Wann sie das Auto das erste Mal benützte, weiß sie nicht mehr. Sie war im Juni in Urlaub und nur gelegentlich da. Im Juni/Juli (2019) war sie auf Kur in Bad Radkersburg und im August September auf Urlaub in Italien. Für das gegenständliche Fahrzeug gibt es keine Nutzungsvereinbarung. Die Bf. verfügt über die Zulassungspapiere sowie den Schlüssel des gegenständlichen Fahrzeugs.
Auf die Bf. selbst ist ein BMW mit dem Kennzeichen CC zugelassen, der zum Zeitpunkt der Kontrolle verliehen war.

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die Bf. das Kfz für private (Einkaufs-)Fahrten verwenden konnte. Zudem war das Kfz an ihrer Wohnadresse abgestellt, sie hatte Zugang zum Kfz und verfügte sowohl über Kfz-Schlüssel als auch Zulassungsschein des Kfz. Hinweise für eine allfällige bloß eingeschränkte Verwendung gibt es nicht, zumal auch Herr D in einem während der Amtshandlung geführten Telefonat mit der Finanzpolizei selbst bestätigte, der Bf. das KFZ geliehen zu haben.

Die Bf. hat in Beantwortung des Ergänzungsersuchens im Wesentlichen folgends vorgebracht:

Das Fahrzeug befindet sich im Besitz der Firma T Srl und ist unter der Geschäftsadresse des Unternehmens stationiert. Es wird für Firmenfahrten in den Ländern Österreich, Deutschland, Polen, Ungarn und Rumänien verwendet.

Auch Reparaturen werden in diesen Ländern durchgeführt.

Laut Information des Schwagers hat das Unternehmen T Srl mehrere Arbeiter (glaublich 8 Personen) welche in dem Unternehmen beschäftigt sind. Das Fahrzeug wird jedoch vom Firmenchef D und auch von S eingesetzt.

Zur Erbringung eines Gegenbeweises wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt:

Die vorgelegten Tankrechnungen (Sammelrechnungen) wurden von der Z GmbH& Co.KG an die T Srl ausgestellt für Tankvorgänge (Benzin sowie Diesel) bzw. Kauf von Motoröl/Vignetten in Rumänien (06/2019; 2x 07/2019), Ungarn (06/2020), Polen (08/2019) und Italien (08/2019). Da weder Fahrgestellnummer noch KFZ-Kennzeichen angeführt sind, ist eine Zuordnung der Rechnungen zum strittigen Fahrzeug nicht möglich.
Insgesamt sind die vorgelegten Tankrechnungen nicht geeignet Aufschluss über den dauernden Standort des Fahrzeuges zu geben, da aus keinem der Belege erkennbar ist, dass es sich um Tankrechnungen des strittigen Fahrzeuges handelt. Auch im Falle einer eindeutigen Zuordnung der Rechnungen zum strittigen Fahrzeug wäre nichts gewonnen, da nicht bestritten wird, dass das Fahrzeug in mehreren Ländern verwendet wird.

Aus der vorgelegten Rechnung der Fa. H SRL ist weder Leistungsinhalt noch ein Bezug zum gegenständlichen Kfz ersichtlich, sodass auch diesem Beleg für die Klärung der gegenständlichen Frage nichts zu gewinnen war.

Lohn - u bzw. Gehaltsabrechnung Oktober 2019 der Fa. T Srl für Hrn. S, aus der hervorgeht, dass dieser seit bei dieser Firma beschäftigt ist.

Die vorgelegte Reparaturrechnung (vom ) einer polnischen Firma über Wartungsarbeiten und Transport eines Fahrzeuges kann zur Frage des dauernden Standortes ebenfalls nichts beitragen. Wie von der Bf. selbst mitgeteilt, werden die Fahrzeuge in unterschiedlichsten Ländern gewartet (siehe Vorhaltsbeantwortung). Wo aber der dauernde Standort des jeweiligen Fahrzeuges gegeben ist, kann aus dem Reparaturstandort nicht geschlossen werden. Daher ist die vorgelegte Reparaturrechnung ebenfalls kein Nachweis eines dauernden Standortes des Fahrzeuges außerhalb Österreichs.

Die vorgelegte Versicherungspolizze des gegenständlichen Fahrzeuges, ausgestellt auf die T Srl hat ebenfalls keine Aussagekraft zum Standort des Kfz.

Dieselben Unterlagen waren von Hrn. D ohne weitere Stellungnahme der Abgabenbehörde in Beantwortung der mehrfachen Auskunftsersuchen übermittelt worden.
Es wurden weder von der Bf. noch von den befragten Herren D und S Aussagen bezüglich eines Standortes des Kfz außerhalb des Bundesgebietes gemacht. Die im Ergänzungsersuchen gestellten Fragen zur Nutzung sowie Kostentragung blieben allesamt unbeantwortet.

Zur Frage der Kostentragung wurden von der Bf. keine Angaben gemacht. Ebenso wenig wurde ein Fahrtenbuch vorgelegt, welches über die Fahrten des Kfz Auskunft geben könnte.

Die Bf. konnte nicht nachweisen, dass der dauernde Standort des Kfz außerhalb Österreichs gelegen ist. Es wurden dazu weder Aussagen getätigt, noch stichhaltige Unterlagen vorgelegt.

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG unterliegt der NoVA die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland [...]. Als erstmalige Zulassung gilt gemäß lit. b leg.cit. u.a. auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

Ob ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich nach dem KFG, worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauerndem Standort im Inland getroffen wird.

Nach § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
§ 82 Abs. 8 KFG normiert, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind (widerlegbare Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG. Wird es trotzdem weiterverwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht die Frist von einem Monat nicht.

Der § 82 Abs. 8 KFG 1967 bezieht sich auf die Verwendung eines Fahrzeugs.
Das NoVAG 1991, das KfzStG und das KFG 1967 enthalten keine Regelung, wem die Verwendung eines Fahrzeugs zuzurechnen ist. Daher ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Unter dem Halter ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat (vgl. dazu etwa OGH, , 9 Ob A 150/00z).

Im gegenständlichen Fall wurde eine Verwendung des Kfz im Inland nicht bestritten. Das Kfz wurde an der Adresse der Bf. in Graz zweimal nachweislich seitens der Finanzpolizei gesichtet. Die Bf. gesteht selbst ein, das Kfz im Inland insbesondere für Einkaufsfahrten verwendet zu haben. Zudem war auf dem Kfz eine 2-Monats-Vignette für österreichische Autobahnen angebracht, was ebenfalls auf die Inlandsverwendung des Kfz schließen lässt.

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (). Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat die betroffene Person von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten ().

Zu Spruchpunkt 1: Abweisung

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland in Graz ansässig. Sowohl ihr Hauptwohnsitz als auch ihr Lebensmittelpunkt befinden sich in Österreich und bewohnt die Bf. hier ein Eigenheim gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den Kindern.

Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie das gegenständliche Fahrzeug in Österreich verwendet hat (siehe Niederschrift vom ). Zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei verfügte die Bf. über die Zulassungspapiere sowie den Fahrzeugschlüssel. Somit konnte sie darüber entscheiden, wann sie es wo einsetzte. Daher hatte sie auch die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und war dessen Verwenderin. Somit greift die Standortvermutung im Inland gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 102/2017.

Diese Rechtsvermutung ist einer Widerlegung zugänglich.

Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorlag, sondern der Verwender muss nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet wurde. ( mwN). Den Verwender, der einen Gegenbeweis erbringt, trifft dementsprechend eine Beweisvorsorgepflicht. Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie eine bloße Glaubhaftmachung (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128).

Der Gegenbeweis erfordert, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zugeordnet werden kann. Der Verwender hat von sich aus initiativ und umfassend dazulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat und von sich aus Beweise anzubieten (vgl. dazu Haller, NoVAG, § 1 Tz 127ff, mit der dort zitierten Rechtsprechung).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Standortfrage Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus der sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss (; , 2008/15/0276).]

Dabei ist vor allem von Bedeutung der Ort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt wird. Die Widerlegung gelingt dann, wenn nachgewiesen wird, dass über das Fahrzeug nicht vom Hauptwohnsitz, sondern vom Betriebsstandort aus verfügt wurde. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn das Fahrzeug weit überwiegend vom ausländischen Betriebsstandortaus für betrieblich veranlasste Fahrten im Ausland verwendet wird (vgl. dazu Haller, NoVAG, § 1 Tz 139).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft in Fällen, in denen ein Sachverhalt mit Auslandsbezug entscheidungsrelevant ist, die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe Ritz, BAO, 6.A., Rz 10 ff zu § 115 mit Judikaturnachweisen).

Aus diesen vorgelegten Unterlagen sind keine Nachweise bzw. ist kein Gegenbeweis eines dauernden Standortes außerhalb des Bundesgebietes zu erkennen.

Da sich von den vorgelegten Unterlagen lediglich die Kasko-Versicherung tatsächlich dem strittigen Fahrzeug zuordnen lässt, dies aber keinen Rückschluss auf den dauernden Standort des Fahrzeuges zulässt, kann für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden.

Die vorgelegten Tankrechnungen sind ebenfalls nicht aussagekräftig, da keinerlei Konnex zum gegenständlichen Fahrzeug ersichtlich ist. Auch ist aus der Rechnung der H SRL weder das Fahrzeug noch das Kennzeichen des Fahrzeuges zu sehen, sodass überhaupt kein Zusammenhang mit der strittigen Frage des Standortes des Fahrzeuges gegeben ist.

Die vorgelegten Unterlagen können eine Kfz-Versicherung des gegenständlichen Kfz bzw. Reparaturen des Fahrzeuges am angegebenen Tag im Ausland belegen, sagen jedoch nichts über den Standort des beschwerdegegenständlichen Fahrzeugs aus. Somit konnte die Bf. keinen Gegenbeweis erbringen.

Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG wurde nicht durch einen Gegenbeweis widerlegt. Angesichts des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") genügt es nicht, eine überwiegende Verwendung in einem anderen Staat glaubhaft zu machen. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs. 8 KFG vermutet (UFS RV/0077-I/04; ; Haller, Normverbrauchsabgabegesetz 2017, § 1 Tz 127 und 128).

Dass der dauernde Standort des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs liegt wurde im Übrigen von der Bf. weder behauptet noch nachgewiesen.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Bf. mit Hauptwohnsitz in Österreich wohnhaft ist (seit 16 Jahren) und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat, hat sie grundsätzlich davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist, auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischem Kennzeichen zu fahren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesem Erkenntnis liegen im wesentlichen Sachverhaltsfragen zugrunde. Die rechtliche Würdigung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 5 Abs. 1 EKHG, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise

9 Ob A 150/00z




-I/04
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100265.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at