Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, Nichterteilen der Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Rauner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Zahl MA67/Zahl1/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt somit 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer DNr am um 10:55 Uhr in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 1c gegenüber ONr. 12, zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parknachweis fehlte. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Beschwerdeführer (Bf.) mit Schreiben (Lenkererhebung) vom , Zahl MA67/Zahl2/2021 als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Fahrzeug am um 10:55 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 1c gegenüber ONr. 12, gestanden ist.
Die Lenkererhebung enthielt folgenden Hinweis:
"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."
Gemäß aktenkundigem Rückschein RSb wurde das Schreiben (Lenkererhebung) dem Bf. persönlich am zugestellt.
Es wurde folglich binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine Lenkerauskunft erteilt.
Mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl1/2021, wurde dem Bf. angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen habe, sodass dieses am um 10:55 Uhr in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 1c gegenüber ONr. 12, gestanden ist, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte zusammengefasst vor, er habe sein Taxiunternehmen am verkaufen können. Er habe sein Taxiunternehmen notariell an Herr1 verkauft und alle fünf Autos "hergegeben". Der Übernehmer sollte innerhalb kürzester Zeit auch die Kreditverträge von verschiedenen Banken übernehmen. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen, so habe er beschlossen seine Autos zu retten. Zwei Fahrzeuge habe er durch Polizeifahndung bekommen, für die restlichen Fahrzeuge habe er sogar € 10.000,00 bezahlen müssen. Am habe er alle seine Autos zurückbekommen. Seine Autos seien daher zwischen und nicht bei ihm, sondern bei der neuen Firma gewesen. Sie seien unter seinem Namen auf den Straßen unterwegs gewesen ohne Rücksicht auf gesetzliche Regeln. Die neue Firma hätte weder Raten, Versicherungen, oä, bezahlt. Da er (der Bf.) nicht gewusst habe, wo sich das von der Behörde angefragte Fahrzeug am Beanstandungstag befunden habe und wer Lenker gewesen sei, habe er die Lenkererhebung an die neue Firma mit der Bitte weitergeleitet, dass der Behörde entsprechende Auskunft erteilt werde. Leider sei das nicht der Fall gewesen. Da der Bf. mit der Sache nichts zu tun gehabt habe, beantrage er die Einstellung von dem Strafverfahren und dass gegen die "Richtigen Verantwortlichen" vorzugehen sei.
Der Bf. legte dem Einspruch folgende Unterlagen bei:
1) Beschluss Handelsgericht Wien, Antrag auf Neueintragung einer Firma, eingelangt am tt. April 2021, FBNr: Firma, Rechtsform Einzelunternehmer, …, Geschäftszweig: Taxi, Inhaber: Bf., eingetragen .
2) Auszug Firmenbuch, Stichtag , FBNr, letzte Eintragung am tt. Mai 2021 mit der Eintragungsnummer 2 = Firma2, …, eingetragen tt. Mai 2021.
3) Kaufvertrag vom , über den Verkauf der Firma des Bf. (FBNr) samt fünf Autos (FN jeweils genannt, ohne Angabe der Kennzeichen) an Herr1 als neuem Inhaber mit einer notariellen Bescheinigung über die Echtheit von beiden Unterschriften.
4) Geldannahme Bestätigung vom , in der Herr Herr2 den Erhalt von € 10.000,00 für die Übernahme von fünf Autos vom Bf. bestätigt.
5) Anzeigebestätigung über Veruntreuung LPD Wien, GZ. PAD/21/GZLPD/004/KRIM, vom , Opfer/ Geschädigter = Bf., Beschuldigter Herr1 (unter Angabe seiner persönlichen Daten),
6) Durchsuchung-Sicherstellungsprotokoll der LPD Wien, GZ. PAD/21/GZLPD/004/KRIM, vom , zum Nachteil des Bf., es wurde am um 14:00 Uhr (Amtshandlung) ein PKW mit dem Kennzeichen 456 (nicht gegenständlich) sichergestellt, mit Ausfolgung an den Betroffenen am .
Mit Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl1/2021, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits angeführten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Normen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006) sowie nach rechtlichen Ausführungen fest, dass zur Beantwortung einer behördlichen Lenkeranfrage diejenige Person verantwortlich sei, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer ist.
Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Das für die Lenkererhebung verwendete Formular enthalte einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar sei.
Aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergäbe sich nicht nur, dass der Zulassungsbesitzer innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist der Behörde mitzuteilen gehabt habe, wem er zum angegebenen Zeitpunkt das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen gehabt habe, sondern auch, dass er die Behörde innerhalb dieser Frist davon in Kenntnis zu setzen gehabt hätte, dass er die verlangte Auskunft wegen der erwähnten Umstände nicht erteilen habe können.
Es sei nämlich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, auch wenn die Auskunft unverschuldet nicht erteilt werden könne, gegenüber der anfragenden Behörde auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der vorgesehenen Frist überhaupt nicht zu reagieren, also innerhalb dieser Frist nicht einmal bekannt zu geben, welche Umstände der rechtzeitigen Auskunftserteilung entgegenstünden, weshalb das unverschuldete Unterbleiben jeglicher Antwort auf eine derartige behördliche Anfrage gegen § 2 des Wiener Parkometergesetz 2006 verstoße.
Der Bf. habe daher dadurch, dass er auf die Anfrage innerhalb der gesetzten Frist überhaupt nicht geantwortet habe, objektiv ein Verhalten gesetzt, welches nur dann als gerechtfertigt und sohin straffrei anzusehen gewesen wäre, wenn er einerseits der Behörde innerhalb der in Rede stehenden Frist jene für das Unterbleiben der Antwort maßgebenden Umstände bekannt gegeben hätte, die seiner Meinung nach im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu bewerten gewesen wären, und andererseits eine Prüfung dieser Umstände im Lichte dieser Regelung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass ihn unter diesem Gesichtspunkt an der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden treffe.
Ob eine derartige Annahme im Anlassfall gerechtfertigt sei, bedürfe allerdings keiner Erörterung, weil der Bf. die an ihn gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der ihm eingeräumten Frist unbeantwortet gelassen und überdies keine Anhaltspunkte dafür geliefert habe, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die nunmehr geltend gemachten Umstände innerhalb der gesetzten Frist der Behörde mitzuteilen.
Nachdem bei der belangten Behörde im gegenständlichen Fall keine Lenkerauskunft eingelangt sei, sei somit innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein Lenker bekannt gegeben worden und habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, läge im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.
Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Brief vom ), legte der Beschwerde die Unterlagen wie im Einspruch gegen die Strafverfügung vom bei und brachte Folgendes vor:
"Auf keinen Fall akzeptiere ich diese STRAFERKENNTNIS! und über diese und andere Anonymverfügungen den RECHTFERTIGUNGEN habe ich bereits am per Eingeschriebene Brief an den Fr. / Hr. Herr3 gesendet… (mit alle mögliche belege und beweise !). Ich weiß es nicht warum Sie/Er das nicht bearbeitet bzw. nicht weitergeleitet hat, vielleicht es ist besser wenn ihr mal miteinander mal spricht! Hier mit sende ich nochmal sämtliche unterlagen und beweise, und bitte um Einstellung der Strafkenntnis und Anonym Verfügung!"
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. wurde als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) vom Magistrat der Stadt Wien MA 67, mit Schreiben vom zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.
Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb an den aufrechten Hauptwohnsitz des Bf. in ***Bf1-Adr*** veranlasst.
Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens erfolgte durch die persönliche Übernahme durch den Bf. am .
Der Bf. erteilte der belangten Behörde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens keine Auskunft.
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idF LGBl. für Wien Nr. 24/2012 normiert:
(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 und enthält eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 Anwendung.
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist es, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft)Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , ).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , , ).
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zB , ), was bedeutet, dass insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung eintritt, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. , , , , vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).
Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist kein Hinweis zu entnehmen, dass den Bf. kein Verschulden im dargelegten Sinn trifft.
Der Bf. war ohne Zweifel zum Anfragezeitpunkt - Zustellung der Lenkererhebung am - der Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges.
Der Bf. brachte in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom vor, da er über den Lenker keine Informationen gehabt habe, habe er die Lenkererhebung nicht beantwortet und diese an die (vermeintlich) neue Firma weitergeleitet.
Nach vorgenannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber nicht ausreichend, wenn vom Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist keine Antwort erteilt wird.
Es wäre dem Bf. zumutbar gewesen, der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist seine schwierige Lage, wie im Sachverhalt angeführt, mitzuteilen.
Es waren somit die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Wie bereits in den Rechtsgrundlagen (oben) angeführt, sind gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
§ 19 VStG normiert:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt hat.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.
Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren und auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz (aktenkundig sind fünf rechtskräftige Vorstrafen) hat die Behörde Bedacht genommen.
Mit einer Geldstrafe von € 60,00 wird der Strafrahmen von € 365,00 lediglich zu rund 16% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. ; , 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. ).
Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch des Umstandes, dass sich der Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, sowie insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365 reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500710.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at