Parkometerabgabe; kein Nachweis für die bestimmungsgemäße Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst"
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 14:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Nadlergasse 4 ggü, beanstandet und auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz: PDA) folgende Anzeigedaten erfasst: "AiD W-000, FA für Kinder- und Jugendheilkunde, elpp keine Genehmigung, erste Begehung 11.05h, Fzg unverändert abgestellt Delikt-Text: Parkschein /gültiger Parkschein fehlte"
Die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und wurde die Organstrafverfügung entsprechend den Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.
In der Folge schrieb die Magistratsbteilung 67 dem Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges, Mag.phil. Mag. Dr. W., mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00, zahlbar binnen vier Wochen, vor.
Die Anonymverfügung wurde wegen Nichtentrichtung der Geldstrafe binnen der vierwöchigen Frist gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos.
Mit E-Mail vom (Betreff: Anonymverfügung ZahlX) teilte Mag.phil. Mag. Dr. W. der Magistratsabteilung 67 mit, dass es ihm im Zusammenhang mit der Organstrafverfügung vom , 14:07 Uhr, essenziell erscheine zu klären, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß mit "Arzt im Dienst" gekennzeichnet gewesen sei (Verweis auf Fotos). Es sei ihm daher völlig unbegreiflich, weshalb eine Organstrafverfügung hinter den Scheibenwischer seines Wagens gesteckt worden sei. Er ersuche daher die Organstrafverfügung/Anonymverfügung zu stornieren.
Mit E-Mail vom setzte die MA 67 Dr. W., MBA, in Kenntnis, dass ein Einspruch gegen eine Anonymverfügung nicht möglich sei und lediglich die Möglichkeit bestehe, die Anonymverfügung nicht zu begleichen und auf die zugestellte Strafverfügung fristgerecht einen Einspruch zu erheben. Erst dann könne ein Ermittlungsverfahren begonnen werden, in welchem der Sachverhalt erhoben und gewürdigt werde.
Mit Strafverfügung vom wurde Dr. W., MBA, vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe das bereits näher bezeichnete Fahrzeug am bereits näher bezeichneten Ort zur bereits angeführten Zeit abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 14:07 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Genannten eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Dr. W., MBA, teilte der MA 67 daraufhin mit E-Mail vom mit, dass seine Frau, Dr. ***Bf1***, geb. GebDat.Bf, wohnhaft 1130 Wien, Gasse, Ärztin sei und im Rahmen einer äußerst dringlichen ärztlichen Tätigkeit das Fahrzeug von ihm geliehen, dh gelenkt bzw. abgestellt habe.
Über Auskunftsersuchen der MA 67 (E-Mail vom ) wurde von der Ärztekammer Wien mitgeteilt, dass das Schild "Arzt im Dienst" am für Priv.Doz. Dr. ***Bf1***, 1130 Wien, Gasse, ausgestellt worden und noch gültig sei.
In der Folge wurde Dr. ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) von der MA 67 mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) unter Anführung der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 lit. d Parkometerabgabeverordnung ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die ärztliche Hilfeleistung durch konkrete Angaben, wann und wie (zB telefonisch) sie zur ärztlichen Hilfeleistung gerufen worden sei, von wo aus (zB von zu Hause, von der Ordination) sie zur Durchführung der Hilfeleistung angereist sei, wo die ärztliche Hilfeleistung stattgefunden habe, wie lange diese gedauert habe, ob und wer (Name des Patienten/der Patienten) dabei anwesend gewesen sei, glaubhaft zu machen.
Das Schreiben wurde der Bf. durch Hinterlegung am zugestellt und nicht behoben. Somit wurden die von der Behörde gestellten Fragen nicht beantwortet bzw. eine konkrete ärztliche Hilfeleistung nicht glaubhaft gemacht.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, die bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde ihr gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens sowie unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 24 Abs. 5 StVO) aus, dass das Tatfahrzeug anlässlich der ersten Begehung bereits um 11:05 Uhr am Tatort wahrgenommen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof judiziere bei Verfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst" für den straßenpolizeilichen Bereich, dass die Verwendung einer solchen Tafel zur Inanspruchnahme des privilegierten Abstellens allein nicht ausreiche, sondern die ärztliche Hilfeleistung nachgewiesen werden müsse. Bei analoger Anwendung dieser eindeutigen Judikatur im Abgabenrecht bedeute dies, dass die ärztliche Hilfeleistung auch im Beanstandungszeitpunkt nachgewiesen werden müsse, um die Abgabenfreiheit zu beweisen.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei die Tafel "Arzt im Dienst" zwar angebracht gewesen, jedoch habe die Bf. keine ärztliche Hilfeleistung glaubhaft gemacht.
In diesem Zusammenhang werde bemerkt, dass ein Arzt als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren ohne Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht selbst ohne mögliche Entbindung berechtigt sei, den Namen und den Wohnsitz eines Patienten bekannt zu geben, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen der Rechtspflege gerechtfertigt sei.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien von der Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.
Es seien im Zuge des Verfahrens daher keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung)
Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen.
Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an.
Gegen das Straferkenntnis wurde von der Bf. binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) erhoben und vorgebracht, dass sie neuerdings gar nicht mehr verstehe, warum diese Verfahren noch nicht beigelegt worden seien. Ihr Mann, auf den das Familienauto zugelassen sei, hätte der Behörde nachvollziehbar bestätigt, dass sie in ärztlicher Funktion aktiv gewesen sei, als sie das Auto mit "Arzt im Dienst"-Schild geparkt habe (Verweis auf die beigefügten Bestätigungen zu den beiden Einstellungen der Magistratsverfahren vom und vom ). Nun habe sie von der Behörde nochmals "blaue Briefe" in derselben Angelegenheit erhalten (Verweis auf die im Betreff angeführten GZlen. ZahlY und Zahl). Auch sie könne nur nochmals bestätigen, dass sie selbstverständlich das "Arzt im Dienst"-Schild verwendet habe, da sie ärztlich aktiv gewesen sei. Auf Grund der ärztlichen Schweigepflicht sei es ihr selbstverständlich nicht erlaubt, Namen ihrer Patienten oder gar Gründe für ihre ärztliche Tätigkeit (Diagnosen) bekanntzugeben. Da sie Kinderfachärztin sei, könne sie aber pauschal antworten: Es gehe in akuten Situationen fast immer um hohes Fieber +/- Symptome der Atemwege bei einem Kind. Insbesondere Husten mache Eltern immer viel Sorge. Insbesondere in den letzten zwei Jahren seit Beginn der Pandemie sei vor allem Husten mit der großen Angst einer COVID-19 Erkrankung verbunden und der Sorge, ein Familienmitglied könnte einen gravierenden Verlauf entwickeln. Die Behörde möge sie wissen lassen, wenn sie in diesen Angelegenheiten noch weitere Angaben machen solle, die der endgültigen Einstellung dieser Verfahren dienlich seien.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgehalten wird, dass der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, dem Bundesfinanzgericht bis dato nur die Beschwerde zur GZ. Zahl vorgelegt hat.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung (Abl 2020/20) ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
§ 24 Abs. 5 StVO 1960 idF ab lautet:
Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Feststellungen:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unstrittig am in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Nadlergasse 4 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt (14:07 Uhr) gültigen Parkschein abgestellt.
Die Bf. ist Fachärztin für Kinder- u. Jugendheilkunde und Fachärztin für Immunologie und arbeitet an der Universitätsklinik für Kinder- u. Jugendheilkunde.
Sie verfügt seit über die bis dato gültige Tafel "Arzt-im-Dienst".
Zur Beanstandungszeit war das in Rede stehende Fahrzeug mit der Tafel "Arzt-im-Dienst" gekennzeichnet. Eine ärztliche Hilfeleistung zur Tatzeit wurde durch die Bf. nicht glaubhaft gemacht.
Das Fahrzeug war an der angeführten Örtlichkeit von 11:05 Uhr (erste Begehung) bis zur Beanstandungszeit (14:07 Uhr) abgestellt.
Beweiswürdigung
Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans sowie aus den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos ergibt sich, dass das in Rede stehende Fahrzeug am um 14:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Nadlergasse 4, mit der hinter der Windschutzscheibe eingelegten Tafel "Arzt im Dienst" abgestellt war. Es war weder ein gültiger Papierparkschein hinterlegt noch war ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.
Weiters ergibt sich aus den Anzeigedaten des Kontrollorgans, dass das Fahrzeug von 11.05 Uhr (erste Begehung durch das Kontrollorgan) bis zur Beanstandungszeit (14:07 Uhr), somit ca. drei Stunden, an derselben Örtlichkeit abgestellt war.
Zufolge der Ausführungen der Bf. wurde das auf ihren Ehegatten zugelassene Fahrzeug am Beanstandungstag durch sie gelenkt, durch sie an der angeführten Örtlichkeit abgestellt und die Tafel "Arzt im Dienst" wegen einer "ärztlichen Aktivität" angebracht.
Die Tafel "Arzt im Dienst" wurde nach Auskunft der Wiener Ärztekammer vom für die Bf. am ausgestellt und war zur Beanstandungszeit gültig.
Der Aufforderung der belangten Behörde (Schreiben vom ), die ärztliche Hilfeleistung durch konkrete Angaben (zB Name, Geburtsdatum und Adresse des Patienten, Art und Ort der ärztlichen Hilfeleistung) glaubhaft zu machen, ist die Bf. nicht nachgekommen.
In der Beschwerde beruft sich die Bf. bezüglich Bekanntgabe des Namens des Patienten und bezüglich Angaben zur ärztlichen Hilfeleistung auf ihre ärztliche Schweigepflicht. Als Kinderfachärztin könne sie pauschal antworten, dass es in akuten Situationen fast immer um hohes Fieber +/- Symptome der Atemwege bei einem Kind gehe. Insbesondere Husten mache Eltern immer viel Sorge. Insbesondere in den letzten zwei Jahren seit Beginn der Pandemie sei vor allem Husten mit der großen Angst einer COVID-19 Erkrankung verbunden und der Sorge, ein Familienmitglied könnte einen gravierenden Verlauf entwickeln.
Die pauschalen Angaben der Bf. sind im Hinblick auf die unten zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, die für die Abgabenbefreiung konkrete ärztliche Hilfeleistung nachzuweisen.
Es erscheint auch nicht glaubwürdig und entspricht auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine ärztliche Hilfeleistung ca. drei Stunden dauert, wenn es sich, wie von der Bf. selbst vorgebracht, in akuten Situationen fast immer um hohes Fieber +/- Symptome der Atemwege bei einem Kind sowie insbesondere Husten handelt.
Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung die Voraussetzungen fehlten.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausnahmebestimmungen - dazu gehört auch die Erlaubnis zum Benützen der Tafel "Arzt im Dienst" - eng auszulegen (vgl. zB , ).
Die Ausnahme von der Abgabepflicht (keine Entrichtung der Parkometerabgabe) besteht nur dann, wenn das Fahrzeug vom Arzt bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt wird (). Dabei muss es sich um einen unvorhergesehenen, konkreten Fall ärztlicher Hilfeleistung handeln (, , vgl auch Kammerhofer "Arzt im Dienst", § 24 Abs. 5 StVO 1960, KJ 1968, S. 70).
Die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäuser, ohne dass ein Hilferuf dorthin erfolgt, fällt nicht darunter (vgl erneut , vgl. in diesem Sinne Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I., Erläuterungen zur StVO, S. 15 sowie Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung8, S. 433)."
War der Anlass für die Fahrzeugabstellung bloß eine mit der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit, kommt die Bestimmung des § 24 Abs 5 StVO nicht zur Anwendung (vgl. , vgl. auch Kammerhofer, "Arzt im Dienst", KJ 1968, S. 70, Dittrich-Veit-Veit, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I, Erläuterungen zur StVO, S. 15).
Die Tafel "Arzt im Dienst" darf auch nur für die Dauer der Hilfeleistung eingelegt werden.
Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige - die Befreiung von der Parkometerabgabe wegen ärztlicher Hilfeleistung stellt eine abgabenrechtliche Begünstigung dar - hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Die konkrete Hilfeleistung muss nachgewiesen werden (vgl. , , , vgl. auch den Rechtssatz des UVS Wien vom , 05/K/42/9389/2004, Entscheidung UVS Wien vom , 05/K/42/9389/2004, Rechtssatz des UVS Kärnten vom , KUVS-1091/7/2003, vgl auch , ).
Bezüglich Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht stellte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 81/02/0252, auszugsweise Folgendes fest:
"Die Beschwerdeführerin hat nach der Aktenlage auch nicht den Versuch unternommen, von dem angeblich besuchten Patienten die Zustimmung zu einer der Behörde gegenüber zu erteilenden Auskunft über seinen Namen und Wohnadresse zu erhalten, und sich demgemäß entgegen der ihr im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nicht darum bemüht, der Behörde eine allfällige Beweisaufnahme zur Feststellung der Richtigkeit der behaupteten Notstandssituation zu ermöglichen. In Erwiderung auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist im übrigen festzuhalten, daß es im Beschwerdefall gar keiner Erörterung bedarf, ob sich aus der im § 10 Abs. 1 des Ärztegesetzes verankerten Verpflichtung des Arztes "zur Wahrung der ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntge-wordenen Geheimnisse" überhaupt seine Pflicht ableiten läßt, als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der Verwaltungsstrafbehörde die bloße Angabe des Namens und des Wohnsitzes eines Patienten zu verweigern, weil die erwähnte gesetzliche Verpflichtung unabhängig von dem Fall der Entbindung davon (vgl. § 10 Abs. 2 lit. a leg. cit.) gemäß § 10 Abs. 2 lit. b leg. cit. auch dann nicht gilt, wenn "die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen ... der Rechtspflege gerechtfertigt ist". Der Beschwerde-führerin wäre es daher ohne Rücksicht auf eine allenfalls nicht erfolgte Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung durch den Patienten selbst jedenfalls unter Berufung auf die zuletzt genannte Bestimmung unbenommen geblieben, dessen Namen und die Anschrift der Verwaltungsstrafbehörde bekanntzugeben, ohne sich deshalb einer Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Ärztegesetzes schuldig zu machen oder gar gegen § 121 StGB zu verstoßen."
Auch auf der Seite https://www.arztnoe.at/fuer-aerzte/news-details/zur-verwendung-des-arzt-im-dienst-schildes wird darauf hingewiesen, dass kein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht vorliegt, wenn im Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der Notwendigkeit der ärztlichen Hilfeleistung vom Arzt/von der Ärztin Name und Adresse des besuchten Patienten bekannt gegeben werden, sofern nicht auf eine andere Weise dieser Nachweis erbracht werden kann.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bf. einen konkreten, zeitlich eindeutig bestimmbaren, besonderen, unvorhersehbaren Umstand weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen hat und somit ihrer gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Zufolge der vorstehend angeführten Judikatur des VwGH bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht kann das diesbezügliche Vorbringen der Bf. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Bf. wäre daher verpflichtet gewesen, das Fahrzeug zu Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen, was sie unstrittig nicht getan hat.
Es waren daher die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis oder irrige Auslegungen von Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (, , vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar5 zum VStG, Rz 693). Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen, es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch Erkundigungen an geeigneter Stelle. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. , , ).
Es wäre für die Bf. mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen, sich über die rechtmäßige Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst" zu erkundigen. Hilfreiche Informationen enthält zB die Homepage der Ärztekammer, www.aekwien.at.
Die Bf. hat offensichtlich keine Erkundigungen zur rechtmäßigen Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst" eingeholt und dadurch, wenn auch fahrlässig, die Parkometerabgabe verkürzt.
Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Beanstandungszeit nicht möglich war.
Zum Vorbringen der Bf., dass die Verfahren ZahlY und Zahl eingestellt worden seien, wird informativ Folgendes mitgeteilt:
Das zunächst gegen Dr. Mag.phil. Dr. phil. W. als Beschuldigten geführte Verfahren zur GZ. Zahl wurde eingestellt, da dieser in seinem Einspruch gegen die an ihn am ergangene Strafverfügung angab, dass das in Rede stehende Fahrzeug zur Beanstandungszeit von seiner Gattin (Bf.) gelenkt wurde. Auf Grund dieses Vorbringens wurde das Verfahren in der Folge gegen die Bf. als Beschuldigte eröffnet.
Nachdem beim Bundesfinanzgericht derzeit nur das Verfahren zur GZ. ZahlX anhängig ist, erübrigt es sich darauf einzugehen, warum dieses Verfahren von der Magistratsabteilung 67 mit eingestellt wurde.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt hat.
Das Verschulden kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da diese durch die in der Entscheidung angeführte Judikatur des VwGH geklärt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 24 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 6 Abs. 1 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 24 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500112.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at