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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.01.2022, RV/7400067/2021

Vorschreibung der Parkometerabgabe an die Erben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MMag. Dr. Robert Schneider, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom Parkometerabgabe zur Zahl ***GZ*** nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO iVm § 274 Abs 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und MMag. Dr. Robert Schneider für die Beschwerdeführerin sowie von ***Vertreter1*** und ***Vertreter2*** für den Magistrat der Stadt Wien abgehaltenen mündlichen Verhandlung betreffend Parkometerabgabe zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom teilte die Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung) mit, dass zur Zahl ***MA67_GZ*** kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird und somit keine Zahlung mehr zu leisten sei. Am versendete die belangte Behörde (MA6 - Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen) an die Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung in Höhe von € 326,55 für die Zeiträume 11:35 bis 14:30 Uhr (Abstellort: ***Ort1***) und 28.11.20189 11:26 bis 13:29 Uhr (Abstellort: ***Ort2***) für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***KFZ_Nr***.

Im August 2020 gab es auf Grund der Zahlungsaufforderung mehrere Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und verschiedenen Mitarbeitern der belangten Behörde (Aktenvermerk vom ), wobei die Beschwerdeführerin gerne Rechtssicherheit dahingehend gehabt hätte, dass keine weitere Abgabe für weiter Zeiträume, in denen das Kraftfahrzeug ebenfalls in einer Kurzparkzone parkte, vorgeschrieben werden würden. Die Mitarbeiter der belangten Behörde erläuterten, dass solange keine weitere Abgabe vorgeschrieben werde, bis die Behörde insbesondere auf schriftlichem Weg von einem weiteren Abgabentatbestand Kenntnis erlange.

Am richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an den Bürgermeister der Stadt Wien und erläuterte, dass es für das neue Auto einen Leasingvertrag gab und es ab in der neu eingeführten Parkpickerlzone stand. Auf Rat des Bezirksamtes habe sie Organmandate und Anzeigen gesammelt, um nach Abschluss der Verlassenschaft die Strafsachen mit der MA67 zu regeln. Sie ersuche, eine Zahlung in Höhe der Parkpickerlkosten zu ermöglichen.

Mit Schreiben vom (mit der Überschrift "Nachverrechnung Parkometerabgabe") erläuterte der Magistrat der Stadt Wien, dass das Schreiben vom , das an den Bürgermeister gerichtet war, an die Magistratsabteilung 6 zur Erledigung weitergeleitet wurde und eine rückwirkende Pauschalierungsvereinbarung nicht möglich sei.

Bescheid

Mit Bescheid vom hat der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) der Beschwerdeführerin Parkometerabgaben in Höhe von € 2.233,35 für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***KFZ_Nr*** wie folgt vorgeschrieben.
Abstellort ***Adr_1*** von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Abstellort ***Adr_2*** von 14:30 Uhr bis 11:00 Uhr
Abstellort ***Adr_2*** von 13:30 Uhr bis 17:59 Uhr

Die Begründung lautet wie folgt:
"Begründung:
§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, ist für jedes mehrspurige Kraftfahrzeug, das in einem Gebiet abgestellt wird, für das eine Abgabepflicht besteht, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe beträgt gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,05, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (Handy Parken) als entrichtet.

Die o.a. Kurzparkzone war im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betretenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z. 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht.

Im vorliegenden Fall geht aus Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen von Parkraumüberwachungsorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet war, noch elektronische Parkscheine aktiviert waren, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Sie sind Rechtsnachfolgerin (Erbin) des zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld verstorbenen Zulassungsbesitzers. Es wurde Ihnen daher gemäß § 1 Abs. 4 Parkometerabgabeverordnung die formlose Zahlungsaufforderung vom übermittelt, womit Ihnen die Abgabe für die Abstellung des Fahrzeuges vom , 11:35 Uhr bis , 14:30 Uhr und vom , 11:26 Uhr bis , 13:29 Uhr, vorgeschrieben wurde.

Mit Schreiben vom , gerichtet an den Herrn Bürgermeister, haben Sie sich unter anderem auf die gegenständliche Zahlungsaufforderung bezogen und Folgendes abgegeben:
>>[...] Für das neue Auto gab es einen Leasing-Vertrag, es fiel also nicht in die Verlassenschaft, ab stand es in der neu eingeführten Parkpickerlzone [...]<<

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Tatsache ist, dass das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Da die Abgabe weder mittels Papier-Parkscheinen oder elektronischen Parkscheinen, noch pauschal (z. B. "Parkpickerl") entrichtet wurde, wird die Abgabenforderung gemäß dem im § 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates festgesetzten Tarifes für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,05, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist, berechnet und hat die Behörde gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) einen Abgabenbescheid zu erlassen.

Im gegenständlichen Fall wird kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist - anders als im Verwaltungsstrafverfahren - das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Der Aufstellort befand sich während des Vorschreibungszeitraumes innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.

§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung normiert einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld. Ein Ermessensspielraum wurde der Behörde im Zuge der Abgabenvorschreibung gesetzlich nicht eingeräumt.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe.

Der am **. Mai 2019 verstorbene ***AB*** war unbestritten Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges. Er bzw. die Verlassenschaft war somit Abgabepflichtiger bzw. Abgabepflichtige im Sinne der Parkometerabgabeverordnung.

Wie dem Einantwortsbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , ZI. ***GZ***, zu entnehmen ist, haben Sie auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben.

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 801 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hat die unbedingte Erbantrittserklärung zur Folge, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht.

Unbedingt erberklärte Erben haften somit gemäß § 801 ABGB zur ungeteilten Hand allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen mit ihrem ganzen Vermögen.

Sie sind somit Rechtsnachfolgerin des am **. Mai 2019 verstorbenen Zulassungsbesitzers, Herrn ***AB***.

Die Parkometerabgabe war daher Ihnen als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Zulassungsbesitzers spruchgemäß vorzuschreiben.

Ihre Inanspruchnahme als Rechtsnachfolgerin des im § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung angeführten Gesamtschuldnerin ist die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen.

Da laut Ihren Angaben das Fahrzeug bereits ab in der gegenständlichen Kurzparkzone abgestellt gewesen war, war der Vorschreibungszeitraum mit Beginn der Kurzparkzone am Montag, , 09:00 Uhr bis zur letzten Beanstandung am , 17:59 Uhr von einem Parkraumüberwachungsorgan entsprechend auszuweiten. Da bereits der Zeitraum vom , 11:35 Uhr bis , 14:30 Uhr und vom , 11:26 Uhr bis , 13:29 Uhr, mittels Zahlungsaufforderung vorgeschrieben wurde, war daher der Differenzzeitraum spruchgemäß festzusetzen.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, und erfolgt verschuldensunabhängig.

Beim Verwaltungsstrafverfahren einerseits und beim Abgabenverfahren andererseits handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Verfahren. Aus diesem Grund ist die Parkometerabgabe unabhängig davon zu entrichten, ob eine Verwaltungsübertretung begangen, ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt wurde.

Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechnet sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Es ist daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen."

Beschwerde

Am langte per E-Mail folgende Beschwerde bei der belangten Behörde ein:
"Sehr geehrte MA6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen!

Als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Zulassungsbesitzers ***AB*** wurden mir für das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen ***KFZ_Nr*** Parkometerabgaben in der Gesamthöhe von € 2.559,90 vorgeschrieben. Eine Zahlungsaufforderung mit der Geschäftszahl ***MA6_GZ*** über € 326,55 - datiert vom - hatte bei mir bereits zuvor entsetztes Erstaunen ausgelöst. Es hatte ja bereits mein Sohn, ***CD***, mit der MA67 von Juli bis Dezember 2019 einen umfangreichen und zeitaufwändigen E-Mail-Verkehr geführt und in kooperativer Weise zur Klärung der Sachlage beigetragen.

Mit Datum vom haben wir die Mitteilung erhalten, dass nach etlichen gleichlautenden Mitteilungen zuvor auch zur Zahl ***MA67_GZ*** (dem letzten noch zu klärenden Fall) kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und somit keine Zahlung mehr zu leisten sein würde. Wir hielten also die Sache für abgeschlossen.

In Ihrem Schreiben mehr als ein halbes Jahr später wurde darauf verwiesen, dass es sich um eine Nachverrechnung handle. Daraus habe ich geschlossen, dass nach Bezahlung der Abgabe für einen willkürlich herausgegriffenen Zeitraum eine weitere Nachverrechnung folgen würde, da ja die gesamte Dauer der Verlassenschaft (**. 5. - ) der Behörde ebenso bekannt war wie der Umstand, dass sie per eine flächendeckende Kurzparkzone in Döbling eingerichtet hatte. Anmerken möchte ich hierzu, dass auf meine Anfrage beim zuständigen Bezirksamt hin die Auskunft erteilt wurde, dass für dieses Fahrzeug kein "Parkpickerl" möglich wäre, ich aber Strafmandate beziehungsweise Anzeigen mit der MA 67 klären könnte, was auch später geschehen ist.

In meiner Angst vor einer weiteren Nachverrechnung der Parkometerabgabe wandte ich mich am in einem persönlichen Brief an Herrn Bürgermeister Dr. Ludwig (persönliche Termine wurden mit Hinweis auf Corona nicht vergeben) und bat ihn, nach Möglichkeit für mich eine Zahlung der Abgabe für die gesamte Dauer des Verlassenschaftsverfahrens in Höhe der Kosten für ein "ParkpickerI" zu erwirken.

Bei einer späteren Anfrage teilte mir das Büro des Bürgermeisters mit, mein Brief sei zur Neuberechnung an die MA 6 weitergeleitet worden. Nach einem Monat des Hoffens kam ein Schreiben der Abteilungsleitung, Frau Mag. ***GH***, vom mit dem Hinweis, dass aufgrund meiner schriftlichen Angabe, dass das Fahrzeug meines verstorbenen Mannes seit seinem Tod vor dem Wohnhaus und daher seit in einer Kurzparkzone abgestellt war, die noch aushaftende Parkometerabgabe mittels Bescheides festzusetzen sein wird. Die nächsten beiden Schreiben der MA 6 erreichten mich Anfang November: zwei Mahnungen über jeweils € 2.559,90 zu zwei verschiedenen Zahlungsreferenzen.

Ich fragte wieder nach und wies darauf hin, dass ich noch überhaupt keine Vorschreibung für eine Zahlung erhalten hatte. Frau ***EF*** räumte am nächsten Tag einen Fehler ein und entschuldigte sich. Auf ihr Anraten bezahlte ich, nun schon völlig zermürbt, die erste Vorschreibung in Höhe von € 326,55 am .

Am Freitag, , erhielt ich per RSB-Brief den Bescheid zu eingangs angeführter Geschäftszahl, mit dem eine noch aushaftende Parkometerabgabe in Höhe von € 2.233,35 vorgeschrieben wurde.

Gegen diesen Bescheid erhebe ich fristgerecht aus folgenden Gründen
Beschwerde:
- Der Abstellzeitraum und -Ort vom , 9 Uhr, bis , 11:30 Uhr, ist hinsichtlich des Ortes unrichtig (Seite 1 des Bescheides)
-- Die Begründung (Seite 5 des Bescheides) bestreite ich dem Grunde nach:
die Abgabepflicht entsteht für jedes mehrspurige Fahrzeug, das in einem Gebiet abgestellt wird, für das eine Abgabepflicht besteht, bei Beginn des Abstellens. Mein Mann hat sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
***KFZ_Nr*** nicht in einem Gebiet abgestellt, für das eine Abgabepflicht bestanden hat. Wird das Stehen eines Fahrzeuges in einer nach dem Abstellen behördlich eingerichteten Park- oder Haltebeschränkungszone geahndet? Es ist nicht richtig, dass der Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld verstorben ist oder war (Seite 5, Absatz 5), da zum Zeitpunkt des Abstellens keine Abgabepflicht bestanden hat. In weiterer Folge hat die MA 6 meinen privaten Brief an den Herrn Bürgermeister, in dem ich dargelegt habe, was der Behörde längst bekannt gewesen sein muss, nämlich, dass sich der Standort des Autos ab in einer neu eingerichteten Kurzparkzone befunden hat, zum Anlass für die Verrechnung der Parkometerabgabe per Bescheid für die gesamte Dauer des Verlassenschaftsverfahrens genommen. Ich möchte betonen, dass dies auf meine Bitte an den Herrn Bürgermeister um eine Vorschreibung in Höhe der Parkpickerlkosten geschehen ist, ich also nichts schriftlich bestritten habe (was erst eine Entscheidung der Behörde per Bescheid zur Folge hätte haben dürfen).
- Auf Seite 6 des Bescheids wird ausgeführt, dass das Abgabenbemessungsverfahren aufgrund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes geführt wird. Ich bestreite, dass es einen Abgabentatbestand gibt. Ich zitiere: "Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung." Das Fahrzeug war vor dem **. Mai 2019 in einem nicht gebührenpflichtigen Bereich abgestellt worden. Wem legt die Behörde einen Tatbestand zur Last? Ich zitiere weiter: "§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundeabgabenordnung normiert einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld." Dieses Kriterium ist eindeutig nicht gegeben. Im Folgenden bezeichnet die Behörde einen verstorbenen
***AB*** als unbestrittenen Zulassungsbesitzer. Dies ist falsch. Weiters hat die Behörde dem Einantwortungsbeschluss des BG Döbling vom , ZI. ***GZ***, entnommen, ich hätte aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Auch das ist unrichtig, ich habe sie zu einem Drittel des gesamten Nachlasses abgegeben.

Mit der Bitte um Prüfung und eine maßvolle Würdigung aller Argumente grüßt
[…]
"

Beschwerdevorentscheidung

Am erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom als unbegründet ab. Die Begründung lautet wie folgt:
"Der Beschwerdeführerin wurde als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Zulassungsbesitzers Herrn ***AB*** des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***KFZ_Nr*** mittels Bescheid die Parkometerabgabe für die Abstellung dieses Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien ***Adr_1*** vom , 09:00 Uhr bis , 11:30 Uhr, in Wien ***Adr_2*** vom , 14:30 Uhr bis , 11:00 Uhr, und in Wien ***Adr_2*** vom , 13:30 Uhr bis , 17:59 Uhr vorgeschrieben.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wendete die Beschwerdeführerin Folgendes ein:
- Der Abstellzeitraum und -Ort vom , 9 Uhr, bis , 11:30 Uhr, ist hinsichtlich des Ortes unrichtig (Seite 1 des Bescheides)
- Die Begründung (Seite 5 des Bescheides) bestreite ich dem Grunde nach: die Abgabepflicht entsteht für jedes mehrspurige Fahrzeug, das in einem Gebiet abgestellt wird, für das eine Abgabepflicht besteht, bei Beginn des Abstellens. Mein Mann hat sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
***KFZ_Nr*** nicht in einem Gebiet abgestellt, für das eine Abgabepflicht bestanden hat. Wird das Stehen eines Fahrzeuges in einer nach dem Abstellen behördlich eingerichteten Park- oder Haltebeschränkungszone geahndet? Es ist nicht richtig, dass der Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld verstorben ist oder war (Seite 5, Absatz 5), da zum Zeitpunkt des Abstellens keine Abgabepflicht bestanden hat. In weiterer Folge hat die MA 6 meinen privaten Brief an den Herrn Bürgermeister, in dem ich dargelegt habe, was der Behörde längst bekannt gewesen sein muss, nämlich, dass sich der Standort des Autos ab in einer neu eingerichteten Kurzparkzone befunden hat, zum Anlass für die Verrechnung der Parkometerabgabe per Bescheid für die gesamte Dauer des Verlassenschaftsverfahrens genommen. Ich möchte betonen, dass dies auf meine Bitte an den Herrn Bürgermeister um eine Verschreibung in Höhe der Parkpickerlkosten geschehen ist, ich also nichts schriftlich bestritten habe (was erst eine Entscheidung der Behörde per Bescheid zur Folge hätte haben dürfen).

- Auf Seite 6 des Bescheids wird ausgeführt, dass das Abgabenbemessungsverfahren aufgrund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes geführt wird. Ich bestreite, dass es einen Abgabentatbestand gibt. Ich zitiere: "Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepfficht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung." Das Fahrzeug war vor dem **. Mai 2019 in einem nicht gebührenpflichtigen Bereich abgestellt worden. Wem legt die Behörde einen Tatbestand zur Last? ich zitiere weiter: "§5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundeabgabenordnung normiert einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld." Dieses Kriterium ist eindeutig nicht gegeben. Im Folgenden bezeichnet die Behörde einen verstorbenen ***AB*** als unbestrittenen Zulassungsbesitzer. Dies ist falsch. Weiters hat die Behörde dem Einantwortungsbeschluss des BG Döbling vom , Zl. ***GZ***, entnommen, ich hätte aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Auch das ist unrichtig, ich habe sie zu einem Drittel des gesamten Nachlasses abgegeben. [...]<<

Hiezu wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 263 Abs. 1 BAO nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Laut Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug am auf Herrn ***AB*** zugelassen, bis zur Kfz-Abmeldung am war der am **. Mai 2019 verstorbene ***AB*** Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges. Der Verstorbene war somit zu den Zeitpunkten der Entstehung der Abgabenschuld (Beginn der Kurzparkzonen-Gültigkeit am ) Zulassungsbesitzer. Der Beschwerdewerberin, als Rechtsnachfolgerin (Erbin), wurde daher die Parkometerabgabe spruchgemäß vorgeschrieben.

Es steht fest, dass es sich bei den im Spruch bezeichneten Abstellorten um gebührenpflichtige Kurzparkzonen handelt. Unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin, Frau ***Bf1***, eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat und ihr die Verlassenschaft zu einem Drittels eingeantwortet wurde, wodurch sie Rechtsnachfolgerin des Abgabepflichtigen wurde.

Wie bereits im Bemessungsbescheid erwähnt, ergibt sich die Inanspruchnahme der Beschwerdewerberin als Rechtsnachfolgerin aus § 19 Abs. 1 BAO iVm § 802 ABGB.

Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über (vgl. ZI. 2000/16/0376). Dies betriff nicht nur die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abgabenschuldverhältnis ergeben, sondern auch die Rechte und Pflichten aus dem Abgabenpflichtverhältnis. Bereits entstandene Abgabenschulden gehen ebenso über wie z.B. Haftungsschulden.

Wer Erbe ist, ergibt sich aus den Feststellungen in der Einantwortungsurkunde (Vorfrage im Sinne des § 116, Bindung der Abgabenbehörde an die gerichtliche Feststellung der Erbenqualität, ZI. 91/16/0045).

Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , ZI. ZA 151/19d, die Verlassenschaft nach Herrn ***AB*** durch die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung zu einem Drittel eingeantwortet, wodurch sie dessen Gesamtrechtsnachfolgerin wurde und somit auch bereits entstandene Abgabenschulden auf sie übergehen. Unbedingt erberklärte Erben haften somit gemäß § 801 ABGB zur ungeteilten Hand allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen mit ihrem ganzen Vermögen.

Wie bereits im Bemessungsbescheid erwähnt, entsteht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschríft die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Die Abstellorte befanden sich während der Vorschreibungszeiträume innerhalb ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzonen. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.

Das Fahrzeug wurde am um 11:35 Uhr (Organstrafverfügung) erstmals und letztmals am um 14:30 Uhr sowie am um 11:26 Uhr (Organstrafverfügung) erstmals und letztmals am um 13:29 Uhr an den genannten Abstellorten beanstandet. Mit dem Beginn der Kurzparkzonen-Gültigkeit am begann somit auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Da im Zuge des Bemessungsverfahrens hervorgekommen ist, dass das Fahrzeug seit dem Ableben von Herrn ***AB*** am **. Mai 2019 unverändert in der Kurzparkzone abgestellt war, beginnt der Vorschreibungszeitraum mit . Die amtlichen Feststellungen in Hinblick auf die Abstellzeiträume wurden von der Beschwerdewerberin nicht in Abrede gestellt, weshalb von der Abgabenbehörde zu Recht angenommen wurde, dass das Fahrzeug vom , 9:00 Uhr bis , 17:59 Uhr (letzte Beanstandung in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien ***Adr_2***) durchgehend in der erwähnten Kurzparkzone abgestellt war.

Unter dem Gesichtspunkt, dass unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen zu verstehen ist, ist aus der Anknüpfung an die Abstellzeit unzweifelhaft zu entnehmen, daß mit "Abstellen" auch das Belassen des Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich und nicht nur sein faktisches Verbringen in denselben zu verstehen ist (vgl. VwGH 2001/17/0160).

Es besteht für die Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Kontrollorgane in Zweifel zu ziehen, zumal zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten und hierfür besonders geschulten Organen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kfz, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität der Kontrollorgane zu zweifeln. Somit bestehen für die Behörde auch keine Zweifel an der von den Überwachungsorganen festgestellten Abstellörtlichkeiten.

Nach § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Die Angaben der Beschwerdeführerin (Abstellung des Fahrzeuges seit dem Ableben des Zulassungsbesitzers) waren daher von der Behörde im Sinne des § 115 BAO zu berücksichtigen.

Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages errechnet sich aus der Abstellzeit in den gebührenpflichtigen Zeiträumen in Verbindung mit dem Tarif von EUR 1,05 pro angefangene halbe Stunde Abstellzeit. Die Gesamtsumme wurde im angefochtenen Bescheid aufgeschlüsselt sowie korrekt dargelegt und im Übrigen von der Beschwerdewerberin nicht bestritten. Ebenso wurde unzweifelhaft für die im Spruch angeführten Zeiträume keine Parkometerabgabe für das gegenständliche Kraftfahrzeug entrichtet.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe erfolgt daher zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war."

Vorlageantrag

Mit Vorlageantrag vom , eingelangt bei der belangten Behörde am beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Vorlagebericht

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Magistrat der Stadt Wien als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass im Vorlageantrag kein neues Vorbringen erstattet wurde.

Auskunftsersuchen

Mit Schreiben vom wurde der Magistrat der Stadt Wien aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen:

  • Verordnung, aus der hervorgeht, dass seit im Bezirk Döbling eine flächendeckende Kurzparkzone besteht;

  • Nachweise über die Kundmachung einer solchen Verordnung.

Am übermittelte die belangte Behörde die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom . Ergänzend hat die belangte Behörde noch angeführt, dass grundsätzlich auch dann eine Gebührenpflicht bestehe, wenn der Lenker das Kraftfahrzeug außerhalb der Kurzparkzonengültigkeit z.B. in der Nacht abgestellt hat, da mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag die Abgabepflicht in Kraft tritt. Dies gelte analog für die Abstellung eines Kraftfahrzeuges vor Verordnung einer Kurzparkzone.

Mit Auskunftsersuchen vom wurde das Bezirksgericht Döbling um Bekanntgabe des Zustelldatums des Einantwortungsbeschlusses sowie um Übermittlung sämtlicher aktenkundiger Informationen zum Leasing-KFZ ersucht. Mit Schreiben vom hat das BG Döbling bekannt gegeben, dass der Einantwortungsbeschluss dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde und am in Rechtskraft erwachsen ist.

Mündliche Verhandlung

Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Notar der Beschwerdeführerin und den Erben mitgeteilt habe, dass das Auto nicht bewegt werden dürfe. Das sei auch der Grund, warum das Auto stehen geblieben ist und erst nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses entfernt wurde.

Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, dass das Auto einige Meter weiterbewegt wurde, weil es Markierungsarbeiten gab und dafür plötzlich ein Halteverbot eingerichtet wurde. Auf Grund einer Aussage der MA67 sei sie davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt wäre.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzte, dass es im § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung heißt, dass die Abgabe zu Beginn der Abgabe zu entrichten ist; zu Beginn des Abstellens des KFZ gab es am Abstellort noch gar keine Pflicht zur Entrichtung einer Parkometerabgabe.

Die Vertreter der belangten Behörde erwiderten, dass bereits eine BFG-Entscheidung, die einen anderen Beschwerdeführer betroffen hatte, nachgereicht wurde. Aus dieser Entscheidung wäre ersichtlich, dass die Parkometerabgabe jedenfalls zu entrichten wäre.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin entgegnete, dass sich der Sachverhalt des nachgereichten Erkenntnisses vom gegenständlichen Beschwerdefall dadurch unterscheidet, dass bei einer Abstellzeit um 8 Uhr bereits klar ist, dass ab 9 Uhr in einer Kurzparkzone die Abgabe zu entrichten sein wird.

Die Behördenvertreter beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten ist und im gegebenen Fall zu Beginn des Abstellens am Abstellort noch keine Kurzparkzone in Kraft war und für den abstellenden Lenker auch nicht absehbar war, dass er mit in Kraft treten der Kurzparkzonenregelung das Fahrzeug auf Grund seines Ablebens nicht mehr wegbewegen wird können.

Per E-Mail wurde am , nach der mündlichen Verhandlung, bekannt gegeben, dass die Zustimmung der Leasinggesellschaft zum Bewegen des KFZ vor der Einantwortung unter der Bedingung stand, dass auch die Versicherung zustimmen würde. Eine solche Zustimmung lag jedoch nicht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

***AB*** ist am **.5.2019 verstorben. Er war Zulassungsbesitzer eines grauen Toyota Prius. Er hat dieses Fahrzeug in der ***Ort*** abgestellt. Die Beschwerdeführerin ist Miterbin des verstorbenen Zulassungsbesitzers und Lenkers; sie hat eine unbedingte Erbserklärung abgegeben.
Bei dem Kraftfahrzeug handelt es sich um ein Leasing-KFZ. Die Beschwerdeführerin wollte das Fahrzeug behalten. Die Leasingraten wurden weiterhin bezahlt. Das Fahrzeug war in den Monaten Juni bis Dezember 2019 in der ***Ort*** zwischen den Hausnummern ***Nr1*** bis ***Nr2*** abgestellt. Das Fahrzeug wurde in diesem Zeitraum bewegt.

Für einen Zeitraum von 155 Stunden und 30 Minuten erging eine Zahlungsaufforderung in Höhe von € 326,55 an die Beschwerdeführerin, die auch bezahlt wurde.

Am trat die Kurzparkzone im Bezirk Döbling in Kraft. Für die Zeiträume bis (11:30 Uhr), 14:30 Uhr bis 11:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:59 Uhr hat die belangte Behörde Parkometerabgaben in Höhe von insgesamt € 2.233,35 vorgeschrieben. Jene Zeiten, die bereits von der Zahlungsaufforderung erfasst waren, sind im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.

Am wurde das Kraftfahrzeug für den Zulassungsbesitzer ***AB*** abgemeldet.

Beweiswürdigung

Aus dem Einantwortungsbeschluss vom ist ersichtlich, dass die Verlassenschaft nach dem am **.5.2019 verstorbenen ***AB*** der Beschwerdeführerin nach Abgabe einer unbedingten Erbserklärung zu einem Drittel und ihrer Tochter zu zwei Drittel eingeantwortet wurde. Auf Grund einer Anfrage durch das Bundesfinanzgericht hat das Bezirksgericht Döbling bekannt gegeben, dass der Einantwortungsbeschlus dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde und am in Rechtskraft erwachsen ist.

Aus einer KFZ-Zentralregisterauskunft geht hervor, dass der Erblasser der Zulassungsbesitzer eines PKW der Marke Toyota mit der Handelsbezeichnung Prius war. Dieses Fahrzeug wurde am erstmals zugelassen und am abgemeldet. Die Feststellung, dass es sich um ein Leasing-KFZ handelt, ergibt sich aus dem vom BG Döbling übermittelten Leasingvertrag.

Die Feststellung, dass dieses Fahrzeug in den Monaten Juni bis Dezember 2019 in der ***Ort*** abgestellt war, gründet sich einerseits auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom an den Bürgermeister der Stadt Wien, in dem es heißt: "ab stand es in der eingeführten Parkpickerlzone". Darüber hinaus wurden von der Parkraumüberwachung mehrere Fotos aufgenommen, die zeigen, dass das Fahrzeug an verschiedenen Stellen in der ***Ort*** abgestellt war. Auf einem Foto vom ist zudem ein an der Windschutzscheibe angebrachte Zettel mit folgendem Text zu sehen: "Sehr geehrtes Organ der Parkraumüberwachung! Dieses Fahrzeug gehört zu einer Verlassenschaft und darf daher aktuell leider nicht legal bewegt (umgeparkt) werden." Hingegen wird im Schreiben vom angeführt, dass es für das Auto einen Leasingvertrag gab.
In einem Aktenvermerk eines Referatsleiters der Magistratsabteilung vom , in dem das Ergebnis eines 40 Minütigen Telefonats festgehalten wurde, ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin bekannt gab, dass die Leasingfirma das Fahrzeug nach dem Tod des Gatten entfernt hätte, die Beschwerdeführerin dies jedoch nicht wollte, da sie die Leasingraten weiterbezahlen und das Fahrzeug behalten wollte. In diesem Zusammenhang geht aus dem Schriftverkehr der Leasinggesellschaft mit dem Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls hervor, dass die Möglichkeit bestand, das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zurückzugeben, wobei in diesem Fall davon auszugehen sei, dass nicht alle Forderungen der Leasinggesellschaft aus dem Verkauf des Fahrzeuges abgedeckt werden können und somit noch Forderungen an die Verlassenschaft zu richten wären. Mit Schreiben vom hat die Leasinggesellschaft auch eine bedingte Forderung im Verlassenschaftsverfahren in Höhe von € 16.275,54 angemeldet. Sofern jedoch die Leasingraten weiterbezahlt werden, bestand seitens der Leasinggesellschaft kein Einwand, das Fahrzeug zu benutzen.

Aus weiteren Fotoaufnahmen der Parkraumüberwachung ist ersichtlich, dass das Fahrzeug bewegt wurde, zumal darauf ein anderer Zaun im Hintergrund zu erkennen ist. Dies stimmt auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, wonach das Auto ein Stück weiterbewegt werden musste, weil am Abstellort Bodenmarkierungsarbeiten durchgeführt wurden und das Auto diese Arbeiten behindert hatte.

Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich mehrere Aktenvermerke über Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, in denen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Ebenfalls aktenkundig ist die Zahlungsaufforderung vom in Höhe von € 326,55 für 155 Stunden 30 Minuten, die jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, zumal die darin geforderten Abgaben entrichtet wurden.

Rechtsgrundlagen

§ 4 BAO lautet (auszugsweise):

A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 19 BAO lautet (auszugsweise):

§ 19. (1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

§ 203 BAO lautet:

§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

§ 25 StVO 1960 lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) idF ABl. Nr. 2016/46 lautet (auszugsweise):

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;

2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.

(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2.Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend KURZPARKZONEN im 19. Wiener Gemeindebezirk vom lautet:

Art. I
KURZPARKZONEN

Gem. § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird verordnet:
1. In den Bundesstraßen oder diesen gleichzuhaltenden Straßenzügen in dem durch nachstehend angeführte Straßenzüge und Bezirksgrenzen abgegrenzten Gebiet des 19. Wiener Gemeindebezirkes wird das Parken für Fahrzeuge aller Art Mo. - Fr. (werkt.) von 9 - 19 Uhr auf die Dauer von 3 Stunden beschränkt:
- Bezirksgrenze 18./19. Bezirk
- Bezirksgrenze 17./19. Bezirk
- Salmannsdorfer Straße
- Dreimarksteingasse
- Salmannsdorfer Straße
- Celtesgasse
- Hofstädtengassen
- Celtesgasse
-. Hameaustraße
- Neustift am Walde
- Rathstraße
- Agnesgasse
- Salmansdorfer Höhe
- Haseleckersteig
- Uferweg
- Sieveringer Straße
- Rehgaßl
- Fröschelgasse
- Sieveringer Straße
- Schatzlsteig
- Bellevuestraße bis ONr. 109

2. Ausgenommen von dem unter Pkt. 1 genannten Gebiet sind nachstehend angeführte Straßenzüge:
- Billrothstraße zwischen Schegargasse und Krottenbachstraße sowie ONr 83A bis 85 und ggg
- Döblinger Hauptstraße zwischen Billrothstraße und Hofzeile Cobenzlgasse ONr 6 bis 28 und
ggü
- Himmelstraße ONr 7 bis 21
- Heiligenstädter Straße zwischen Grinzinger Straße und Diemgasse
- Nußdorfer Platz ONr 1 bis 2A sowie ggg und 5 bis 8 sowie ggg
- Sieveringer Straße zwischen Weinzingergasse und Obkirchergasse
- Obkirchergasse zwischen Sonnbergplatz und Billrothstraße
- Sonnbergplatz (gesamt)
- B14 auf jenen Straßenzügen, die als Autostraße verordnet und kundgemacht sind
- B227 auf jenen Straßenzügen, die als Autostraße verordnet und kundgemacht sind

Art. II
Kurzparkzonen - Aufhebung

Aufgehoben und entfernt werden alle im 19. Wiener Gemeindebezirk in dem in Art. I Pkt. 1 abgegrenzten Gebiet und den genannten Straßenzügen verordneten Kurzparkzonen.

Art. III
Bodenmarkierungen

Festgelegt wird die Aufbringung von Bodenmarkierungen - Querbalken in der Breite von 0,5 m und dem Schriftzug "ZONE" - an den neu hinzugekommenen Einfahrten in die flächendeckende Kurzparkzone.

Art. IV

Diese Verordnung wird durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am kundgemacht und tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Rechtliche Beurteilung

Im Amtsblatt ABl. Nr. 09/2006 wurde das Wiener Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) kundgemacht. Aus den Erläuterungen (Beilage Nr. 43/2005) geht hervor, dass die Erlassung des Parkometergesetzes 2006 und das Außer-Kraft-Setzen des bis dahin bestehenden Parkometergesetzes auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 2005 notwendig geworden war. Die Regelungen blieben jedoch materiell unverändert.

Mit dem ABl. Nr. 58/2009 wurden im § 1 Parkometergesetz 2006 folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
"

Aus den Erläuterungen (Beilage Nr. 25/2009) geht hervor, dass die Bemessung der Abgabe auch zukünftig mittels formloser Zahlungsaufforderung erfolgen können soll und eine Bescheiderlassung nur im Falle der Bestreitung erfolgen müssen, falls an der Vorschreibung festgehalten wird, wobei es der Behörde jedoch frei stehen soll, gleich einen Bescheid zu erlassen. Somit ist aus den Erläuterungen ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber die bisherige Vorgehensweise, die nur in der Parkometerabgabenverordnung (bereits in der Stammfassung) geregelt war, mitberücksichtigt hat. Die belangte Behörde konnte sogleich einen Abgabenbescheid erlassen (§ 1 Abs 5 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten, wobei der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfasst. Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro im Jahr 2019.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.

Der Lenker und Zulassungsbesitzer ist verstorben und die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin, zumal ihr die Verlassenschaft eingeantwortet wurde.
Wurde kein Inventar errichtet - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - haftet jeder Miterbe den Gläubigern persönlich und unbeschränkt. Lediglich im Innenverhältnis trägt jeder Miterbe den nach seiner Erbquote auf ihn entfallenden Teil (vgl § 820 ABGB). Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einige, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf.

Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der die Rechtsfolge auslösende Tatbestand erfüllt ist. Nach § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Anzuwenden sind daher jene Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben (Stoll, BAO, 1980, 19). Unter dem Tatbestand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (). Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war ().

Für den Zeitraum zwischen dem Tod des Verstorbenen und der kennt das bürgerliche Recht die Rechtsfigur des ruhenden Nachlasses. Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass). Mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft jedoch als Rechtssubjekt zu existieren auf (). Der ruhende Nachlass ist als juristische Person Rechtsträger und Besitzer, er ist parteifähig und nur er und nicht der Erbe bis zur Einantwortung aktiv und passiv klagslegitimiert (). Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten (). Dazu zählen auch Erbgangsschulden. Der Erbe vertritt den Nachlass bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Durch seine Rechtshandlungen verpflichtet er unmittelbar den Nachlass; die von ihm im Rahmen der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingegangenen Verbindlichkeiten stellen als sogenannte "Erbgangsschulden" Nachlassverbindlichkeiten dar (). Die Verlassenschaft als juristische Person hört mit Rechtskraft der Einantwortung zu existieren auf (). Bis zur Einantwortung ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers der ruhende Nachlass (die ruhende Verlassenschaft) als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die (erst) im Falle der Einantwortung auf die Erben übergehen ().

Bereits vor dem Geltungsbeginn der Kurzparkzone mit ist der Sohn der Beschwerdeführerin mit der Leasinggesellschaft in Kontakt getreten und es wurde von der Leasinggesellschaft mitgeteilt, dass die Raten (von der Verlassenschaft) weiterhin zu bezahlen wären oder das Auto von der Leasinggesellschaft abgeholt und verwertet werden würde. Die Beschwerdeführerin wollte das Auto jedoch behalten, was sich auch daraus ergibt, dass die Leasingraten tatsächlich weiterbezahlt wurden.

Unter dem Begriff "Abstellen" wird sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen zu verstehen ist. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Abstellen" auch das Belassen des Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich und nicht nur sein faktisches Verbringen in denselben zu verstehen ist ().

Sofern nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges die Kundmachung der Kurzparkzone auch für den Abstellort des Kraftfahrzeuges erfolgte, entstand für die Abgabenzeiträume nach der Kundmachung der Kurzparkzone jeweils auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe, weil bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkometerabgabe hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine (weitere) Abgabenpflicht entsteht (vgl. ; ).

Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl ; ). Auf subjektive Beweggründe, die dahin gehen, ob man im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges den Willen hatte, das Fahrzeug vor Beginn des gebührenpflichtigen Zeitraumes wieder wegzubewegen, kommt es nicht an. Wenn das Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt, zu dem eine Abgabe (Parkgebühr) zu entrichten ist, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ist der Tatbestand verwirklicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. auch ). Aus dem Einantwortungsbeschluss des BG Döbling vom ist ersichtlich, dass die Verlassenschaft zwei Personen, nämlich der Beschwerdeführerin zu einem Drittel und ihrer Tochter, die in Deutschland wohnhaft ist, zu zwei Drittel eingeantwortet wurde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jeder der Gesamtschuldner für den vollen Abgabenbetrag einzustehen hat und nur eine (Mit)Erbin ihren Wohnsitz in Österreich hat, ist das Auswahlermessen dahingehend zu üben, der Beschwerdeführerin die Abgabe vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400067.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at