Einstufung eines Fahrzeuges als "neu" iSd Art. 1 Abs. 9 Z. 1 UStG bei 5.590 KM
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Umsatzsteuer wird ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 34.500 Euro mit 20%, somit im Betrag mit 6.900 Euro, festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen um die Frage, ob das in Deutschland erworbene streitgegenständliche Fahrzeug als "neu" im Sinne der Binnenmarktregelung einzustufen ist.
Mit Formular NoVA2 wird am eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe und Erklärung über den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) beim Finanzamt eingebracht. Erklärt wird, dass am folgendes Fahrzeug erworben wurde:
"BMW 3C 440i Coupé B58 F32
Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer): ***Fahrgestellnummer***
Baujahr: 2017
KM-Stand im Zeitpunkt des Erwerbes: 5.590
Nachgewiesene EU-Erstzulassung:
Hubraum in ccm: 2.998
Leistung in kW: 240,00
CO2-Emission in g/km: 159
Antriebsart: Benzin
NOx-Emissionen in mg/km: 15
Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges: Privatnutzung"
Als Bemessungsgrundlage der Fahrzeugeinzelbesteuerung wird 36.811,40 Euro angeführt und eine Steuer in Höhe von 7.362,28 Euro ausgewiesen.
In den vorgelegten Unterlagen findet sich unter anderem der Kaufvertag über dieses Fahrzeug, unterzeichnet von beiden Vertragsparteien jeweils am in ***Ort***, mit folgendem Inhalt:
"Kaufvertrag über den privaten Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen zwischen dem Verkäufer ***Verkäufer***, ***Adresse Verkäufer***[Telefonnummer] und dem Käufer ***Bf***, ***Adresse Käufer***[Telefonnummer] über den gebrauchten PKW BMW 440i Coupé, Fahrgestellnummer ***Fahrgestellnummer***, Erstzulassung , Kw/PS, Hubraum: 240/326, 2998, Kilometerstand bei Übergabe: 5590. Der Verkäufer verkauft das Fahrzeug wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung (Gewährleistung) zum Preis von 34.500 EUR, in Worten vierunddreißigtausendfünfhundert an den Käufer. Die Fahrzeugübergabe erfolgt am um 12.00 Uhr. Die Bezahlung erfolgt bei Fahrzeugübergabe. Es gelten folgende Sondervereinbarungen: unfallfrei, NR, Garagenwagen. Erklärung zum Fahrzeug: Das Fahrzeug ist aus Erstbesitz. Der Verkäufer bestätigt, den Kaufpreis in Höhe von 34.500 Euro erhalten zu haben. Verpflichtungen des Käufers: Der Käufer versichert und meldet das Fahrzeug unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen ab oder um; erkennt an, dass das Fahrzeug bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleibt; übernimmt ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Haftung für das Fahrzeug. Der Käufer bestätigt den Empfang von Fahrzeug, Zulassungsbescheinigung Teil 1, Zulassungsbescheinigung Teil 2, 2 Wagenschlüssel und zwei amtliche Kennzeichen."
Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge(Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994) vom wird die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt:
Bemessungsgrundlage 36.811,40 Euro x 20% = Umsatzsteuer 7.362,28 Euro.
Angeführt wird weiters:
"Bei dem innergemeinschaftlich erworbenen Fahrzeug handelt es sich um ein motorbetriebenes Landfahrzeug.
Tag des Erwerbs:
Tag der ersten Inbetriebnahme:
Km-Stand im Zeitpunkt des Erwerbs: 5.590
Hubraum in ccm: 2.998
Leistung in kW: 240
Bezeichnung des Fahrzeugs: BMW 3c 440i Coupe B58 F32
Die Festsetzung erfolgte aufgrund Ihres Antrages vom . Gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG gilt ein Landfahrzeug unter anderem dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme mehr als sechs Monate zurückliegt und das Fahrzeug im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Erwirbt ein Nichtunternehmer entgeltlich ein neues Fahrzeug, so liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der der Umsatzsteuer unterliegt (Art 1 Abs 1 iVm Art 1 Abs. 7 UStG). Dies gilt gemäß Art. 2 UStG auch dann, wenn das Fahrzeug von einer Privatperson erworben wird. Im vorliegenden Fall wurde ein BMW 440i, Erstzulassung vom mit Kaufvertrag vom von einer Privatperson in Deutschland erworben und nach Österreich verbracht. Der am Kaufvertrag ausgewiesene Kilometerstand beträgt bei Übergabe 5.590 Kilometer. Der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes eines neuen Fahrzeuges ist somit erfüllt, weshalb die Erwerbsteuer zu entrichten war."
Mit Eingabe vom erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom . Hierin führt er im Wesentlichen aus, dass am lediglich eine Erklärung (Formular Nova 2 PDF) unterschrieben worden sei und keine Verpflichtung zur sofortigen Zahlung. Hier läge eine unrechtmäßige Nötigung, Amtsmissbrauch etc. vor, um überhaupt das Fahrzeug zulassen zu können. Es würde einen Straftatbestand darstellen, wenn die Finanzamtsmitarbeiterin drohte, keine Freigabe für die Zulassung zu geben. Eine solche Bestimmung gäbe es nicht und eine Anfrage bei ***FA-Mitarbeiter*** sei unbeantwortet geblieben. Der Beschwerdeführer führt in der Sache aus, dass zu klären sei, ob überhaupt eine Erwerbsteuer in seinem Fall zu zahlen sei; dann sei die Berechnungsgrundlage falsch. Sein Kaufpreis sei brutto, also MWSt v. 19% in der BRD. Eine solche würde aber bei einem Kauf von Privat zu Privat nie ausgeworfen werden. Das wisse sogar Kleinhänschen in der 3. Klasse und wüsste die Finanzamtsmitarbeiterin doch auch, wenn sie etwas von privat kaufe werfe doch niemand die MWSt aus. Also sei in seinem Fall für eine Berechnung € 34450 / 19% anzusetzen. Sonst zahle er 2x MWSt - mit Sicherheit nicht. Wenn der österreichische Staat schon so unverschämt sei und ein Fahrzeug unter 6000 km als neu betrachte, dann bitte korrekt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wird der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs 7 Binnenmarktrichtlinie des Umsatzsteuergesetztes 1994) vom abgeändert und die Umsatzsteuer mit 6.900 Euro (Bemessungsgrundlage 34.500 Euro, davon 20% Umsatzsteuer) festgesetzt. Bisher war 7.362,28 Euro festgesetzt; es ergibt sich somit eine Gutschrift von 462,28 Euro. Ausgeführt wird:
"Bereits im angefochtenen Bescheid wurde Ihnen die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden Rechtslage in der Begründung dargestellt, ebenso im Schreiben des Finanzamtes Baden Mödling vom . In Ihrer Beschwerde wenden Sie sich primär gegen die Art der Entrichtung der Umsatzsteuer (sofortige Bezahlung vor Freischaltung des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank) und in weiterer Folge gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage. Die Art der Entrichtung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sodass Ihre dagegen gerichteten Einwendungen zu keiner Abänderung dieses Bescheides führen können (beachten Sie dazu allerdings den Hinweis nach der Rechtsmittelbelehrung). Ihre Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage hingegen erweisen sich teilweise als berechtigt; gemäß Art 4 BMR ist das Entgelt die Bemessungsgrundlage, dieses betragt laut vorliegendem Kaufvertrag EUR 34.500.-. Eine Herausrechnung deutscher Umsatzsteuer aus diesem Entgelt hat jedoch entgegen Ihrem Beschwerdebegehren nicht zu erfolgen, da im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeuges nach den Bestimmungen der BMR der Lieferant wie ein Unternehmer behandelt wird (vgl. Art 2 BMR) und der Erwerber Umsatzsteuer in Form der Erwerbsteuer schuldet. Die Entgeltvereinbarung ist somit wie bei Geschäften zwischen Unternehmern als Nettopreisvereinbarung zu verstehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt gemäß § 263 Bundesabgabenordnung wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt wird. Ein solcher Antrag kann bei dem oben bezeichneten Amt eingebracht werden. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gilt die Beschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt, im Übrigen bleiben aber die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Beschwerdeerledigung erhalten.
Hinweis zu der von Ihnen kritisierten Aufforderung zur Entrichtung der Umsatzsteuer vor Zulassung bzw. Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank: Diese Vorgehensweise ist rechtskonform und für die Abgabenbehörden zwingend. Es sei dazu auf Rz 4305 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 verwiesen ("Die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank... ist bei natürlichen Personen im Nichtunternehmensbereich an die Entrichtung der Steuergebunden"). Dies dient der Sicherstellung der Einhebung der anfallenden Steuern (vgl. dazu auch § 30a Abs 9a Kraftfahrgesetz sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank; BGBI. II Nr. 406/2008). Ihre diesbezüglichen massiven Vorwürfe ("Nötigung", "Amtsmissbrauch" etc.) gegen Bedienstete der Abgabenbehörde sind zurückzuweisen."
Mit Eingabe vom stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Ausgeführt wird:
"Sie sind seit Monaten [unleserlich] und korrigieren jetzt endlich die Bemessungsgrundlage auf den Kaufpreis!!! Und korrigieren damit das massive Fehlverhalten von Frau ***FA-Mitarbeiterin***! Mit diesen ,Brotsamen' bin ich aber nicht zufrieden, weil nämlich der Kaufpreis natürlich BRUTTO ist - die dtsch. MWSt. enthält - die bei dieser Berechnung herauszurechnen ist! Hiervon bleibt unberücksichtigt, ob ich überhaupt steuerpflichtig bin! Ich bin Privatperson und kann natürlich die ganzen Spezialgesetze, Bestimmungen etc. nicht kennen!! Ich hatte überhaupt keine Veranlassung, mich zu informieren - bei wem denn? Vielleicht bei Fr. ***FA-Mitarbeiterin***?, die nicht einmal ein Formular richtig ausfüllen kann? Hätten Sie vielleicht zur Verfügung gestanden? Wohl kaum bei diesem ganzen Ablauf! Unterste Schublade. Sie sind bisher nicht auf meinen Einzelfall eingegangen; noch nicht einmal das Konvolut des ÖAMTC beinhaltet die Gesetze etc. Der Hinweis auf die Genehmigungsdatenbank ist doch dummes Zeug! Wollen Sie mich eigentlich veralbern? Ich habe am bei BMW diesen Auszug beantragt, den ich dann am in Form v. 2 DIN4-Formularen abholen konnte und € 180.- bezahlen durfte. Wie gesagt 2 DIN4 mit denselben Daten eines offiziellen europäischen Dokumentes. Reine Abzocke!! Diese Ausdrucke habe ich am Fr. ***FA-Mitarbeiterin*** vorgelegt, weil das nach ihrer Aussage am unabdingbar für den weiteren Ablauf war. Demzufolge stand einer Zulassung meines BMW nichts mehr im Weg, weil dadurch die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank gegeben war!! Hier ging es jetzt um "eine ominöse Freischaltung" innerhalb des Finanzamtes, die rechtswidrig etc. war - lediglich wohl gegenüber der Versicherung!! Ich bleibe dabei, meine Vorwürfe über Monate gegenüber der Fr. ***FA-Mitarbeiterin*** sind berechtigt, weil sie sich bei jedem 2. Satz auf … angebliche Anweisungen … berufen hat!!! Sie hat also keine Ahnung - völlig inkompetent - !!! Sie haben die ganzen Monate nicht reagiert - eine Frechheit, Unverschämtheit etc. eines Steuer-Kunden!! Ich habe mir die Finger wund geschrieben und sie texten mit jetzt als Normalbürger mit irgendwelchen speziellen Gesetzen, Bestimmungen etc. zu, die Sie sich wahrscheinlich aus dem Computer haben "ausspucken" lassen. Aber die Aussage des aufgeblasenen Möchtegern***1*** im Beisein v. Fr. ***FA-Mitarbeiterin*** am (von mir am notiert) ,Ich könnte ja evtl. die Überweisung stornieren - bei Vorlage meines Erlagscheines u. einer zusätzlichen Bankbestätigung' - gibt jetzt für mich Sinn - daß ich nämlich gar nicht hätte zu diesem Zeitpunkt überweisen müssen! Alles akribisch schwarz auf weiß am festgehalten! Auch das haben Sie am ,abgewimmelt'. Sie wimmeln wohl alles ab. Ich habe mir die Vorwürfe v. natürlich nur ausgedacht (im Beisein v. Fr. ***FA-Mitarbeiterin***!!). Wenn nichts Unangenehmes passiert, dann beschwert man sich auch nicht. Baden ist für mich ein Saftladen! (Finanzamt) der ganz üblen Sorte!!! So viel Ärger habe ich mein ganzes Berufsleben mit den Finanzämtern nie gehabt! Kommen Sie endlich von Ihrem ,Hohen Roß' runter, denn ,Hochmut kommt vor dem Fall'. Wir sehen uns vor Gericht und vor allem beim Staatsanwalt! Eine massive Beschwerde speziell über Sie, Fr. ***FA-Mitarbeiterin*** geht ans Bundesfinanzministerium als Ihre direkte vorgesetzte Behörde. Kein Problem!! ***Bf Nachname***"
Im Steuerakt sind weiters ein Auskunftsschreiben des Finanzamts Baden Mödling vom , worin die gesetzlichen Grundlagen betreffend den Eigenimport des streitgegenständlichen Fahrzeuges erläutert werden enthalten sowie mehrere Schreiben des Beschwerdeführers, die insbesondere die Geschehnisse bei einem Gespräch im Finanzamt betreffen sowie das oben angeführte Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag wiedergeben. Darüber hinaus wird mehrmals angeführt, dass der Beschwerdeführer Privatmann und weder Unternehmer noch juristische Person sei und deshalb keine Umsatzsteuer zu zahlen sei sowie dass die Grenze von 6.000 Kilometer bereits auf dem Heimweg nach Österreich überschritten worden wäre.
Mit Beschluss vom des Bundesfinanzgerichts wird der Beschwerdeführer aufgefordert, darüber Stellung zu nehmen, dass er einerseits behauptet, der Kaufpreis wäre brutto, im Kaufvertrag aber keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Er wird weiters ersucht, bekanntzugeben, ob es sich beim Verkäufer um einen gewerblichen Autohändler handle, der verpflichtet ist, Umsatzsteuer zu verrechnen. Der Beschwerdeführer wird weiters gebeten, bekannt zu geben, warum in einem Kaufvertrag zwischen zwei Privaten unzulässigerweise Umsatzsteuer verrechnet worden wäre und darzulegen, woraus es sich für ihn erschließt, dass der Kaufpreis in Höhe von 34.500 Euro Umsatzsteuer enthalte.
Mit Eingabe vom führt der Beschwerdeführer aus:
"[…] bei allem Respekt---nach 4 Jahren ?---- Manche wissen nicht mehr , was sie vor 3 Tagen gemacht haben. Ich verstehe den Sinn und Zweck nicht. Ich habe Keine Unterlagen mehr und kann mich auch der langen Zeit nicht mehr an Details erinnern. Die Demenz schreitet bei mir offenbar bereits fort. Nur soviel-----aus dem Gedächtnis !----ich bin 81 Jahre !!----aber wozu eigentlich ?--- ----Es war ein Vertrag zw. 2 Privatpersonen !!---- und das Finanzamt BADEN hat mich mit ca. € 7200 belastet. Der KERN ist mir noch geläufig !: Unter.... 6000 km -Laufleistung.... wird in Österreich ein neu zuzulassener PKW wie ein... NEUWAGEN.... behandelt/besteuert! Ich kannte diese besondere "6000 km--Regelung " nicht !! (KEIN Österreicher kennt sie, noch nicht einmal bei BMW !) -----und dieses Fzg. hatte bei Übergabe gerademal......410 km weniger auf dem Tacho......nämlich 5590 km !......---und trotzdem war man zu Keinem Entgegenkommen bereit !--- Die gesamte CAUSA liegt beim Finanzamt BADEN in aller Ausführlichkeit ! Ich habe lange Korrespondenz geführt und argumentiert , daß ich den PKW dann eben einige Tage später abgenommen hätte---der Verkäufer wäre ihn etwas länger gefahren bis die...ominösen ..... 6000 km überschritten gewesen wären .--------wäre Kein Problem gewesen !------Aber OHNE Erfolg beim Finanzamt-----gnadenlos !!------- Ich habe also ca. € 7200.- ( nach meiner Erinnerung!) an Mwst oder-----wie das nun letztlich hier heißt----- entrichtet! Das Finanzamt war NICHT zu bewegen, mir entgegen zu kommen.---unnachgiebig !!---- Bei einem Kauf zw. Privatpersonen wird NIE eine Mwst ausgeworfen, so etwas gibt es überhaupt nicht ! Mir ist auch NICHT mehr bewußt, daß ich eine Beschwerde ans BFG eingereicht hätte ! WER wartet denn 4 Jahre ? und worauf noch ? Wenn SIE also die Entscheidung des Finanzamtes Baden revidieren wollen, würde ich mich sehr über eine Refundierung des obigen Betrages freuen. Vielen Dank und mit fg. ***Bf Nachname***."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer kaufte als Privatperson mit Kaufvertrag vom in Deutschland von einer Privatperson das Fahrzeug BMW 440i Coupé um 34.500 Euro. Der Kaufpreis wurde bei Übergabe bezahlt und der Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer erfolgte am . Der Kilometerstand im Zeitpunkt des Erwerbes betrug 5.590 km. Das Fahrzeug wurde in der Folge vom Beschwerdeführer zu seinem Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich eigenimportiert. Die Erstzulassung des Fahrzeuges war am . Der Kaufpreis in Höhe von 34.500 Euro ist netto.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, dem Steuerakt und den übereinstimmenden Parteienvorbringen.
Zur Frage, ob im Kaufpreis in Höhe von 34.500 Euro Umsatzsteuer bzw. deutsche Mehrwertsteuer enthalten ist, konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben machen. Beide Vertragsparteien geben an, dass es sich beim Veräußerer um eine Privatperson handelt und auch im Kaufvertrag wird dies so festgehalten. Es erschließt sich in keiner Weise, warum der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass im Kaufpreis in Höhe von 34.500 Euro deutsche Mehrwertsteuer enthalten sein soll. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass bei einem Verkauf von einer Privatperson an eine andere Privatperson keine Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. Jedoch übersieht er offenbar, dass sie nicht nur nicht ausgewiesen wird, sondern auch tatsächlich nicht enthalten ist. Der Beschwerdeführer selbst konnte keinen Grund anführen, der Zweifel an der Feststellung, dass der Kaufpreis in Höhe von 34.500 Euro netto ist, begründen könnte.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Art. 1. Abs. 1 UStG-BMR (Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang Binnenmarkt) bestimmt, dass der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt unterliegt. Nach Art. 1 Abs. 2 Z. 1 UStG-BMR liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Weitere Voraussetzung nach Z. 2 dieser Bestimmung ist, dass der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, ist. Diese Voraussetzung nach Z. 2 ist aber dann nicht anwendbar, wenn es sich um den Erwerb eines neuen Fahrzeuges handelt. In diesen Fällen liegt gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG-BMR ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z. 1 UStG-BMR erfüllt sind.
"Fahrzeuge" sind im Sinne dieser Bestimmung unter anderem motorbetriebene Landfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt (Art. 1 Abs. 8 UStG-BMR). Art. 1 Abs. 9 UStG-BMR bestimmt, dass ein Fahrzeug dann als neu gilt, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge im oben beschriebenen Sinn, beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt nach Z. 1 dieser Bestimmung, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
Durch Art. 1 Abs. 7 UStG-BMR liegt bei neuen Fahrzeugen ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch dann vor, wenn der Erwerber weder Unternehmer noch juristische Person ist, sondern eine Privatperson. In diesen Fällen ist die Erwerbsteuer im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung zu entrichten (Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 UStG-BMR).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als Privatperson ein Fahrzeug gegen Entgelt in Deutschland erworben und anschließend in den Bestimmungsmitgliedstaat Österreich, wo der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, gebracht. Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z. 1 UStG-BMR sind im vorliegenden Fall somit erfüllt. Ob der Lieferer ein Unternehmer oder eine Privatperson ist, ist diesbezüglich irrelevant. Die Verlagerung der Besteuerung ins Bestimmungsland wird bei Privatpersonen dadurch erreicht, dass die Lieferung des neuen Fahrzeuges als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. Das gilt auch, wenn ein Nichtunternehmer liefert, da dieser für die Fahrzeuglieferung als Unternehmer gilt (Art. 2 UStG-BMR). Nach Art. 12 Abs. 3 UStG-BMR kann der Lieferer zudem die beim Erwerb des Fahrzeuges bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, auch wenn er Nichtunternehmer ist (vgl. auch Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar5, 2017, zu Art. 1 BMR, Rz 76; Tumpel in Melhardt/Tumpel [Hrsg], UStG3, 2021, Art. 1, Rz 131).
Durch Art. 1 Abs. 7 UStG-BMR geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei weder Unternehmer noch juristische Person, ins Leere.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen es ermöglich soll, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt. Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen. Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeuges (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat danach auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören unter anderem der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten. Auch die (spätere) tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz auf die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden ( und ; vgl auch , "X").
Ein Landfahrzeug gilt dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Es genügt, wenn eine der beiden Grenzen nicht überschritten ist, um das Fahrzeug als "neues Fahrzeug" einzustufen. Der Kilometerstand im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges (Übergang der Verfügungsmacht) betrug 5.590 Kilometer. Das streitgegenständliche Fahrzeug war somit "neu" im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z. 1 UStG-BMR.
Wenn der Beschwerdeführer meint, er hätte bereits auf der Heimfahrt von Deutschland zu seinem Wohnort nach Österreich die Grenze von 6.000 Kilometer überschritten, geht diese Argumentation hinsichtlich der Erwerbsbesteuerung ins Leere. Denn für die Frage, ob ein Fahrzeug neu ist, ist auf den Zeitpunkt der Lieferung (und nicht auf den Zeitpunkt der Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat) abzustellen (vgl. , "X"; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar5, 2017, zu Art. 1 BMR, Rz 78/1 und 80 "die Nutzung für Freizeitzwecke vor Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat steht einer Erwerbsbesteuerung nicht entgegen"; ebenso UStR Rz 3676; Tumpel in Melhardt/Tumpel [Hrsg], UStG3, 2021, Art. 1, Rz 64, wonach es auf die Verschaffung der Befähigung, wie ein Eigentümer zu verfügen, ankommt; Fahr- und Betriebsleistungen, die zwischen dem Übergang der Verfügungsmacht an den Abnehmer und der Verwendung im Bestimmungsmitgliedstaat liegen, bleiben unberücksichtigt - Rz 143 aaO; Berger in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON, 2021, Art 1 BMR, Rz 168, "[…]Fahr- und Betriebsleistungen zwischen dem Übergang der Verfügungsmacht an den Abnehmer und der Verwendung im Bestimmungsmitgliedstaat bzw der Probebetrieb beim Hersteller oder der Betrieb zum Zweck des Transportes [dürfen] nicht maßgebend sein"). Das Bundesfinanzgericht hat mit Entscheidung vom , RV/5101967/2015, bereits festgestellt, dass eine Verschiebung des Lieferdatums ohne tatsächliche wirtschaftliche Begründung zur Vermeidung der Erwerbsbesteuerung in Österreich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer bloßen Verzögerung der innergemeinschaftlichen Warenbewegung gleichkommt und somit nicht anzuerkennen ist. Nichts anderes könnte gelten, wenn der Beschwerdeführer meint, er hätte mit der Rückfahrt zuwarten können, bis der Verkäufer die Grenze von 6.000 Kilometer überschritten hätte.
Als Bemessungsgrundlage ist das Entgelt gemäß § 4 UStG heranzuziehen. Zum Entgelt gehört nach dieser Bestimmung alles, was der Empfänger der Lieferung aufwenden muss, um die Lieferung zu erhalten. Der Kaufpreis betrug 34.500 Euro und war als netto anzusehen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen bereits oben unter Sachverhalt und Beweiswürdigung). Die Steuer war damit mit 20% Umsatzsteuer von 34.500 Euro, somit 6.900 Euro festzusetzen. Der Beschwerde war daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben. Hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer ergeben sich keine Änderungen zur Beschwerdevorentscheidung vom .
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt sind, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es liegt auch weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, noch fehlt eine solche oder wird nicht einheitlich beantwortet.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102207.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at