1. Schwarzumsätze eines Diskothekenbetreibers; 2. Abgrenzung der Vorbereitungshandlungen zur versuchten Hinterziehung der Jahressteuern; 3. Strafbemessung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5300003/2018-RS1 | Der Versuch einer Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer liegt gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG erst vor, wenn der Täter seinen Entschluss, die Finanzstraftat auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. In Bezug auf den Plan, eine zu niedrige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer durch Nichteinreichung der Steuererklärung herbeizuführen, kann von einer derartigen Manifestation des Tatwillens erst gesprochen werden, wenn die gesetzliche Frist zur Übersendung der Jahressteuererklärung ohne Einreichung derselben verstrichen ist (vgl. ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Mag. Thomas Schmidt als Berichterstatter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Raab und Mag. Peter Neumann als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxxx, ehemaliger Gastronom, Eventmanager und Gesellschafter, nunmehr Außendienstmitarbeiter, wohnhaft XXXA, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim (vormaligen) Finanzamt Linz als Organ des (vormaligen) Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom , Strafnummer (StrNr.) 052/xxxx, nach in Anwesenheit des Beschuldigten und der Amtsbeauftragten Brigitte Burgstaller, BA, sowie im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die in ihrem Ausspruch über Kosten unverändert in ihrem Rechtsbestand verbleibende Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des damaligen Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich im Jahre 2012
1. als geschäftsführender Gesellschafter der B-KG, FNbbbb, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2011 in Höhe von € 23.153,61 zu bewirken versucht, indem er nach vorheriger teilweiser Nichtaufnahme der erzielten Umsätze und Erlöse in das steuerliche Rechenwerk des Unternehmens und der von ihm veranlassten Übersendung der davon abgeleiteten unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen trotz Andrängen der Abgabenbehörde die Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung unterlassen hat, damit die Umsatzsteuer auf Basis der unrichtigen Voranmeldungszahlen zu niedrig festgesetzt werde,
2. ebenfalls als geschäftsführender Gesellschafter der B-KG, FNbbbb, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar und März 2012 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 3.876,63, insgesamt somit € 7.753,26, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er die Übersendung unrichtiger Voranmeldungen an das Finanzamt veranlasste und die verheimlichten Zahllasten nicht fristgerecht entrichtete, sowie
3. als Abgabepflichtiger unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2011 in Höhe von € 45.535,00 zu bewirken versucht, indem er als geschäftsführender Gesellschafter der B-KG, FNbbbb, nach vorheriger teilweiser Nichtaufnahme der erzielten Umsätze und Erlöse in das steuerliche Rechenwerk des Unternehmens und der von ihm veranlassten Übersendung der davon abgeleiteten unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen trotz Andrängen der Abgabenbehörde die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung und der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft unterlassen hat, damit der Gewinn auf Basis der unrichtigen Angaben zu niedrig geschätzt werde und, davon abgeleitet, seine Einkommensteuer mit Null festgesetzt werde,
und hiedurch die Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG (Fakten Pkt. 1 und 3) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. 2) begangen,
weswegen über gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 25.000,00
(in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von
fünf Wochen
verhängt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim vormaligen Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 052/xxxx, zugestellt durch Hinterlegung am , ist A in nichtöffentlicher Sitzung schuldig gesprochen worden, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1. als geschäftsführender Gesellschafter und solcherart Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-KG, FNbbbb, fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen betreffend die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 30.906,87 (2011: € 23.153,61 + 2012: € 7.753,26) und 2. als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von € 45.535,00 zu bewirken versucht, indem er jeweils die Einreichung der Steuererklärungen unterlassen hat, und hiedurch versuchte Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 40.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Wochen verhängt worden sind; überdies wurde dem Beschuldigten der Ersatz von Verfahrenskosten nach § 185 [Abs.1 lit. a] FinStrG im Ausmaß von pauschal € 500,00 und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.
B. Der Entscheidung des Spruchsenates liegt zugrunde, dass A als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der am gegründeten B-KG, FNbbbb, betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2011 bis März 2012 die fristgerechte Übermittlung der Voranmeldungen per FinanzOnline durch den von ihm beauftragten Steuerberater veranlasst hat, in welchen Zahllasten bzw. Gutschriften mit € 7.999,86 (01/11), € 1.725,65 (02/11), € 731,30 (03/11), € 3.664,21 (04/11), € 2.673,65 (05/11), -€ 1.294,26 (06/11), -€ 621,19 (07/11), -€ 3.439,52 (08/11), € 2.324,55 (09/11), € 2.137,44 (10/11), € 829,18 (11/11), -€ 1.337,78 (12/11), -€ 3.091,80 (01/12), € 2.206,29 (02/12 und € 1.668,93 (03/12) errechnet worden waren (Abfrage Abgabenkonto der B-KG). Die B-KG hatte an der Anschrift XXXB eine Diskothek unter dem Namen "CCC" betrieben, welche in den Monaten Juni bis August 2011 geschlossen war und nach einer Unterbrechung im Jänner 2012 unter dem Namen "DDD" "neu eröffnet" wurde (niederschriftliche Angaben des Beschuldigten am , Protokoll; Gutachten des Mag.Dr.E zu Stxxxx vom April 2013, "Chronologie des Unternehmens", Pkt. 3.2.2).
In den Voranmeldungen der Betriebsmonate ist jedoch nur ein Teil der erzielten Umsätze erfasst gewesen, die restlichen Umsätze wurden gegenüber der Abgabenbehörde, dem damaligen Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, nicht offengelegt, weil der Beschuldigte dem Steuerberater der Gesellschaft zu niedrige Zahlen mitgeteilt hatte (siehe die am im Privathaus bzw. im Privat-PKW des Beschuldigten anlässlich einer Durchsuchung aufgefunden, vom Beschuldigten handgeschriebenen Umsatzlisten, welche mit der steuerlichen Buchhaltung nicht übereingestimmt haben, genanntes Gutachten, Pkt. 4.5.1.6, "Schwarzumsätze bei der B-KG").
In weiterer Folge hat der Beschuldigte keine Anstalten gemacht, eine Korrektur seiner unrichtigen Angaben gegenüber dem Fiskus vorzunehmen, sondern hat vielmehr die Einreichung der Umsatzsteuererklärung betreffend die genannte KG und auch der eigenen Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2011 trotz Andrängen der Abgabenbehörde bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am und darüber hinaus unterlassen (Abfrage Abgabenkonto betreffend der genannten KG und betreffend den Beschuldigten).
Im Zuge einer Außenprüfung im März 2013 hat der Beschuldigte lediglich eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung für 2010, aber keinerlei Unterlagen für 2011 und 2012 vorgelegt, wobei er angab, dass der Steuerberater diese mangels Bezahlung seines Honorars nicht mehr herausgebe (Niederschrift über die Schlussbesprechung zu ABNr. qbbqb vom ) (tatsächlich waren die Unterlagen von der Kriminalpolizei im August 2012 beschlagnahmt worden). Von Seite des Außenprüfers wurden die Umsätze und Erlöse des Jahres 2011 und 2012 für die Betriebsmonate auf Basis der Monatsumsätze des Jahres 2010 aufgerechnet, nachdem der Beschuldigte angegeben hatte, dass die Monatsumsätze annähernd gleich gewesen sind (genannte Niederschrift über die Schlussbesprechung). Solcherart hat sich für 2011 eine Summe von Zahllasten und Gutschriften im Ausmaß von € 38.551,58 ergeben, wohingegen der Saldo laut den Voranmeldungen aufgrund der falschen Angaben des Beschuldigten nur € 15.397,97 betragen hatte (genannte Niederschrift über die Schlussbesprechung, Tz 1; Umsatzsteuerbescheid 2011 vom ). Ebenso ergab sich aufgrund der Schätzung des Außenprüfers nunmehr für 2011 eine Einkommensteuer in Höhe von € 45.535,00 (Einkommensteuerbescheid 2011 vom ), welche andernfalls unter Zugrundelegung der offengelegten Umsätze Null betragen hätte. Die Zahllasten für Februar und März 2012 (ohne Vorsteuerberichtigung) wurden vom Außenprüfer auf Basis der Umsatzzahlen des Jahres 2010 mit € 8.536,88 geschätzt (genannte Niederschrift über die Schlussbesprechung, Tz 1).
Mit Schreiben des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom wurde A informiert, dass gegen ihn ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes, er habe betreffend das Veranlagungsjahr 2011 hinsichtlich der B-KG eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 23.153,61 (als Differenz zwischen der Schätzung des Außenprüfers und der Summe der erklärten - unrichtigen - Zahllasten und Gutschriften) bzw. hinsichtlich seiner eigenen Person eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 45.535,00 (als Differenz zwischen der Schätzung des Außenprüfers und dem Ergebnis im Falle der Verwendung seiner eigenen Angaben) nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu bewirken versucht sowie hinsichtlich der genannten KG betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar und März 2012 eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 13.590,66 (Betrag noch inklusive einer Vorsteuerberichtigung) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, indem er unter zumindest bedingt vorsätzlicher Einreichung unrichtiger Voranmeldungen zumindest wissentlich diesbezügliche Vorauszahlungen bis zum Ablauf der Fälligkeitstage am bzw. am nicht entrichtet hätte (Einleitungsmitteilung, Finanzstrafakt, Bl. 43 ff).
In seiner Entscheidung hat der Spruchsenat diese finanzstrafrechtliche Beurteilung für 2011 übernommen, hinsichtlich des Fehlverhaltens des Beschuldigten für 2012 jedoch bereits ebenfalls eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG für das Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von € 7.753,26 (unter Abzug der Vorsteuer-Berichtigung) angenommen (Ausfertigung des Erkenntnisses).
C. In seinen die Entscheidung begründenden Feststellungen hat der Spruchsenat unter anderem ausgeführt [Ergänzung des Bundesfinanzgerichtes in eckiger Klammer]:
A sei seit unbeschränkt haftender Gesellschafter der B-KG (FNbbbb) gewesen und habe als solcher die Gesellschaft selbständig vertreten. Die Gesellschaft, an welcher der Beschuldigte zu 99 % und seine Gattin zu einem % beteiligt gewesen sind, hatte laut Firmenbuch Gastronomie und die Durchführung von Events zum Betriebsgegenstand. Ein beantragtes Konkursverfahren wurde laut Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom (Aktenzeichen SSSS) mangels Kostendeckung nicht mehr eröffnet, nachdem festgestellt wurde, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist und kein Erlag des Kostenvorschusses erfolgte.
Nachdem für die B-KG betreffend das Veranlagungsjahr 2011 keine Umsatzsteuererklärung eingereicht wurde, sei am von Seite der Abgabenbehörde ein Schätzungsauftrag ergangen und zu diesem Zwecke eine Außenprüfung zu ABNr. qbbqb betreffend 2011 [2010] und 2012 [2011] durchgeführt worden, welche mit Bericht vom abgeschlossen wurde. Laut diesem Bericht habe A [für 2011 und die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2012] keine Unterlagen vorgelegt, sodass das Prüfungsorgan verhalten war, eine Schätzung gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) durchzuführen. Analog den eingereichten Voranmeldungen wurden die mit 10 % Umsatzsteuer belegten Umsätze mit 2 % der Gesamtumsätze angenommen. Der Betriebsaufwand wurde analog der Steuererklärung betreffend 2010 für die Jahre 2011 und 2012 hochgerechnet. Die Veranlagungen bei der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 und 2012 wurden unter Zugrundelegung der Feststellungen dieser abgabenbehördlichen Prüfung vorgenommen. Auch die Einkommensteuer betreffend den Beschuldigten für das Veranlagungsjahr 2011 wurde erst nach erfolgter Schätzung auf Basis der genannten Außenprüfung veranlagt. [Aufgrund der Schätzungen ergaben sich hinsichtlich der Umsätze eklatante Mehrergebnisse im Vergleich zu den mittels der Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume der Jahre 2011 und für Jänner bis März 2012 offengelegten Umsätze und - davon abgeleitet - auch ein einkommensteuerpflichtiges Einkommen des Beschuldigten. Wären aber die Schätzungen im Veranlagungsverfahren auf Basis der genannten Voranmeldungen ergangen, hätten sich keine Restschulden an Umsatzsteuer und auch keine Einkommensteuer ergeben. Der Beschuldigte habe unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen mit zu niedrigen Zahllasten eingereicht und dann in weiterer Folge die Einreichung der Jahressteuererklärungen unterlassen in der Hoffnung, die Abgabenbehörde werde die Umsatzsteuer für 2011 auf Basis der Voranmeldungen festsetzen bzw. die Einkommensteuer für 2011 entsprechend mit Null festsetzen.]
Der Beschuldigte habe daher im Amtsbereich des [damaligen] Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr im Rahmen seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der unter der Steuernummer bbbqqq erfassten ehemaligen B-KG (FNbbbb), somit als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher und diesbezüglich die Interessen Wahrnehmender dieser Personengesellschaft mit dem ehem. Sitz in XXXB, fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 23.153,61 und Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 7.753,26, insgesamt somit € 30.906,87, zu bewirken versucht, wobei es aber hinsichtlich beider Veranlagungsjahre [infolge der Ermittlungen der Abgabenbehörde] beim bloßen Versuch geblieben ist. Ebenso habe A [als] unter der Steuernummer aaaqqq erfasster [Abgabepflichtiger] im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von € 45.535,00 zu bewirken versucht, wobei es ebenfalls beim Versuch geblieben ist; er habe diese Verkürzung in Kauf genommen und sich damit abgefunden.
Anlässlich einer Einvernahme als Beschuldigter habe A am zu Protokoll gegeben, dass "die durchgeführte Schätzung nicht aus der Luft gegriffen sei". Er könne aber keine Bankauszüge vorlegen, weil diese der Steuerberater habe. Inhaltsgleich habe er diese Aussage bereits in einer Niederschrift vom im Zuge der Außenprüfung getätigt, wo er ebenfalls mitgeteilt habe, dass es ihm nicht möglich sei, irgendwelche Unterlagen vorzulegen, da er solche selbst nicht habe, sondern sämtliche Geschäftsunterlagen sich bei seinem Steuerberater befinden würden. Da er den Steuerberater nicht bezahlen habe können, seien ihm diese auch nicht mehr ausgehändigt worden.
Am befragt, ob er ein Geständnis ablegen möchte, habe der Beschuldigte mit "Ja, es war meine Schuld" geantwortet. Weiters befragt, ob er gewusst habe, dass die Umsatzsteuer zu zahlen gewesen sei und Voranmeldungen abzugeben seien, habe A ebenfalls mit "Ja, natürlich" geantwortet.
Der Aufforderung, dass er bis eine weitere Rechtfertigung bei der Finanzstrafbehörde einbringen könne, sei der Beschuldigte nicht nachgekommen, doch habe er am per E-Mail auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat verzichtet Diese E-Mail sei in der Beschuldigtenvernehmung vom unterfertigt, das Geständnis bekräftigt und beantragt worden, dass seine schwierige Situation der letzten Jahre Berücksichtigung bei der Beurteilung durch den Spruchsenat finden möge.
Über den Beschuldigten sei bereits dzu StrNr. 052/xxx1 mit Straferkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom wegen begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.600,00, zu StrNr. 052/xxx2 mit Strafverfügung ebenfalls des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.200,00 und zu GZ. Hvaaaaa des Landesgerichtes Linz mit Urteil vom wegen Untreue nach § 153 Strafgesetzbuch (StGB), Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c StGB, betrügerischer Krida nach § 156 iVm § 161 StGB und grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 iVm § 161 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verhängt worden.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten stellten sich wie folgt dar: A, geboren am xxxxx in Vöcklabruck, verheiratet, österr. Staatsbürger, whft. in XXXA, Gastronom und Eventmanager sowie geschäftsführender Gesellschafter der ehemaligen B-KG, derzeit im Angestelltenverhältnis als Betriebsleiter im Tanzlokal FFF in XXXF, monatliches Einkommen € 1.224,00 netto, Sorgepflicht für einen minderjährigen Sohn, Finanzvorstrafen beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr wie oben genannt sowie eine Eintragung im Strafregister der Republik Österreich zu GZ. Hvaaaaa; Privatkonkurs seit 2015.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung, das längere Zurückliegen der Taten, den Umstand, dass es jeweils beim Versuch geblieben war, und eine geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen einen längeren Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie die erwähnten einschlägigen Vorstrafen. In Abwägung dieser Milderungs- und Erschwerungsgründe und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Umstände des Beschuldigten wäre eine Geldstrafe von knapp über 25 % der Maximalstrafe tat- und schuldangemessen.
D. Gegen diesen Strafbescheid der Finanzstrafbehörde hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist durch den nunmehr einschreitenden Verteidiger mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine zumindest teilweise Einstellung des Finanzstrafverfahrens, in eventu die Verhängung erheblich niedrigerer Strafen beantragt.
Die Zuständigkeit des erkennenden Spruchsenates und dessen rechtmäßige Zusammensetzung sei von Amts wegen zu überprüfen; die zum Zeitpunkt der Entscheidung verbindliche Geschäftsverteilung liege dem Beschwerdeführer nicht vor.
Der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig ("Ja, es war meine Schuld, aber ich habe die Unterlagen dem Steuerberater gegeben und es war insofern meine Schuld, als ich den Steuerberater nicht mehr bezahlt habe."), allerdings bestreite er die Höhe der einzelnen, aus einer Schätzung der Abgabenbehörde kritiklos übernommenen strafbestimmenden Wertbeträge. Die gegenständliche Beschwerde stelle daher auch eine Schuldberufung [Schuldbeschwerde] dar.
Was die Strafhöhe angehe, sei in aller Kürze auszuführen, dass im Erkenntnis die gesetzlichen Milderungsgründe und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus wären die Erschwerungsgründe, die verwaltungsbehördlichen, also relevanten Vorstrafen vom (€ 3.600,00) und (€ 2.200,00), überbewertet worden; die gerichtliche Vorstrafe vom sei überhaupt zu Unrecht berücksichtigt worden.
Die Bemessung der Geldstrafe hätte daher in jedem Fall erheblich niedriger, jedenfalls weit unter der Mindeststrafe, ausfallen müssen.
Dass der Spruchsenat bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit acht Wochen in jedem Fall übertrieben habe, bedürfe wohl keiner weiteren Erörterung.
E. In der mündlichen Verhandlung vom vor dem Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes hat der Beschuldigte seine nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt dargestellt:
Er sei nunmehr tätig im Außendienst und vertreibe Gastronomiebedarf, er sei angestellt bei der G-GmbH, XXXG. Sein Gehalt betrage netto monatlich € 975,00 (X 14), zusätzlich habe er als Sachbezug ein Firmenfahrzeug. Er befinde sich im Privatkonkurs bis 2023, der Schuldenstand habe rund € 680.000,00 betragen. Er sei sorgepflichtig für einen 20-jährigen Sohn, welcher eine technische Fachschule für Informationstechnik besucht.
Er wohne gemeinsam mit seiner Ehegattin, welche als ***Beruf*** berufstätig sei, sich aber ebenfalls im Privatkonkurs befinde, an der Ladungsadresse. Das dortige Haus wurde im Rahmen einer Versteigerung von meiner Schwägerin erworben, wobei von ihr ein Kredit von € 120.000,00 aufgenommen werden musste. Für diesen Kredit zahlten der Beschuldigte und seine Ehegattin monatlich € 560,00 zurück, dies gleichsam als Gegenleistung für ihr Wohnrecht.
Im Zuge seines wirtschaftlichen Scheiterns habe er aufgrund der psychischen Belastung auch ein Burnout erlitten. Er sei deswegen noch immer in ärztlicher Behandlung und nehme dafür Medikamente. Gottseidank habe sich sein Zustand jetzt schon wieder soweit gebessert, dass er nunmehr arbeitsfähig sei.
F. Zum strafrelevanten Sachverhalt wurde dem Beschuldigten in der Verhandlung aus den Akten vorgehalten wie folgt:
Es liege also vor eine Betriebsprüfung zu ABNr. qbbqb vom Frühjahr 2013, bei welcher dem Außenprüfer für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind, weshalb eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen anhand der Ergebnisse des Rumpfwirtschaftsjahres 2010 vorgenommen wurde. Die Differenz zwischen den erklärten Zahllasten und Umsatzsteuergutschriften und dem Schätzungsergebnis des Prüfers abzüglich der Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 wurde als Höhe der versuchten Verkürzungen an Umsatzsteuern zum Ansatz gebracht; ebenso wurde die geschätzte Einkommensteuer als Verkürzungsbetrag für 2011 herangezogen.
Zeitlich überholend habe aber im Zuge eines gerichtlichen Strafverfahrens beim Landesgericht Linz zu GZ. Hvaaaaa am eine Hausdurchsuchung stattgefunden, wobei entsprechende Buchhaltungsbelege sichergestellt und in weiterer Folge ab Jänner 2013 vom gerichtlichen Sachverständigen Mag.Dr.E ausgewertet worden sind. Laut dem - eingangs bereits erwähnten - Gutachten des Sachverständigen vom April 2013, Pkt. 4.5.1.6 "Schwarzumsätze bei der B-KG", hat es massive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein wesentlicher Teil der erzielten Erlöse und Umsätze im strafrelevanten Zeitraum nicht in das steuerliche Rechenwerk (aus welchem die Voranmeldungen abgeleitet worden waren) aufgenommen worden waren. Mag.Dr.E hat die solcherart verdunkelten Umsätze bzw. Erlöse mit 73,46 % der erfassten Bruttoumsätze bzw. mit € 356.410,86 beziffert.
Mit anderen Worten: Hätte der Spruchsenat die Ermittlungsergebnisse des gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt, hätte sich etwa betreffend die Umsatzsteuer 2011 ein Verkürzungsbetrag von € 38.809,20 und betreffend die Umsatzsteuer 2012 ein Verkürzungsbetrag von € 9.702,30 ergeben. In Anbetracht des Verbößerungsverbotes infolge einer nicht vorliegenden Beschwerde der Amtsbeauftragten ist es dem Bundesfinanzgericht jedoch verwehrt, dem Beschuldigten höhere Hinterziehungsbeträge vorzuwerfen.
G. In weiterer Folge hat der Beschuldigte seine bisherige Verantwortung vor dem Bundesfinanzgericht abgeändert wie folgt:
Er bekenne sich nunmehr schuldig im Sinne des Vorwurfes, wie er gegen ihn ursprünglich von der Finanzstrafbehörde erhoben worden ist. Er akzeptiere nunmehr auch die Höhe der Verkürzungsbeträge, wie vom Spruchsenat festgestellt, sei aber weiterhin nicht einverstanden mit der Höhe der gegen ihn ausgesprochenen Strafe. Es sei seit der Begehung der Finanzvergehen schon eine lange Zeit vergangen. Er selbst habe sich beruflich entsprechend verändert und betreibe nicht mehr derartige Projekte, komme also gar nicht in die Gelegenheit, neuerlich derartige Finanzvergehen zu begehen. In Anbetracht des Zeitablaufes, seiner nunmehrigen schwierigen Finanzlage und seiner gesundheitlichen Probleme sei daher die über ihn ausgesprochene Geldstrafe massiv zu verringern. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe möge entsprechend verringert werden.
H. Die Amtsbeauftragte hat in der Verhandlung eingeräumt, es sei richtig, dass zwischenzeitig Umstände eingetreten sind, welche als strafreduzierend zu beachten sein werden. Im Übrigen beantrage sie eine tat- und schuldangemessene Bestrafung des Beschuldigten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Anhaltspunkte für eine nicht gehörige Zusammensetzung des laut damaliger Geschäftsverteilung (Abfrage aus dem Intranet) für die Finanzstrafsache gegen den Beschuldigten tatsächlich zuständigen Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als damals zuständige Finanzstrafbehörde liegen nicht vor; so sind tatsächlich der laut Geschäftsverteilung erstgereihte Richter des Dienststandes als Vorsitzender und der ebenfalls erstgereihte Laienbeisitzer eingeschritten; lediglich als Berichterstatter ist der nur zweitgereihte Organwalter eingeschritten. Konkrete Umstände, wonach die erstgereihte Person etwa nicht verhindert gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.
2. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige und die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen (hier: der Beschuldigte A als geschäftsführender Gesellschafter der B-KG) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Umsätze und Erlöse zur Gänze anzugeben. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
3. Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier der Beschuldigte A für die B-KG) auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. deren Einreichung zu veranlassen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst - notabene korrekt - zu berechnen war. Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
4. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres auch zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte, in welchen die während des Jahres getätigten Umsätze offen zu legen waren. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 (ab 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant.
5. Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer. Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert worden war oder wenn bei Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 11.000,00 bzw. andernfalls mehr als € 12.000,00 (ab Veranlagung 2009) betragen hat.
6. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmender seiner steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte bzw. zu Unrecht mittels einer Voranmeldung eine nicht zustehende Gutschrift geltend machte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden; gemäß § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG war eine Abgabenverkürzung ebenfalls bewirkt, wenn die nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschrift zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurde.
7. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn er (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte oder zu bewirken versuchte, indem er beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein bestimmtes Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, war der zuständigen Abgabenbehörde bekannt - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr im Schätzungswege mit einem zu niedrigen Betrag (ein Teil an Zahllast war der Behörde aufgrund ihrer Erhebungen nachweislich schon bekannt) oder überhaupt mit Null anstrebte und zu diesem Zwecke etwa den Kontakt mit dem Finanzamt vermieden hat, der Abgabenbehörde keine Voranmeldungen für die einzelnen Voranmeldungszeiträume oder - wie im gegenständlichen Fall - solche, in welchen die Umsätze bzw. Zahllasten mit unrichtigen, zu niedrigen Beträgen ausgewiesen waren, übersenden hat lassen und in der Folge trotz Andrängen der Abgabenbehörde auch die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung an die Abgabenbehörde unterlassen hat, damit diese - in irriger Annahme, der Saldo aus den bekanntgegebenen zu niedrigen Zahllasten und allfälligen Gutschriften der einzelnen Voranmeldungszeiträume des Veranlagungsjahres entspräche dem tatsächlichen Umsatzsteueranspruch des Fiskus für das Veranlagungsjahr - den erhofften unzutreffenden (zu niedrigen) Jahressteuerbescheid erlassen möge (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative; vgl. etwa ).
8. Von einem Versuch einer derartigen Hinterziehung einer Jahresumsatzsteuer kann gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG erst gesprochen werden, wenn der Täter seinen Entschluss, die Finanzstraftat auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. In Bezug auf den Plan, eine zu niedrige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer herbeizuführen, kann von einer derartigen Manifestation des Tatwillens erst gesprochen werden, wenn die gesetzliche Frist zur Übersendung der Jahressteuererklärung verstrichen ist (vgl. ).
9. Das wenngleich auch rechtswidrige Verhalten des Abgabepflichtigen oder Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen vor diesem Zeitpunkt dient lediglich der Vorbereitung der Finanzstraftat einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und kann für sich eigene, aber andere Tatbestände erfüllen; etwa den von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuern bis zum fünften Tag nach Fälligkeit), nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG (bedingt vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen und Bücher), nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (bedingt vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht infolge der Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen) oder den von Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Zahllasten und zumindest bedingt vorsätzliche Nichteinreichung der ordnungsgemäßen Voranmeldung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages). Die Strafbarkeit dieser Vorbereitungshandlungen wird durch die Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert; weitere Voraussetzung für eine derartige Konsumierung der Strafbarkeit von Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist aber auch, dass die Beträge an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet sind.
Ein zum Verfahrensgegenstand gemachtes Verhalten eines Finanzstraftäters, welcher vorerst Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begeht, mit der Erfüllung seines Tatplanes aber noch nicht bis zur Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Einreichung der Jahressteuererklärung vorgedrungen ist, erfüllt daher noch nicht den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, wohl aber gegebenenfalls den der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
10. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.
Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.
Absichtlich handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf angekommen ist, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Es ist dabei beispielsweise naheliegend, dass derjenige Finanzstraftäter, der in Planung einer oben beschriebenen zukünftigen rechtswidrigen Abgabenvermeidung seine betrieblichen Umsätze zu einem wesentlichen Teil nicht in die steuerliche Buchhaltung aufnimmt und damit übereinstimmend, auch einen Teil seiner Erlöse bzw. Umsätze gegenüber dem Fiskus nicht offenlegt, falsche Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übersenden lässt, diese Abgabenverkürzungen auch absichtlich herbeiführen will.
11. Hätte nun - bezogen auf den gegenständlichen Fall - der Finanzstraftäter dabei auch einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg der Taten, hier also die fortlaufende Verkürzung von Umsatzsteuer der Veranlagungsjahre ab 2011, in seinen wesentlichen Grundrissen gerichteten Vorsatz entwickelt und bildeten die einzelnen Tathandlungen in Anbetracht von Zeit, Ort, Gegenstand und Art der deliktischen Angriffe eine Einheit, läge aufgrund des Fortsetzungszusammenhanges ein fortgesetztes Delikt vor, bei welchem insbesondere die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung des letzten Teilfaktums von Bedeutung wäre (zur Begrifflichkeit des fortgesetzten Deliktes siehe z.B. ; ).
12. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
13. In Anbetracht der Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten hat der Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken, den Schuldspruch des Spruchsenates im Wesentlichen zu bestätigen, zumal der Beschuldigte die von der Finanzstrafbehörde ursprünglich erhobenen Vorwürfe auch hinsichtlich der Verkürzungshöhe außer Streit gestellt hat. Demnach hat A als Entscheidungsträger der B-KG zwar die fristgerechte Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die KG veranlasst, zuvor aber bereits in den Organisationsablauf des Unternehmens dahingehend manipulierend eingegriffen, dass in der Datenerfassung der Schankanlage bzw. im darauf aufbauenden steuerlichen Rechenwerk nur ein Teil der tatsächlich erzielten Umsätze erfasst wurden. Gleichzeitig hat er auch - von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen - entsprechende Ausgaben, etwa bezahlte Schwarzlöhne, nicht erfassen lassen (siehe Pkt. 4.5.1.6, "Schwarzumsätze bei der B-KG") des Gutachtens des Mag.Dr.E). Solcherart erschließt sich fürs Erste ein gefasster allgemeiner Tatplan des Beschuldigten auf rechtswidrige Vermeidung einer Abgabenvorschreibung im entsprechenden Höchstausmaß.
14. Es ist solcherart nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte, selbst wenn er die Mittel zur Begleichung des Honorars für den Steuerberater zur Erstellung der Jahressteuererklärungen verfügbar machen hätte können, dabei in weiterer Folge diesem auch nachträglich die tatsächlichen Umsatz- und Erlöszahlen mitgeteilt hätte. Ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Übersendung der unrichtigen Voranmeldungen aber bereits den Plan gefasst hatte, seine Manipulationen hinsichtlich der an die Steuerberatungskanzlei gemeldeten Umsatzdaten auch in den Folgejahren weiterzuführen bzw. in weiterer Folge auch die zukünftigen Jahressteuererklärungen betreffend die Gesellschaft nicht einzureichen, damit eine Festsetzung entsprechend den Daten der Voranmeldungen des Jahres erfolgen sollte, lässt sich hingegen aus der gegebenen Akten- und Beweislage nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erschließen, zumal auch entsprechende Feststellungen des Spruchsenates nicht vorliegen. Ein entsprechendes versuchtes fortgesetztes Delikt einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist daher im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten nicht erweislich.
15. Für das Veranlagungsjahr 2011 aber hat der Beschuldigte tatsächlich im Wissen um das zu niedrige steuerliche Rechenwerk des Unternehmens für 2011 in weiterer Folge, im Jahre 2012, nachdem er trotz seines Wissens um seine Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärungen deren Übersendung an die Abgabenbehörde unterlassen hat, mit dem Ergehen von Steuerbescheiden im Schätzungswege gerechnet und es dabei auch zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass diese Schätzungen entsprechend den offengelegten (zu niedrigen) Werten laut Voranmeldungen ergehen würden. In diesem Falle wäre ihm eine entsprechende rechtswidrige Steuervermeidung für 2011 geglückt gewesen.
Entgegen dieser seiner Hoffnung hat aber eine Außenprüfung stattgefunden, welche letztlich einen anderen Ausgang genommen hat. Noch bei Prüfungsbeginn war es sein Ansinnen, den Vorgang unauffällig zu gestalten, weshalb er etwa dem Prüfer gegenüber am erklärt hat, sein Steuerberater habe mangels Honorarzahlung die Unterlagen nicht mehr herausgegeben - tatsächlich waren sie aber bereits am auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Steyr durch die Kriminalpolizei im Zuge einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden.
Da der Prüfer seine Schätzung nach den Monatsumsätzen des Jahres 2010 vorgenommen hat und diese Zurechnungen als Grundlage für die Berechnung der Verkürzungsbeträge verwendet worden sind, ist es betreffend das Veranlagungsjahr 2011 bei einem bloßen Versuch der Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG geblieben, soweit die Verkürzungen dem Beschuldigten im gegenständlichen Finanzstrafverfahren vorgeworfen worden sind.
16. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2012 ist es gar nicht mehr zu einem Versuch einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gekommen, weil bereits zuvor das Finanzstrafverfahren wegen der Hinterziehungen der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar und März 2012 eingeleitet worden war. Das diesbezügliche Fehlverhalten des Beschuldigten ist daher als solches zu qualifizieren, weil - wie oben ausgeführt - deren Strafbarkeit nicht durch eine Strafbarkeit wegen versuchter Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert worden ist.
17. Einer Berücksichtigung von zusätzlichen Verkürzungsbeträgen, legte man die Ermittlungsergebnisse des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde, steht das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG entgegen.
18. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Das Begehren des Beschwerdeführers erweist sich als berechtigt.
18.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche allenfalls vom Beschuldigten angestrebte, nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention jedoch nicht (siehe nachstehend), wenngleich - noch ohne Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer - die Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens auszumessen ist.
18.2. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.
Es ergibt sich somit im gegenständlichen Fall ein Strafrahmen von € 23.153,61 + € 45.535,00 + € 3.876,63 + € 3.876,63 = € 76.441,87 X 2, somit insgesamt ein Betrag von € 152.883,74, innerhalb dessen die Geldstrafe auszumessen ist.
18.3. Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden ebenso durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart - unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel der Strafdrohung bei den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (als Ausgleich für den tatbildimmanenten geringeren Unwertgehalt im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) - ein Ausgangswert von gerundet € 74.000,00.
18.4. Hinsichtlich der vom Spruchsenat zitierten finanzstrafrechtlichen Vorstrafen ist zwischenzeitlich eine Tilgung gemäß § 186 Abs. 3 FinStrG eingetreten (Abfrage der diesbezüglichen Strafkonten, Abfrage aus dem Finanzstrafregister vom ).
18.5. Die vom Spruchsenat behauptete teilweise Schadensgutmachung liegt lediglich in einem sehr geringen Ausmaß vor: So ist lediglich ein Betrag von € 632,51 an zu hinterziehen versuchter Einkommensteuer entrichtet worden (Buchungsabfrage Abgabenkonto des Beschuldigten); die der B-KG nachträglich vorgeschriebene Umsatzsteuer wurde wegen Uneinbringlichkeit mit Buchung vom gelöscht (Buchungsabfrage Abgabenkonto der KG). Die restlichen Abgabenzahlungsansprüche sind wohl für den Fiskus verloren.
18.6. Den Erschwerungsgründen eines mehrfachen deliktischen Angriffes, der vom Beschuldigten an den Tag gelegten hohen deliktischen Energie, welche sich in den organisatorischen Vorbereitungshandlungen zur Erstellung der unrichtigen Voranmeldungen manifestiert hat, stehen als mildernd die erwähnte teilweise Schadensgutmachung (wenngleich in Anbetracht der Geringfügigkeit nicht von Relevanz), die nunmehr gezeigte Schuldeinsicht, die eingetretene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und der Umstand, dass es eben - wie ausgeführt - hinsichtlich der Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG jeweils beim bloßen Versuch geblieben ist, weshalb in Abwägung dieser Aspekte der obige Ausgangswert vorerst auf € 70.000,00 abzumildern ist.
18.7. Von wesentlicher Bedeutung ist im gegenständlichen Fall der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche finanzstrafrechtliche Fehlverhalten des Beschuldigten sich bereits vor etwa neun Jahren zugetragen hat und der Beschuldigte, wenngleich wohl nicht unbedingt nur aus freien Stücken, sich zwischenzeitlich laut Aktenlage in abgabenrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Nicht außer Acht zu lassen ist aber andererseits auch, dass die Geldstrafe in einem derartigen Ausmaß zu bemessen ist, dass bei Kenntniserlangung anderer potenzielle Finanzstraftäter von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abgehalten werden. Der eingetretene Zeitablauf hat aber den Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich jedenfalls entscheidend reduziert, weshalb trotz der Relevanz einer zu beachtenden Generalprävention ein Abschlag von € 20.000,00 vorzunehmen ist.
18.8. Zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen ist die glaubwürdig dargestellte sehr schlechte Einkommens- und Vermögenslage des gesundheitlich beeinträchtigten Beschuldigten, welchem aber eine Sorgepflicht für seinen Sohn übertragen ist.
18.9. In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist daher nunmehr eine Geldstrafe von lediglich € 30.000,00 tat- und schuldangemessen, wobei aber noch infolge der überlangen Verfahrensdauer (Stillstand des Verfahrens nach einer Beschuldigtenvernehmung am bis zur neuerlichen Vernehmung am ohne weitere Verfahrensergebnisse, nunmehrige Covid-19-bedingte Verzögerung) ein Abschlag von € 5.000,00 auf verbleibend € 25.000,00, das sind 16,35 % des Strafrahmens, vorzunehmen ist.
19. Die obigen Argumente gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der nunmehrigen schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen ist in Abwägung der obigen Argumente eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen angemessen.
20. Die Ausmessung der pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Die Höhe des dem Finanzstraftäter aufzuerlegenden Verfahrenskostenersatzes war daher unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach ihrer Verkündung) fällig geworden und sind auf das Straf-Konto des Amtes für Betrugsbekämpfung zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterungen wären bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung konkret ein angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben hat.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | nicht erfasste Umsatzerlöse fortgesetztes Delikt Zeitablauf Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als Vorbereitungshandlung Zweifelsgrundsatz Versuch einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300003.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at