zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2022, RV/7104790/2017

Anspruchszinsen iZm Einwendungen gegen Sachbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit EUR -724,00 statt bisher -14.659,00 fest. Mit Bescheid vom selben Tag setzte sie die Anspruchszinsen für das Jahr 2014 in der Folge mit EUR 343,94 fest.

Gegen diese beiden Bescheide wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 als unbegründet ab.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2014 ab.

Der Beschwerdeführer brachte am sowohl einen Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2014 als auch die Anspruchszinsen des Jahres 2014 ein.

Am legte die belangte Behörde sowohl die Beschwerde über die Einkommensteuer des Jahres 2014 als auch die Festsetzung der Anspruchszinsen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Der Vorlageantrag betreffend die Anspruchszinsen des Jahres 2014 wurde am nachgereicht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wurde am mit EUR -724,00 statt bisher -14.659,00 EUR festgesetzt. Die Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergab somit einen Differenzbetrag iHv EUR 13.935,00. Von diesem Differenzbetrag berechnete die belangte Behörde die Anspruchszinsen wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Differenzbetrag
Entrichtete Anzahlung
Bemessungs-grundlage
Anzahl Tage
Tages-zinssatz
Zinsen
-
13.935,00
0,00
13.935,00
167
0,0052
121,01
-
13.935,00
0,00
13.935,00
421
0,0038
222,93

Die Beschwerdeausführungen vom richteten sich inhaltlich ausschließlich gegen den Einkommensteuerbescheid 2014. Die Aufhebung des Anspruchszinsenbescheides wurde begehrt. Über die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abweisend entschieden. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Vorlageantrag vom eingebracht.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und ist insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgaben ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Nach § 205 Abs 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von EUR 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Höchstens sind Anspruchszinsen für einen Zeitraum von 48 Monaten festzusetzen.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Aufgrund des klaren Wortlautes des § 205 Abs 1 BAO ("Differenzbeträge, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben") und nach herrschender Lehre (Ritz, BAO7, § 205 Tz 33) löst jede Nachforderung und jede Gutschrift in Bezug auf den Stammabgabenbescheid (Grundlagenbescheid) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen eigenen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vgl ; ; ; ).

Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl ).

Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl ; ; ).

Wegen der genannten Bindung können die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl Ritz, BAO7, § 205 Tz 34).

Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftzinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides (, , Ritz, BAO7, § 205 Tz 35). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessiorität eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe ().

Auf Grund der Bindung des Zinsenbescheides an die im Spruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesene Nachforderung konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die dargestellte Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist somit nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104790.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at