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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2022, RV/7100329/2022

Fälligkeit einer Umsatzsteuernachforderung laut Jahresbescheid als Folge von mit Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht geltend gemachten Umsatzsteuergutschriften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Intercura Treuhand - und Revisionsgesellschaft m.b.H., Langobardenstraße 51 Tür 6, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das ***FA*** gemäß § 217 Abs.1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) Miteigentumsgemeinschaft ***Bf1*** (Miteigentümer der Liegenschaft Adresse1) einen ersten Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 2019 (€ 58.909,46) in Höhe von 2%, das sind € 1.178,19 fest.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Festsetzung sei erforderlich, weil die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

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In der fristgerecht am eingebrachten Beschwerde der Bf. wird ausgeführt, der Säumniszuschlag betreffe die Umsatzsteuer 2019. Der Umsatzsteuerbescheid 2019 sei am neu festgesetzt worden, obwohl noch kein rechtskräftiger Beschluss vom Bundesfinanzgericht vorgelegen sei. Dieser sei erst am ergangen und am zugestellt worden.

Es werde daher die Aufhebung des Säumniszuschlages in Höhe von € 1.178,19 beantragt.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

"§ 217 Bundesabgabenordnung bestimmt: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstagentrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages ein.

Da die Umsatzsteuer 2019 in der Höhe von Euro 58.909,46 nicht bis zum Fälligkeitstag () entrichtet wurde, war mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag in Höhe von Euro 1.178,19 (2% von Euro 58.909,46 gemäß § 217 Abs. 2 Bundesabgabenordnung) verwirkt.

Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt (15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates). Nach Abs. 3 hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet. Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 gilt. Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist ein Säumniszuschlag mangels Zahlung bis zur Fälligkeit grundsätzlich verwirkt."

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Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht Wien und begründete dies wie folgt:

"Im Zuge der Veranlagung der Steuererklärung 2018 kam es zu zahlreichen Nachfragen seitens der Finanzbehörde.

Das erste Ersuchen um Ergänzung vom , betreffend den Nachweis der Fremdfinanzierungkosten, wurde am fristgerecht beantwortet. Am wurde ein zweites Ersuchen um Ergänzung zugestellt. Mit dem Ansuchen die Mietverträge vorzulegen. Die Beantwortung erfolgte per Mail am . Am wurde die Berechnung der Richtwerte für den Mietzins nachgereicht. In diesen ist zu erkennen, dass der Mietzins über dem von der Stadt Wien berechnet Mietzins liegt.

Am wurde seitens der Finanzbehörde per Mail eine Prognoserechnung angefragt.

Die positive Prognoserechnung wurde am übermittelt. Die letzte Nachfrage war am mit der Bitte um Bekanntgabe des Datums der Wohnungskäufe, der Fertigstellung/Übergabe der Wohnungen und den Zeitpunkt ab wann eine Vermietung möglich gewesen wäre. Die Beantwortung erfolgte am .

Eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2019 wurde seitens der Finanzbehörde nicht durchgeführt.

Der Umsatzsteuerbescheid 2018 wurde am mit € 0,00 festgesetzt, da laut der Finanzbehörde keine Unternehmereigenschaft vorliegt, somit war eine fristgerechte Zahlung der Umsatzsteuer 2019 bis niemals möglich, da bis zu diesem Zeitpunkt noch kein nach außen hin ersichtlicher Abgabenrückstand bestand.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 und gegen die Bescheide über die Festsetzung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2017 und 2018 wurde eine Beschwerde und im weiterem Verlauf ein Vorlageantrag eingebracht. Der Beschluss vom Bundesfinanzgericht ist am ergangen und wurde am zugestellt. Mit der Abweisung der Beschwerde wurde die Umsatzsteuer fällig. Die Zahlung in Höhe von € 58.909,46 erfolgte innerhalb eines Monats, somit fristgerecht am .

Die im Verfahren offene Frage (Vermögen von unterhaltpflichtigen Kindern) wurde bei diesem Beschluss nicht abgehandelt. Unsere Mandanten verzichten, aufgrund von Kosten-Nutzen Überlegungen auf den Gang zum Verwaltungsgerichtshof.

Wir beantragen somit die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Gemäß § 21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Die Bf. hat mit den für das Jahr 2019 abgegeben Umsatzsteuervoranmeldungen in Summe Gutschriften in Höhe von € 58.909,46 geltend gemacht.

Am erging an die Bf. (Hausgemeinschaft) der Umsatzsteuerbescheid 2019, mit dem die Umsatzsteuer mit € 0,00 und somit eine Nachforderung von € 58.909,46 festgesetzt wurde. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Tätigkeit der Miteigentümerschaft hinsichtlich der Eigentumswohnungen beschränke sich darauf, sie Ihren Kindern zu deren ausschließlich privaten Wohnzwecken zu überlassen. Diese Überlassung der Wohnung stelle sich als Gewährung des Unterhalts an Familienangehörige dar und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Daher komme der Miteigentümergemeinschaft keine Unternehmereigenschaft zu.

Dieser Bescheid blieb im Abgabenverfahren ebenso unangefochten wie das zur Umsatzsteuer 2017 und 2018 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100606/2021, mit im Ergebnis inhaltlich gleichlautenden Ausführungen.

Gemäß § 21 Abs. 1 und 5 UStG war die Umsatzsteuerschuld aus den zu Unrecht für das Jahr 2019 geltend gemachten Umsatzsteuergutschriften spätestens am fällig und wurde unstrittig nicht bis zu diesen Tag entrichtet und der Säumniszuschlag in Höhe von € 1.178,19 daher zu Recht verhängt.

Der Beschwerdeeinwand, die Umsatzsteuernachzahlung 2019 in Höhe von € 58.909,46 sei rechtzeitig am innerhalb der Zahlungsfrist (§ 210 Abs. 4 BAO) erfolgt, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Nachfrist keine Auswirkungen auf den Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen hat (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 210, Rz 9).

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und nach der Rechtsprechung ein "Druckmittel" zur zeitgerechten Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sich grundsätzlich unbeachtlich. Beim Verfahren betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen handelt es sich um ein reines Formalverfahren, bei dem einzig auf objektive Kriterien wie Fälligkeit, Zahlungstermin und Entrichtung bzw. Nichtentrichtung abzustellen ist. Der Säumniszuschlag setzt (nur) eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Säumniszuschlag selbst dann rechtens, wenn die zugrundeliegende Festsetzung der Stammabgabe unrichtig sein sollte (vgl z.B. ). Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages setzt auch nicht die Rechtskraft des zugrundeliegenden Stammabgabenbescheides voraus.

Somit kann auch das Beschwerdevorbringen zum Gang des Abgabenverfahrens und die geäußerten Bedenken gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden Abgabenschuld der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Aus der Sicht des § 217 BAO kommt es - wie bereits oben ausgeführt - auf die Gründe, die zur nicht zeitgerechten Entrichtung einer Abgabenschuld geführt haben jedoch nicht an. Tatsache ist, dass aus dem am gebuchten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019 eine Nachforderung von € 58.909,46 resultierte, die nach der Bestimmung des § 21 UStG 1994 am fällig war. Da die Abgabe bis zu diesem Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde, ist die Verpflichtung zur Entrichtung des ersten Säumniszuschlages eingetreten.

Soweit durch das Beschwerdevorbringen, die Umsatzsteuer 2018 sei am mit € 0,00 festgesetzt worden, da laut der Finanzbehörde keine Unternehmereigenschaft vorliege, somit sei eine fristgerechte Zahlung der Umsatzsteuer 2019 bis niemals möglich gewesen, da bis zu diesem Zeitpunkt noch kein nach außen hin ersichtlicher Abgabenrückstand bestanden habe, ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführer an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen 2019 ins Treffen geführt werden sollte, so könnte ein solches nur mit einem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO geltend gemacht werden, der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht gestellt wurde und daher nicht Gegenstand der Beurteilung war.

Im gegenständlichen Fall wurden durch die abgegebenen Überschuss-UVA's Abgabengutschriften erwirkt wurden, die der Bf. nicht zugestanden sind - und über die mit Rückzahlungsansuchen verfügt wurde. Zwangsläufig führte dies im Wege des Jahresbescheides zu einer entsprechenden Nachforderung, die auf Grund der umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben am 17.2. des Folgejahres fällig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis beruht auf den zitierten Gesetzesbestimmungen und weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100329.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAC-30015