Verkürzung der Parkometerabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Zahl MA67/Zahl1/2021, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom , Zahl: MA67/Zahl1/2021, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 09:04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 1, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.
Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt:
"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung am um 09:04 Uhr beanstandet, weil es im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.
In Ihrem Einspruchsvorbringen führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie Ihr Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt haben, um bei Cafe einen Cappuccino zu trinken. Die geplante Abfahrt vom Abstellort um 09:00 Uhr hätte sich verzögert und hätten Sie daher um 09:05 Uhr einen elektronischen Gratisparkschein für 15 Minuten gebucht. Es handle sich daher lediglich um eine geringfügige Verspätung. Zudem wären Sie um 08:35 Uhr bereits für das Abstellen des Fahrzeuges in einer Wohnstraße außerhalb der gekennzeichneten Stellen beanstandet werden. Es könne sich daher auch nicht um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handeln, weil ja Parken verboten ist. Es handle sich somit um eine unzulässige Doppelbestrafung.
Dazu wird Folgendes bemerkt:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches mit einer höchstzulässigen Abstelldauer von 2 Stunden, gültig von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgte um 09:04 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war weder ein entsprechender Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert.
Wie dem Kontoauszug bei m-parking entnommen werden kann, wurde der ,15-Minten-Gratisparkschein' Nummer Nr erst um 09:05 Uhr gebucht.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).
Dass die Parkscheinaktivierung eine Minute nach der Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung des Parkscheines nichts.
Sowohl das lT-System der elektronischen Parkscheine als auch das lT-System der Parkraumüberwachung verwendet dieselbe Systemzeit. Wurde im Zeitpunkt der Kontrolle keine Bestätigungs-SMS versandt, sondern erst danach, dann war die Abgabe im Kontrollzeitpunkt noch nicht entrichtet. Mit dieser Nichtentrichtung wurde der Verwaltungstatbestand verwirklicht, eine spätere Abgabenentrichtung hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf.
Eine ,Kulanzzeit' zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen.
Weiters ist ein Kurzparkzonenbereich ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a 2. 13e StVO) angebracht sind.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' passierten.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof, als auch der Verwaltungsgerichtshof haben ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie z.B. Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen.
Die gleichzeitige Beanstandung wegen der vorschriftwidrigen Abstellung des Fahrzeuges in vor Ort bestehenden Wohnstraße, außerhalb der für die Abstellung von Fahrzeugen gekennzeichneten Stellen, nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), steht daher in keinem Widerspruch zu gegenständlicher Beanstandung und stellt daher keine Doppelbestrafung dar.
Gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind, falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktkonkurrenz), die für diese Delikte vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Dieses Kumulationsprinzip gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) als auch - wie gegenständlich -, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafandrohungen fällt (Idealkonkurrenz).
Da sich die gegenständlichen Strafandrohungen nicht ausschließen, konnte Ihr diesbezügliches Vorbringen nicht zu Ihren Gunsten wirken.
Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Sie sind daher der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe zum Tatzeitpunkt nicht nachgekommen.
Die angelastete Übertretung war daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor:
"I.
Ich verweise auf mein Vorbringen im Einspruch und darf dieses zur Sicherheit wiederholen:
Sachverhalt:
lch habe mein Fahrzeug um ca 8.45 geparkt, um bei Cafe einen Cappuccino zu trinken. Kurz nach 9.00 Uhr habe ich erkannt, dass ich die ursprünglich eingeplante Abfahrtszeit, die ich für 9.00 Uhr vorgesehen hatte, nicht einhalten kann, und sie wohl auch für mehr als nur 1 oder 2 Minuten überschreiten werde, weil ich den Kaffee noch nicht ausgetrunken hatte. Ich habe daher beschlossen, einen Parkschein zu lösen, und dies als Gelegenheit zu nehmen, noch einen Espresso zu bestellen. Den Parkschein habe ich per Hanydparken mittels SMS um 9.05 Uhr für 15 Minuten gebucht.
Ich war bereits um 9.13 Uhr wieder bei meinem Fahrzeug um es in Betrieb zu nehmen. Da ich zu meiner völligen Überraschung zwei Organstrafverfügungen vorgefunden habe (eine wegen Verstoß gegen das Parkometergesetz eine wegen Verstoß gegen Verbot des Parkens in Wohnstraßen außerhalb der gekennzeichneten Zone, wobei eine Verordnung einer Wohnstraße für mich nicht ersichtlich war) habe ich Fotos meines Kfz angefertigt:
(Anmerkung BFG: Die Fotobeilagen des Bf. werden mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung nicht in dieses Erkenntnis eingearbeitet).
Bestreitungen:
1. Keine maßgebliche Zeitüberschreitung:
Nach ständiger Rechtsprechung löst ein unvorhergesehenes und bloß geringfügiges Überschreiten der gebuchten Parkzeit keine Strafe aus. Ich habe im gegenständlichen Fall die Parkzeit durch bloß geringfügige Verspätung des Absendens der SMS- Buchung überschritten. Ich bin dadurch nicht strafbar geworden.
2. Keine Verkürzung der Parkometerabgabe:
Ich habe einen Parkschein für 15 Minuten gebucht, habe mein Fahrzeug während der Gebührenpflichtigen Zeit (ab 9.00 Uhr) nur für 13 Minuten abgestellt gehabt. Eine Verkürzung der Parkometerabgabe kann daher nicht eingetreten sein.
3. Kein Anspruch der Stadt Wien auf Einhebung einer Parkometerabgabe an der von mir benutzten Fläche:
Grundsätzlich steht die übliche Nutzung der öffentlichen Straßenfläche der Allgemeinheit zu. Wird Sondernutzung an einer solchen Fläche eingeräumt, erfolgt dies gegen Entgelt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Nichts anderes kann für die Parkraumbewirtschaftung gelten. Die von der Stadt Wien gemäß Parkometerabgabeverordnung eingehobenen Beträge sind zivilrechtliches Entgelt. Dieses kann naturgemäß nur für Flächen verlangt werden wenn die als Parkraum zur Verfügung gestellt werden. Dies ist - wie sich aus dem Strafverfahren wegen Verstoß gegen Verbot des Parkens in Wohnstraßen außerhalb der gekennzeichneten Zone ergibt (siehe Strafverfügung zu GZ MA67/Zahl2/2021) - im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Eine Parkometerabgabe für Flächen, an denen Parkverbot besteht steht nicht zu. Ich kann daher durch die Nichtentrichtung einer der Stadt Wien gar nicht zustehenden Abgabe nicht strafbar geworden sein.
4. Verbot der Doppelbestrafung:
Ich wurde von der Stadt Wien für das Abstellen meines Kfz wegen Verstoß gegen das Parkometergesetz eine wegen Verstoß gegen Verbot des Parkens in Wohnstraßen außerhalb der gekennzeichneten Zone (siehe Strafverfügung zu GZ MA67/Zahl2/2021) belangt, sodass die vorliegende zusätzliche Bestrafung einer Doppelbestrafung gleichkommt. Eine derartige ist rechtswidrig.
II.
Ich darf in Ergänzung meines Vorbringens darauf hinweisen, dass für eine Strafbarkeit eine (auch bloß fahrlässige) Verkürzung der Parkometerabgabe erforderlich ist. Eine solche Verkürzung kann nicht vorliegen, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Eine Parkometerabgabe steht bei rechtmäßigem Verhalten aller Beteiligten der Stadt Wien gar nicht zu, weil mein Fahrzeug an einem Ort abgestellt war, an dem das Abstellen verboten ist. Die Stadt Wien kann daher an diesem Ort keine Parkometerabgabe lukrieren, weshalb ich die Parkometerabgabe unmöglich verkürzt haben kann.
2. Ich habe einen gültigen Parkschein für 15 Minuten gelöst, mein Fahrzeug aber nachweislich nur 13 Minuten während der gebührenpflichtigen Zeit abgestellt. Auch bei rechtzeitiger Lösung des Parkscheins wäre der Stadt Wien keine höhere Gebühr zugestanden.
Ich beantrage daher das Straferkenntnis vom aufzuheben und das Verfahren gegen mich einzustellen."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am Donnerstag, um 09:04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 1, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt war das Kraftfahrzeug weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch hatte der Bf. einen elektronischen Parkschein aktiviert.
Diese Feststellung seitens des Gerichts erfolgte anhand der Aktenlage, von Fotos des Meldungslegers sowie auf Basis der Ausführungen des Bf. in der gegenständlichen Beschwerde "ich habe mein Fahrzeug um ca 8.45 geparkt,…, den Parkschein habe ich per Hanydparken mittels SMS um 9.05 Uhr für 15 Minuten gebucht."
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Donnerstag, um 09:04 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Den Beschwerdevorbringen
1) eine Verkürzung der Parkometerabgabe könne nicht eingetreten sein, da er sein Fahrzeug während der gebührenpflichtigen Zeit (ab 9.00 Uhr) nur für 13 Minuten abgestellt und er einen Parkschein für 15 Minuten gebucht gehabt habe, ist § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung zu entgegnen, wonach ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten ist, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro [aktuell 1,10 Euro], wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
2) "Kein Anspruch der Stadt Wien auf Einhebung einer Parkometerabgabe an der von mir benutzten Fläche" ist § 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu entgegnen, wonach die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken kann.
§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Kurzparkzonen regelt diesbezüglich:
"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d ("Kurzparkzone Anfang") und Z. 13 e StVO ("Kurzparkzone Ende") angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (z.B. ). Blaue Bodenmarkierungen stellen dagegen keine obligatorische Kundmachungsform dar (z.B. ).
Mit dem Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (z.B. ).
3) "Verbot der Doppelbestrafung: Ich wurde von der Stadt Wien für das Abstellen meines Kfz wegen Verstoß gegen das Parkometergesetz eine wegen Verstoß gegen Verbot des Parkens in Wohnstraßen außerhalb der gekennzeichneten Zone (siehe Strafverfügung zu GZ MA67/Zahl2/2021) belangt, sodass die vorliegende zusätzliche Bestrafung einer Doppelbestrafung gleichkommt. Eine derartige ist rechtswidrig" ist § 22 VStG zu entgegnen.
§ 22 VStG normiert:
"(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen."
Das im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1950 geltende Kumulationsprinzip schließt nicht aus, dass beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen strafbaren Handlungen mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Die durch die Straßenverkehrsordnung und das Wr. Parkometergesetz geschützten Rechtsgüter sind nicht identisch (vgl. ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung. Es wurden in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt (vgl. ).
4) "auch bei rechtzeitiger Lösung des Parkscheins wäre der Stadt Wien keine höhere Gebühr zugestanden" ist § 3 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung zu entgegnen, wonach Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. …"
Vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, kann erwartet werden, dass er die genaue Uhrzeit verlässlich feststellt (vgl. ).
Der Bf. hat nicht einmal behauptet, dass gegenständliches Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt um 09:04 Uhr mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war oder dass ein elektronischer Parkschein gebucht gewesen wäre.
Es war daher festzuhalten, dass der Bf. sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gwürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.
Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 60,00 € nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500099.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at