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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2022, RV/7200020/2020

Antrag auf Änderung der Zollanmeldung gem. Art. 173 UZK

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/16/0027.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V1***, und ***V2*** und ***V3***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. ***1***, betreffend Änderung der Zollanmeldung gem. Art. 173 UZK nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die ***Bf***, beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien mit Zollanmeldung CRN ***2*** als Zollvertreterin (Art. 5 Nr. 6 UZK) und Anmelderin die Überführung einer Sendung mit Verschlusskapseln bestehend aus 9 Packstücken mit einer Rohmasse von 2.765,00 kg in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (Art. 6 Abs. 3 UStG 1994) durch Angabe des Codes 4200 im Feld 37 (Verfahren) des Einheitspapiers. Bei dieser im Informatikverfahren abgegebenen Anmeldung trat sie nach den Angaben in der Zollanmeldung als indirekte Vertreterin des Auftraggebers auf (siehe Vertreter-Indikation 7 im Feld 14 der Zollanmeldung) auf. Als Versender war im Feld 2 der Anmeldung die ***N1***, mit Sitz in Italien vermerkt. Empfänger war laut Feld 8 der Anmeldung die ***N2***. mit Sitz in der Tschechischen Republik.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. eine Änderung dieser Zollanmeldung gem. Art. 173 Abs. 3 UZK. Sie begehrte ausdrücklich eine Änderung von "5 = indirekte Zollvertretung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UZK des Empfängers auf 4 = direkte Zollvertretung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UZK des Empfängers".

Das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom , Zl. ***1***, ab.

Nach Ansicht des Zollamtes seien mit der ordnungsgemäßen Abgabe der Zollanmeldung und der Überführung bzw. Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr bereits alle Pflichten aus dem Verfahren erfüllt. Dies gelte auch bezüglich der Angabe zum Vertretungsverhältnis gemäß Artikel 19 Absatz 1 UZK. Für eine nachträgliche Änderung bestehe daher kein Anlass.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***3***, als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.

Am fand in Wien die mündliche Verhandlung statt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. trat bei der in Rede stehenden Zollabfertigung als Anmelderin (Art. 5 Nr. 15 UZK) auf, die im eigenen Namen aber für fremde Rechnung die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben hat.

Die Annahme der Zollanmeldung und die Überlassung erfolgten am . Bei diesem Tag handelt es sich auch um den Zollschuldentstehungszeitpunkt gem. Art. 77 Abs. 2 UZK. Das Zollamt setzte die Eingangsabgaben mit € 0,00 fest (Zollfreiheit auf Grund des vorgelegten Präferenznachweises und EUSt-Befreiung auf Grund der Codierung 4200).

Laut vorliegenden CMR-Frachtbrief hat der in der Tschechischen Republik ansässige und in der Zollanmeldung genannte Warenempfänger die Wirtschaftsgüter übernommen. Hinweis dafür, dass es im Bestimmungsland zu keiner ordnungsgemäßen Versteuerung gekommen sein könnte liegen nicht vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es bei der vorliegenden Einfuhr und der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung zu keinen Unstimmigkeiten und zu keiner Verletzung abgabenrechtlicher Bestimmungen gekommen ist.

Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in den vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt und unter Berücksichtigung der im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse.

Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

Art. 19 und 173 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom (Unionszollkodex - UZK) lauten:

Artikel 19 Vertretungsmacht

(1) Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.

Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.

(2) Die Zollbehörden können von Personen, die angeben, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen.

In bestimmten Fällen verlangen die Zollbehörden einen solchen Nachweis nicht.

(3) Die Zollbehörden verlangen von einer Person, die als Zollvertreter handelt und regelmäßig Handlungen vornimmt und Formalitäten erfüllt, nicht jedes Mal einen Nachweis der Vertretungsmacht, sofern die betreffende Person in der Lage ist, auf Verlangen der Zollbehörden einen solchen Nachweis vorzulegen.

Artikel 173 Änderung der Zollanmeldung

(1) Dem Anmelder wird auf Antrag auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

(2) Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden

a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,

b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind,

c) die Waren überlassen haben.

(3) Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.

Art. 6 Abs. 3 UStG in der damals gültigen Fassung lautete:

(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:

a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;

b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;

c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

Dazu wurde erwogen:

Die Bf. stellte zu Beginn der Verhandlung klar, dass sie in der gegenständlichen Zollanmeldung vom erklärt habe, als indirekte Vertreterin des Auftraggebers einzuschreiten, weil die ursprünglich beabsichtigte Anmeldung der direkten Vertretung nicht möglich gewesen sei. Der verfahrensgegenständliche o.a. Antrag vom sei daher abzuändern. Die Bf. beantrage nunmehr gem. Art. 173 UZK eine Änderung der Vertreterindikation von ursprünglich 7 (= indirekte Vertretung des Auftraggebers, hier die Firma ***N1*** mit Sitz in Italien) auf 6 (= direkte Vertretung des Auftraggebers).

Bei der weiteren abgabenrechtlichen Würdigung ist daher der angefochtene Bescheid vom dahingehend zu prüfen, ob er auch unter Bedachtnahme auf die nunmehrige Änderung des Anbringens vom zu Recht ergangen ist.

Der EuGH hat in der Rechtssache Pfeifer & Langen folgende Entscheidung getroffen ():

"Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden einem Antrag auf Überprüfung einer Zollanmeldung stattgeben können, der darauf abzielt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zwischen einem Bevollmächtigten, der, obwohl er über eine Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz verfügte, irrtümlich angegeben hat, ausschließlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu handeln, und dem Vollmachtgeber, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde, kenntlich gemacht wird."

Das Höchstgericht hat diese Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

"Was … den Zusammenhang betrifft, in dem Art. 78 des Zollkodex a. F. steht, ist festzustellen, dass keine Bestimmung dieses Zollkodex es verbietet, dass einzelne Punkte der Zollanmeldung wie die Angaben zur Person des Anmelders und namentlich das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses Gegenstand einer Änderung auf der Grundlage von Abs. 3 dieser Vorschrift sein können (Rz. 37).

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Grund, aus dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei Abgabe der Zollanmeldung angab, in ihrem Namen und für ihre Rechnung zu handeln, obwohl sie gleichzeitig eine Vollmacht vorgelegt hatte, aufgrund deren sie als indirekte Vertreterin von Zahărul Oradea anzusehen sein wollte, auf einem Irrtum bei der Auslegung des für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten geltenden Rechts und nicht auf einer bewussten Entscheidung beruht (Rz. 53)."

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung lässt sich die Ansicht vertreten, dass eine nachträgliche Änderung der Zollanmeldung auch in Bezug auf die Person des Anmelders nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (diese Frage offenlassend: Finanzgericht Hamburg , 4 K 49/18).

Die Bf. stützt ihren Antrag auf Änderung der Zollanmeldung vor allem auf ihre Argumentation, sie entspreche mangels Verfügungsmacht [über die eingeführten Waren] nicht den gesetzlich geforderten Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 UStG.

Sie meint, weil der Spediteur kein Importeur sei, der die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung tätige und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, sei die EUSt-Befreiung nach ihrem Sinn und Zweck auf den Zollanmelder (= indirekter Vertreter) gar nicht anwendbar (so aber Art. 6 Abs. 3 S. 1 UStG 1994).

Dem ist zu entgegnen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH in unionsrechtskonformer Auslegung Anmelder iSd eben zitierten Norm der Anmelder selbst ist, aber auch der vom Anmelder indirekt Vertretene. Beide können den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 erfüllen und die anschließende ig Lieferung ausführen ().

Seitens des Bundesfinanzgerichtes besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Es ist daher als erstes Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Bf. nicht gefolgt werden kann, wenn sie meint, sie sei als indirekte Vertreterin nicht vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 3 UStG erfasst und die Zollanmeldung sei aus diesem Grund mit Fehlern behaftet.

Daraus folgt, dass die Argumentation der Bf. nicht dazu geeignet ist, als Grundlage für die von ihr begehrte Änderung der Zollanmeldung zu dienen.

Denn die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 173 Abs. 3 UZK gestatten eine solche Änderung nicht uneingeschränkt. Tatbestandsmerkmal ist vielmehr, dass es dem Anmelder durch die Änderung von einer oder mehrerer in einer Zollanmeldung enthaltenen Angaben ermöglicht wird, die Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren (hier: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu erfüllen. Dieser Bestimmung ist inhärent, dass die ins Auge gefasste Zollanmeldung unrichtige Angaben enthalten muss, die es dem Anmelder eben nicht ermöglichen, die eben erwähnten Pflichten zu erfüllen.

Dass die in Rede stehende Zollanmeldung keine unrichtigen Angaben enthält, räumt die Bf. selbst ein, indem sie in ihrer Eingabe vom vorbringt:

"Auf den Punkt gebracht geht es im vorliegenden Verfahren gar nicht um eine (inhaltliche) Unrichtigkeit der Zollanmeldung, die erst nach der Überlassung zum beantragten Verfahren aufgetreten ist. Denn vielmehr ist die (direkte) Fiskalverzollungsvollmacht dem Antrag auf Überlassung zum freien Verkehr zugrunde gelegen und ist diese auch codiert worden."

Die in Art. 173 Abs. 3 UZK als Tatbestandsmerkmal angesprochenen Pflichten ergeben sich u.a. aus Art. 162 UZK, der festlegt, dass Standard-Zollanmeldungen alle Angaben enthalten müssen, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

Im vorliegenden Fall hat die Bf. eine solche Standard-Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 UZK) abgegeben.

Der Anmelder hat nach Art. 162 iVm Art. 15 Abs. 2 UZK die (richtigen) Angaben zu liefern und er übernimmt die Verpflichtung zur Einhaltung aller rechtlichen Regelungen in Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das beantragte Zollverfahren. Dabei verlangt Art. 15 Abs. 2 Unterabsatz 3 iVm Art. 19 Abs. 1 UZK, dass in der Zollanmeldung die Art einer etwaigen Stellvertretung und die beteiligten Personen offen gelegt werden.

Die Bf. hat in der vorliegenden Zollanmeldung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sie schreite als indirekte Vertreterin der ***N1***, mit Sitz in Italien ein. Damit steht fest, dass die Bf. als Vertreterin entsprechend den Bestimmungen des Art 18 Abs. 1 UZK im eigenen Namen aber für Rechnung des eben genannten Unternehmens gehandelt hat. Dafür, dass sich die Bf. bei der Angabe des Vertretungsverhältnisses geirrt habe, bestehen nicht die geringsten Hinweise, auch die Bf. behauptet Derartiges nicht.

Eine solche indirekte Zollvertretung verstößt - wie bereits oben dargelegt - und entgegen der von der Bf. offensichtlich vertretenen Ansicht auch in den Fällen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Verfahrenscode 4200) nicht gegen geltendes Recht.

Ist der Lieferant im Ausland ansässig, benötigt er zur Inanspruchnahme der Befreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG nach der Verwaltungspraxis eine inländische UID. Besitzt er eine solche nicht, kann ein Spediteur mit Sitz in Österreich die Zollabfertigung in indirekter Stellvertretung vornehmen, wenn ihm das Finanzamt eine Sonder-UID erteilt hat, unter der er für seine Kunden ig Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen kann (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, Art. 6, Tz. 19/2).

Die Bf. hat bei der vorliegenden Zollabfertigung entsprechend den diesbezüglichen Verwaltungsanordnungen die ihr erteilte Sonder-UID in der Zollanmeldung vermerkt, ist als indirekte Vertreterin des in Italien ansässigen Lieferanten aufgetreten und hat - wie ebenfalls vorgesehen - die UID des in der Tschechischen Republik ansässigen und in Feld 8 der Zollanmeldung genannten Warenempfängers angeführt. Sie hat damit alle sie treffenden Pflichten, von denen in Art. 173 Abs. 3 UZK die Rede ist, erfüllt.

Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Bf. als direkte Vertreterin lagen hingegen nicht vor, zumal das vertretene Unternehmen - wie die Bf. selbst einräumt - über keine österreichische UID verfügt.

Der von der Bf. offensichtlich vertretenen Ansicht, dass ihr Handeln als indirekt Vertreterin im Anlassfall, bzw. die in Österreich geübte Verwaltungspraxis in den Fällen der Steuerfreiheit gem. Art. 6 Abs. 3 UStG gegen geltendes Rechts verstößt, vermag sich das Bundesfinanzgericht nicht anzuschließen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen an ihn herangetragenen Rechtsmittelverfahren diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit erkannt (siehe etwa mwN).

Mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Vorbringen, das Vorgehen der österreichischen Zollverwaltung habe es der Bf. unmöglich gemacht, ihre Verpflichtung zu erfüllen, als direkte Vertreterin des Auftraggebers aufzutreten, kann die Einschreiterin nicht durchdringen. Denn bei den genannten Pflichten handelt es sich um die (u.a. oben erwähnten) zollrechtlichen Verpflichtungen und nicht um jene Pflichten, die sich aus der mit ihrer Auftraggeberin geschlossenen Vereinbarung ergeben.

Die Bf. hat willentlich und wissentlich die gegenständliche Zollanmeldung abgegeben und hat dabei (durch die entsprechende Codierung) ausdrücklich erklärt, als indirekte Vertreterin der Auftraggeberin tätig zu werden. Dass die Bf. tatsächlich zunächst als direkte Vertreterin einschreiten wollte, ändert nichts an der Tatsache, dass sie letztlich (allenfalls nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Auftraggeberin) im vorliegenden Abfertigungsfall von diesem Vorhaben abgerückt ist und der objektive Erklärungswert ihrer Angaben unmissverständlich für eine indirekte Vertretung der Auftraggeberin durch die Bf. spricht. Diese Zollanmeldung war nach der Aktenlage auch mit keinen Fehlern behaftet.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde u.a. auch die Frage erläutert, ob sich die Auftraggeberin im Anlassfall damit einverstanden erklärt hat, dass die Bf. die Zollanmeldung im eigenen Namen und nicht im Namen der Auftraggeberin abgibt, weil das IT-System der österreichischen Zollverwaltung beim Verfahrenscode 4200 keine direkte Vertretung akzeptiert.

Wenn auch die Bf. diese Frage nicht beantworten konnte (oder wollte) ist doch von einem diesbezüglichen Einverständnis der Auftraggeberin auszugehen. Denn nach der Aktenlage bestehen nicht die geringsten Hinweise dafür, dass sich die Auftraggeberin nachträglich gegen dieses Vorgehen ausgesprochen hat.

Bemerkt wird, dass die Auftraggeberin durch das Handeln der Bf. im eigenen Namen und auf fremde Rechnung auch keinerlei erkennbaren Nachteile erlitten hat.

Die im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich gestellte Frage, ob die Bf. selbst durch den Ablauf des Geschehens einen tatsächlichen Nachteil erlitten habe, blieb insofern ebenfalls unbeantwortet, als die Bf. ausweichend bloß bestätigte, dass die Waren in der Tschechischen Republik angekommen sind.

Darauf angesprochen, welchen tatsächlichen Nutzen die Bf. von einer Stattgabe des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Änderung der Zollanmeldung habe, führte sie aus:

"Der Nutzen wäre zweierlei: Einerseits wäre die Inanspruchnahme einer Haftung ausgeschlossen, andererseits würde der Nutzen darin bestehen, dass die Bf. entsprechend den an sie ergangenen Auftrag als direkte Vertreterin aufscheinen könnte. Dies mit dem Ergebnis, dass der Auftraggeber selbst zum Anmelder wird. Ein dritter Nutzen wäre, dass er damit auch unionsrechtskonform gehandelt hat."

Diesen drei Punkten ist zu entgegnen, dass es erstens im Streitfall zu keiner Inanspruchnahme der Bf. als Haftende gekommen ist und dass zweitens - wie bereits oben dargelegt - alles dafür spricht, dass das Handeln der Bf. als indirekte Vertreterin im Einvernehmen mit ihrer Auftraggeberin erfolgt ist und dass drittens - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - von einer unionsrechtskonformen Zollanmeldung auszugehen ist.

Es ist daher als zweites Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Bf. weder überzeugend dargelegt hat, inwiefern sie durch die begehrten Änderungen in die Lage versetzt werden könnte, die Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren (hier: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu erfüllen, noch Nachweise dafür vorgelegt hat, dass die Zollanmeldung unrichtige Angaben enthält, die ihr als Anmelderin eine solche Pflichterfüllung nicht ermöglichen.

Alleine mit dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde maßgeblichen Feststellung steht fest, dass für die beantragte Änderung mangels Erfüllung der in Art. 173 Abs. 3 UZK normierten Voraussetzungen kein Raum besteht.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermessensübung liegen somit hier nicht vor.

Selbst wenn man die Ansicht vertreten möchte, das Ermessen könnte dennoch geübt werden, sprechen die konkreten Umstände gegen die Stattgabe des Änderungsantrages. Denn dieser Antrag dient letztlich ausschließlich dazu, um im Nachhinein die in Österreich bestehenden Verwaltungsanordnungen (die Umsatzsteuerrichtlinien) zu umgehen, die für jene Unternehmen gelten, die eine besondere Begünstigung, nämlich die nachstehend beschriebene Vereinfachungsregelung (UStR 2000, Rz 3953), in Anspruch nehmen.

Die maßgeblichen Umsatzsteuerrichtlinien lauten:

"Rz 3952:

Ist der Lieferant im Ausland ansässig und im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst, so benötigt er zur Inanspruchnahme der Befreiung eine inländische Steuernummer sowie eine inländische UID; überdies kann es wegen der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich sein, einen Fiskalvertreter zu bestellen (siehe Rz 3526). Es besteht folgende Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung:

Rz 3953:

Besitzt ein ausländischer Lieferer keine österreichische UID (und ist er nicht zur Umsatzsteuer erfasst), so kann dem österreichischen Spediteur, der die Verzollung durchführt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der seine Kunden innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen können.

Verfügt ein ausländischer Lieferer über eine österreichische UID, so muss die innergemeinschaftliche Lieferung unter dieser UID durchgeführt werden.

Die Vereinfachungsregelung, nach der innergemeinschaftliche Lieferungen unter einer Sonder-UID eines österreichischen Spediteurs vorgenommen werden können, ist in diesem Fall nicht zulässig."

Dass der Normensetzer auf Unionsebene mit der in Rede stehenden Bestimmung des Art. 173 Abs. 3 UZK die Möglichkeit schaffen wollte, die von den Mitgliedstaaten rechtmäßig festgelegten Regelungen betreffend die Vertretung im Zollverfahren im Ergebnis unwirksam zu machen, kann ausgeschlossen werden.

Dem Zollamt kann daher auch aus diesem Grund nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es dem Antrag auf Änderung der Zollanmeldung keine Folge leistete.

Das von der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Spiel gebrachte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/620000672015, steht dem nicht entgegen. Denn in dieser Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht nicht - wie von der Bf. behauptet - über die nachträgliche Änderung des Anmelders abgesprochen, sondern lediglich erklärt, dass in jenem Verfahren eine nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung gem. Art. 78 ZK zulässig sei. Dass diese Überprüfung zwingend zu einer Änderung des Zollanmelders führen werde, hat das Bundesfinanzgericht in dieser Entscheidung nicht ausgesprochen.

Wenn die Bf. meint, aus dem o.a. Urteil C-97/19 ergäbe sich die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, denn der EuGH hatte in jenem Verfahren die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 173 UZK nicht zu prüfen. Es kann daher auch nicht als Grundlage dazu dienen, die Anregung der Bf. aufzugreifen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

Das Bundesfinanzgericht erachtet vielmehr die für den Streitfall relevante Rechtslage als geklärt und hegt auf Grund der klaren und unmissverständlichen Formulierungen des Art. 173 UZK keine Zweifel an der Auslegung des maßgeblichen Unionsrechts. Die Voraussetzungen für die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens gem. Art. 267 AEUV lagen daher nicht vor. Den diesbezüglichen Anträgen der Bf. war daher nicht zu entsprechen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der hier zu klärenden Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 19 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 173 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Verweise
UZK, Zollkodex Art. 6 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 15 Abs. 2
UZK, Zollkodex Art. 18 Abs. 1

UZK, Zollkodex Art. 162
UZK, Zollkodex Art. 77 Abs. 2
UZK, Zollkodex Art. 19 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 5 Nr. 15
UZK, Zollkodex Art. 173


UZK, Zollkodex Art. 173 Abs. 3
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200020.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at