Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages - keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art.
Entscheidungstext
Beschluss-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe der Antragstellerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Am erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020, der zu einer Gutschrift von 800,00 € führte.
Mit Bescheid vom wies das ***FA*** einen Antrag der Antragstellerin (AS) vom auf Rückzahlung eines Guthabens ab.
In der Begründung verwies es darauf, dass die zur Rückzahlung beantragte Gutschrift zur (teilweisen) Tilgung von Abgabenschulden der AS heranzuziehen gewesen sei.
Mit Schreiben vom erhob die AS Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Am (laut Ediktsdatei am ) sei über ihr Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Dieses sei am (laut Ediktsdatei am ) rechtskräftig aufgehoben und mit gleichem Datum rechtskräftig das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden. Die AS müsse während des Abschöpfungsverfahrens den pfändbaren Teil ihres Einkommens (den es nicht gebe) an den gerichtlich bestellten Treuhänder abgeben. Darüber hinaus stehe es auch dem Finanzamt nicht zu, selbst Guthaben für seine Zwecke zu verwenden, zumal die Abgabenschulden der AS bis zum Abschluss des Verfahrens gerichtlich ruhten. Aus Sicht des Finanzamtes scheine es zwar billig, aber es sei rechtlich völlig falsch, einen Betrag unter dem Existenzminimum zurückzuhalten. Selbst darüber müsste ihn das Finanzamt an den Treuhänder herausgeben.
Ihr Einkommen liege dem Finanzamt vor. Sie sei gegenüber zwei in den Jahren 2007 und 2012 geborenen Kindern unterhaltspflichtig.
Die AS stelle daher den Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Rückzahlung des Guthabens zu veranlassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das ***FA*** die Beschwerde der AS vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom als unbegründet ab.
Das ***FA*** habe am das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung 2020 mit einem noch offenen Betrag aus der Umsatzsteuer 2005 verrechnet.
Gemäß § 215 Abs. 1 BAO sei ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde habe. Dies sei zwingendes Recht, weshalb die Verwendung von Guthaben nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liege.
Eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung sei eine Entrichtungsform und keine Exekutionsmaßnahme, weshalb das im Abschöpfungsverfahren nach § 206 Abs. 1 IO normierte Exekutionsverbot der Aufrechnung nicht im Wege gestanden und kein pfändungsfreies Existenzminimum zu berücksichtigen sei. Auch das Aufrechnungsverbot des § 206 Abs. 3 IO stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () einer solchen Verrechnung nicht entgegen, weil es nur die Aufrechnung durch den Drittschuldner gegen von der Abtretungserklärung umfasste Bezüge untersage.
Bei der gegenständlichen Aufrechnung handle es sich um keine Exekutionsmaßnahme, weshalb ein pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
Da die Aufrechnung am nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens am und vor Erteilung der Restschuldbefreiung durchgeführt worden sei, sei diese zu Recht erfolgt und sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.
Am brachte die AS beim ***FA*** einen (unbegründeten) Vorlageantrag ein. Sie verwies lediglich darauf, dass sie allfällige weitere Angaben an das Bundesfinanzgericht richten werde.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor (RV/5100125/2022).
Im Vorlagebericht, welcher auch der AS zugestellt wurde, verwies es u.a. darauf, dass ein Rückzahlungsantrag vom nicht aktenkundig sei. Dem Finanzamt fehle es daher an der Berechtigung, den gegenständlichen Bescheid ohne vorhergehenden Rückzahlungsantrag zu erlassen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe vom langte am beim Bundesfinanzgericht in Wien ein und wurde zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, weitergeleitet, wo er am einlangte.
Die AS führte zur "Bezeichnung des Bescheides" "Beschwerdevorentscheidung vom " an und zur "Begründung der Rechtswidrigkeit" "Abweisung der Beschwerde."
Sie ersuchte, Rechtsanwalt Mag. ***1***, ***2***, als Rechtsanwalt zu bestellen, weil er mit der Sache vertraut sei und die Causa übernehmen würde.
Laut dem beigelegten "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" vom hatte die AS laut einer beigelegten Gehaltsabrechnung im Jänner 2022 einen Nettoverdienst von 709,36 € aus einer nichtselbständigen Tätigkeit.
An Vermögen nannte sie Bargeld in Höhe von 50,00 € und ein Sparguthaben von ca. 100,00 €, darüber hinaus ein Moped, Baujahr 1983. Sie bewohne eine Genossenschaftswohnung und sei gegenüber ihrem Ehegatten, ***3***, und zwei in den Jahren 2007 und 2012 geborenen Kindern unterhaltspflichtig.
Miete, Strom- und Heizkosten in Höhe von 736,00 €, 71,00 € und 70,00 € wurden laut einer beigefügten Umsatzübersicht am vom Konto ihres Gatten, Dr. ***3***, abgebucht. Diesem wurde laut dieser Umsatzliste am ein Gehalt von 1.465,64 € überwiesen.
Rechtslage:
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des § 292 BAO lauten:
(1) Auf Antrag einer Partei (§78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(…)
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. (…)
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll (…)
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs.7 Z 1) (…)
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
Nach § 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Die nach § 292 Abs. 8 BAO erforderlichen Angaben im Verfahrenshilfeantrag müssen der rechtlich unvertretenen Partei auch zumutbar sein und dürfen solcherart nicht überspannt werden.
Das bedeutet insbesondere, dass hinsichtlich der Angabe der "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt," keine tiefer gehenden rechtsdogmatischen Erwägungen erwartet werden dürfen, aber dass die antragstellende Partei darlegen muss, worin sie sich durch die Entscheidung beschwert sieht.
Im Zweifel wird die Prüfung der tatbildlich für die Verfahrenshilfebewilligung erforderlichen Rechtsfrage mit "besondere(n) Schwierigkeiten rechtlicher Art" vom Verwaltungsgericht auch unter Heranziehung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erfolgen haben und kann sich nicht allein auf die Angabe im Verfahrenshilfeantrag beschränken (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 292 Anm. 8, Stand , rdb.at).
Nach den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (, und ) ist die Bestimmung des § 292 BAO verfassungskonform wie folgt auszulegen (Ritz/Koran, BAO7 (2021), § 292 Rz 4a):
"Die Wendung "dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen," erfordert und erlaubt eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen.
Damit schließt § 292 Abs. 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten."
Erwägungen:
Dass die AS ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vor Vorlage ihrer Bescheidbeschwerde nicht bei der Abgabenbehörde, sondern beim Bundesfinanzgericht einbrachte, schadete im Hinblick auf § 292 Abs. 6 BAO nicht.
Im vorliegenden Fall kam in der Zusammenschau von Verfahrenshilfeantrag und Beschwerde auch noch ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass die AS die Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Abweisung des Rückzahlungsantrages darin begründet sah, dass die Zurückbehaltung eines unter dem Existenzminimum liegenden Betrages unzulässig sei und darüber hinaus ein Betrag an den Treuhänder abgegeben werden müsste. Aus diesem Grund hätte die Abgabenbehörde ihrer Ansicht nach das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 nicht mit einem Teil der noch offenen Umsatzsteuer 2005 aufrechnen dürfen.
Dem Erfordernis des § 292 Abs. 8 Z 2 BAO wurde daher ebenso entsprochen wie den übrigen Inhaltserfordernissen des § 292 Abs. 8 BAO.
Nach der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (z.B. ).
Es entspricht der eindeutigen Rechtslage, dass ein Bescheid (im vorliegenden Fall der Bescheid vom über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages) rechtswidrig infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ist, wenn das Finanzamt eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt und mit Bescheid über einen tatsächlich nicht vorliegenden Rückzahlungsantrag abspricht. Diese Unzuständigkeit führt auch dann, wenn sie die Partei nicht geltend macht, zur Aufhebung des Bescheides (vgl. , zu § 212 BAO).
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe müssen kumulativ vorliegen.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage ist durch die Judikatur einheitlich beantwortet; von einer "besonderen Schwierigkeit rechtlicher Art" im Sinne des § 292 Abs. 1 BAO kann daher nicht die Rede sein.
Da nicht sämtliche Voraussetzungen gemäß § 292 Abs. 1 Z 1 und 2 BAO für die Gewährung von Verfahrenshilfe erfüllt waren, brauchten die weiteren Kriterien nicht mehr gesondert geprüft werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe ergeben sich eindeutig aus dem Gesetz, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:VH.5100002.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at