Zinseinnahmen aus Privatdarlehen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des B, vertreten durch StB, über die Berufung vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reichte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 beim Finanzamt ein, welches am den Einkommensteuerbescheid für 2004 unter Übernahme der Erklärungsdaten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem Arbeitgeber und Personenversicherungen als Sonderausgaben) erließ und die Einkommensteuer mit EUR 230,90 festsetzte.
Der Beschwerdeführer reichte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 elektronisch beim Finanzamt ein, welches am den Einkommensteuerbescheid für 2005 unter Übernahme der Erklärungsdaten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem Arbeitgeber, Personenversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung als Sonderausgaben) erließ und die Einkommensteuer mit EUR -292,11 festsetzte.
Der Beschwerdeführer reichte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 elektronisch beim Finanzamt ein, welches am den Einkommensteuerbescheid für 2006 unter Übernahme der Erklärungsdaten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem Arbeitgeber, Personenversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung als Sonderausgaben) erließ und die Einkommensteuer mit EUR -292,11 festsetzte.
Der Beschwerdeführer reichte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 elektronisch beim Finanzamt ein, welches am den Einkommensteuerbescheid für 2007 unter Übernahme der Erklärungsdaten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem Arbeitgeber, Personenversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung als Sonderausgaben) erließ und die Einkommensteuer mit EUR -292,09 festsetzte.
Nach einem Vorhalteverfahren reichte der Beschwerdeführer am Abgabenerklärungen für die Jahre 2004 bis 2007 ein. Er erklärte für das Jahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 1.605,97 (Einnahmen von EUR 2.000,- und Ausgaben für "Zinsen & Spesen" von EUR 394,03); für das Jahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 18.480,- (Einnahmen von EUR 21.000,- und pauschale Betriebsausgaben von EUR 2.520,-); für das Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 15.032,83 (Einnahmen von EUR 18.000,- und Ausgaben für "Zinsen & Spesen" von EUR 2.967,17) und für das Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 69.520,- (Einnahmen von EUR 79.000,- und pauschale Betriebsausgaben von EUR 9.480,-).
Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 und erließ neue Einkommensteuerbescheide für diese Jahre. Im Einkommensteuerbescheid für 2004 bezog das Finanzamt Einkünfte aus Kapitalvermögen von EUR 2.000,- in die Bemessungsgrundlagen ein und setzte die Einkommensteuer mit EUR 679,10 fest. Im Einkommensteuerbescheid für 2005 bezog das Finanzamt Einkünfte aus Kapitalvermögen von EUR 21.000,- in die Bemessungsgrundlagen ein und setzte die Einkommensteuer mit EUR 9.142,10 fest. Im Einkommensteuerbescheid für 2006 bezog das Finanzamt Einkünfte aus Kapitalvermögen von EUR 18.000,- in die Bemessungsgrundlagen ein und setzte die Einkommensteuer mit EUR 7.968,31 fest. Im Einkommensteuerbescheid für 2007 bezog das Finanzamt Einkünfte aus Kapitalvermögen von EUR 79.000,- in die Bemessungsgrundlagen ein und setzte die Einkommensteuer mit EUR 38.445,31 fest. In den Begründungen zu den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004 bis 2007 verwies das Finanzamt jeweils auf die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. in dem Prüfungsbericht dargestellten Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.
Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom zu ABNr_1 finden sich folgende Ausführungen: "Dem Finanzamt wurde aufgrund einer Kontrollmitteilung bekannt, dass [der Beschwerdeführer] ab dem Jahr 2004 mehrere Darlehen an Herrn A gegen entsprechende Verzinsung gewährte. …Dem … Ergänzungsersuchen … des Finanzamtes mit dem Ersuchen, Steuererklärungen für den Zeitraum 2004 bis 2007 zu legen, wurde gefolgt. In den eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2007 wurden die Kapitalerträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus gewerblicher Darlehensüberlassung) erklärt, weiters erfolgte in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ein entsprechender Abzug von Zinsen und Spesen oder pauschalen Betriebsausgaben gem. § 17 EStG… Nach Ansicht des Finanzamtes sind die lukrierten Zinserträge aus den Darlehensgeschäften als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen… Im gegenständlichen Fall erfolgte die Finanzierung der weitergegebenen Gelder lediglich über das Girokonto im Rahmen eines Kontokorrentkredites des Pflichtigen. Der Zufluss des Geldes an den Darlehensnehmer … erfolgte bar, daher sind die entsprechenden Barabhebungen nicht zuordenbar bzw. ist nicht feststellbar, inwieweit es sich bei den Geldabhebungen um private Verwendung der Beträge durch den Abgabepflichtigen bzw. um Weitergabe der Gelder an [den Darlehensnehmer] handelt. Ebensowenig zuordenbar sind die beantragten Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben bzw. pauschale Betriebsausgaben gem. § 17 EStG: Schuldzinsen, die für die Überlassung fremden Kapitals anfallen, stellen insoweit Werbungskosten dar, als diese mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Da es sich hier um ein gemischtes Konto handelt, ist davon auszugehen, dass die angefallenen Schuldzinsen grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen sind. … Folgende demonstrativ angeführten Indizien lassen … auf einen Gewerbebetrieb schließen: Ausüben der Tätigkeit als Hauptberuf, Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen etc…".
In seiner Berufung vom wendete der Beschwerdeführer ein: "…[es] ist daher festzustellen, dass für mich die Merkmale eines Gewerbebetriebes zutreffen. Ich habe die Tätigkeit als Selbständiger aufgenommen und habe ein entsprechendes Unternehmerwagnis getragen… Weiters wurde die Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht ausgeübt … da eine Vielzahl von Transaktionen und auch der Umfang der Transaktionen (ca EUR 0,8 Mio!) auf alle Fälle für eine Nachhaltigkeit sprechen. Auch die Gewinnerzielungsabsicht ist wohl nicht in Abrede zu stellen, da mir eine Verzinsung von ca 20 % des eingesetzten Kapitals in Aussicht gestellt wurde. Letztendlich kann es noch um die Abgrenzung zur Vermögensverwaltung gehen. Dazu führt die Judikatur aus, dass eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen ist, erst dann gewerblich wird, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist nach meinem Dafürhalten in meinem Fall gegeben. Begründen möchte ich dies damit, dass von mir eine Vielzahl von Transaktionen gesetzt wurde. Die Summe der Transaktionen ergab insgesamt einen Betrag von ca. EUR 0,8 Mio. Zudem habe ich Fremdmittel bei der Bank zur Finanzierung der Transaktionen beansprucht. Die in der Niederschrift vom getätigte Aussage, dass die Finanzierung lediglich über das Girokonto im Rahmen eines Kontokorrentkredites erfolgte ist entgegenzuhalten, dass dies zwar richtig ist, jedoch nicht unüblich. Gegenständlicher Kontokorrentkredit diente nur der Finanzierung der laufenden Ein- und Auszahlungen. Der Rahmen wurde von EUR 2.900,- im Jahr 2004 auf EUR 60.000,- … im Jahre 2006 erhöht. Jeder Betrieb benötigt ein Kontokorrentkonto… Dies ist durchaus üblich im Geschäftsleben und weist auf die gewerbliche Tätigkeit hin. Die weiters getroffene Aussage in der Niederschrift vom , dass die beantragten Zinsen und Spesen nicht zuordenbar wären, da es sich um ein gemischtes Konto handle, kann entgegengetreten werden, dass durchaus eine Zuordnung möglich ist. Die abgesetzten Zinsen betreffen unzweifelhaft nur die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit vor zu finanzierenden Beträge. Weiters wird vom Finanzamt vorgebracht, dass ein gewerblicher Geldverleih seinem äußeren Erkennungsbild als auch seinem inneren Gehalt mit Geldgeschäften vergleichbar sein muss, wie sie am gewerblich orientierten Kapitalmarkt üblich sind (). Aus diesem Erkenntnis ist … abzuleiten, dass der Einsatz von Fremdkapital grundsätzlich für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes spricht. … Auch möchte ich auf ein aktuelles Erkenntnis des verweisen. … So hat der VwGH festgestellt, dass bei Erwartung von hohen Renditen sowie bei teilweisem Einsatz von Fremdkapital bzw. bei einer entsprechenden Anzahl von Transkationen von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist. …".
Das Finanzamt legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat vor, ohne zuvor eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.
Die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Diese Rechtssache wurde der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung Y mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom abgenommen und jener der nunmehr einschreitenden Richterin zum Stichtag übertragen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat in den Streitjahren insgesamt dreizehn Mal Geldbeträge an A übergeben und diese in elf Fällen samt Zinsen wieder zurückerhalten.
Der Beschwerdeführer hat ausweislich der bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen "Auflistung Zahlungen" folgende Transaktionen getätigt:
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Datum Einzahlung | Datum Auszahlung | Betrag Einzahlung | Betrag Auszahlung (Kapital + Zinsen) |
Okt. 2004 | Nov. 2004 | 11.000,00 | 13.000,00 |
Dez. 2004 | Jan. 2005 | 15.000,00 | 17.000,00 |
Jan. 2005 | Feb. 2005 | 18.000,00 | 21.000,00 |
März 2005 | Mai 2005 | 33.000,00 | 38.000,00 |
Mai 2005 | Juni 2005 | 14.000,00 | 16.000,00 |
Aug. 2005 | Sept. 2005 | 16.000,00 | 18.000,00 |
Okt. 2005 | Nov. 2005 | 53.000,00 | 60.000,00 |
Dez. 2005 | Feb. 2006 | 51.000,00 | 57.000,00 |
Feb. 2006 | Dez. 2006 | 60.000,00 | 142.000,00 |
Jan. 2007 | Jun. 2007 | 115.000,00 | 176.000,00 |
180.000,00 | 198.000,00 | ||
65.000,00 | 0,00 | ||
8. Sept. 2007 | 180.000,00 | 0,00 | |
Summe | 811.000,00 | 756.000,00 |
Der Beschwerdeführer hat dadurch im Jahr 2004 EUR 2.000,-; im Jahr 2005 EUR 21.000,-; im Jahr 2006 EUR 18.000,- und im Jahr 2007 EUR 79.000,- an Zinsen eingenommen.
Diese Umstände sind zwischen den Parteien unstrittig.
Bei den Kontobewegungen auf dem Girokonto des Beschwerdeführers (KontoNr_1) finden sich zahlreiche Barbehebungen und Bareinzahlungen von größeren, "geraden" Geldbeträgen. Diese korrelieren weder zeitlich, dem Betrag nach noch ihrer Häufigkeit nach mit den oben dargestellten Transaktionen. Dies ist aus den bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Kopien der Kontoauszüge für die Streitjahre ersichtlich. Es ist daher nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer diese Transaktionen ausschließlich über sein Girokonto finanziert hat.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist zwischen den Parteien ausschließlich, ob die dargestellten Transaktionen einer betrieblichen Einkunftsquelle zuzuordnen sind und die daraus erzielten Zinseinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen (so der Beschwerdeführer), oder ob der Beschwerdeführer aus den dargestellten Transaktionen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat (so das Finanzamt).
Nach § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988) unter anderem Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Z 5 EStG 1988) sind unter anderem Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 idF BGBl I 71/2003).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Das ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht (vgl. ). Ob Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Einzelfallbeurteilung, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu treffen ist ().
Es ist berechtigt, bei Darlehensgeschäften, bei denen bereits zum Zeitpunkt der Hingabe der Darlehensvaluta vernünftigerweise nicht mehr mit einer Darlehensrückzahlung gerechnet werden kann, die Beweggründe zu erforschen, die solchen Rechtsgeschäften zugrundeliegen. Sprechen die Ermittlungsergebnisse für Beweggründe, die einem gewerblichen Geldverleih fremd sind, so können derartige Geschäfte auch dann dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung und damit den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden, wenn andere Merkmale, wie etwa der Einsatz von Fremdkapital, grundsätzlich für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes sprechen würden. Um von einem gewerblichen Geldverleih sprechen zu können, muss dieser sowohl in seinem äußeren Erscheinungsbild als auch nach seinem inneren Gehalt mit Geldgeschäften vergleichbar sein, wie sie am gewerblich orientierten Kapitalmarkt üblich sind ().
Was das äußere Erscheinungsbild der Darlehensgeschäfte angeht, ist aus dem Beschwerdevorbringen oder dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich, dass der Inhalt der Darlehensgeschäfte in irgendeiner Form (schriftlich) dokumentiert worden wäre. Schon dieser Umstand spricht gegen eine gewerbliche Betätigung. Auch ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (im Sinn einer "bankentypischen Tätigkeit", vgl. Kauba in Doralt et al, EStG, 21. Lieferung 2020, Rz 112 zu § 23) beteiligt hätte - die gegenständlichen Transaktionen sind erst im Zuge von Ermittlungen nach dem Finanzstrafgesetz gegen den Geschäftspartner des Beschwerdeführers zutage getreten.
Für Gewerblichkeit würde sprechen, wenn in der Art von Bankgeschäften Fremdkapital aufgenommen wird, um dasselbe wieder an Kreditbedürftige weiterzugeben, sofern sich der Kundenkreis nicht aus einer vorherbestimmten bzw. geringen Anzahl von Personen zusammensetzt (Jakom/Peyerl, EStG, 14.A. 2021, Rz 57 zu § 23 mit Judikaturhinweisen). Der Beschwerdeführer hat zwar einige der Transaktionen in den Streitjahren über einen Kontokorrentrahmen auf seinem Girokonto (vor-)finanziert, andererseits hat er die Darlehensgeschäfte bloß mit einem einzigen Geschäftspartner abgewickelt.
Insgesamt kann bei insgesamt 13 Transaktionen in vier Jahren jeweils mit ein und demselben Geschäftspartner und angesichts der nicht branchenüblichen Abwicklung nicht von einer gewerblichen Betätigung gesprochen werden. Die zugeflossenen Zinsen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar.
Der vom Beschwerdeführer begehrte Abzug von Zinsen und Spesen im Zusammenhang mit der Führung seines Girokontos kommt nicht in Betracht, da - wie auch das Finanzamt ins Treffen führt - ein Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und den erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen nicht erwiesen ist. Auch ein Abzug von pauschalierten Betriebsausgaben ist nicht zulässig, da die erzielten Einkünfte keiner Tätigkeit im Sinn der §§ 22, 23 EStG 1988 zuzuordnen sind (§ 17 Abs. 1 EStG 1988).
Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes erfolgte unter Berücksichtigung der zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100688.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at