Parkometerabgabe; Parkschein wurde erst nach Beanstandung durch das Kontrollorgan elektronisch aktiviert
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Klosterneuburger Straße 100, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:12 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass er am eine Strafe erhalten habe, obwohl er im Auto gesessen sei und telefoniert habe. Es sei ein Parkraumüberwacher gekommen und er sei ausgestiegen und habe diesem versucht zu erklären, dass er telefoniert habe. Das Organ habe gemeint, dass er trotzdem "eine Kurzparkzone anwenden" müsse, was er daraufhin gleich gemacht habe. Das Organ habe gesagt, dass es zu spät sei und habe ein paar Bilder vom Auto gemacht und sei gegangen. Er habe bei der MA 67 angerufen und die Mitarbeiterin habe gemeint, dass er die Strafe nicht zahlen müsse und entsorgen könne, weil die Strafe und die Kurzparkzone zeitgleich gewesen seien. Dennoch habe er noch einmal die Strafe mit einer Extra Mahnung erhalten. Dann habe er noch einmal angerufen und den Sachverhalt geschildert. Es sei ihm gesagt worden, dass er warten solle bis er einen neuen Brief erhalte und dann Einspruch erheben solle.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass zufolge § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse.
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (Verweis auf § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
Wie den eigenen Angaben des Bf. zu entnehmen sei, sei er der Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines bei Beginn der Fahrzeugabstellung nicht nachgekommen, da er telefoniert habe.
Der Begriff "Abstellen" umfasse sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Daher schließe auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (Verweis auf die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung und Anführung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 Kontrolleinrichtungenverordnung).
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge sei die Kontrolle des vom Bf. abgestellten Kraftfahrzeuges um 17:12 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden. Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.
Mittels einer Online-Verbindung könne die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung sei kein Parkschein gebucht gewesen.
Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - und somit rückwirkend beginne, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 17:12:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 17:12:00 Uhr beginnen würde -, da dies weder im Parkometergesetz noch in den dazu ergangenen Verordnungen Deckung finde.
Die allfällige Zusicherung der Mitarbeiterin der MA 67, dass der Bf. die Strafe nicht bezahlten müsste, sei für die Tatbegehung gegenstandslos, denn es bestehe kein Anspruch auf Straffreiheit bei Begehung einer Übertretung.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung des Straferkenntnisses ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen inhaltlich unwidersprochen gelassen habe.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Aktenlage nach Fahrlässigkeit anzunehmen sei.
Somit seien sowohl die objektiven al auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail ) und brachte vor, dass er sich hiermit ein zweites Mal bei der Behörde wegen der Beschwerde zu dieser Strafe melde. Er hoffe, die Behörde könne ihm helfen und diesen Vorfall überprüfen. Der Parkwächter habe ihm absichtlich die Strafe gegeben, obwohl er im Auto gesessen sei und auch zeitgleich einen Onlineparkschein verwendet habe, aber dennoch habe er diese Strafe erhalten. Er habe bei der MA 67 angerufen und den Vorfall geschildert und es sei ihm gesagt worden, dass er die Strafe entsorgen könne. Aber jetzt habe er dennoch diese Strafe erhalten.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Klosterneuburger Straße 100, abgestellt.
Zur Beanstandungszeit 17:12 Uhr war im Fahrzeug kein gültiger Papierparkschein hinterlegt und auch kein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.
Der Bf. befand sich zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan im Fahrzeug und telefonierte.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, sowie den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos.
Der Bf. hat selbst vorgebracht, dass er sich zum Zeitpunkt der Beanstandung im Fahrzeug befunden und telefoniert habe.
Der Bf. brachte nicht vor, dass zur Beanstandungszeit ein gültiger Parkschein vorgelegen ist, sondern dass er erst, nachdem er das Kontrollorgan wahrnahm, mit dem Vorgang der elektronischen Aktivierung eines Parkscheines begonnen hat.
Das Bundesfinanzgericht sieht daher den Sachverhalt in freier Beweiswürdigung als erwiesen an.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Papierparkschein) bzw. § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (elektronische Parkscheine) ist für eine Abstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten kein Entgelt zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Aus den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges entrichten muss.
Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist gemäß § 2 Abs. 1 (Papierparkschein) bzw. § 6 Abs. 1 (elektronischer Parkschein) Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) keine Gebühr zu entrichten, jedoch muss der hierfür vorgesehene Gratisparkschein hinterlegt sein oder ein gültiger elektronischer Parkschein vorliegen.
Zufolge den vorangeführten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen eines Parkscheines () bzw. Aktivierung eines "Handyparkscheins" zu entrichten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFG ist eine Handlung dann unverzüglich, wenn sie ohne unnötigen Aufschub vorgenommen wird ().
Eine "Kulanzzeit" zwischen der Abstellung des Fahrzeuges und dem Einlegen eines Papierparkscheines oder der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines ist nicht vorgesehen (vgl. , , ; ).
Im vorliegenden Fall hat der Bf. selbst zugegeben, dass er das in Rede stehende Fahrzeug nicht unverzüglich mit Beginn der Abstellung mit einem Parkschein gekennzeichnet hat, sondern dass er im Fahrzeug saß und zur Beanstandungszeit telefonierte.
Somit hat der Bf. die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses zu Beginn Abstellung mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bf. in Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften war, denn gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte.
Personen, welche am Straßenverkehr teilnehmen, haben sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und sich allenfalls bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Wird dies verabsäumt, so ist die Unkenntnis der Rechtsvorschriften nicht unverschuldet (vgl. )
Aus der Aktenlage und aus dem Vorbringen des Bf. ergibt sich nicht, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten, nämlich die unverzügliche Kennzeichnung des Fahrzeuges zu Beginn der Abstellung, nicht möglich war.
Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses unverzüglich zu Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500047.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at