Abweisung; Zollschuld ist gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG entstanden Bindung des BFG nach § 116 iVm § 269 Abs.1 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Philipp Arthur Igali-Igalffy, Stojanstraße 43, 2344 Maria Enzersdorf, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zl:***1***, betreffend Festsetzung der Zollschuld gemäß Art. 202 Abs.1 und Abs.3 dritter Anstrich ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG, und der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Zollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vom , Zl: ***2***, wurde die Beschwerdeführerin, (Bf.),spruchgemäß für schuldig befunden, im Zeitraum September 2015 bis Jänner 2016, im Bereiche des Zollamtes Wien, 4000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro ( Eingangsabgaben an Zoll: € 207,36 an Einfuhrumsatzsteuer: € 227,87, an Tabaksteuer:€ 572,00, Summe Abgaben: € 1007,23), die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopoles sind, hinsichtlich welcher zuvor von S.M., und N.M., (fortan N.M.) das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a und das Finanzvergehen des Eingriffes in die Monopolrechte nach § 44 Abs.1 FinStrG begangen worden ist, an sich gebracht zu haben.
Sie habe dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei sowie das Finanzvergehen des Eingriffes in Monopolrechte nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 44 Abs.1 FinStrG begangen. Gemäß §§21,37 Abs.2 und 44 Abs.2 FinStrG wurde über sie eine Geldstrafe von € 750,00 sowie gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt. Gemäß §19 Abs.1 lit.a und Abs.4,5 und 6 FinStrG wurde auf Wertersatz der Zigaretten idHv € 250,00 bzw. an dessen Stelle auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag erkannt.
In der Begründung dazu wurde festgehalten, dass der, dieser Strafverfügung zu Grunde liegende, Sachverhalt sich auf die, teilweise geständige, niederschriftliche Einvernahme der Bf. vom , die Telefonüberwachungsprotokolle der N. M. über Telefonate mit der Bf, sowie auf die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse stütze.
Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid wurde, aufgrund dieser zollamtlichen Ermittlungsergebnisse, gegenüber der Bf. festgestellt, dass sie im o.a. Tatzeitraum die o.a. Zigaretten von N. M. erworben bzw. an sich gebracht habe, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbes gewusst habe, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden waren. Für die Bf. sei daher gemäß Art 202 Abs.1 und Abs.3 dritter Anstrich ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld idHv € 207,36 an Zoll, € 227,87 an EUSt, € 572,00 an Tabaksteuer entstanden. Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG sei sie zudem verpflichtet eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 4,94 zu entrichten.
Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch und gegen den Abgabenbescheid fristgerecht Beschwerde. In beiden Rechtsmitteln machte sie geltend, zwar 20 Stangen von N. M. gefordert aber nur 13 Stangen erhalten zu haben. Davon 6 von der letztgenannten und sieben von ihrer Schwägerin. Sie habe außerdem angenommen, diese Zigaretten würden aus dem EU-Raum stammen. Die, ihr vorgeworfene vorschriftsmäßige, Verbringung sei ihr nicht bewusst gewesen. Sie sei in ihrer Vernehmung nicht befragt worden, ob sie wisse, woher diese Zigaretten kommen. Beigelegt wurde ein Schreiben der N. M. vom , wonach diese der Bf. nur 6 Stangen Zigaretten verkauft habe.
Mit Vorhalt gemäß Art.22 Abs.6 ZK des Zollamtes Wien, als Abgabenbehörde erster Instanz, wurde der Bf. mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, über ihre Beschwerde, aufgrund der, vom Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, durchgeführten telefonischen Überwachung, ihrer geständigen Einvernahme vom , sowie aufgrund der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse, mit Abweisung zu entscheiden. Im Hinblick darauf, werde der Bf. nunmehr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben.
Mit Stellungnahme vom wiederholte die Bf. ihr Beschwerdevorbringen.
In der Folge wies die belangte Behörde die Beschwerde der Bf. mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
Am brachte die, nunmehr rechtsfreundlich vertretene, Bf. einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO an das Bundesfinanzgericht, (BFG), ein. Es wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie-aus anwaltlicher Vorsicht- die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Bf. sei, bei ihrer, von der belangten Behörde ins Treffen geführten, Einvernahme nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie eine Vertrauensperson hinzuziehen könne und es sei ihr auch nicht umfassend erklärt worden, dass sie das Recht habe, einen Verteidiger beizuziehen. Sie sei vielmehr im guten Glauben gelassen worden, dass, sie-wenn sie das, was ihr vorgehalten wir, bestätige, mit einer milden Strafe zu rechnen habe. Die Fragen seien ihr solange gestellt worden, bis sie die Vorhalte der Beamten bestätigt habe. Außerdem habe sich der Dolmetscher ständig eingemischt. Circa 60% ihrer protokollierten Aussage würden von ihm stammen. Die Bf. habe anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt, nur 13 Stangen erhalten zu haben. Diese Aussage sei nicht gewürdigt worden.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit Erkenntnis vom , Zl: ***3***, die o.a. Strafverfügung. In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass aus dem Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle laufende Nummer 110, Wortprotokoll Nummer 5 sowie laufende Nummer 132, Wortprotokoll Nummer7 und laufende Nummer135, Wortprotokoll Nummer 9 vom , und der Telefonüberwachungsprotokolle laufende Nummer 3474, Wortprotokoll Nr.349 vom , sowie der Telefonüberwachungsprotokolle laufende Nummer 3574, Wortprotokoll Nr. 363 vom , betreffend die Telefonate zwischen der Bf. und N. M. eindeutig hervorgehe, dass die Bf. insgesamt 20 Stangen erstanden habe. Die Ausführungen im Einspruch wurden als reine Schutzbehauptungen gewertet. Die Bestätigung der N. M., der Bf. lediglich 6 Stangen Zigaretten verkauft zu haben, wurden als Gefälligkeitsgutachten gewertet, zumal zum Zeitpunkt dieser Bestätigung, das, gegen diese beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige, Verfahren noch nicht abgeschlossen war.
Dieses Erkenntnis ist ohne Einbringung eines Rechtsmittels am rechtskräftig geworden.
Das Bundesfinanzgericht hat hiezu erwogen:
Rechtslage:
Artikel 202 Zollkodex, (ZK), lautet:
"(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder
b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.
Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
(3) Zollschuldner sind
die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war."
§ 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz, (ZollR-DG), idF BGBl.I Nr. 34/2010 lautet:
"Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist."
§ 108 Abs.1 ZollR-DG idF BGBl.I.Nr 180/2004 lautet
"Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt"
§ 116 Bundesabgabenordnung, (BAO), lautet:
"(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(1) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war."
Unter Zugrundelegung des o.a. rechtskräftigen Erkenntnisses des Zollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, womit die o.a. Strafverfügung bestätigt worden ist, wird im gegenständlichen Verfahren nachstehender Sachverhalt als erwiesen angesehen:
"Die Bf. hat im Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2016 20 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro von N. M. in Wien gekauft. Sie wusste dabei, dass diese Zigaretten davor in das Zollgebiet der EU vorschriftswidrig verbracht worden sind."
Beweiswürdigung:
Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die, im Spruch des die Partei treffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellte, Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden. (z.B. VwGH30.03.1998,95/16/0324; ,2002/16/0006, 0007;,2007/16/0161; , R0 2014/15/0227; ,2007/13/0152 die Judikatur betrifft verurteilende Entscheidungen) Die Bindung ist auch für rechtskräftige Strafverfügungen zu bejahen. (). Daraus ist zu schließen, dass diese Bindung auch rechtskräftige Erkenntnisse, die den Spruch beeinspruchter Strafverfügungen bestätigen, erfasst.
Gemäß § 269 Abs.1 BAO haben die Verwaltungsgerichte-bis auf die in Buchstabe a) bis c) geregelte Ausnahmen die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Sohin gilt § 116 BAO auch für Verwaltungsgerichte. (Ritz, BAO, 6. Auflage Bundesabgabenordnung Kommentar, § 116 Rz 11a)
Mit dem o.a. rechtskräftigen Straferkenntnis wurde die Bf. hinsichtlich von 20 Stangen der Marke Marlboro, der Abgabenhehlerei für schuldig befunden.
Gemäß § 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei derjenige schuldig, der vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache hinsichtlich welcher, ein Schmuggel eine Verzollungsumgehung eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs-und Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Des Schmuggels macht sich nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig, der eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die o.a. rechtlichen Ausführungen, dass es für das BFG.-unabhängig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung- als erwiesen anzusehen ist, dass die Bf., Waren, die vorsätzlich vorschriftswidrig an das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, an sich gebracht hat, obwohl sie um deren vorschriftswidrige Verbringung gewusst hatte. Offensichtlich wollte sie sich mit dem Ankauf von Zigaretten, die unbelastet von Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer waren, einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
Somit ist der belangten Behörde mit der in Streit gezogenen Vorschreibung des Zolls, der Einfuhrumsatzsteuer sowie der Tabaksteuer gemäß Art.202 Abs.1 und Abs.3 dritter Anstrich iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG kein rechtswidriges Vorgehen anzulasten.
Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG stellt sich als zwingende Rechtsfolge der Zollschuldentstehung dar.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Aufgrund der aufgezeigten Bindungswirkung war von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, aus Gründen der Verfahrensökonomie, Abstand zu nehmen
Zulässigkeit der Revision.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200143.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at