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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2022, RV/7500097/2022

Einwendungen in der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung richteten sich gegen den Titelbescheid.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in den Beschwerdeangelegenheiten des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,

1) über die Beschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl1/2021 in Zusammenhang mit der Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl1/2021;

2) über die Beschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/Zahl2/2021 in Zusammenhang mit der Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl2/2021;

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA67/Zahl1/2021, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der belangten Behörde (Magistratsabteilung 67) vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 13:07 Uhr in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 9 gestanden sei, nicht entsprochen.

Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Mit erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, als belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 Euro, zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühr zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 65,00 Euro belief.

Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) nunmehr vollstreckbar sei, sei die Zwangsvollstreckung verfügt worden.

In seiner am eingebrachten Beschwerde gegen die zuvor angeführte Vollstreckungsverfügung nannte der Bf. Herrn Herr (unter Anführung seiner persönlichen Daten) als Lenker zur Geschäftszahl MA67/Zahl1/2021.

2)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA67/Zahl2/2021, wurde dem Bf. angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der belangten Behörde (Magistratsabteilung 67) vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 09:26 Uhr in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 25 gestanden sei, nicht entsprochen.

Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Mit erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, als belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von 60,00 Euro, zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühr zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 65,00 Euro belief.

Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) nunmehr vollstreckbar sei, sei die Zwangsvollstreckung verfügt worden.

In seiner am eingebrachten Beschwerde gegen die zuvor angeführte Vollstreckungsverfügung nannte der Bf. Herrn Herr (unter Anführung seiner persönlichen Daten) als Lenker zur Geschäftszahl MA67/Zahl2/2021.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 17 Zustellgesetz normiert:

"1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. ).

1)
Die Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl1/2021, wurde mittels RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. am im Post, zur Abholung bereitgestellt und dem Bf. persönlich am ausgefolgt.

Die Übernahmebestätigung (Akt S 32) enthält folgende Notiz: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben;"

Der Bf. hat in seiner Beschwerde keine mangelhafte Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht.

Der Tag der Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung ist nach einer vom Bf. unterzeichneten Übernahmebestätigung der , an dem das Dokument an der Abgabestelle erstmalig zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3 ZustellG).

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Zustellung am rechtmäßig war.

Der Bf. erhob innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist (ab Zustellung) keinen Einspruch gegen die Strafverfügung.

Aktenkundig ist auch, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung mit der Strafverfügung übereinstimmt und der in der Strafverfügung festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 60,00 Euro (Geldstrafe) im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung () noch nicht getilgt war.

2)

Die Strafverfügung vom , Zahl Zahl MA67/Zahl2/2021, wurde mittels RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. am im Post, zur Abholung bereitgestellt und dem Bf. persönlich am ausgefolgt.

Die Übernahmebestätigung (Akt S 30) enthält folgende Notiz: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben;"

Der Bf. hat in seiner Beschwerde keine mangelhafte Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht.

Der Tag der Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung ist nach einer vom Bf. unterzeichneten Übernahmebestätigung der , an dem das Dokument an der Abgabestelle erstmalig zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3 ZustellG).

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Zustellung am rechtmäßig war.

Der Bf. erhob innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist (ab Zustellung) keinen Einspruch gegen die Strafverfügung.

Aktenkundig ist auch, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung mit der Strafverfügung übereinstimmt und der in der Strafverfügung festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 60,00 Euro (Geldstrafe) im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung () noch nicht getilgt war.

§ 3 VVG normiert:

"(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt.

In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."

§ 35 EO normiert:

"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Mit dem Vorbringen des Bf., wer Lenker zur jeweiligen Geschäftszahl gewesen sein soll, wendet er sich ausschließlich gegen die Titelbescheide. Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (vgl. ), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.

Da somit die vorliegenden Beschwerden keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügungen aufzuzeigen vermochten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Abweisung der Beschwerden aus den im Erkenntnis zitierten Bestimmungen sowie der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500097.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at