Parkscheine veraltet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/216700839275/2021, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/216700839275/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am um 14:04 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Wielandgasse 23 und 25, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich der ungültige Parkschein mit der Nummer 124068OSG befunden.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** wurde beanstandet, weil es in 1100 Wien, Wielandgasse 23 und 25 am um 14:04 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Im Fahrzeug befand sich lediglich der seit ungültige Parkschein Nr. 124608OSG, welcher die Entwertungen , 13:45 Uhr, trug.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und den übrigen Akteninhalt.
Anlässlich der an Sie ergangenen Strafverfügung erhoben Sie Einspruch und brachten vor, dass am Fahrzeug ein von Ihnen bezahlter Parkschein ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht war. Auf dem Parkschein, den Sie im Frühjahr dieses Jahres im guten Glauben an die Gültigkeit desselben in einer Trafik zusammen mit 3 weiteren gekauft haben, steht kein Ablaufdatum. Die Differenz der zwischenzeitlichen Erhöhung der Parkgebühren - vermutlich im Centbereich - sind Sie bereit aufzuzahlen, nicht aber eine Strafe, denn Sie haben keine Straftat begangen. Als "fahrlässig" kann die Unterlassung der Information über die Gültigkeit der Parkscheine bezeichnet werden. Diese müsste - vom Herausgeber - ersichtlich angebracht sein. Ihnen kann jedoch kein fahrlässiges Verkürzen der Parkometerabgabe vorgeworfen werden, denn das ist nicht wissentlich geschehen und kann ihnen als Konsument deshalb nicht ausgelastet werden. Für Sie ist die Bezahlung mit dem Kauf der Parkscheine erledigt, sofern kein Hinweis auf Gültigkeit derselben ersichtlich ist.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes bemerkt:
Gemäß § 3 lit. d Parkometerabgabeverordnung beträgt das zu zahlende Entgelt für den Erwerb eines Parkscheins für eine Abstelldauer von 90 Minuten (grün) EUR 3,30. Der von Ihnen benützte Parkschein Nr. 124608086 weist jedoch ein Entgelt von EUR 3,15 auf.
Gemäß § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung, verlieren mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr verlieren 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Der von Ihnen benutzte Parkschein Nr. 124608OSG hatte daher zum Beanstandungszeitpunkt keine Gültigkeit. Somit kann mit den von Ihnen verwendeten Parkschein - unter Berücksichtigung der Frist seit auch keine Abgabe mehr entrichtet werden und wurde die Parkometerabgabe für den Abstellzeitpunkt somit nicht entrichtet.
Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein abgestellt, und die Ausstellung der Organstrafverfügung erfolgte daher zu Recht.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt.
Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 89/02/0188 und vom , Zahl 85/03/0074).
Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom (Datum des Poststempels) wurde ausgeführt:
"ich erhebe Beschwerde gegen die Strafverfügung vom und ergänze zum folgenden, Ihnen bereits vorliegenden Sachverhalt, dass ich mich betreffend dem Schaden, der durch die Erhöhung der Parkgebühr entstanden ist, entgegenkommend zeigen möchte und die Differenz in Höhe von Euro 0,15 bereits beglichen habe.
Weiters nehme ich zum Satz aus der mir am zugestellten Straferkenntnis vom "Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten", wie folgt Stellung:
Ich habe keine Straftat begangen, somit kann ich durch eine verhängte Geldstrafe auch nicht von einer Wiederholung abgehalten werden.
Ich wäre damit einverstanden, das Verfahren einzustellen, da der Schaden von mir beglichen worden ist. Ich lege dazu die Überweisungsbestätigung bei.
Falls Sie die Angelegenheit fortsetzen wollen und es für mich von Vorteil ist, stelle ich hiermit einen Antrag auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung, sowie in Folge auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe, sofern für mich dadurch keinerlei Kosten entstehen.
Es folgt nun der Ihnen bereits vorliegende Text, der meine Stellungnahme wiederholt beschreibt:
Ich habe mein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und deshalb einen von mir bezahlten Parkschein ordnungsgemäß angebracht. Trotzdem habe ich eine Organstrafverfügung bei meiner Rückkehr zum geparkten KFZ vorgefunden.
Der Beamte, dem ich noch an Ort und Stelle telefonisch unter der Auskunftsnummer auf der Rückseite der Organstrafverfügung meine Überraschung über die verlangten € 36, -- mitteilte, erklärte mir, dass ich auf die Strafe warten müsste, um Einspruch erheben zu können.
Am erhielt ich dann per Post die Anonymverfügung und habe sofort die zuständige Stelle angerufen, da ich keinen Hinweis auf eine Einspruchsmöglichkeit finden konnte. Es wurde mir erneut mitgeteilt, dass ich auf die Strafverfügung warten müsste, um meinen Standpunkt zum Geschehen kundtun zu dürfen.
Endlich, mit Datum vom habe ich nun Ende letzter Woche die fast schon ersehnte Strafverfügung erhalten....
Bearbeiter/in ***1***, als Konsumentin kann ich nicht verstehen, warum ich eine Strafe bekommen habe. Auf dem Parkschein, den ich im Frühjahr dieses Jahres im guten Glauben an die Gültigkeit desselben in einer Trafik zusammen mit 3 weiteren gekauft habe, steht kein Ablaufdatum.
Warum sollte ich also an der Gültigkeit zweifeln, oder diese in Frage stellen?
Die Differenz der zwischenzeitlichen Erhöhung der Parkgebühren - vermutlich im Centbereich - bin ich bereit aufzuzahlen, nicht aber eine Strafe, denn ich habe keine Straftat begangen.
Als "fahrlässig" kann die Unterlassung der Information über die Gültigkeit der Parkscheine bezeichnet werden. Diese müsste - vom Herausgeber ersichtlich angebracht sein. Mir kann jedoch kein fahrlässiges Verkürzen der Parkometerabgabe vorgeworfen werden, denn das ist nicht wissentlich geschehen und kann mir als Konsument deshalb nicht ausgelastet werden. Für mich ist die Bezahlung mit dem Kauf der Parkscheine erledigt, sofern kein Hinweis auf Gültigkeit derselben ersichtlich ist!
Ich ersuche daher um Erlass der Strafe und rege dazu an, Parkscheine konsumentenfreundlich mit einem Ablaufdatum zu versehen, um sowohl Ihnen als auch mir künftig unnötigen Aufwand zu ersparen."
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht und erörtert:
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***2*** am um 14:04 Uhr in der im 10. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Wielandgasse 23 und 25, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Fotografisch wurde festgehalten, dass der 90-Minuten-Parkschein mit der Seriennummer 124608OSG und einem Abgabenbetrag von € 3,15 sowie den Entwertungen 31. August, 13:45 Uhr, hinter der Windschutzscheibe angebracht war.
Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie insbesondere die Tatsache, dass der Abgabenbetrag des 90-Minuten-Parkscheines € 3,15 betrug.
Die Beschwerdeführerin meint aber, sie habe keine Straftat begangen, da sie einen von ihr bezahlten Parkschein ohne Ablaufdatum ordnungsgemäß im Fahrzeug angebracht habe.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
§ 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,10 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,20 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,30 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,40 Euro."
§ 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.
Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 verlieren alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Nach der am erfolgten Abgabenerhöhung von € 1,05 auf aktuell € 1,10 hat der 90-Minuten-Parkschein mit der Nummer 124608OSG und dem aufgedruckten Wert von € 3,15 bereits mit Ablauf des seine Gültigkeit und Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verloren (siehe auch § 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48/2019 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG). Somit war es denkunmöglich die Parkometerabgabe unter Verwendung genau dieses Papierparkscheines zum Beanstandungszeitpunkt , 14:04 Uhr, rechtswirksam zu entrichten.
Da die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat ohne zu Beginn des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. , mwN).
Eine mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Fahrzeuglenkerin ist verpflichtet sich laufend mit den sie betreffenden Rechtsvorschriften vertraut zu machen und gegebenenfalls Erkundigungen bei den zuständigen Stellen einzuholen. Somit hätte der Beschwerdeführerin bekannt sein müssen, dass die Parkometerabgabe, wie auch andere Gebühren, einer Inflationsanpassung unterliegt und Papierparkscheine nicht in jedem Fall unbefristet gültig sind. Es wäre daher erforderlich gewesen sich nach der medial angekündigten Abgabenerhöhung über die verbleibende Gültigkeitsdauer der Papierparkscheine mit dem alten Tarif beim Magistrat der Stadt Wien zu informieren und ein vorrangiges Aufbrauchen dieser Parkscheine zu gewährleisten.
Weil das aber unterlassen wurde und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind, kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500002.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-29983