Parkometer - Zurückweisung als unzulässig. Vollmacht unwirksam wegen Geschäftsunfähigkeit. Einschreiter ist nicht Bescheidadressat
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden des S**** O****, [Adresse], gegen die an R**** B**** O****, geb: **.**.****, gleichfalls [Adresse], gerichteten Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, jeweils vom ,
1. MA67/206700892512/2020,
2. MA67/206700834467/2020 sowie
3. MA67/206700870126/2020,
betreffend jeweils die Zurückweisung eines Einspruches vom gegen eine Strafverfügung
ad 1. vom , MA67/206700892512/2020,
ad 2. vom , MA67/206700834467/2020 sowie
ad 3. vom , MA67/206700870126/2020,
betreffend jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 den Beschluss:
Die Beschwerden werden gemäß § 50 Abs VwGVG in Verbindung mit § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die beim Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Begründung
Mit den an R**** B**** O**** gerichteten angefochtenen Bescheiden vom wies der Magistrat der Stadt Wien jeweils einen Einspruch gegen eine Strafverfügung, mit welcher jeweils eine Geldstrafe von € 60,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden waren, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurück.
In der Begründung führte der Magistrat der Stadt Wien jeweils aus, die Strafverfügung sei jeweils am , dem Beginn der Abholfrist, zugestellt worden, die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am geendet. Der Einspruch sei jedoch jeweils erst am eingebracht worden und daher verspätet, ein Zustellmangel liege nicht vor bzw sei nicht anzunehmen, da die Strafverfügung am dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige ausgefolgt worden sei. Selbst von diesem Datum ausgehend wäre der Einspruch ebenso jeweils verspätet.
Diese Zurückweisungsbescheide wurden an R**** B**** O**** zu Handen von S**** O**** (der Sohn von R**** B**** O****) adressiert und nach einer wegen Ortsabwesenheit nicht geglückten Zustellung mit RSb-Brief am (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Am wurden die Bescheide am Postamt behoben.
Gegen diese Bescheide richten sich die jeweils von S**** O**** eingebrachten Beschwerden (E-Mail jeweils vom ), in welchen übereinstimmend vorgebracht wird, er (S**** O****) habe eine "postalische Abwesenheit" gehabt, weshalb die Zustellung nicht rechtens gewesen sei und keine Frist zu laufen habe beginnen dürfen. Die Beschwerden beinhalten keine Bezugnahme auf eine Bevollmächtigung.
Vorausgegangen war diesen Zurückweisungsbescheiden folgendes Verwaltungsgeschehen:
Mit den im Spruch genannten Strafverfügungen wurde R**** B**** O**** jeweils eine näher bezeichnete Übertretung der Parkometerabgabeverordnung im Verlauf des Monats September 2020 zur Last gelegt.
Diese Strafverfügungen wurden zunächst mit Fensterkuvert an R**** B**** O**** versendet.
Gegen diese Strafverfügungen erhob S**** O**** jeweils im Namen von R**** B**** O**** Einspruch und brachte dabei vor, seine Mutter sei aus näher genannten Gründen unschuldig.
In einem Aktenvermerk des Magistrates der Stadt Wien vom wird in diesem Zusammenhang jeweils ausgeführt, die Strafverfügung sei mit Fensterkuvert zugestellt worden, der Einspruch jedoch nicht von der Beschuldigten, sondern von einer anderen Person erhoben worden. Da eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung an die Beschuldigte nicht nachgewiesen werden könne, werde die Strafverfügung jeweils nochmals mittels RSb versendet.
Die Strafverfügungen wurden sodann erneut mit RSb-Brief versendet und beim Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann jeweils am . Am wurden die Strafverfügungen beim Postamt behoben.
Mit Datum vom erließ der Magistrat der Stadt Wien jeweils eine die genannten Strafverfügungen betreffende, an R**** B**** O**** gerichtete Vollstreckungsverfügung samt Mahnung und Rückstandsausweis.
Mit E-Mail vom erhob S**** O**** jeweils namens seiner Mutter "Einspruch".
Am legte S**** O**** eine mit datierte Vollmacht vor, in welcher ausgeführt wird, R**** B**** O**** bevollmächtige ihren Sohn S**** O****, sie in allen geschäftlichen Dingen zu vertreten.
Mit Datum vom erließ der Magistrat der Stadt Wien die angefochtenen Zurückweisungsbescheide, mit welchen jeweils der Einspruch vom gegen die Strafverfügungen als verspätet zurückgewiesen wurde (angefochtene Bescheide).
Mit Beschluss vom wurde Rechtsanwalt Mag. L**** C**** vom zuständigen Gericht zum einstweiligen Erwachsenenverteter der R**** B**** O**** bestellt. Er hat nach diesem Beschluss ua die Vertretung der R**** B**** O**** vor Behörden, Sozialversicherungsträgern, Gerichten und Privatpersonen zu besorgen.
Bereits mit Beschluss vom war Rechtsanwalt Mag. L**** C**** vom zuständigen Gericht
a) gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird bestellt sowie
b) gemäß §120 AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt worden:
- Verwaltung von Vermögen, Einkommen und Verbindlichkeiten einschließlich Verfügungen über Girokonten
- Vertretung betreffend die Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen
- Vertretung bei Verträgen zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfes.
Der gerichtliche Erwachsenenverteter hat dem Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom im Zusammenhang mit einem anderen Verwaltungsstrafverfahren seine Bestellung zur Kenntnis gebracht. Der Magistrat der Stadt Wien hat dieses Schreiben dem Bundesfinanzgericht übermittelt.
In diesem Schreiben führt der gerichtliche Erwachsenenvertreter aus:
"[...] ich wurde mit dem beiliegenden Beschluss (Bestellungsurkunde) zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für Frau B****R****O**** [...] bestellt.
Meine urspüngliche Bestellung erfolgte bereits mit Beschluss vom , den ich ebenfalls in der Anlage übermittle.
Die Tochter meiner Kurandin, Frau [...] hat mir die Strafverfügung der MA 67 vom [...] übermittelt, wobei diese offenbar zu Handen S****O**** zugestellt wurde. Hiezu ist zunächst mitzuteilen, dass S****O**** nicht vertretungsbefug ist und insbesondere nicht befugt ist, Zustellungen für seine Mutter entgegenzunehmen. Meine Kurandin ist aufgrund einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht auskunftsfähig und kann auf behördliche Zustellungen nicht reagieren. Sie war insbesondere auch nicht in der Lage auf allfällige vorangehende Zustellungen, insbesondere auf [...] zu reagieren. Die Auskunftserteilung war und ist ihr aus gesundheitlichen Gründen unmöglich.
In der Anlage übermittle ich Ihnen das im Erwachsenenschutzverfahren eingeholte Gutachten des SV Dr. K****T**** vom , dem sich zwanglos entnehmen lässt, dass meine Kurandin zumindest seit September 2020 nicht mehr geschäftsfähig und wohl auch nicht mehr schuldfähig gewesen ist.
Namens meiner Mandantin beantrage ich daher die Strafverfügung vom [...] ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."
Angeschlossen ist diesem Schreiben ein Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. K**** T**** vom , aus welchem sich Folgendes ergibt:
"1. Bei Frau B****O**** findet sich im Langzeitverlauf eine zerebrale Abbausymptomatik von Krankheitswert.
Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung [Anm: ] durch den Sachverständigen liegt ein dementielles Syndrom vor.
2. Aufgrund er krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf Frau O**** der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, in der Handhabung ihrer finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung ihres Vermögens, sowie Angelegenheiten im Zusammenhang mit Pflege und Versorgung betreffend.
3. Eine Teilnahme von Frau B****O**** an der Tagsatzung ist deren Wohle abträglich, sie kann sachbezogen nicht mitwirken.
4. Folgt man den vorliegenden Unterlagen und den Aussagen von Frau O**** im Rahmen der aktuellen Untersuchung durch den SV, so hat Frau O**** keinen Überblick über ihre familiäre Situation, Aussagen über den erwünschten Erwachsenenvertreter sind nicht nachhaltig und nicht von einem echten Willen getragen.
5. Folgt man den vorliegenden Unterlagen und den psychopathologischen Veränderungen so liegt bei Frau O**** ein fortgeschrittenes demenzielles Zustandsbild vor. Fachbezogen war B****O**** mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage, im September 2020 Grundstücksgeschäfte abschließen zu können."
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 50 Abs 1 VwGVG über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.
1. Aus den angefochtenen Zurückweisungsbescheiden ergibt sich zweifelsfrei, dass R**** B**** O**** Adressatin dieser Bescheide ist.
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Die Bescheidwirkungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Partei des Verfahrens (). Jeder Bescheid hat einen Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Eine Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist ().
Wem nun die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde zukommt ergibt sich unmittelbar aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG. Nach dieser Bestimmung kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dem zu Folge ist zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid nur derjenige berechtigt, gegen den sich der Zurückweisungsbescheid richtet. Dies ist jene Person, die im betreffenden Zurückweisungsbescheid als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch den an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein.
Im vorliegenden Fall ist nicht der Einschreiter S**** O****, sondern R**** B**** O**** Adressatin der angefochtenen Zurückweisungsbescheide vom .
Die Beschwerden enthalten keinen Hinweis, dass der nunmehrige Einschreiter S**** O**** im Namen von R**** B**** O**** eingeschritten wäre. S**** O**** bezieht sich in seinen Beschwerden ausschließlich auf Umstände im Zusammenhang mit seiner behaupteten Ortsabwesenheit; die Beschwerden weisen keine Bezugnahme auf eine Bevollmächtigung auf.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der nunmehrige Einschreiter S**** O**** mangels an ihn gerichteter Zurückweisungsbescheide nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, weshalb er auch nicht zur Einbringung der Beschwerden berechtigt war.
Besteht aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe kein Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die sofortige Zurückweisung zu erfolgen ().
Die Beschwerden, welche sich somit als unzulässig erweisen, sind daher bereits aus diesem Grund mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Einschreiter S**** O**** hat im Verwaltungsverfahren eine Vollmacht vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass er am von R**** B**** O**** bevollmächtigt wurde, diese in allen geschäftlichen Dingen zu vertreten.
Zur Wirksamkeit dieser Bevollmächtigung ist auszuführen:
Handlungsfähigkeit ist gemäß § 24 Abs 1 ABGB die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
Entscheidungsfähig ist gemäß § 24 ABGB, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.
Geschäftsfähigkeit ist gemäß § 865 Abs 1 ABGB die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet.
Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist gemäß § 865 Abs 3 ABGB zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam.
Geschäftsfähigkeit setzt nach § 865 Abs 1 Satz 2 Entscheidungsfähigkeit voraus. Entscheidungsfähig ist gemäß § 24 Abs 2, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Sie kann ua wegen eines Mangels an intellektuellen Fähigkeiten oder aufgrund von psychischen Krankheiten fehlen (Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 (Stand , rdb.at) § 865 Rz 3).
"Partielle Geschäftsunfähigkeit" liegt vor, wenn eine Person zwar nicht vollkommen geschäftsunfähig ist, aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit ("geistige Behinderung") die Tragweite bestimmter Geschäfte nicht beurteilen kann. Es muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob das vorgenommene Geschäft von der geistigen Störung tangiert (dh die Freiheit der Willensentschließung aufgehoben) ist. Rechtsgeschäfte in dem von der Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit betroffenen Bereich sind gemäß § 865 Abs 3 ABGB vor Beginn der Erwachsenenvertretung bzw Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht nichtig und nicht schwebend unwirksam, weil der beeinträchtigten Person vor diesem Zeitpunkt keine beschränkte Geschäftsfähigkeit zukommt (Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 (Stand , rdb.at) § 865 Rz 5).
Eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist, kann Geschäfte des § 242 Abs 3 ABGB abschließen und gemäß § 865 Abs 2 ABGB ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen. Im Übrigen ist rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen zur Gänze unwirksam, wenn sie für dieses Geschäft keinen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter haben (§ 865 Abs 3). Das Geschäft kann auch nicht nach Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit durch den Handelnden oder durch einen später bestellten Erwachsenenvertreter genehmigt werden, und ist daher nicht bloß schwebend unwirksam (Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 (Stand , rdb.at) § 865 Rz 11).
Wie sich aus dem vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter vorgelegten Gutachten ergibt, lag bei R**** B**** O**** zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht () ein fortgeschrittenes demenzielles Zustandsbild vor, sie war auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage, im September 2020 Grundstücksgeschäfte abschließen zu können. Daraus folgt, dass sie im September 2020 bei Erteilung der Vollmacht nicht mehr handlungs- bzw geschäftsfähig war. Sie war damit jedoch nicht in der Lage, wirksam die genannte Vollmacht zu erteilen.
Auch eine Bevollmächtigung von S**** O**** durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter lag nicht vor.
Daraus ergibt sich, dass S**** O**** nicht zur Einbringung der Beschwerden bevollmächtigt war. Die Beschwerden erweisen sich daher auch aus diesem Grund als unzulässig und sind daher auch deshalb zurückzuweisen.
3. Voraussetzung für das wirksame Ergehen eines Bescheides ist, dass der Bescheidadressat über die erforderliche prozessuale Handlungsfähigkeit verfügt.
Gemäß § 9 AVG ist von der Behörde, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Sie kann unbeschränkt (wie zB bei volljährigen Menschen) sein (volle Handlungsfähigkeit); sie kann jemandem aber auch nur teilweise zukommen (wie zB mündigen Minderjährigen; beschränkte Handlungsfähigkeit). Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen; sie richtet sich idR nach der Handlungsfähigkeit (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 130).
IdR sind alle Personen über 18 Jahre voll prozessfähig, sofern bei ihnen nicht ein Fall der Geschäftsunfähigkeit (§ 865 ABGB) vorliegt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 131).
Beschränkungen der Handlungsfähigkeit bedeuten gemäß § 9 AVG daher auch eine Beschränkung der Prozessfähigkeit (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 133).
Ist für eine nicht minderjährige schutzberechtigte Person für den Bereich der Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten weder ein gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter noch ein Vorsorgebevollmächtigter (konstitutiv) eingetragen oder bestellt, so hat die Behörde dessen Prozessfähigkeit jedenfalls im Einzelfall zu prüfen. Aber auch bei Eintragung bzw Bestellung einer solchen Vertretung ist die Handlungsfähigkeit der vertretenen Person nach geltender Rechtslage nicht generell eingeschränkt (§ 242 ABGB), vielmehr hat die Behörde auch hier die Prozessfähigkeit im Einzelfall zu prüfen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 134).
Mangelt einer Person die Prozessfähigkeit, so ist dies jedenfalls von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde (zB von Zustellungen), auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 135). Werden Verfahrenshandlungen (etwa die Erlassung eines Bescheides) gegen einen Prozessunfähigen selbst gesetzt, werden diese Handlungen (zB der Bescheid) von vornherein nicht wirksam. Daher wird auch ein Bescheid, der nicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, sondern gegenüber dem insoweit nicht Handlungsfähigen erlassen wird, der Partei gegenüber nicht wirksam (Hengstschläger/Leeb, AVG (Stand , rdb.at) § 9 Rz 5).
Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass R**** B**** O**** zumindest seit September 2020 weder über die erforderliche Geschäftsfähigkeit noch über die erforderliche Prozessfähigkeit verfügte.
Es konnte daher ab diesem Zeitpunkt gegenüber R**** B**** O**** weder eine Erlassung eines Bescheides noch eine Zustellung wirksam erfolgen.
Die an R**** B**** O**** gerichteten Zurückweisungsbescheide wurden daher nicht wirksam erlassen.
Gesetzlicher Vertreter einer Person ist gemäß § 1034 Abs 1 Z 3 ABGB ua ein gerichtlicher Erwachsenenverteter. Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird gemäß § 1034 Abs 2 ABGB eine durch Gerichtsentscheidung angeordneter gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
Gesetzlicher Vertreter der R**** B**** O**** zur Vertretung vor Behörden und Gerichten ist laut Beschluss vom der gerichtliche Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. L**** C****.
Im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide im Februar 2021 war der gerichtliche Erwachsenenvertreter allerdings noch nicht zur Vertretung vor Gerichten und Behörden zuständig und somit insoweit noch nicht als gesetzlichem Vertreter der R**** B**** O**** anzusehen.
Da die angefochtenen Bescheide gegenüber R**** B**** O**** (und auch gegenüber einer anderen Person) nicht wirksam wurden, ist ein gegen einen derartigen unwirksamen Akt gerichtetes Rechtsmittel unzulässig und sind Beschwerden daher auch aus diesem Grund mit Beschluss zurückzuweisen.
4. Für das weitere Verfahren wird zu beachten sein, dass R**** B**** O**** nach dem Gesagten bereits zu den Beanstandungszeitpunkten im September offensichtlich nicht mehr zurechnungsfähig iSd § 3 VStG war. Eine gegen sie erlassene Strafe wäre daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
An R**** B**** O**** gerichtete Bescheide, wie etwa die im Verfahren ergangenen Strafverfügungen oder Vollstreckungsverfügungen, konnten zudem mangels Prozessfähigkeit ihr gegenüber nicht wirksam erlassen werden.
Die an R**** B**** O**** unmittelbar oder zu Handen von S**** O**** gerichtete Bescheide waren somit sämtlich unwirksam.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Streitfall ist lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Bei den angefochten Bescheiden handelt es sich nicht um Straferkenntnisse, sondern um ein Bescheide betreffend die Zurückweisung eines Einspruches.
Es sind daher keine Kosten vorzuschreiben.
Die Beschwerden sind somit als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 24 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 24 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 865 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 9 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500193.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at