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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.03.2022, RV/7101700/2018

Zurückweisung der Beschwerde und des Vorlageantrages wegen mangelnder Legitimation des Einschreiters. Beschwerde auch nach § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO unstatthaft

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Verfügungsverbot gem. § 65 Abs. 1 AbgEO, Steuernummer ***BFStNr***, beschlossen:

Die vom Verein ***VN*** eingebrachte Beschwerde vom und der von diesem Verein eingebrachte Vorlageantrag vom werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit drei Bescheiden vom verfügte die belangte Behörde aufgrund eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes des ***Bf*** i.H.v. € 64,35 zzgl. Gebühren gem. § 26 Abs 1 AbgEO i.H.v. € 10,00 und Barauslagen gem. § 26 Abs 3 AbgEO i.H.v. € 7,20, insgesamt sohin € 81,55

(1) gem. § 65 AbgEO die Pfändung der dem Abgabenschuldner gegen ***Drittschuldner*** angeblich zustehenden, beschränkt pfändbaren Forderung aus einem Arbeitsverhältnis bzw. sonstigen Bezüge i.S.d. § 290a EO,

(2) gemäß § 71 AbgEO die Überweisung dieser Forderung zur Einziehung und

(3) ein Verbot i.S.d. § 65 Abs. 1 AbgEO, womit dem Abgabenschuldner jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie deren Einziehung untersagt wurde.

Der Pfändungsbescheid (1) und der Überweisungsbescheid (2) ergingen an ***Drittschuldner***, das Verfügungsverbot (3) erging an ***Bf***.

Gegen den Pfändungsbescheid (1) und das Verfügungsverbot (3) richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer wird darin bezeichnet als:

***VN***
Obmann ***Bf***.

Unterfertigt wurde die Beschwerde mit "***Bf***, Obmann". Inhaltlich wird darin geltend gemacht, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , Zl. E 062/10/2016.002/003, der Beschwerde des Vereines ***VN*** gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenbrunn betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten (Gebühr nach dem GebG 1957 i.H.v. € 14,30 und Gemeindeverwaltungsabgabe i.H.v. € 8,90) Folge gegeben und der betreffende Bescheid aufgehoben worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid (1) als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am an ***Bf*** zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Über die Beschwerde gegen das Verfügungsverbot (3) entschied die belangte Behörde (nicht mit Beschwerdevorentscheidung, sondern) mit (an ***Bf*** ergangenem) Erstbescheid vom , indem sie die Eingabe vom unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO als unzulässig zurückwies. Gegen diesen (Erst-) Bescheid erhob der Verein ***VN*** mit Schriftsatz vom Beschwerde, über welche (wiederum an ***Bf***) die Beschwerdevorentscheidung vom erging, mit welcher der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.

Über die nun wieder unerledigte Beschwerde vom erging schließlich (an ***Bf***) die Beschwerdevorentscheidung vom , mit welcher die Beschwerde (wiederum unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO) zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom brachte der Verein ***VN*** gegen diese Beschwerdevorentscheidung Vorlageantrag ein, in dem abermals auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , Zl. E 062/10/2016.002/003, verwiesen wird. Weiters wird darin der Antrag gestellt, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung betreffend Verfügungsverbot und Pfändung aufzuheben bzw. entsprechend ruhend zu stellen.

II. Sachverhalt

Der Verein ***VN*** mit Sitz in Heiligenbrunn, Zustellanschrift ***Bf-Adr***, ist mit Entstehungsdatum zu ZVR-Zahl ***ZVR-Zl_VN*** im Zentralen Vereinsregister des Bundesministeriums für Inneres eingetragen. Obmann dieses Vereins war von bis ***Bf***, geb. , ***Bf-Adr***.

Mit Schreiben vom meldete ***Bf*** namens des Vereins ***VN*** bei der Gemeinde Heiligenbrunn eine Veranstaltung mit der Bezeichnung "Stürmische Zeiten beim ***VN***" für den im Kellerviertel in Heiligenbrunn an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Heiligenbrunn vom , Zl. 68/2015, wurde diese Veranstaltung gemäß § 11 Z. 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz 1993 untersagt sowie eine Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 i.H.v. € 14,30 und eine Verwaltungsabgabe gem. TP A/1 der Bgld. Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 festgesetzt. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenbrunn vom , Zl. 68-2/2015, wurde dieser Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsabgabe i.H.v. € 8,90 gem.TP A/2 (anstatt TP A/1) der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung vorgeschrieben wurde. Aufgrund der dagegen vom Verein ***VN*** erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom , Zl. E 062/10/2016.002/003, den Bescheid in Bezug auf die Festsetzung der Eingabegebühr i.H.v. € 14,30 und der Verwaltungsabgabe i.H.v. € 8,90 ersatzlos auf. Soweit sich die Beschwerde gegen die Untersagung der Veranstaltung richtete, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen. Maßgeblich für die (teilweise) Aufhebung des Bescheides war, dass der Bürgermeister für die Festsetzung einer Gebühr i.S.d. GebG 1957 nicht zuständig war und dass gemäß § 1 Abs. 1 der Bgld. Gemeinde-Verwaltungsabgabeverordnung 2014 lediglich für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich im privaten Interesse von Parteien liegende Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben werden darf, nicht aber für einen Bescheid, mit dem die Untersagung einer Veranstaltung erfolgt.

Mit Bescheid vom , Erf.Nr. ***BfErfNr***, Abg.Kto.Nr ***BfStNr***, setzte die belangte Behörde gegenüber ***Bf*** im Zusammenhang mit der Anmeldung der o.a. Veranstaltung folgende Gebühren fest:

amtl. Abschrift gem. § 14 TP 1 Abs. 1 GebG 1957 € 14,30
Eingabe gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 € 28,60
Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 € 21,45
_______________________________________________
Summe € 64,35

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Vereins ***VN*** wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105416/2017, rechtskräftig gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen und bildet die somit rechtskräftig festgesetzte und vollstreckbare Gebührenschuld i.H.v. € 64,35 zzgl. Nebengebühren gem. § 26 Abs. 1 und 3 GebG 1957 die Grundlage für den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom (Verfügungsverbot).

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verein ***VN*** gründen sich auf einen amtswegig beigeschafften Vereinsregisterauszug. Die Feststellungen zur beabsichtigten Veranstaltung am und zum diesbezüglichen Verfahren vor der Gemeinde Heiligenbrunn und dem Landesverwaltungsgericht Burgenland gründen sich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom , Zl. E 062/10/2016.002/003, welches mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Die Feststellungen zur Gebührenfestsetzung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom und das anschließende Beschwerdeverfahren gründen sich auf eine Einsichtnahme in den Akt RV/7105416/2017 des Bundesfinanzgerichtes.

IV. Rechtliche Beurteilung

Gem. § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung, indem dem Drittschuldner die Bezahlung der gepfändeten Forderung an den Abgabenschuldner untersagt wird (Pfändungsbescheid). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Um die gepfändete Forderung gegenüber dem Drittschuldner geltend machen zu können, ist es erforderlich, diese dem Abgabengläubiger gem. § 71 Abs. 3 AbgEO zur Einziehung zu überweisen (Überweisungsbescheid). Mit einer abgabenbehördlichen Forderungsexekution sind daher i.d.R. drei Bescheide verbunden: Ein Pfändungsbescheid, ein Verfügungsverbot und ein Überweisungsbescheid. § 77 Abs. 1 Z. 1 u. 3 AbgEO bestimmt nun, dass ein Rechtsmittel gegen Verfügungsverbote und Überweisungsbescheide unstatthaft (= unzulässig) ist. Von den drei genannten Bescheiden ist daher nur der Pfändungbescheid mit Beschwerde bekämpfbar (; , 84/13/0259; , 88/13/0123).

Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde vom gegen den Pfändungsbescheid und das Verfügungsverbot (beide vom ). Da die Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid durch die in Rechtskraft erwachsene Beschwerdevorentscheidung vom erledigt ist, bildet nur noch die Beschwerde gegen das Verfügungsverbot den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da diese aber gem. § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO unstatthaft, also nicht zulässig ist, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist zudem aus einem weiteren Grund unzulässig:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengesellschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl. ). Das Adressfeld gehört zum Bescheidspruch (z.B. ). Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Beschwerdeführer kann daher nur jemand sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (). Anbringen einer nicht hierzu legitimierten Person sind ohne Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zurückzuweisen; die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt kein sanierbares Formgebrechen i.S.d. § 85 BAO dar ().

Adressat des angefochtenen Bescheides (Verfügungsverbot) vom Ist ***Bf***. Nur dieser ist im Spruch genannt und nur an diesen ist der Bescheid daher i.S.d. §§ 93 Abs 2 u. 246 Abs 1 BAO "ergangen". Demzufolge wäre auch nur ***Bf*** zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert gewesen. Als Absender der gegenständlichen Beschwerde vom scheint ***VN*** auf, ergänzt durch den Zusatz "Obmann ***Bf***". Gefertigt ist die Beschwerde mit "***Bf***, Obmann". Es ist daher davon auszugehen, dass ***Bf*** diese Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vereins ***VN*** eingebracht hat, da sonst der Hinweis auf seine Obmannschaft sowie überhaupt die Nennung des Vereins im Absenderfeld nicht erklärlich wäre. Bei diesem Verein handelt es sich um eine selbstständige, von ***Bf*** zu unterscheidende Rechtsperson (vgl. § 2 Abs. 1 VerG). Die Beschwerde erweist sich sohin auch aus diesem Grunde als unzulässig und hat dies ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO zur Folge (, 0114).

Dasselbe gilt für den Vorlageantrag vom . Wie bereits der Bescheid vom erging auch die Beschwerdevorentscheidung vom (ungeachtet dessen, dass die Beschwerde namens des Vereines ***VN*** erhoben wurde) ausschließlich an ***Bf***. Der Vorlageantrag wurde jedoch wiederum namens des Vereines erhoben. Gem. § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer sowie jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt. Als in diesem Sinne legitimierter Beschwerdeführer ist hierbei nur derjenige zu betrachten, der zur Einbringung einer Beschwerde aufgrund der Bestimmung des § 246 BAO befugt war (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., E 5 zu § 264), hier also jedenfalls nicht der Verein ***VN***, an den der Bescheid vom nicht ergangen ist. Ebensowenig wirkt die Beschwerdevorentscheidung i.S.d. § 264 Abs. 2 BAO gegenüber dem Verein, da sie ausschließlich gegenüber ***Bf*** ergangen ist und weder für den Verein bestimmt war, noch ihm bekannt gegeben (zugestellt) wurde. Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Auch ein von einer nicht legitimierten Person eingebrachter und damit unzulässiger Vorlageantrag ist daher (durch das Verwaltungsgericht: § 264 Abs. 5 BAO) zurückzuweisen.

Im Vorlageantrag vom wird unter Pkt.6. beantragt, "die angefochtene Beschwerdevorentscheidung betreffend Verfügungsverbot und Pfändung aufzuheben bzw. entsprechend ruhend zu stellen", sodass sich die Frage stellt, ob sich dieser Vorlageantrag auch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Pfändung einer Geldforderung richtet. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO hat der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung, gegen die er sich richtet, zu enthalten. Als Gegenstand des Vorlageantrages wird (bei "Bezug") ausdrücklich die Beschwerdevorentscheidung vom genannt. Auch im Text des Vorlageantrages wird ausgeführt, dass "wegen der im Bezug angeführten Beschwerdevorentscheidung fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung ()" Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt wird. Das genannte Zustelldatum entspricht hierbei jenem der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Verfügungsverbot (die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Pfändung wurde Herrn ***Bf*** am zugestellt). Letztlich ist auch im o.a. Pkt. 6. des Vorlageantrages vom nur von einer Beschwerdevorentscheidung (und nicht von zwei) die Rede. Es ist daher davon auszugehen, dass sich dieser Vorlageantrag ausschließlich gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (betreffend Verfügungsverbot) richtet. Im Übrigen wäre der Vorlageantrag, selbst wenn er sich auch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (betreffend Pfändung) richten sollte, ebenso als unzulässig zurückzuweisen, da auch diese Beschwerdevorentscheidung ausschließlich gegenüber ***Bf*** ergangen ist. Zudem wäre ein derartiger Vorlageantrag auch als verspätet zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO), da die Beschwerdevorentscheidung vom am bekanntgegeben (= zugestellt) wurde und ein Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab dieser Bekanntgabe gestellt werden muss.

Zusammenfassend waren daher sowohl die Beschwerde vom als auch der Vorlageantrag vom als nicht zulässig zurückzuweisen (so auch ; , RV/5100576/2019; , RV/7106530/2019).

Soweit in der Beschwerde und im Vorlageantrag darauf verwiesen wird, dass das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom , Zl. E 062/10/2016.002/003, einen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenbrunn, mit dem ein Teil der hier gegenständlichen Gebühr festgesetzt wurde, aufgehoben hat, ist festzuhalten, dass diese Aufhebung deswegen erfolgt ist, weil der Bürgermeister (und im Berufungswege der Gemeinderat) für eine derartige Abgabenfestsetzung nicht zuständig war. Die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren (also der Gebühren i.S.d. GebG 1957) oblag gem. § 19 AVOG, BGBl. I Nr. 9/2010, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 14/2013 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, welches - zuständigerweise - den Gebührenbescheid vom erlassen hat. Dieser Gebührenbescheid vom (und nicht der aufgehobene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenbrunn) bildet die Grundlage des angefochtenen Bescheides (Verfügungsverbot) vom . Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher ohne Belang, dass das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenbrunn vom aufgehoben hat.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass der Verein ***VN*** zur Erhebung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages gegen den nicht an ihn ergangenen Bescheid bzw. die nicht an ihn ergangene Beschwerdevorentscheidung nicht legitimiert ist, ergibt sich klar aus der o.a. Rechtsprechung. Dass Beschwerden und Vorlageanträge nicht legitimierter Personen sowie - unabhängig von der Person des Einbringers - Rechtsmittel gegen Verfügungsverbote i.S.d. § 65 Abs. 1 AbgEO zurückzuweisen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher im vorliegenden Fall nicht zu klären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101700.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at