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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 09.02.2022, RV/5100179/2021

Steht die Gewährung eines Wertgutscheins (Recht auf Erhalt von Kryptowährungen durch Mining über einen bestimmten Zeitraum) in einem Veranlassungszusammenhang mit der Zeichnung des Genussrechtes, führt die Einlösung des Wertgutscheins zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Form einer fixen Verzinsung bezogen auf das gezeichnete Genussrechtskapital.

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2022/15/0015.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die SenatsvorsitzendeMag. R1, den RichterMag. R2 sowie die fachkundigen Laienrichter ***1*** und ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Peter Löschl, Hasnerstraße 39, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (Dienststelle ***3***) vom betreffend Einkommensteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***4*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) reichte beim Finanzamt ***3*** (im Folgenden: Finanzamt) am seine Einkommensteuerklärung für das Jahr 2017 auf elektronischem Weg via Finanzonline ein. In dieser erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 2.491,06, Topfsonderausgaben aus dem Titel Personenversicherung von € 217,62, einen Kinderfreibetrag für ein Kind in Höhe von € 440,00 sowie Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von € 381,16. Auch machte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Ferner bezog der Bf. im Jahr 2017 auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden vom Bf. für das Jahr 2017 nicht erklärt.

Am wurde vom Finanzamt an den Bf. ein Vorhalt betreffend seine Einkommensteuererklärung vom für das Jahr 2017 mit einer Frist zur Beantwortung bis mit folgendem Inhalt versendet:

Es wird ersucht, betreffend der Veranlagung Einkommensteuer 2017 noch folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Vertrag über die Zeichnung des Genussrechtes über EUR 20.000,-- sowie
    des Vertrages über die Zeichnung des Genussrechtes über EUR 5.000,- (beide Genussrechte wären im Jahr 2017 gezeichnet worden)

  2. Sofern Neben- oder Zusatzverträge zum Genussrecht existieren, wird ersucht, auch diese vorzulegen.

  3. Gutscheine über EUR 20.000,-- sowie über EUR 5.000,- betreffend Mining-Leistungen als "Dankeschön für das Investment"

  4. Rechnung(en) über Mining-Leistungen über EUR 20.000,- sowie über EUR 5.000,- (Rechnungsbetrag wurde durch Gutschein ausgeglichen)

  5. Darstellung der durch das "Gutscheinmining" im Wallet gutgeschriebenen ETH im Jahr 2017 und 2018 sowie Darstellung der im Jahr 2017 vorgenommenen Veräußerungen von ETH 's und Konvertierungen in andere Kryptowährungen. Aus der Darstellung sollte daher ersichtlich sein, welche ETH im Jahr 2017 veräußert wurden und welche ETH im Jahr 2017 in andere Kryptowährungen getauscht wurden. Des Weiteren sollte der Wert (in EUR) der im Jahr 2017 und 2018 im Wallet gutgeschriebenen ETH 's ersichtlich sein.

  6. Aufgliederung der bisher bekanntgegebenen Spekulationseinkünfte von EUR 381,16 für das Jahr 2017

Der bisher amtlich vorliegende und ermittelte Sachverhalt würde sich betreffend der Einkommensteuerveranlagung 2017 wie folgt darstellen:
Die ***5*** (idF "***6***", Unternehmen neu gegründet im ***10*** 2016) hätte den Geschäftsgegenstand "Betrieb eines Rechenzentrums zum Minen von Kryptowährungen". Kernbereich der ***6*** wäre es, mittels speziell angeschaffter Hard- und Software gegen Entgelt Kryptowährungen für Kunden zu minen und diese Kryptowährungen auf das Wallet der Kunden zu übertragen. Dieser Kreislauf könne wie folgt dargestellt werden:

[...]

Nach der Gründung hätte ***6*** interessierten Investoren im Rahmen einer Crowdfunding-Kampagne Genussrechte an ihrem Unternehmen angeboten. Das Anlageziel des Unternehmens wäre es gewesen, ein Platzierungsvolumen von Genussrechten in Höhe von insgesamt EUR ***16*** zum Aufbau eines Rechtenzentrums (zum Mining von Kryptowährungen) sowie zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung zu erreichen. Das Gesamtgenussrechtskapital aller Genussrechtsinhaber (= Crowd-Investoren) bei Erreichen der EUR ***16*** hätte ***17***% vom Gesamtkapital des Unternehmens betragen. Dieses Anlageziel wäre nach einer Werbekampagne (zB Informationsveranstaltungen, Einschaltungen im Internet) auch fast erreicht worden.

Um überhaupt Investoren für diese Hochrisikobranche (Mining von Kryptowährungen) im Jahr 2017 erreichen und gewinnen zu können, wäre bei den Informationsveranstaltungen und im Kapitalmarktprospekt damit geworben worden, dass je investiertem Euro an Genussrechtskapital ein Wertgutschein von ebenfalls einem Euro zur Einlösung von "Managing-Hosting-Mining-Leistungen" bei ***6*** den Investoren zur Verfügung gestellt wird. Dieser Gutschein wäre im Kapitalmarktprospekt (Seite 3) als "Prämie" iZm dem Genussrecht für die Investoren dargestellt worden. Zusätzlich hätte der Gutschein den Zweck, die Anleger dazu zu bringen, später nochmals gesondert entgeltlich die Leistungen der ***6*** zum Minen zu erwerben, zB zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Rechenleistungspakete von ***6*** entgeltlich zu erwerben (vgl. Seite 16 Pkt. 3.1. des Kapitalmarktprospektes). Der Bf. hätte sich im Jahr 2017 mittels eines Genussrechtes im Gesamtwert von EUR 25.000,-- an der ***6*** TT-Solutions GmbH beteiligt. Ebenso hätte der Bf. den Gutschein für Mining-Leistungen bei der ***6*** eingelöst. Die Beteiligung sowie die eingelösten Gutscheine würden sich in absoluten Zahlen sowie in % gemäß den Aufzeichnungen der ***6*** wie folgt darstellen:

[...]

Tatsächlich hätten die Investoren (und auch der Bf.) nicht aus beliebigen Leistungen der ***6*** auswählen können, vielmehr hätten sie mit dem Gutschein "nur" einen Anspruch auf eine bestimmte Mining-Leistung von ***6*** für bis zu 36 Monaten für die Kryptowährung Ethereum (ETH) erwerben können (abhängig vom investierten Kapital hätte es verschiedene ***31*** und Laufzeiten für das Mining von Ethereum gegeben). Mit Einlösung des Gutscheines hätte der Investor zudem die AGB's der ***6*** in Bezug auf Mining-Leistungen gesondert und ausdrücklich akzeptieren müssen. Diese AGB's hätten ausgesagt, dass der Investor jedenfalls noch die monatlichen Betriebskosten (insbesondere Strom- und Wartungskosten) für das Mining zu bezahlen hat. Weiters wäre vom Investor ein einmaliges Portalnutzungsentgelt zu bezahlen gewesen. D.h. die Einlösung des Wertgutscheines hätte jedenfalls auch eine Kostenbelastung für den Investor zur Folge. Das Mining werde eigenverantwortlich von ***6*** durchgeführt; die Kunden würden lediglich die "fertigen" Ethereum auf das Wallet übertragen erhalten.

Das angestrebte Genussrechtskapital von rd. € ***16*** hätte durch rd. ***7*** einzelne Investoren aufgebracht werden können. Jeder Investor hätte auch den Wertgutschein in Höhe seines Genussrechtskapitals bei der ***6*** eingelöst und hätte ausdrücklich die AGB's akzeptiert. Monatsweise hätten die Investoren die "fertig geminten Ethereum" (abzüglich Stromkosten) auf das Wallet übertragen erhalten.

Im Fall des Bf. wären gemäß den Aufzeichnungen der ***6*** im Jahr 2017 und 2018 folgende Abrechnungen für das Mining aus dem Gutschein gestellt worden:

[...]

Ab Mitte des Jahres 2018 wäre es zum ersten Mal zu Nachzahlungen aus Stromkosten für die Investoren gekommen, da die nachträglich abgerechneten Stromkosten sogar den Wert der "fertig geminten" Ethereum für gewisse Monate überstiegen hätten. Mittlerweile wäre das Mining durch ***6*** vorübergehend eingestellt worden, da noch immer die Stromkosten für das Mining höher wären als die potentiell "schürfbaren" Ethereum.

Der Bf. hätte am den Vertrag über die gezeichneten Genussrechte einvernehmlich mit der ***6*** aufgelöst. Die einvernehmliche Beendigung würde eine wechselseitige Vertragsbeendigung beinhalten, wodurch sämtliche wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf das vom Investor gezeichnete Genussrecht und alle damit in Verbindung stehende Rechenleistungspakete als aufgehoben gelten. Mit der einvernehmlichen Auflösung würden alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Genussrecht und den damit im Zusammenhang stehenden Rechenleistungspaketen ohne weitere Verpflichtung zum gegenseitigen Ausgleich entfallen; dies würde insbesondere betreffen:
a) die Beteiligung des Investors am Gewinn und Verlust der ***6***
b) die Rückzahlung des nach Verlustbeteiligung verbleibenden Genussrechtskapitals
c) die Ansprüche der ***6*** gegenüber dem Investor aus dem nagativen (Anmerkung: richtig wohl: negativen) Betriebskosten-Abrechnungskonto, die durch die Endabrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2017 und das erste Halbjahr 2018 entstanden sind.
d) Alle bisher durch die Rechenleistungspakete des Investors entstandenen und durchgeführten Auszahlungen von ETH auf das vom Investor angegebene Wallet verbleiben im Eigentum des Investors.

Für das Finanzamt wären hinsichtlich der steuerlichen Behandlung folgende Problembereiche unstrittig:
1) Das von den Anlegern erworbene Genussrecht wäre ein obligationenähnliches Genussrecht, welches als Kapitalforderung iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 einzustufen sei.
Ein Substanzgenussrecht würde nicht bestehen, da nicht in Bezug auf das gesamte Gesellschaftsvermögen eine Beteiligung
- am Gewinn und Verlust,
- am Vermögen und
- am Liquidationsgewinn
vorliegen würde.

D.h. das Genussrecht würde aus Sicht der ***6*** Fremdkapital darstellen. Aus Sicht des Anlegers wären derartige Genussrechte Kapitalforderungen iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG.
Diese Rechtsmeinung würde sich vollinhaltlich mit der Rechtsmeinung im Kapitalmarktprospekt (Seite 13, Pkt. 2.8.) decken.

2) Lt. Angaben der ***6*** und der im Finanzamt vorliegenden Anleger wäre der Erwerb des Gutscheines ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Investoren sich zum Erwerb des Genussrechtes entschlossen hätten. Für die Investoren wäre also zweifelsohne der Erwerb des Gutscheines im Vordergrund gestanden, da bei den Verkaufsveranstaltungen mündlich damit geworben worden wäre, dass bereits durch das Mining mit dem Gutschein durch ***6*** jedenfalls eine weit mehr als 100%ige Rendite des Genussrechtskapitals binnen kurzer Zeit erreicht werden könne.

3) Die Veranlagung der Ethereum im privaten Wallet der Investoren würde nicht zinstragend erfolgen.

Strittig für das Finanzamt wären folgende Problembereiche:

1) Fraglich wäre, ob der zugewiesene Verlust im Jahr 2017 an den Bf. sofort als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären wäre oder ob es durch den zugewiesenen Verlust 2017 lediglich zu einer Abstockung des Genussrechtskapitals kommen würde.

2) Fraglich wäre die steuerliche Behandlung des Gutscheines iZm dem Abschluss des Genussrechtsvertrages (der Gutschein wäre im Kapitalmarktprospekt als "Prämie" bezeichnet worden; lt. tatsächlich vorliegendem Sachverhalt wäre der Erhalt des Gutscheines ausschlaggebend für den Erwerb des Genussrechtes gewesen).

Da der gegenständliche Sachverhalt weder in der steuerlichen Literatur noch in den Einkommensteuerrichtlinien eindeutig wiedergegeben worden wäre, wäre seitens des Finanzamtes der bw. Fachbereich kontaktiert und um rechtliche Würdigung gebeten worden. (Aus Übersichtsgründen werde die ursprüngliche Anfrage an den bw. FB nochmals gesondert beigelegt).

Der bundesweite Fachbereich würde zu folgender Lösung kommen:

"Zu Ihrer Anfrage vertritt der bundesweite Fachbereich Kapitalvermögen, Investmentfonds und Stiftungen folgende Rechtsansicht:
Nach Durchsicht auch der zusätzlich übermittelten Unterlagen (Kapitalmarktprospekt samt Genussrechtsbedingungen, "Gutschein als Dankeschön für die Investition", "Privatgutachten" von ***8***, weiches vom Unternehmen in Auftrag gegeben wurde, Fragenliste der Abgabenbehörde an das Unternehmen) und Analyse der Anfrage selbst, gelangen wir zu dem Ergebnis, dass durchaus gute Gründe dafür sprechen, der Einordnung der Abgabenbehörde und der ***6*** zu folgen und das Genussrecht als Fremdkapital zu qualifizieren.Ergänzend zu den von der Anfrage umfassten Fragen ist vorwegzuschicken, dass nach Ansicht des bundesweiten Fachbereichs Kapitalvermögen, Investmentfonds und Stiftungen bereits in der Gutscheinhingabe eine steuerpflichtige fixe Verzinsung vorliegt, die im Zeitpunkt der Hingabe im Rahmen des § 15 EStG realistisch zu bewerten und sodann zu versteuern ist. In Hinblick auf die Bewertung kann davon ausgegangen werden, dass die ***6*** im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe den Wert des Gutscheins realistisch bewertet hat und der Wert des Gutscheins (unabhängig von einer späteren Wertentwicklung) dem Wert der von der ***6*** zu erbringenden Leistung entsprochen hat. Mangels weiterer Informationen und der Tatsache, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Unternehmer seine eigenen Leistungen realistisch bewertet und mangels Vorliegen gegenteiliger Informationen, spricht unseres Erachtens nichts dagegen, den Betrag des nominellen Gutscheinwertes als Höhe der fixen Verzinsung heranzuziehen. Diese fixe Verzinsung wird neben der variablen Verzinsung, wie sie in den Genussrechtsbedingungen enthalten ist, gewährt. Von den Genussrechtsberechtigten sind diese Verzinsungen (fix sowie variabel) selbstverständlich zu versteuern. Die Versteuerung dieser fixen Verzinsung scheint in der Vergangenheit bislang nicht erfolgt zu sein und ist, soweit rechtlich noch möglich, nachzuholen.
Die Einlösung des Gutscheines selbst ist in weiterer Folge unabhängig vom Genussrecht zu beurteilen (siehe unten).
Weiters ist anzumerken, dass es sich bei Zinsen um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital handelt, weshalb ausschließlich positive Zinseinkünfte vorliegen können; negative Zinseinkünfte sind ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass es sich bei "negativen Zinsen" aus den Verlusten des Genussrechtkapitals, wie im Sachverhalt auf Seite 4 der Anfrage angeführt, steuerlich nicht um Verluste aus Kapitalvermögen handeln kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese "negativen Verluste" den Wert des Genussrechtskapitals mindern und eine spätere Rückzahlung reduziert um diese Beträge erfolgt (vgl hierzu auch 6.7 im "Kapitalmarktprospekt nach Schema F des Kapitalmarktgesetzes über das öffentliche Angebot von Genussrechten durch die ***5***": "Wird das Genussrechtskapital gänzlich oder teilweise zur Abdeckung eines Verlustes verwendet, so werden künftige Gewinne im Sinne des Punktes 6.1 vorrangig zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals bis zum Nennbetrag verwendet und nur darüber hinausgehende Gewinne ausbezahlt.).

Getrennt von dieser fixen Verzinsung ist in weitere Folge die Einlösung des Gutscheins und die damit verbundene Anschaffung des Ethereum zu beurteilen, weshalb nach Ansicht des bundesweiten Fachbereichs Kapitalvermögen, Investmentfonds und Stiftungen die Subsumption unter den Nebentatbestand iSd § 27 Abs 5 Z 1 EStG ausscheidet.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um nicht selbstständiges Mining, dh der Kunde erwirbt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Ethereum, wobei er bei Einlösung des Gutscheins die Menge nur abschätzen kann.
Die Anschaffungskosten des gesamten Ethereum, die im Falle einer steuerpflichtigen Veräußerung dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen sind, bilden der Gutscheinwert sowie die vom Kunden während des Miningprozesses getragenen Betriebskosten und das einmalige Portalnutzungsentgelt, welches für das Mining zu leisten ist.
Steuerpflicht entsteht im Falle der Veräußerung dieses Ethereum nur im Rahmen des § 31 EStG (Spekulationsgeschäft), da laut übermitteltem Sachverhalt keine zinstragende Veranlagung erfolgt, weshalb eine Subsumption unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) ausscheidet.
Sofern Ethereum innerhalb eines Jahres veräußert wird, liegen daher Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gem. § 31 EStG vor. Maßgeblich für die Berechnung des Fristenlaufes des Spekulationsgeschäftes ist das Verpflichtungsgeschäft (der Einlösungszeitpunkt des Gutscheines) (vgl Kanduth-Kristen in Jakom (2019), § 31 Rz 11). Das bedeutet, dass es bei einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr für die ab dem 12. Monat nach Vertragsabschluss gutgeschriebenen zugeflossenen Mininganteile beim Verkauf durch den Steuerpflichtigen jedenfalls zu keinem Spekulationsgewinn mehr kommen kann, aber auch allfällige Veräußerungsverluste im Rahmen des § 31 EStG nicht ausgleichsfähig sind. Lediglich für das in den ersten 12 Monaten geminte Ethereum kann eine Steuerpflicht nach § 31 EStG entstehen.
Die Anschaffungskosten sind auf die voraussichtliche Menge der erworbenen Wirtschaftsgüter zu verteilen. Im Hinblick auf die Unsicherheit der insgesamt geminten Menge Ethereum über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und dem Umstand, dass die Höhe der Betriebskosten nicht im Vorhinein festgestellt werden kann, kann gegebenenfalls eine vorläufige Veranlagung nach § 200 BAO empfehlenswert sein."

Zusammenfassend würde sich aus den o.a. Ausführungen des bw. FB für das Finanzamt ergeben, dass der Wert des Gutscheines in Höhe von max. EUR 25.000,-- als Einkünfte aus Kapitalvermögen (fixe Verzinsung zum Genussrecht im Jahr 2017) zum Tarifsteuersatz versteuert werden müsse.

Hinsichtlich der Bewertung des Gutscheines (bis dato im Kapitalmarktprospekt und von ***6*** angenommener Wert EUR 25.000,-) werde ersucht, etwaige Minderungen dieses Wertes (zB Höhe Portalnutzungsentgelt bei Aktivierung des Gutscheines usw.) entsprechend darzulegen.

Die Verlustzuweisung 2017 iHv. EUR 2.916,55 würde lediglich zu einer Abstockung des Genussrechtsbuchwertes führen und könne deshalb im Jahr 2017 nicht einkünftemindernd geltend gemacht werden.

Seitens des Finanzamtes werde ersucht, bis zum gegenständlichen Vorhalt Stellung zu nehmen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Des Weiteren werde ersucht, den in diesem Schreiben dargelegten Sachverhalt (Seite 1 -3 dieses Schreibens) auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Ergänzungen zum bisher vorliegenden Sachverhalt vorzunehmen.

Diesem Vorhalt war die Anfrage des Finanzamtes an den bundesweiten Fachbereich samt Antwort sowie eine Verlustzuweisung betreffend den Bf. für das Jahr 2017 aus dem Genussrecht an der ***6*** über € 2.916,55 angeschlossen.

In der Folge wurde die Frist für die Beantwortung des Vorhaltes bis verlängert.

Am erfolgte folgende Beantwortung durch die steuerliche Vertretung des Bf.:

Einen Vertrag über die Zeichnung des Genussrechtes würde es keinen geben, die Aktivierung wäre Online erfolgt, falls eine Bestätigung über den Vertragsabschluss unbedingt notwendig wäre, würde versucht eine aufzutreiben.

Neben- und Zusatzverträge würden nach seinen Kenntnissen und den erteilten Auskünften keine existieren.

Die Gutscheine würden sich wie die Rechnungen im Anhang befinden.

Die Aufstellung der geminten ETH würde im Mail Teil 2 erfolgen.

Auch wurde eine Aufgliederung der Spekulationseinkünfte angeschlossen.

Eine Stellungnahme zu den Annahmen des Fachbereichs würde folgen.

Dieser Vorhaltsbeantwortung waren folgende Unterlagen angeschlossen:

Betriebskostenabrechnung der ***5*** an den Bf. von ***9*** 2017 bis ***10*** 2018 betreffed Managed-Hosting Premium-Paket (***11***) samt Betriebskosten-Endabrechnungen für 2017 und das erste Halbjahr 2018 sowie Auswertungen des Betriebsausgleichskontos für ***12*** und ***10*** 2018 für die Mining Pläne ***13*** und ***14***

Schreiben der ***6*** vom Februar 2017 betreffend einen kostenlosen Gutschein für das Produkt "Managed-Hosting" über EUR 25.000,00

2 Rechnungen vom betreffend jeweils ein Managed-Hosting-Paket

Am erfolgte sodann die am angekündigte Stellungnahme des Bf. zur rechtlichen Beurteilung des Fachbereichs:

Beim Erwerb des Genussrechtes, verbunden mit der gleichzeitigen Ausgabe eines Gutscheins für ein Rechenleistungspaket (Managed Hosting) würde es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein Rewards-based Crowdfunding handeln, welches rechtlich als Vorfinanzierung bzw. Kauf mit Lieferfrist zu qualifizieren wäre. Diese Ansicht werde vor allem auch dadurch untermauert, dass für exakt die investierte Summe ein Rechenleistungspaket mit diesem Wert erworben werde. Der Umstand, dass der Erwerb als "Geschenk" bezeichnet werde und durch die Hingabe eines Gutscheins für das Rechenleistungspaket erfolgt, möge zwar etwas irreführend sein, da sich Fremde, insbesondere Unternehmen und Kunden, jedoch nichts zu schenken pflegen, könne in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang vorliegen. Würde man der Rechtsansicht des BMF folgen, so würde der Erwerb des Miningpakets zu einer sofortigen Besteuerung der Anschaffungskosten führen, ein Umstand der eigentlich denkunmöglich sein sollte. Auch der Ansicht, dass eine Besteuerung des Genussrechtes nach § 27 (2) Z 2 EStG zu erfolgen hätte, könne nicht zugestimmt werden, da der Möglichkeit zur Zeichnung des Genussrechtes ein öffentliches Angebot zu Grunde gelegen wäre, welches zu Einkünften iSd § 27a (2) Z 2 EStG und der Besteuerung mit KESt führen würde (siehe dazu S. Bergmann, Genussrechte S 551 ff).

In weiterer Folge könne auch der Ansicht, dass Etheriums angeschafft wurden nicht zugestimmt werden, da diese beim Mining hergestellt werden, ein Umstand, der auch keinen Raum für Spekulationseinkünfte iSd § 31 EStG bieten würde, da der für diese Einkunftsart notwendige Anschaffungsvorgang zur Gänze fehlen würde.

Eine Besteuerung der geminten Coins könne sich nur im Rahmen der gewerblichen Einkünfte iSd § 23 EStG bzw. § 29 Z 3 EStG ergeben, falls der Wert der geminten Coins die Anschaffungskosten des Miningpakets sowie die angefallenen Betriebskosten und Gebühren übersteigen würde.

Das Finanzamt erstattete zur Stellungnahme des Bf. vom am gegenüber dem steuerlichen Vertreter des Bf. eine Äußerung, in der zusammengefasst folgende Rechtsansicht vertreten wurde:

Da das gegenständliche Genussrecht nicht verbrieft wäre, käme eine Versteuerung mit dem Sondersteuersatz des § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht in Betracht.

Es würde kein Reward-Based-Crowdfunding vorliegen, weil dabei keine finanzielle Beteiligung eingegangen werde, sondern statt Zinsen, Gewinnbeteiligung und Rückzahlung des Kapitals eine Ware oder Dienstleistung gewährt werde.

Weiters ersucht das Finanzamt in diesem Schreiben um die Vorlage eines "Folders" der ***6*** für Investoren bzw. sonstiger Werbeunterlagen.

Im einem weiterem Mail vom legt die steuerliche Vertretung ihre bisher vertretene Rechtsansicht nochmals dar, wobei eingestanden wird, dass laut Kapitalmarktprospekt ein unverbrieftes Genussrecht vorliegt.

In der Folge gab es einen Mailverkehr zwischen Finanzamt und steuerlicher Vertretung des Bf. über die Höhe der in den Jahren 2017 und 2018 vom Bf. erzielten Miningerträge.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich (Dienststelle ***3***) vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2017 veranlagt, wobei von der Erklärung dahingehend abgewichen wurde, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 25.000,00 und keine Spekulationseinkünfte angesetzt wurden. Dieser Bescheid wurde in einer gesondert ergangenen Mitteilung zusammengefasst wie folgt begründet:

Die ***6***, die im ***10*** 2016 gegründet worden wäre, hätte den Geschäftsgegenstand "Betrieb eines Rechenzentrums zum Minen von Kryptowährungen". Kernbereich der ***6*** wäre es, mittels speziell angeschaffter Hard- und Software gegen Entgelt Kryptowährungen für Kunden zu minen und diese Kryptowährungen auf das Wallet der Kunden zu übertragen. Ab dem ***35*** 2017 hätte sich ***6*** der Vertriebsgesellschaft ***15*** bedient, um Rechenleistungspakete zum Minen von Kryptowährungen an die Kunden zu veräußern

Nach der Gründung hätte ***6*** interessierten Investoren im Rahmen einer Crowdfunding-Kampagne Genussrechte an ihrem Unternehmen angeboten. Das Anlageziel des Unternehmens wäre es gewesen, ein Platzierungsvolumen von Genussrechten in Höhe von insgesamt EUR ***16*** zum Aufbau eines Rechenzentrums (zum Mining von Kryptowährungen) sowie zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung zu erreichen. Das Gesamtgenussrechtskapital aller Genussrechtsinhaber (= Crowd-Investoren) bei Erreichen der EUR ***16*** hätte ***17***% vom Gesamtkapital des Unternehmens betragen. Dieses Anlageziel wäre nach einer Werbekampagne (zB Informationsveranstaltungen wie einer "kick-off-Veranstaltung" im ***18*** 2017) auch fast erreicht worden.

Um aber überhaupt Investoren für diese Hochrisikobranche (Mining von Kryptowährungen) im Jahr 2017 erreichen und gewinnen zu können, wäre bei der kick-off-Veranstaltung im ***18*** 2017 und im Kapitalmarktprospekt damit geworben worden, dass den Investoren je investiertem Euro an Genussrechtskapital ein Wertgutschein von ebenfalls einem Euro zur Einlösung von "Managed-Hosting-Mining-Leistungen" bei ***6*** zur Verfügung gestellt werde. Zusätzlich hätte der Gutschein den Zweck gehabt, die Anleger dazu zu bringen, zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere zusätzliche Rechenleistungspakete von ***6*** entgeltlich zu erwerben. Die Investoren wären damit "geködert" worden, dass sie neben dem Genussrecht ein Managed-Hosting-Paket in derselben Höhe wie das Genussrecht als Gutschein erhalten würden. Auf Grund der versprochenen Gewinnchancen aus den Rechenleistungspaketen wäre für die Anleger der Erwerb des Gutscheines und nicht der Erwerb des Genussrechtes im Vordergrund gestanden.

So wäre gemäß dem Werbeprospekt zB bei einem Investment von EUR 20.000,- und einer Laufzeit von 20 Monaten (= Premium-Paket) eine Ertragsprognose von EUR 2.000,- pro Monat (d.h. Gesamtertrag EUR 40.000,- innerhalb von nur 20 Monaten) versprochen worden. Bei einem Investment von EUR 5.000,- und einer Laufzeit von 30 Monaten (= Medium-Paket) hätte es eine Ertragsprognose von EUR 362,- pro Monat gegeben (d.h. Gesamtertrag EUR 10.860,- innerhalb von nur 30 Monaten).

Seitens des Finanzamtes würde es glaubhaft erscheinen, dass für die Genussrechtsinvestoren der Erwerb des Gutscheines im Vordergrund gestanden wäre und dieser Gratisgutschein damit ausschlaggebend gewesen wäre, die Investoren zur Zeichnung des Genussrechtes in einer neuen Risikobranche zu bewegen.

Der Bf. hätte am zwei Genussrechte (Nominalwert von EUR 20.000,- sowie EUR 5.000,-) um insgesamt EUR 25.000,- erworben. Zusätzlich hätte er den Wertgutschein von insgesamt EUR 25.000,- erhalten, den er - nach Akzeptanz der AGB 's - sogleich eingelöst hätte (1x Premium-Paket iHv EUR 20.000,- sowie 1x Medium-Paket iHv EUR 5.000,-).

Der Bf. hätte als Investor nicht aus beliebigen Leistungen der ***6*** auswählen können, vielmehr hätte er mit dem Gutschein "nur" einen Anspruch auf eine bestimmte Mining-Leistung von ***6*** für das Mining der Kryptowährung Ethereum (ETH) erwerben (abhängig vom investierten Kapital hätte es verschiedene ***31*** und Laufzeiten für das Mining von Ethereum gegeben) können. Mit Einlösung des Gutscheines hätte der Investor zudem die AGB's der ***6*** in Bezug auf Mining-Leistungen gesondert und ausdrücklich akzeptieren müssen. Diese AGB's hätten ausgesagt, dass der Investor jedenfalls noch die monatlichen Betriebskosten (insbesondere Strom- und Betriebskosten) für das Mining zu bezahlen hätte. In der Praxis wäre die Bezahlung der Strom- und Betriebskosten so abgelaufen, dass die geminten Ethereum bereits abzüglich der laufenden Strom- und Betriebskosten auf das Wallet übertragen worden wären.

Das Mining werde eigenverantwortlich von ***6*** durchgeführt; die Kunden würden lediglich die "fertigen" Ethereum auf das Wallet übertragen erhalten. Etwaige Mitspracherechte hinsichtlich Hard- und Software oder auch betreffend Umfang und Zeitpunkt des Minings hätte es nicht gegeben.

Das angestrebte Genussrechtskapital von rd. EUR ***16*** hätte durch rd. ***7*** einzelne Investoren aufgebracht werden können. Das Genussrechtskapital wäre - wie im Kapitalmarktprospekt dargestellt - zur Anmietung der notwendigen Räumlichkeiten sowie zur Anschaffung der notwendigen Hard- und Software verwendet worden. Jeder Investor hätte auch den Wertgutschein in Höhe seines Genussrechtskapitals bei der ***6*** eingelöst und hätte ausdrücklich die AGB's akzeptiert.

Monatsweise hätten die Investoren die "fertig geminten Ethereum" (abzüglich Strom- und Betriebskosten) auf das Wallet übertragen erhalten. Ab Mitte des Jahres 2018 wäre es zum ersten Mal zu Nachzahlungen aus Stromkosten für die Investoren gekommen, da die nachträglich abgerechneten Stromkosten sogar den Wert der "fertig geminten" Ethereum für gewisse Monate überstiegen hätten. Mittlerweile wäre das Mining vorübergehend eingestellt worden, da noch immer die Stromkosten für das Mining höher wären als die potentiell "schürfbaren" Ethereum.

Nachdem die ***6*** die ausstehenden Stromkosten eingefordert hätte, hätte der Bf. am das Genussrecht und das Rechenleistungspaket einvernehmlich beendet. ***6*** und der Bf. hätten eine wechselseitige und einvernehmliche Vertragsbeendigung vereinbart, wodurch das vom Investor gezeichnete Genussrecht und alle damit verbundenen Rechenleistungspakete als aufgehoben gelten. Diese Aufhebung hätte die Beteiligung am Gewinn und Verlust, die Rückzahlung des Genussrechtskapitals sowie die Ansprüche der ***6*** aus dem negativen Betriebskosten-Abrechnungskonto in Bezug auf die Miningleistungen zum Gegenstand gehabt.

Der Bf. hätte zwischen ***9*** 2017 und ***19*** 2018 aus dem Gutscheinmining insgesamt 69,4854774 ETH von ***6*** erhalten. Diese ETH 69,4854774 wären in seinem Eigentum verblieben und wären von der einvernehmlichen Vertragsauflösung nicht berührt worden.

Es würde sich bei den Genussrechten It. vorliegendem Kapitalmarktprospekt um unverbriefte, nachrangige und unbesicherte Genussrechte handeln. Die Laufzeit der Genussrechte wäre bis befristet. Die Genussrechte würden eine Beteiligung am Gewinn und Verlust verkörpern. Bei Ablauf der Laufzeit der Genussrechte, im Falle der Auflösung oder Liquidation der Emittentin (oder auch, wenn aus sonstigen Gründen das Genussrechtskapital vorzeitig rückbezahlt wird) hätten zudem die Investoren Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum Buchwert zuzüglich eines Abschichtungsguthabens. Der Abschichtungsbetrag würde sich grundsätzlich aus dem höchsten Umsatz der letzten drei Jahre multipliziert mal 1,38 abzüglich Nettofinanzverbindlichkeiten (= bezeichnet im Prospekt als "Umsatz-multipler-Unternehmenswert") berechnen, wobei allen Crowd-Investoren zusammen insgesamt 25% dieses "Umsatz-multiplen-Unternehmenswertes" als Abschichtungsbetrag (zuzüglich zur Rückzahlung des Genussrechtes zum Buchwert) zustehen würde. Als Vergleichswert werde noch der Eigenkapitalwert berechnet. Eine Beteiligung an allen stillen Reserven bzw. am gesamten tatsächlichen Unternehmenswert wäre daher ausgeschlossen. (Die Abschichtung der Investoren würde in einer pauschalierten Form erfolgen, wobei als Grundlage der Umsatz angenommen werde und ein Eigenkapitalvergleichswert berechnet werde). Ein Recht auf Teilnahme an der Geschäftsführung und/oder ein Stimm- oder Weisungsrecht in der Generalversammlung würde es für die Investoren nicht geben.

Das Genussrecht würde It. Kapitalmarktprospekt ein obligationenähnliches Genussrecht darstellen.

Das Unternehmen ***6*** hätte im Jahr 2017 und 2018 einen großen Verlust erzielt, wobei dieser Verlust zu ca. 25% den Genussrechtsinhabern zugeteilt worden wäre.

Die Ausgabe der Gutscheine an die Genussrechtsinvestoren wäre seitens der ***6*** im Kapitalmarktprospekt als "Prämie" bezeichnet worden. Im Gutschein selbst sowie in der Presseaussendung vom ***20***2017 wäre das Managed-Hosting-Paket als "Dankeschön für das Investment" bezeichnet worden. Im Gutschein sowie in der Presseaussendung vom ***21***2017 wäre der Vorteil für die Crowd-Investoren hervorgehoben worden, von einer zusätzlichen Gewinnbeteiligung durch das Genussrecht zu profitieren (im Gegensatz zu späteren Kunden, die ausschließlich die Rechenleistungspakete bei ***15*** erwerben würden). Die buchhalterische Erfassung wäre bei der ***6*** dahingehend erfolgt, dass die vom Bf. investierte Summe von EUR 20.000,-- und EUR 5.000,- ausschließlich dem Genussrecht zugeordnet worden wäre. Der Gutschein wäre buchhalterisch als Werbeinstrument behandelt worden.

In rechtlicher Hinsicht hat das Finanzamt diesen Sachverhalt dahingehend beurteilt, dass der Bf. von der ***6*** ein obligationsähnliches Genussrecht erworben hat, weil die Investoren keine Mitspracherechte bzw. Kontrollrechte hätten und der Abschichtungsbetrag in pauschalierter Form ermittelt werde, weswegen keine Beteiligung am gesamten Vermögen bzw. eine Beteiligung am gesamten Liquidationsgewinn vorliegen würde. Da dieses obligationenähnliche Genussrecht nicht verbrieft wäre, würden für den Investor Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, auf die gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 iVm § 27a Abs. 2 Z 2 EStG der Tarifsteuersatz anzuwenden wäre.

Die Verlustzuweisung in Höhe von € 2.916,55 für das Wirtschaftsjahr 2017 würde das Jahr 2017 mangels Abflusses in diesem Jahr nicht betreffen. Überdies würde es sich um negative Zinsen handeln, die vom Einkünftetatbestand des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gar nicht erfasst wären.

Den an den Bf. von der ***6*** anlässlich der Zeichnung des Genussrechts hingegebene Gratisgutschein über das Miningpaket stünde in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem gezeichneten Genussrecht.

Bereits mit der Gutscheinhingabe würde eine fixe Verzinsung für das Genussrecht vorliegen, die zum Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheines gemäß § 15 EStG 1988 zu bewerten sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die ***6*** im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe den Wert des Gutscheines realistisch bewertet hätte und der Wert des Gutscheines daher dem Wert der von der ***6*** zu erbringenden Leistung entsprochen hätte. Es wäre daher der Betrag des nominellen Gutscheinwertes als Höhe der fixen Verzinsung heranzuziehen. Diese fixe Verzinsung werde neben der variablen Verzinsung (die Gewinn- und Verlustzuweisungen) gewährt.

Dass der Gutscheinbetrag (trotz der Tragung der Strom- und Betriebskosten durch die Investoren) als realistischer Wert für die Bewertung zu sehen wäre, ließe sich zudem aus drei Umständen ableiten:

  1. Im vorliegenden Werbeprospekt wäre von einer unverbindlichen Ertragsprognose von EUR 40.000,- (für das Investment von EUR 20.000,-) und von EUR 10.860,- (für das Investment von EUR 5.000,-) ausgegangen worden. Es könne also davon ausgegangen werden, dass der Gutschein mindestens dem Gutscheinwert von EUR 25.000,- entspricht.

  2. Hätte ein Kunde nur die gegenständlichen Rechenleistungspakete (1x Premium, 1x Medium) erworben, so hätte dieser insgesamt EUR 25.000,- aufwenden müssen.

  3. Im konkreten Fall wäre tatsächlich sogar trotz des vorzeitigen Miningstopps durch ***6*** infolge gestiegener Strom- und Betriebskosten und des stark fallendes Wertes des Ethereum im ***19*** 2018 ca. 69 ETH's (Wert bei Übertragung von ***6*** auf das Wallet fast EUR 21.000,-) endgültig auf den Bf. übertragen worden.

Die Anschaffungskosten des bereits geminten Ethereum würden dem Gutscheinwert entsprechen. Steuerpflicht würde nur bei einer Veräußerung im Rahmen des § 31 EStG 1988 entstehen. Für den Beginn des Fristenlaufes ist der Einlösungszeitpunkt des Gutscheines maßgeblich, der mit der Einzahlung des Genussrechtes am erfolgt wäre. Am bzw. hätte der Bf. einen Teil des geminten Ethereums veräußert und daraus Einkünfte aus Spekulation in Höhe von € 148,41 erzielt. Davon wäre ein Verlust von
- € 14,77 aus der Veräußerung von nicht von der ***6*** erworbenen Ethereum abzuziehen.

Dazu kommen noch Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von ***36*** (wie erklärt) von
€ 197,42.

Insgesamt würden daher für 2017 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften von € 331,06 vorliegen. Da diese unter der Freigrenze des § 31 Abs. 3 EStG 1988 (€ 440,00) liegen, habe eine Besteuerung dieser Spekulationseinkünfte zu unterbleiben.

Am erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom auf elektronischem Weg (Finanzonline) Beschwerde mit der die Besteuerung der Gutscheinhingabe als Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die steuerpflichtige Veräußerung von Ethereum innerhalb der Einjahresfrist ab Übergabe des Gutscheines bekämpft wurde.

In der Begründung dieser Beschwerde wurde wie folgt vorgebracht:

Wie das Finanzamt selbst in seiner Bescheidbegründung ausgeführt hätte, wäre für die Investoren ausschließlich der Erwerb des Managed-Hosting Pakets im Vordergrund gestanden. Dem könne von Seite des Bf. nur zugestimmt werden. Den Anlegern wäre weder bewusst noch wäre von diesen beabsichtigt gewesen ein Genussrecht zu erwerben und als "Geschenk" dazu ein Managed-Hosting Paket zu erhalten. Auch das vertreibende Unternehmen ***6*** wäre ursprünglich vom Verkauf von Managed-Hosting Paketen ausgegangen und nicht von der Veräußerung von Genussrechten, wie unter anderem auch aus der ursprünglichen Rechnungslegung für diesen Vorgang ersichtlich wäre (siehe S. 15 der Bescheidbegründung). Diese Rechnungen wären im Übrigen, bis auf das zusätzliche Gratismining für ein Monat inhaltlich deckungsgleich mit den Rechnungen der Vertriebsgesellschaft ***15***, die idente Managed-Hosting Pakete direkt vertrieben hätte. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise würde es sich beim beschriebenen Vorgang um eine Form des Reward-based-Crowdfunding handeln, bei der die Unternehmensbeteiligung im Vergleich zu den "geschenkten" Managed-Hosting Paketen völlig in den Hintergrund treten würde. Rechtlich wäre dies als Vorfinanzierung bzw. Kauf mit Lieferfrist zu qualifizieren. Auch die ganze Kundenakquisition wäre ausschließlich auf die Veräußerung von Managed-Hosting Paketen ausgerichtet gewesen, das Genussrecht allenfalls eine Beigabe, für die keiner extra bezahlt hätte.

Untermauert werde dies auch dadurch, dass man für den Erwerb des Genussrechtes einen Gutschein für das gewünschte Managed-Hosting Paket erhalten würde, der wertmäßig 1:1 dem investierten Betrag entsprechen würde. Der Umstand, dass der Erwerb des Managed-Hosting Pakets durch einen Gutschein verdeckt und dieser als "Geschenk" bezeichnet werde, wobei die Bezahlung des Managed-Hosting Pakets durch die Hingabe eben dieses Gutscheins erfolge, würde nichts an der Tatsache ändern, dass der Kunde ein Rechenleistungspaket erwerben wollte und letztendlich auch erworben hätte. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne demnach nur ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang des Managed-Hosting Pakets vorliegen, da sich Fremde, insbesondere Unternehmen und Kunden, nichts zu schenken pflegen, vor allem wenn der vom Kunden aufgewendete Geldbetrag dem Wert des Geschenks entsprechen würde. Das Genussrecht hätte nur dazu gedient, um die gesetzlichen Regelungen für den direkten Verkauf der Managed-Hosting Pakete in der Startphase zu umgehen, da dies rechtlich nicht möglich gewesen wäre.

Weiters zu beachten wäre auch der Fragenkatalog an die ***6***, wo ebenfalls ganz klar die Beweggründe der Investoren, die zum Erwerb der Managed-Hosting Pakete geführt hätten, zum Ausdruck kommen würden. Ausnahmslos sämtliche Investoren hätten ihren Gutschein für das Managed-Hosting Paket eingelöst und hätten eben, außer diesen durch den Gutscheinkauf bezahlten Paketen, keine weiteren Leistungen erworben.

Würde man der Rechtsansicht des BMF folgen, so würde der Erwerb des Managed-Hosting Pakets, ohne dass man daraus auch nur einen Cent Ertrag bezogen hätte und auch nicht klar wäre, ob und in welcher Höhe je Erträge zufließen werden, zu einer sofortigen Besteuerung der Anschaffungskosten des erworbenen Rechenpakets führen.

Das Mining selbst würde entweder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd. § 23 EStG oder sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 3 EStG führen, wie zB beim Cloud-Mining. Da es sich beim Mining jedoch um einen Herstellungs- und nicht um einen Anschaffungsvorgang handeln würde, könne sich eine Steuerpflicht aus den geminten Coins somit nur im Rahmen der gewerblichen Einkünfte iSd § 23 EStG bzw. der sonstigen Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG ergeben, falls der Wert der geminten Coins im Zeitpunkt des Zugangs auf dem Wallet die Anschaffungskosten des Miningpakets sowie die Höhe der angefallenen Betriebskosten und Transaktionsgebühren übersteigen würde. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG wäre auch eine weitere Veräußerung der geminten Coins durch die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen steuerpflichtig, während bei den sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 3 EStG mangels des für den § 31 EStG notwendigen Anschaffungsvorgangs keine weitere Steuerpflicht entstehen würde.

In diesem Fall dürfte sich, mangels eigenem aktiven Zutuns, das Mining wohl außerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abspielen und somit zu sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 3 EStG führen.

Aus den zuvor angeführten Gründen würden sich daher folgende steuerliche Auswirkungen ergeben:

Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von EUR 0,00, keine wertmäßige Erfassung des Gutscheins, da dieser lediglich den Erwerb des Managed-Hosting Pakets darstellen würde und keine zusätzliche Vergütung. Die zugewiesenen Verluste des Jahres 2017 gingen, wenn überhaupt, vorerst ins Leere und mindern den Wert des Genussrechtkapitals bzw. wäre fraglich, ob diese auf Grund der Gestaltung überhaupt zum Tragen kommen.

Die sonstigen Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG wären im Jahr 2017 mit EUR 0,00 anzusetzen, da die Werbungskosten die Erträge aus dem Mining um fast EUR 9.500,00 überstiegen haben. Dieser Restbetrag stünde zur Verrechnung mit Miningerträgen der folgenden Jahre zur Verfügung (siehe Rz. 6612 EStR 2000).

Die Spekulationseinkünfte iSd § 31 EStG wären unter dem Aspekt der Herstellung und

nicht der Anschaffung der geminten Coins mit EUR -14,77 anzusetzen, hätten aber mangels Ausgleichs- bzw. Vortragsfähigkeit keine Auswirkung auf das Einkommen.

In dieser Beschwerde wurde eine Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 BAO und ein Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO beantragt.

Mit Schreiben vom legte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2017 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

In der Stellungnahme zur Beschwerde verweist das Finanzamt Österreich zunächst auf die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass seitens des Finanzamtes ausdrücklich widersprochen werde, dass die ***6*** von einer Veräußerung von Rechenleistungspaketen ausgegangen wäre. Im Gegenteil, die ***6*** hätte das gesamte eingesammelte Kapital dem Genussrecht buchhalterisch zugeordnet und den Gutschein lediglich als dazugehöriger Werbeaufwand behandelt.

Die Rechnungskopien auf den Seiten 14 und 15 der händischen Bescheidbegründung wären nur als buchhalterische Pro-Forma-Rechnungen zu sehen, da der Rechnungsbetrag mit dem ausgegebenen Gutschein getilgt worden, es also zu keinem weiteren Zahlungsfluss gekommen wäre.

Auch dass die Rechnungen deckungsgleich mit den späteren ***15***-Rechnungen wären, werde seitens des Finanzamtes nicht bezweifelt. Hier würde die ***6*** auch ausführen, dass die Genussrechtsinvestoren gegenüber den späteren ***15***-Kunden bevorzugt worden wären, da die Genussrechtsinvestoren - neben dem Gutschein - zudem langfristig von der Gewinnbeteiligung (und natürlich auch dem Rückzahlungsanspruch) profitieren würden.

Im Gegensatz zu den ***15***-Kunden, die ausschließlich das Miningpaket entgeltlich erwerben und deshalb auch einen Kaufvertrag über den Erwerb des Miningpaketes schließen würden, hätten die Genussrechtsinvestoren also einen Genussrechtsvertrag gemäß dem vorliegenden Kapitalmarktprospekt abgeschlossen. Im Rahmen dieses Genussrechtsvertrages lt. Kapitalmarktprospekt wäre ein Genussrecht mit allen Rechten und Pflichten gezeichnet und ein Gutschein über Mining-Leistungen an die Genussrechtsinvestoren als Prämie ausgegeben worden.

Zum Vorbringen, dass ein reward-based-crwodfunding vorliegen würde, werde wiederholend auf die Bescheidbegründung verwiesen. Ein reward-based-crowdfunding könne lt. Ansicht des Finanzamtes nicht vorliegen, da mit dem Genussrecht eine Gewinn-/Verlustbeteiligung begründet worden wäre und unstrittig auch der Rückzahlungsanspruch im Jahr 2028 gegeben gewesen wäre. Ein reward-based-crowdfunding würde sich dadurch kennzeichnen, dass gerade keine finanzielle Beteiligung geschlossen werde.

Ausdrücklich widersprochen werde auch der unbelegten Annahme in der Beschwerde, dass das Genussrecht nur dazu da gewesen wärde, den direkten Verkauf der Miningpakete in der Startphase zu umgehen. Wie aus dem Kapitalmarktprospekt eindeutig ersichtlich wäre, hätte das eingesammelte Genussrecht den Zweck, den Aufbau des Rechenzentrums (also die Anschaffung der Hard- und Software sowie die Anmietung der Räumlichkeiten) zu finanzieren. Erst nach der Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die ***6*** wäre es daher für die ***6*** überhaupt möglich gewesen, mit dem Minen zu beginnen. Den Genussrechtsinvestoren wäre auch klar gewesen, dass diese Investitionen nur mit dem lukrierten Genussrechtskapital möglich waren. Auch in den Presseaussendungen wäre seitens der ***6*** betont worden, dass die Investitionen aus dem Genussrechtskapital finanziert worden wären. Zudem wären alle Zeichner des Genussrechtes als "Investoren" oder "Initial-Investoren" bezeichnet worden.

Dass ausnahmslos sämtliche Investoren den Gutschein eingelöst hätten, wäre nachvollziehbar, da die ***6*** den Gutschein als gezieltes Werbeinstrument zur Suche nach den Investoren eingesetzt hätte. Wie der steuerliche Vertreter auch in seinem E-Mail vom ausgeführt hätte, wären die Investoren mit dem Gutschein zur Genussrechtszeichnung "geködert" worden. Dass die Genussrechtsinvestoren keine weiteren Leistungen entgeltlich erworben hätten, ist für den Sachverhalt nicht ausschlaggebend, zumal später der entgeltliche Erwerb der Rechenleistungspakete ausschließlich über die ***15*** abgewickelt worden wäre.

Zum Vorbringen, dass keine sofortige Besteuerung des Gutscheines zu rechtfertigen sei, werde angemerkt, dass der Gutschein nach § 15 EStG realistisch im Zeitpunkt der Zuwendung seitens des Finanzamtes bewertet worden wäre. Zum einen wäre die Bewertung nach dem ausgewiesenen Gutscheinwert erfolgt, zum anderen wäre die Bewertung anhand des Werbeprospektes erfolgt.

Der Gutschein wäre aus Sicht des Finanzamtes als zusätzliche Verzinsung - neben der Gewinn- bzw. Verlustzuweisung - im ersten Jahr zu sehen, weshalb eine Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgt wäre.

Das Mining würde im gegenständlichen Fall ein nichtselbständiges Mining darstellen. Lt. Ansicht des Finanzamtes wären im Rahmen des Gutscheinminings "nur" die fertigen Coins an den Bf. übertragen worden; etwaige Mitspracherechte oder Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Minings hätte es für die Investoren nicht gegeben. Es würde daher kein eigenverantwortliches Mining für die Investoren vorliegen. Ein Mining bzw. ein Herstellungsvorgang für ETH würde nur bei der ***6*** stattfinden; wenn die Coins durch die ***6*** "fertig gemint sind", würden diese auf das Wallet des Investors übertragen werden. Da lediglich "fertige" Coins übertragen worden wären, würde lt. Ansicht des Finanzamtes bei Veräußerung dieser Coins innerhalb der 1-Jahres-Frist Einkünfte aus Spekulationsgeschäften vorliegen. Die Veräußerung dieser Coins durch den Bf. wäre völlig getrennt von der Hingabe des Gutscheines zu sehen.

Zusammenfassend würde die Dienststelle ***3*** folgende Rechtsmeinung vertreten:

Im Zeitpunkt der Hingabe des Mininggutscheines würde eine zusätzliche Verzinsung des Genussrechtes vorliegen, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren wäre. Da es sich um ein unverbrieftes Genussrecht handeln würde, würden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die mit dem Tarifsteuersatz zu besteuern wären (§ 27a Abs. 2 Z 1 iVm § 27a Abs. 2
Z 2 EStG).

Bei Veräußerung der Coins innerhalb der 1-Jahres-Frist würden Spekulationseinkünfte gem.
§ 31 EStG vorliegen.

Am fand vor dem erkennenden Senat die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt und wird hinsichtlich deren Verlaufes auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die ***5*** (im Folgenden: ***6***), die im ***10*** 2016 gegründet und am ***22***2016 zu FN ***23*** des Landesgerichts ***3*** in das Firmenbuch eingetragen wurde, hat als Geschäftsgegenstand den "Betrieb eines Rechenzentrums zum Minen von Kryptowährungen". Kernbereich der ***6*** ist es mittels speziell angeschaffter Hard- und Software gegen Entgelt Kryptowährungen für Kunden zu minen und diese Kryptowährungen auf das Wallet der Kunden zu übertragen. Bilanzstichtag der ***6*** ist der 31. Dezember.

Nach der Gründung hatte ***6*** interessierten Investoren im Rahmen einer Crowdfunding-Kampagne Genussrechte an ihrem Unternehmen angeboten. Das durch die Emission aufgebrachte Kapital sollte zunächst der Schaffung einer Infrastruktur für die Aufnahme der operativen Kerntätigkeit der ***6*** dienen und wurde dafür auch verwendet. Konkretes Ziel der ***6*** war Genussrechte in Gesamthöhe von insgesamt EUR ***16*** zum Aufbau eines Rechenzentrums (zum Mining von Kryptowährungen) sowie zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung zu begeben. Der Betrag von € ***16*** wurde in den Genussrechtsbedingungen als Funding Limit bezeichnet.

Dieses Anlageziel ist nach einer Werbekampagne (zB Informationsveranstaltungen wie einer "kick-off-Veranstaltung" im ***18*** 2017) auch fast erreicht worden.

Um aber überhaupt Investoren für diese Hochrisikobranche (Mining von Kryptowährungen) im Jahr 2017 erreichen und gewinnen zu können, ist bei einer kick-off-Veranstaltung im ***18*** 2017 und im Kapitalmarktprospekt, das der Begebung der Genussrechte zugrunde gelegen ist, damit geworben worden, dass den Investoren je investiertem Euro an Genussrechtskapital ein Wertgutschein von ebenfalls einem Euro zur Einlösung von "Managed-Hosting-Mining-Leistungen" bei ***6*** zur Verfügung gestellt wird. Zusätzlich wurde mit der Ausgabe dieser Gutscheine bezweckt, die Anleger dazu zu bewegen, zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere zusätzliche Rechenleistungspakete von der ***6*** entgeltlich zu erwerben. Die Investoren sollten durch die Anpreisung des Erhaltes eines Managed-Hosting-Paketes Form eines Gutscheines in ihrer Entscheidung Genussrechte der ***6*** zu zeichnen positiv beeinflusst werden. Auf Grund der in Aussicht gestellten Gewinnchancen aus den Rechenleistungspaketen war für die Anleger - und damit auch für den Bf. - der Erwerb des Gutscheines ein entscheidender Beweggrund für die Zeichnung der Genussrechte.

So ist gemäß dem Werbeprospekt "***24***" zB bei einem Investment von EUR 20.000,-, mit einer garantierten Leistung von ***25*** und einer Laufzeit von 20 Monaten (= Premium-Paket) eine Ertragsprognose von EUR 2.000,- pro Monat (d.h. Gesamtertrag EUR 40.000,- innerhalb von nur 20 Monaten) angegeben worden. Bei einem Investment von EUR 5.000,-, einer garantierten Leistung von ***26*** und einer Laufzeit von 30 Monaten (= Medium-Paket) wurde eine Ertragsprognose von EUR 362,- pro Monat genannt (d.h. Gesamtertrag EUR 10.860,- innerhalb von nur 30 Monaten).

Der Bf. hat am zwei Genussrechte (Nominalwert von EUR 20.000,- sowie EUR 5.000,-) um insgesamt EUR 25.000,- erworben. Zusätzlich hat er einen Wertgutschein von insgesamt EUR 25.000,- erhalten. Voraussetzung für die Ausgabe des Wertgutscheines über "Managed-Hosting-Leistungen" war, dass der Bf. vorher das Genussrecht hat zeichnen müssen, dh. ohne Zeichnung des Genussrechtes war die Ausgabe und die Einlösung des Wertgutscheines über die "Managed-Hosting-Leistungen" nicht möglich.

Eine Einlösung des Gutscheines hat weiters vorausgesetzt, dass der Investor die AGB's der ***6*** in Bezug auf Mining-Leistungen gesondert und ausdrücklich akzeptiert. Diese AGB's haben unter anderem vorgesehen, dass der Investor jedenfalls noch die monatlichen Betriebskosten (insbesondere Strom- und Betriebskosten) für das Mining zu bezahlen hat (Punkt 3.2 und 3.4) sowie dass die Weitergabe, insbesondere der Wiederverkauf, der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Kunden untersagt ist und einer gesonderten ausdrücklichen Zustimmung durch die ***6*** bedarf (Punkt 2.12). Der Bf. hat den von der ***6*** an ihn ausgegebenen Gutschein, nachdem er die AGBs der ***6*** für "Managed Hosting" Verträge und Website Nutzer akzeptiert hat, sogleich eingelöst (1x Premium-Paket iHv EUR 20.000,- sowie 1x Medium-Paket iHv EUR 5.000,-). Der an die Investoren ausgegebene Gutschein konnte daher auch verfallen, wenn er nicht eingelöst worden wäre.

Über die Einlösung des Wertgutscheines wurden durch die ***6*** an den Bf. zwei Proforma-Rechnungen über € 20.000,00 bzw. € 5.000,00 (jeweils brutto) am ausgestellt, die folgenden Inhalt aufgewiesen haben (im Folgenden wird die Rechnung Nr. ***27*** betreffend einen Betrag von € 20.000,00 dargestellt):

Beschreibung: 1 Stk. Managed-Hosting-Premium-Paket (Ethereum-Mining) ***28*** - Laufzeit 21 Monate ab Aktivierung

Betrag: 16.666,67 EUR (= Summe netto)
MwSt 20% 3.333,33 EUR
Gesamt 20.000,00 EUR

Betrag wurde bereits beglichen mittels Investment-Gutschrein ausgestellt am .

Die buchhalterische Erfassung des vom Bf. eingelösten Gutscheins ist bei der ***6*** dahingehend erfolgt, dass die vom Bf. investierte Summe von EUR 20.000,-- und EUR 5.000,- ausschließlich dem Genussrecht zugeordnet worden ist. Die emittierten Genussrechte wurden auf der Passivseite der Bilanz 2017 nach dem Eigenkapital als Genussrechte im Gesamtbetrag von € ***29*** ausgewiesen. Der Gutschein ist buchhalterisch als Werbeinstrument behandelt worden (GuV- Konto 4022 Erlöse Gutscheine/Genussrecht iHv EUR ***30*** sowie Konto 7651 Aufwand Werbung Gutscheine EUR 4.895.200,-- [Aufwand Werbung Gutscheine/Ertrag Gutscheine/Genussrecht, dh. es kam zu einer steuerneutralen Buchung der Gutscheinausgabe]).

Der Bf. hat als Investor nicht aus beliebigen Leistungen der ***6*** auswählen können, vielmehr hat er mit dem Gutschein "nur" einen Anspruch auf eine bestimmte Mining-Leistung von ***6*** für das Mining der Kryptowährung Ethereum (ETH) erwerben (abhängig vom investierten Kapital hat es verschiedene ***31*** und Laufzeiten für das Mining von Ethereum gegeben) können. Die in den AGBs der ***6*** vorgesehene Bezahlung der Strom- und Betriebskosten, die durch das Minen von Ethereum im Rahmen des Managed Hosting angefallen sind, ist zunächst dergestalt erfolgt, dass die geminten Ethereum bereits abzüglich der laufenden Strom- und Betriebskosten (in Form eines Betriebskosten-Akontos) auf das Wallet übertragen wurden, es wurde also eine Verrechnung mit den erzeugten Ethereum-Einheiten vorgenommen.

Den vom Bf. erworbenen Genussrechten an der ***6*** lagen Genussrechtsbedingungen zugrunde, deren Inhalt - soweit er entscheidungsrelevant ist - im folgenden wiedergegeben wird:

1.3 Die Genussrechte stellen eine schuldrechtliche Vermögensbeteiligung der Genussrechtsberechtigten an der Emittentin dar und gewähren eine nachrangige Beteiligung an deren Gewinn, am Verlust sowie am Vermögen und den stillen Reserven.
1.4. Genussrechtsberechtigte sind am wirtschaftlichen Erfolg aber auch Misserfolg der Emittentin beteiligt. Genussrechtsberechtigte tragen deshalb das unternehmerische Risiko der Emittentin zur Gänze mit. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Emittentin keinerlei Gewährleistung, Garantie oder sonstige Zusage abgibt, dass das Geschäftsmodell oder die Bemühungen der Emittentin erfolgreich sein werden.…

2.2 Der Mindestausgabebetrag der Genussrechte beträgt EUR 100,00. Die Ausgabe der Genussrechte erfolgt zum Nennbetrag (100%).
2.3. Für den Erwerb der Genussrechte kann ein Agio (Aufgeld/Vergütung für die Vermittlung) in Höhe von bis zu 5% des Nominalbetrages der zu erwerbenden Genussrechte anfallen. Dieses Agio kann gesondert zwischen dem Interessenten und dem jeweiligen Vermittler vereinbart werden. Das Agio, sofern vereinbart, wird für Vermittlung- und Verwaltungskosten aufgewandt und wird am Laufzeitende der Genussrechte nicht zurückbezahlt.
2.4. Interessenten können während der auf der jeweiligen Website angezeigten Frist und während der Gültigkeit des Kapitalmarktprospektes Angebote zum Erwerb von Genussrechten abgeben. Die Frist, innerhalb derer Interessenten ein Angebot auf Stellung von Genussrechten stellen können, kann von der Emittentin im Fall einer vorzeitigen Erreichung des sogenannten Funding Limits (das ist das maximale Volumen der auszugebenden Genussrechte, das mit EUR ***16*** festgelegt ist) verkürzt werden, ebenso kann die Angebotsfrist von der Gesellschaft unter der Voraussetzung der Gültigkeit des Kapitalmarktprospektes verlängert werden. Der Interessent bleibt 8 Wochen an sein Angebot gebunden.
2.5. Der Interessent stellt das Angebot zur Gewährung des Genussrechts an die Gesellschaft und zahlt gleichzeitig (als für die Wirksamkeit des Angebots des Interessenten zwingend erforderlichen Bestandteil seines Angebots) den dem zu zeichnenden Genussrecht entsprechenden Nominalbetrag (das ist der Kaufpreis) zur Gänze frei von Bankgebühren, Kosten und Spesen, zuzüglich eines anfälligen Agios, über die Bezahlfunktion, wie näher auf der jeweiligen Website beschrieben oder bei Angebotslegung im Wege eines Zeichnungsscheines durch direkte Überweisung auf das von der Emittentin bekanntgegebene Konto.
Wird das Angebot durch die Emittentin nicht binnen einer Frist von 8 Wochen angenommen, wird der vom Interessenten gezahlte Kaufpreis unverzinst an den Interessenten an das von ihm bekanntgegebene Konto zurückgezahlt.
2.6. Eine Annahme des Angebots eines Interessenten durch die Ermittentin ist binnen acht Wochen nach Stellung des Angebots durch den Interessenten möglich und erfolgt durch Übermittlung einer Email an die vom Interessenten bei Registrierung auf der jeweiligen Website bzw. im Angebotsschreiben bekanntgegebene Email-Adresse. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Angebote von Interessenten anzunehmen.
2.7. Die Annahme des Angebotes eines Interessenten durch die Emittentin und damit der Erwerb eines Genussrechtes durch den Interessenten hängt unter anderem davon ab, ob die sogenannte Funding Schwelle (das ist das Vorliegen von verbindlichen Angeboten betreffend den Erwerb von Genussrechten in Höhe von zumindest EUR ***32***) erreicht wird und ist darüber hinaus nur bis zum Funding Limit möglich.
2.8. Sofern die Emittentin das Angebot des Interessenten nicht annimmt wird der vom Interessenten gezahlte Kaufpreis zuzüglich einem allfällig geleisteten Agio unverzinst an den Interessenten auf das vom Interessenten bekanntgegebene Konto zurückgezahlt.
2.9. Mit Annahme des vom Interessenten gelegten Angebots durch die Emittentin erwirbt der Interessent Genussrechte im Ausmaß des von ihm gelegten und von der Emittentin angenommenen Zeichnungsbetrages und wird Genussrechtsberechtigter (ab diesem Zeitpunkt ist jeder Investor ein "Crowd-Investor").
2.10. Der Vertrag ist auflösend bedingt durch (i) das Nichterreichen der Funding Schwelle durch den Gesamtbetrag der Genussrechte zum Ende der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist oder (ii) das Unterschreiten der Funding Schwelle aufgrund erfolgter Rücktritte von Crowd-Investoren gemäß Punkt 3. Im Fall des Eintritts einer auflösenden Bedingung ist der vom Crowd-Investor gezahlte Kaufpreis zuzüglich einem allfällig geleisteten Agio binnen zwei Wochen ab Eintritt der auflösenden Bedingung unverzinst an den Crowd-Investor auf das vom Crowd-Investor auf der jeweiligen Website bzw. im Angebotsschreiben bekanntgegebene Konto zurückzuzahlen.
2.11. Der gezahlte Darlehensbetrag wird binnen zwei Wochen ab Eintritt der auflösenden Bedingung unverzinst an den Crowd-Investor auf das vom Crowd-Investor auf der jeweiligen Website bzw. im Angebotsschreiben bekanntgegebene Konto zurückgezahlt. Der Eintritt der auflösenden Bedingung (ii) ist dem Crowd-Investor binnen fünf Wochen nach Ablauf der (verlängerten) Angebotsfrist auf der jeweiligen Website mitzuteilen.

4.1 Die Genussrechte sind unbesichert, nachrangig und werden nicht verbrieft.

5. Laufzeit: Die Laufzeit der Genussrechte ist befristet bis zum .

6. Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust
6.1. Die Genussrechte verkörpern eine Beteiligung am Gewinn der Emittentin.
6.2. Die Emittentin erstellt einen Jahresabschluss nach Maßgabe der §§ 222 ff UGB (idF BGBl I 2015/22). Als Gewinn im Sinne des Punktes 6.1. gilt der im Jahresabschluss der Emittentin ausgewiesene Jahresüberschuss im Sinne des § 231 Abs 2 Z 21 UGB (idF BGBl I 2015/22).
6.3. Die Genussrechte sind ab Wertstellung der jeweiligen Einzahlung auf dem Konto der Emittentin am Gewinn im Sinne des Punktes 6.2 beteiligt. Die Gewinnbeteiligung für das erste Geschäftsjahr wird zeitanteilig auf monatlicher Basis berechnet, wobei der Monat der Wertstellung bei der Berechnung des anteiligen Gewinnes voll berücksichtigt wird. Der Gesamt-Anteil aller Crowd-Investoren dieser Emission am Gewinn im Sinne des Punktes 6.1 beträgt 25 % ("Genussrechtsgewinn"). Beträgt das Genussrechtskapital nach den Genussrechtsbedingungen weniger als EUR ***16***, so vermindert sich dieser Prozentsatz und somit die Höhe des Genussrechtsgewinns aliquot. Jeder Crowd-Investor erhält eine Beteiligung am Genussrechtsgewinn entsprechend seines Anteils am Genussrechtskapital.
6.4. Das Geschäftsjahr der Emittentin beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Die Auszahlung der ausschüttungsfähigen Gewinnbeteiligung findet jeweils binnen eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der Emittentin statt.
6.5. Die GENUSSRECHTE verkörpern auch eine Beteiligung am Verlust der Emittentin.
6.6. Weist der von der Emittentin aufgestellte Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag im Sinne des § 231 Abs 2 Z 21 UGB (idF BGBl I 2015/22) aus, so nehmen daran die Crowd-Investoren durch Verminderung des Genussrechtskapitals teil. Die Verlustteilnahme erfolgt ab Wertstellung der jeweiligen Einzahlung auf dem Konto der Emittentin und wird für das erste Geschäftsjahr zeitanteilig auf monatlicher Basis berechnet, wobei der Monat der Wertstellung bei der Berechnung des anteiligen Verlustes nicht berücksichtigt wird. Der (Gesamt-)Anteil aller Crowd-Investoren dieser Emission am Jahresfehlbetrag beträgt 25% ("Genussrechtsverlust"). Beträgt das Genussrechtskapital nach den Genussrechtsbedingungen weniger als EUR ***16***, so vermindert sich dieser Prozentsatz und somit die Höhe des Genussrechtsverlustes aliquot. Jeder Crowd-Investor ist am Genussrechtsverlust entsprechend seines Anteils am Genussrechtskapital beteiligt. Allenfalls vorhandene gegen Ausschüttungen nicht besonders geschützte Eigenkapitalbestandteile sind zur Verlustabdeckung vorrangig zu verwenden.
6.7. Wird das Genussrechtskapital gänzlich oder teilweise zur Abdeckung eines Verlustes verwendet, so werden künftige Gewinne im Sinne des Punktes 6.1 vorrangig zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals bis zum Nennbetrag verwendet und nur darüber hinausgehende Gewinne ausbezahlt.

7. Rückzahlung des Genussrechtskapitals, Abschichtung
7.1. Bei Ablauf der Laufzeit der Genussrechte, im Falle der Auflösung und Liquidation der Emittentin oder für den Fall, dass das Genussrechtskapital aus sonstigen Gründen vor Ablauf der in Punkt 5. festgelegten Laufzeit zurückgezahlt wird, haben die Crowd-Investoren Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum Buchwert zuzüglich eines Abschichtungsbetrages.
7.2. Der Buchwert des Genussrechtskapitals wird aus dem jeweils gezeichneten Genussrechtskapital abzüglich noch nicht wieder aufgefüllter Verlustbeteiligungen zuzüglich noch nicht ausbezahlter Gewinnbeteiligungen ermittelt.
7.3. Im Fall der Auflösung und Liquidation der Emittentin endet das Genussrecht. Erfolgt die Beendigung aus vorstehenden oder sonstigen Gründen unterjährig ist die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Emittentin für das letzte Geschäftsjahr zu aliquotieren. Die Berechnung des Buchwertes erfolgt nach Vorliegen des für das letzte Geschäftsjahr aufzustellenden Jahresabschlusses.
7.4. Der Abschichtungsbetrag berechnet sich wie folgt:
a. Zunächst wird der höchste Umsatz der Emittentin der letzten vollen drei Geschäftsjahre oder bei einer kürzen Laufzeit der Genussrechte der höchste Umsatz der/des letzten vollen Geschäftsjahre/s gemäß § 231 Abs 2 Z1 UGB bzw. § 231 Abs 3 Z 1 UGB vor Beendigung der Genussrechte ermittelt ("Umsatz"). Der Umsatz-Multiple Unternehmenswert berechnet sich durch Multiplikation des Umsatzes mit dem Umsatz-Multiplikator in Höhe von 1,38 abzüglich Nettofinanzverbindlichkeiten ("Umsatz-Multiple Unternehmenswert").
b. Darüber hinaus wird der Unternehmenswert als Eigenkapitalwert (resultierend aus Unternehmenswert abzüglich Nettofinanzverbindlichkeiten) zum Laufzeitende oder, sofern die Beendigung unterjährig erfolgt, zum letzten Geschäftsjahr gemäß dem Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Unternehmensbewertung KfS/BW 1 in der jeweils aktuellsten Fassung ermittelt ("Unternehmenswert").
c. Der Gesamtabschichtungsbetrag aller Genussrechtsberechtigter dieser Emission beträgt
25 % des Umsatz-Multiple Unternehmenswert oder des Unternehmenswertes, je nachdem welcher Wert höher ist ("Abschichtungsbetrag"). Beträgt das tatsächlich emittierte Genussrechtskapital nach den Genussrechtsbedingungen weniger als EUR ***16***, so vermindert sich dieser Prozentsatz und somit die Höhe des Abschichtungsbetrages aliquot.
Jeder Crowd-Investor ist am Abschichtungsbetrag entsprechend seines Anteils am Genussrechtskapital beteiligt.
d. Jeder Crowd-Investor erhält einen Anteil am Abschichtungsbetrag entsprechend seines Anteils am Genussrechtskapital.
7.5. Die Auszahlung des Abschichtungsbetrages findet binnen eines Monats nach Feststellung des für das letzte Geschäftsjahr aufzustellenden Jahresabschlusses der Emittentin statt.

8. Informations- und Kontrollrechte
8.1. Dem Crowd-Investor stehen die in diesen Genussrechtsbedingungen beschriebenen Informationsrechte zu. Das Genussrecht gewährt keinen Anteil am Eigenkapital der Emittentin und keinerlei Verwaltungsrechte in Hinblick auf die Emittentin, insbesondere kein Recht auf Teilnahme und kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Emittentin sowie keine über diese Genussrechtsbedingungen hinausgehenden Informationsrechte.
8.2. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Emittentin uneingeschränkt berechtigt ist, weitere Finanzierungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere neue Genussrechte oder andere Nachranginstrumente zu emittieren. Im Falle der Emittierung weiterer Genussrechte werden allfällige neue Genussrechtsinhaber nicht bessergestellt als die Crowd-Investoren betreffend die gegenständlichen Genussrechte.
8.3. Der Crowd-Investor erhält elektronisch von der Gesellschaft für jedes Geschäftsjahr bis zur vollständigen Rückzahlung aller Genussrechtsansprüche die jeweiligen Jahresabschlüsse der Emittentin (einschließlich Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß UGB) spätestens einen Monat nach Erstellung des Jahresabschlusses. Die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen werden dem Crowd-Investor elektronisch auf der jeweiligen Website oder per Email (an die vom Crowd-Investor im Rahmen seiner Registrierung auf der jeweiligen Website bzw. im Angebotsschreiben bekanntgegebene Email-Adresse oder eine andere vom Crowd-Investor mittels Aktualisierung seiner Registrierung auf der jeweiligen Website bekanntgegebene Email-Adresse) zur Verfügung gestellt.
8.4. Die in Punkt 8.1 genannten Rechte stehen dem Crowd-Investor auch nach Beendigung des Genussrechtsvertrages in dem zur Überprüfung seiner Ansprüche erforderlichen Umfang zu.
B.5. Der Crowd-Investor erhält von der Emittentin für jedes Geschäftsjahr bis zur vollständigen Rückzahlung vierteljährliche Reportings in Form einer Kurzdarstellung ("one-pager"), in denen die wesentlichen Ereignisse (z.B. Umsatz, Cash-Flow, Cashbestand, Personalstand, Markt, Konkurrenz, Aktivitäten (inkl. Produktentwicklung), Marketing & Vertrieb, etc.) zusammengefasst sind. Die genannten Informationen werden dem Crowd-Investor auf der jeweiligen Website elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Crowd-Investor kann diese Informationen auch direkt bei der Emittentin anfordern, die dem Crowd-Investor diese Unterlagen per Email kostenfrei zur Verfügung stellt.

8.8 Weitergehende Informations-, Kontroll- und/oder Einsichtsrechte bestehen nicht.

9. Verpflichtung der Emittentin
9.1. Die Emittentin verpflichtet sich, Ausschüttungen an Gesellschafter nur soweit vorzunehmen oder zuzulassen, soweit die Emittentin die dafür aufzuwendende Liquidität nicht benötigt, um laut Cash-Flow-Planung die in den nächsten 12 Monaten fällig werdenden (zuzüglich etwaiger mangels Erfüllung der vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen nicht ausbezahlter und daher entsprechend vorgetragener) Forderungen der Crowd-Investoren im Zusammenhang mit diesem Vertrag (und gleichzeitig mit diesem Vertrag geschlossener Genussrechtsverträge) zu erfüllen.
9.2. Die Emittentin verpflichtet sich weiters Entgeltszahlungen an Geschäftsführer, die den dreifachen Betrag des höchsten gemäß anwendbarem Kollektivvertrag geregelten Entgelt übersteigen, nur soweit vorzunehmen oder zuzulassen, soweit die Gesellschaft die dafür aufzuwendende Liquidität nicht benötigt, um laut Cash-Flow-Planung die in den nächsten 12 Monaten fällig werdenden (zuzüglich etwaiger mangels Erfüllung der vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen nicht ausbezahlter und daher entsprechend vorgetragener) Forderungen der Crowd-Investoren im Zusammenhang mit diesen Genussrechtsbedingungen (und gleichzeitig mit diesen geschlossener Genussrechtsverträge) zu erfüllen.
9.S. Für den Fall, dass die Emittentin eine Verpflichtung gemäß diesem Punkt 9 verletzt, erhöht sich der von der Gesellschaft gemäß diesem Vertrag zu zahlende Zinssatz (sowohl für die laufende Verzinsung als auch den Verzugszinssatz) um sechs Prozentpunkte für den Zeitraum der Verletzung.
10. Abtretung des nachrangigen Genussrechts durch den Crowd-Investor
10.1. Die Abtretung der Rechte aus Genussrechten durch den Crowd-Investor ist möglich, doch muss der Crowd-Investor der Emittentin die Abtretung sowie die Daten des Abtretungsempfängers unverzüglich nach der Abtretung durch eine entsprechende Mitteilung über die jeweilige Website oder schriftlich an die ***5***, ***33***, ***34***, Österreich, anzeigen. Eine Abtretung an Personen, die nicht auf der jeweiligen Website als Crowd-Investoren registriert sind, ist ausgeschlossen und nicht zulässig….

12. Außerordentliches Kündigungsrecht der Gesellschaft
12.1. Für den Fall, dass während der Laufzeit dieses Vertrages eine oder mehrere andere (natürliche oder juristische) Personen als (i) die Gründungsgesellschafter oder ein (ii) Angehöriger (im Sinn von § 32 IO) eines Gründungsgesellschafters oder (iii) eine juristische Person, an der ein Gründungsgesellschafter oder ein Angehöriger (im Sinn von § 32 IO) eines Gründungsgesellschafters direkt oder indirekt wirtschaftlich und rechtlich beteiligt ist, mehr als 50% der Geschäftsanteile an der Gesellschaft erwirbt (sodass diese Person anschließend auch die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hält) ("Kontrollwechsel"), hat die Emittentin das Recht, das Genussrecht (jedoch nur gemeinsam mit allen übrigen Genussrechten von den übrigen Crowd-Investoren, die in der selben Emission gewährt wurden) auch vor Ablauf der Laufzeit vorzeitig aufzukündigen.
12.2. Das vorzeitigte Kündigungsrecht gemäß diesem Punkt 12 kann von der Emittentin jedoch nur ausgeübt werden, wenn sichergestellt ist, dass alle Voraussetzungen für die Auszahlung des Genussrechts und sämtlicher darauf aufgelaufener Ansprüche, insbesondere die Auszahlung des Abschichtungsbetrages, erfüllt sind und die Durchführung der entsprechenden Zahlungen daher nicht zurückgestellt werden müssen.
12.3. Die entsprechende Aufkündigung erfolgt durch (a) entsprechende Mitteilung auf der Website und (b) Übermittlung der Kündigung an die Email-Adresse oder Postadresse des Crowd-Investors (an die vom Crowd-Investor im Rahmen seiner Registrierung auf der Website oder am Zeichnungsschein bekanntgegebene Email-Adresse oder Postadresse oder eine andere vom Crowd-Investor mittels Aktualisierung seiner Registrierung auf der Website bekanntgegebene Emailadresse oder Postadresse).
12.4. Die Emittentin kann ihr außerordentliches Kündigungsrecht gemäß diesem Punkt 12 binnen 8 Wochen nach Eintritt des jeweils festgelegten vorzeitigen Kündigungsgrundes ausüben. Im Fall einer Aufkündigung sind der Genussrechtsbetrag und die darauf aufgelaufenen Zinsen binnen 1 Woche nach der Aufkündigung durch die Emittentin zur Zahlung fällig.

13. Nachrangigkeit, Zahlungsvorbehalt
13.1. Der Crow-Investor erklärt hiermit gemäß § 67 Abs 3 Insolvenzordnung, dass er Befriedigung seiner Forderungen aus diesem Genussrecht, einschließlich jener auf Gewinnbeteiligung und Rückzahlung des Genussrechtskapitals sowie auf Zahlung des Abschichtungsbetrages, erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Emittentin erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Emittentin bewirken würde; werden fällige Beträge aufgrund solcher Einschränkungen nicht ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und wird bis dahin mit einem Zinssatz von 4% p.a. verzinst.
13.2. Etwaige Ansprüche der Crowd-Investoren können von der Emittentin nicht durch Aufrechnung erfüllt werden, eine etwaige Aufrechnung durch die Emittentin wird daher ausdrücklich ausgeschlossen …

Ab dem ***35*** 2017 hat sich die ***6*** der Vertriebsgesellschaft ***15*** bedient, um Rechenleistungspakete zum Minen von Kryptowährungen an die Kunden zu veräußern, wobei die Kunden, die die Rechenleistungspakte über die Vertriebsgesellschaft ***15*** erworben haben, für diese gezahlt und keine Genussrechte an der ***6*** erhalten haben.

Das Mining ist eigenverantwortlich von der ***6*** durchgeführt worden. Den Kunden - und daher auch dem Bf. - wurde das geminte Ethereum auf deren Wallet (elektronische Geldbörse) übertragen. Etwaige Mitspracherechte der Kunden hinsichtlich Hard- und Software oder auch betreffend Umfang und Zeitpunkt des Minings hat es nicht gegeben.

Das aufgebrachte Genussrechtskapital wurde zur Anmietung der notwendigen Räumlichkeiten sowie zur Anschaffung der notwendigen Hard- und Software verwendet.

Monatsweise haben die Investoren die "fertig geminten Ethereum" (abzüglich Strom- und Betriebskosten in Form eines Akontos) auf das Wallet übertragen erhalten. Ab Mitte des Jahres 2018 - und zwar ab ***12*** 2018 - haben die tatsächlichen Betriebskosten (insbesondere die Stromkosten) den Ertrag aus den "fertig geminten" Ethereum überstiegen. Die Differenz zwischen dem Ertrag den "fertig geminten" Ethereum und den angefallenen Betriebskosten ist den Investoren und daher auch dem Bf. unter dem Titel "Betriebskosten-Ausgleich" von der ***6*** in Rechnung gestellt worden.

Mittlerweile ist das Mining vorübergehend (auch jetzt noch) von der ***6*** eingestellt worden, da noch immer die Stromkosten für das Mining höher waren als die potentiell "schürfbaren" Ethereum.

Nachdem die ***6*** die ausstehenden Stromkosten eingefordert hat, hat der Bf. am das Genussrecht und das Rechenleistungspaket einvernehmlich beendet. ***6*** und der Bf. haben eine wechselseitige und einvernehmliche Vertragsbeendigung vereinbart, wodurch das vom Investor gezeichnete Genussrecht und alle damit verbundenen Rechenleistungspakete als aufgehoben gelten. Diese Aufhebung hat die Beteiligung am Gewinn und Verlust, die Rückzahlung des Genussrechtskapitals sowie die Ansprüche der ***6*** aus dem negativen Betriebskosten-Abrechnungskonto in Bezug auf die Miningleistungen zum Gegenstand gehabt.

In dieser Auflösungsvereinbarung wurde unter anderem folgende Regelung getroffen:

"Mit der einvernehmlichen Auflösung entfallen alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Genussrecht und den damit im Zusammenhang stehenden Rechenleistungspaketen ohne weitere Verpflichtung zum gegenseitigen Ausgleich; dies betrifft insbesondere
a. die Beteiligung des Investors am Gewinn und Vertust der ***6***;
b. die Rückzahlung des nach Verlustbeteiligung verbleibenden Genussrechtskapitales;
c. die Ansprüche der ***6*** gegenüber dem Investor aus dem negativen Betriebskosten-Abrechnungskonto, die durch die Endabrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2017 und das erste Halbjahr 2018 entstanden sind
3.2 Alle bisher durch die Rechenleistungspakete des Investors entstandenen und durchgeführten Auszahlungen in Form von Ethereum (ETH) auf das vom Investor angegebene Wallet bleiben im Eigentum des Investors.
Es werden für die Rechenleistungspakete des Investors keine weiteren Betriebskostenabrechnungen durchgeführt. Die bereits für das zweite Halbjahr 2018 vorgenommenen Buchungen im Betriebskosten-Akonto des Investors gehen ohne weitere finale Abrechnung auf die ***6*** über."

Die Beendigung des Genussrechts aufgrund der Vereinbarung vom wurde von der ***6*** über das Konto 4022 ertragswirksam verbucht.

Der Bf. hat zwischen ***9*** 2017 und ***19*** 2018 aus dem Gutscheinmining insgesamt 69,4854774 ETH von ***6*** erhalten. Diese ETH 69,4854774 sind aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom in seinem Eigentum verblieben.

Die ***6*** hat in den Jahren 2017 und 2018 einen großen Verlust erzielt, wobei dieser Verlust zu ca. 25% den Genussrechtsinhabern - und daher auch dem Bf. entsprechend dem von ihm gezeichneten Genussrecht in Höhe von € 25.000,00 - zugeteilt worden ist.

Am hat der Bf. über das Mining von der ***6*** erhaltene Ethereum in Höhe von 0,41319709 um € 173,08 am insgesamt über das Mining von der ***6*** erhaltene Ethereum in Höhe von 4,4825149 um € 1.736,75 veräußert und darüber hinaus aus der Veräußerung anderer Ethereum einen Verlust von € 14,77 erzielt. Setzt man als Anschaffungskosten den aliquoten (bezogen auf das gesamte von der ***6*** erhaltene Etereum) Gutscheinwert von € 25.000 an, ergebt sich daraus ein Überschuss von € 133,64.

Dau kommt noch ein ebenfalls im Jahr 2017 erzielter Spekulationsgewinn von € 197,42 aus dem Verkauf von ***36***.

Beweiswürdigung

Der Betriebsgegenstand der ***6*** sowie das Ausmaß der gezeichneten Genussrechte und für welche Zwecke das über Genussrechte aufgebrachte Kapital verwendet wurde, ergeben sich aus dem Kapitalmarktprospekt nach Schema F des Kapitalmarktgesetzes über das öffentliche Angebot von Genussrechten durch die ***6*** vom ***37***2017 (vgl. insbesondere Seite 2 Punkt Unternehmensgegenstand der ***6*** sowie Seite 16 unter Punkt 3.1) sowie von Aussendungen der ***6*** vom ***38***2017, ***21***2017 und ***20***2017 die auf Seite 17 ff des angefochtenen Bescheides wiedergegeben sind.

Die in den Feststellungen wiedergegebenen Genussrechtsbedingungen sind in der Beilage ./1 des Kapitalmarktprospekts nach Schema F des Kapitalmarktgesetzes über das öffentliche Angebot von Genussrechten durch die ***6*** vom niedergelegt.

Der Umstand der vom Bf. erfolgten Zeichnung der Genussrechte an der ***6*** in Höhe von
€ 25.000,00 ergibt sich aus dem Schreiben der steuerlichen Vertretung der ***6*** betreffend Bekanntgabe der Verlustzuweisung für das Jahr 2017 und wird auch vom Bf. nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen betreffend den anlässlich der Zeichnungen der Genussrechte durch den Bf. erhaltenen Wertgutschein über € 25.000,00 beruhen auf dem mit Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Schreiben vom Februar 2017der ***6***, dem Kapitalmarktprospekt nach Schema F des Kapitalmarktgesetzes über das öffentliche Angebot von Genussrechten durch die ***6*** vom (Punkt 3.1 Seite 16), dem Prospekt "***24***" der ***6*** (mit Mail vom vorgelegt) sowie den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für "Managed Hosting" Verträge und Website-Nutzer.

Der Umstand, dass den Genussrechtsinhabern, die ihren Gutschein betreffend ein Rechenleitungspaket eingelöst haben, im Jahr 2018 Betriebskostennachzahlungen von der ***6*** in Rechnung gestellt wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Betriebskosten-Abrechnungen sowie auch der Auflösungsvereinbarung vom .

Die Höhe der auf das Wallet des Bf. in den Jahren 2017 und 2018 durch die ***6*** auf Grund der Inanspruchnahme der beiden Rechenleistungspakte (1x Managed-Hosting Premium Paket mit ***28*** und 1x Managed-Hosting Medium Pakte mit ***39***) ergibt sich aus der von der steuerlichen Vertretung des Bf. mit Mail vom an das Finanzamt übermittelten Aufstellung und ist überdies zwischen den Parteien nicht strittig.

Die Veräußerungserlöse aus den Verkäufen von durch die ***6*** geminten Etereum, das dem Bf. übertragen wurde, im Dezember 2017 gründen sich auf die mit Mail vom vom steuerlichen Vertreter des Bf. dem Finanzamt übermittelten Aufstellung.

Abschließend ist festzuhalten, dass die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen jenen des angefochtenen Bescheides entsprechen und diesen in der Beschwerde sachverhaltsmäßig nicht entgegengetreten wurde.

Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Bevor die steuerliche Beurteilung des im Wege eines Gutscheines erhaltenen Rechenleistungspaketes ("Managed-Hosting Mining-Contract") vorgenommen werden kann, ist zu untersuchen, wie die vom Bf. gezeichneten Genussrechte ertragsteuerlich einzuordnen sind.

Gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 zählen gleichartige Bezüge (wie Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung) aus Genussrechten zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital.

Unter diese Bestimmung fallen aber nur solche Genussrechte, die als Substanzgenussrechte ausgestaltet sind (vgl. zB Jakom/Marschner, EStG 2021, § 27 Rz 39; Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Tz 49 zu § 27; Mühlehner in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (59. Lfg 2015) Tz 20 zu § 27 Abs 2 EStG). Sogenannte obligationenähnliche Genussrechte sind unter die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art) zu subsumieren (vgl. zB Kirchmayr, aaO, Tz 89 zu § 27).

Aus § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter TS KStG 1988 folgt, dass ein Substanzgenussrecht unabdingbar voraussetzt, dass dem Genussrechtsinhaber eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der emittierenden Gesellschaft eingeräumt sein muss. Diese beiden Elemente sind für Genussrechte iSd vorgenannten Bestimmung unverzichtbar (vgl. ; so auch BFH , I R 27/12, BStBl II 2013, 682).

Aus den in den Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebenen Genussrechtsbedingungen ergibt sich, dass eine Beteiligung der Genussrechtsinhaber am laufenden Gewinn und auch am Verlust unzweifelhaft vorliegt (Punkt 6.2 und 6.3.).

Eine Beteiligung am Liquidationsgewinn ist gegeben, wenn das Genussrecht über die Rückgewähr des Nominales hinaus einen Anteil an den stillen Reserven der Körperschaft einräumt (). Ein Anspruch lediglich auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum Nennwert oder Ausgabewert ist daher nicht ausreichend. Dies trifft auch auf eine bloße Wertsicherung zu (vgl. zB Lenz/Stieglitz in Schragl/Stefaner, Handbuch Genussrechte2, 181). Ebenfalls keine Beteiligung am Liquidationsgewinn vermitteln pauschale im Voraus vereinbarte Liquidationsabgeltungen (zB Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 466). Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Beteiligung der Genussrechtsinhaber am Liquidationsgewinn der ***6*** nicht vor, weil einerseits der Abschichtungsbetrag umsatzabhängig abzüglich der Nettofinanzverbindlichkeiten ermittelt wird (in den Genussrechtsbedingungen als "Umsatz-multipler Unternehmenswert" bezeichnet). Andererseits wird ein Eigenkapitalwert (Eigenkapital minus Nettofinanzverbindlichkeiten) als Größe für den Abschichtungsbetrag herangezogen. Daran kann auch die Bezugnahme auf das Fachgutachtens KfS/BW 1 nichts ändern, weil ein Eigenkapitalwert und nicht ein Unternehmenswert zu ermitteln ist. Weder durch eine umsatzbasierte noch durch eine sich am Eigenkapital orientierende Berechnung des Abschichtungsbetrages wird der Genussrechtsinhaber in irgendeiner Art und Weise an den stillen Reserven der ***6*** beteiligt. Dies zeigt sich auch daran, dass anlässlich der Emission der Genussrechte keine Wertermittlung des Unternehmens der ***6*** erfolgt ist wie sich aus der Beantwortung durch die ***6*** vom an das Finanzamt ergibt. Ferner ist in Punkt 6.1 und 6.5 der Genussrechtsbedingungen festgehalten, dass die Genussrechte nur eine Beteiligung am Gewinn und am Verlust der Emittentin verkörpern nicht aber am Liquidationsgewinn bzw. (auch) am Liquidationsverlust. In dieses Bild fügt sich die Beantwortung der ***6*** auf die Frage wie die Beteiligung der Genussrechte ermittelt wurde (bei einer Begebung von
***16*** mit 25% laut Punkt 6.3) nämlich, dass mit dem Erwerb des Genussrechtes für den Kunden keinerlei Beteiligung am Unternehmen selbst begründet wurde, sondern nur eine Beteiligung an möglichen Gewinnen und Verlusten des Unternehmens (Antwort auf Frage 7 laut Mail der ***6*** an das Finanzamt vom ).

Darüber hinaus würde auch eine Gesamtbetrachtung, die aber bei Verneinung einer Beteiligung am Liquidationsgewinn ohnedies nicht mehr anzustellen ist, zu keinem anderen Ergebnis führen:

So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2005/14/0018, ausgeführt, dass für den Eigenmittelcharakter die unbegrenzte Laufzeit, die Gewinnabhängigkeit der vereinbarten Vergütung, die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder das Fehlen einer Besicherung sprechen. Fremdkapitalkriterien sind etwa die - mit anderen Gesellschaftsgläubigern gleichrangige - Rückzahlungsregelung, das Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten und das Vorliegen einer (Mindest)Verzinsungsvereinbarung.

Im gegenständlichen Fall ist das Genussrecht von vorneherein nur auf eine begrenzte Zeit, nämlich bis , eingeräumt worden und nicht auf die Lebensdauer der emittierenden Gesellschaft (vgl. zB Raab/Renner in Lachmayr/Strimitzer/Vock, KStG 1988 (32. Lfg. Dezember 2019), Tz 454 zu § 8 KStG). Auch wurden den Genussrechtsinhabern weder Mitwirkungs- noch Kontrollrechte eingeräumt, sondern lediglich ein Recht die Jahresabschlüsse sowie ein vierteljährliches Reporting ("One-Pager") zu erhalten und wurde ausdrücklich festgehalten, dass über die angeführten Rechte auf Erhalt der Jahresabschlüsse und ein vierteljährliches Reporting keinerlei weitere Informationsrechte bestehen und keine Kontroll- und Einsichtsrechte bestehen (Punkt 8.8 der Genussrechtsbedingungen).

Das Fehlen einer Besicherung sowie die Nachrangigkeit der Ansprüche der Genussrechtsinhaber fallen in diesem Zusammenhang weit weniger ins Gewicht zumal auch Anteilsrechte von Gesellschaftern im Regelfall nicht besichert sind und auch kreditgewährende Banken im Rahmen von Insolvenzen sogenannte Rückstehungserklärungen abgeben.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Kapitalmarktprospekt selbst die Genussrechte als obligationenähnlich bezeichnet werden (S. 13 unter Punkt 2.8 2. Absatz) und die ***6*** die Genussrechte in der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen hat. Auch die einvernehmliche Beendigung des Genussrechtes aufgrund der von der ***6*** mit den Genussrechtsinhabern getroffenen Auflösungsvereinbarungen (jene des Bf. wurde - wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt - am abgeschlossen) wurde als Fremdkapital behandelt, weil die Auflösung über das Konto 4022 ertragswirksam verbucht wurde (mit dem Wegfall einer Verbindlichkeit entsteht ein Ertrag).

Es liegt daher ein obligationenähnliches Genussrecht über insgesamt € 25.000 des Bf. an der ***6*** vor, das ertragsteuerlich bei der begebenden Gesellschaft Fremdkapital darstellt. Erträge aus einem obligationenähnlichen Genussrecht unterliegen grundsätzlich nicht der Kapitalertragsteuer, sondern führen Erträge aus dem Genussrecht beim Genussrechtsinhaber zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die zum Tarif zu erfassen sind, dh. der Sondersteuersatz für Kapitaleinkünfte gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung (vgl. zB Marschner in Schragl/Stefaner [Hrsg], Handbuch Genussrechte2, 322; Jakom/Marschner, aaO,
§ 27a Rz 12).

Ausschüttungen auf obligationenähnliche Genussrechte (auch als Nominalgenussrecht bezeichnet) unterliegen nur dann dem Sondersteuersatz des § 27a Abs. 1 EStG 1988 und damit wenn es sich um inländische Kapitaleinkünfte handelt der Kapitalertragsteuer wenn sie öffentlich begeben und verbrieft sind (vgl. zB Raab/Renner, aaO, Tz 466 zu § 8 KStG; Marschner in Schragl/Stefaner [Hrsg], Handbuch Genussrechte2, 245).

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die von der ***6*** begebenen Genussrechte nicht verbrieft (also keine Genussscheine; vgl. Punkt 4.1 der Genussrechtsbedingungen), sodass sie nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sondern im Veranlagungsweg mit der progressiven Tarifsteuer des § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern sind. Vom Bf. wurde die im Mail seiner steuerlichen Vertretung vom vertretene Rechtsansicht, dass die Ausschüttungen auf das von der ***6*** begebene Genussrecht zu Einkünften im Sinn des § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (Anmerkung: richtig wohl: § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988) führen und der Besteuerung mit KESt unterliegen würden, in der Folge nicht mehr aufrechterhalten und auch in der Beschwerde findet sich kein diesbezügliches Vorbringen mehr.

In der Beschwerde wird allerdings die Ansicht vertreten, dass die Ausgabe des Wertgutscheines über "Managed-Hosting Mininig Contracts" im Rahmen eines sogenannten "Reward-Based-Crowdfunding" erfolgt wäre. Diese Ansicht wird damit begründet, dass für die Investoren ausschließlich der Erwerb des Managed-Hosting-Pakets im Vordergrund gestanden wäre und es sich beim Genussrecht allenfalls um eine Beigabe gehandelt hätte, für die keiner extra bezahlt hätte. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne daher nur ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang des Managed-Hosting Pakets vorliegen.

Das Bundesfinanzgericht teilt aus den nachstehend dargelegten Gründen diese Ansicht nicht.

Aus dem Kapitalmarktprospekt nach Schema F des Kapitalmarktgesetzes ergibt sich eindeutig, dass die ***6*** Genussrechte bis zu einem Limit von € ***16*** emittiert hat und der Erwerb durch Annahme des vom Investor abgegebenen Anbotes (Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines; Abgabe eines Angebotes über die Website der ***6***) durch die ***6*** erfolgt, wobei das Anbot zur Gewährung des Genussrechtes nur dann wirksam ist, wenn dar dem zeichnenden Genussrecht entsprechende Nominalbetrag gleichzeitig mit dem Angebot eingezahlt wird (vgl. Seite 8 Punkt 2.). Daher hat der Bf. durch das über die Website der ***6*** gestellte Angebot sowie die Einzahlung des Nominalbetrages von insgesamt € 25.000 und der Annahme dieses Angebotes durch die ***6*** ein Genussrecht und kein Managed-Hosting-Paket erworben und wollte die ***6*** dem Bf. für den gezeichneten Betrag von € 25.000,00 lediglich ein Genussrecht einräumen und kein Managed-Hosting-Paket. In der Folge wurde das vom Bf. erworbene Genussrecht auch in der Bilanz der ***6*** mit dem vollen eingezahlten Betrag als Fremdkapital passiviert.

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient nicht dazu, der Besteuerung ein fiktives, dh. ein tatsächlich sich nicht zugetragenes, Geschehen wie es der wirtschaftlichen Disposition des Abgabepflichtigen entsprochen hätte zugrunde zu legen (zB ; ; ; ; ; ) und berechtigt nicht tatsächlich abgeschlossene Vorgänge in andere Vorgänge umzudeuten um damit andere steuerliche Folgen eintreten zu lassen (vgl. zB ). Daraus folgt, dass der Beweggrund für eine Vertragspartei, einen Vertrag abzuschließen, nicht dazu führen kann, dass das Motiv für den Abschluss des Vertrages zu einer Umdeutung des tatsächlich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes Anlass gibt, sondern steuerrechtlich ist jenes Rechtsgeschäft zu beurteilen, das tatsächlich abgeschlossen und abgewickelt wurde. Beispielsweise ist es beim Abschluss von Mobilfunkverträgen oft so, dass nicht der gewählte Tarif (die damit verbundenen Leistungen wie Anzahl der Frei-SMS; Datenvolumen; Bandbreite etc.) im Vordergrund steht, sondern der Erhalt eines mit dem Vertragsabschluss verbundenen Smartphones. Diese Motivation führt aber nicht dazu, dass der abgeschlossene Tarifvertrag über die Nutzung von Mobilfunkleistungen in den Kauf eines Smartphones "umzudeuten" ist.

Selbst wenn sich der Bf. über den Inhalt der von ihm mit der Zahlung von € 25.000,00 erworbenen Gegenleistung in einem Irrtum befunden haben sollte (vgl. die Aussage des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom : "Von Anfang an ist es bei den ganzen Informationsabenden um Kryptowährungen und um Mining gegangen."), ist festzuhalten, dass gemäß § 23 Abs. 4 BAO eine allfällige Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung ist, als eine Anfechtung nicht mit Erfolg durchgeführt wurde. Dass es zu einer erfolgreichen Anfechtung der vom Bf. gezeichneten Genussrechte gekommen wäre, wird vom Bf. nicht einmal behauptet.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegt daher auch kein sogenanntes "Reward-based Crowdfunding" vor. Darunter versteht man die Überlassung einer Ware oder Dienstleistung für ein Investment. Eine (Gewinn)Beteiligung am Investor bzw. eine Rückzahlung des investierten Betrages erfolgt nicht. Im gegenständlichen Fall liegt in den Kategorien des Crowdfunding ein sogenanntes Lending-based Crowdfunding vor. Bei diesem wird eine Verzinsung für das zur Verfügung gestellte Kapital vom Emittenten gewährt und erfolgt eine Rückzahlung des eingezahlten Kapitals nach Ablauf der vereinbarten Zeit für die Zurverfügungstellung des Kapitals (vgl. zB ***40***).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Genussrecht hätte nur dazu gedient, um die gesetzlichen Regelungen für den direkten Verkauf der Managed-Hosting-Pakete in der Startphase zu umgehen, weil dies nicht rechtlich möglich gewesen wäre, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen vollkommen unsubstantiiert bleibt und es keine Rechtsvorschrift gibt, die es der ***6*** verboten hätte in der Startphase Managed-Hosting-Pakte anzubieten und zu veräußern. Vielmehr wurde die Ausgabe des Genussrechtes deshalb gewählt, weil das über die Genussrechte aufgebrachte Kapital zunächst dafür verwendet wurde um ein Rechenzentrum samt erforderlicher Hard- und Software aufzubauen (vgl. Seite 16 des Kapitalmarktprospektes wo unter Punkt 3.1 folgendes festgehalten wird: "Das durch die Emission zur Verfügung gestellte Kapital dient zunächst der Schaffung einer Infrastruktur für die Aufnahme der operativen (Kern-)Tätigkeit der Gesellschaft. Dies ist mit umfangreicher Investitionstätigkeit und hohen Kosten verbunden. Im ersten Schritt ist der Aufbau eines Rechenzentrums und dafür die Anmietung großflächiger Räumlichkeiten sowie der Ankauf von Hard- und Software geplant. Diese Investitionen sind aus derzeitiger finanzieller Sicht der Emittentin nur mittels aus dieser Emission lukriertem Genussrechtskapital möglich."). Auch daraus folgt, dass am Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der ***6*** deshalb kein Verkauf von Rechenleistungspaketen erfolgt ist, weil zunächst die Grundlagen für das Minen von Kryptowährungen geschaffen werden mussten, die über das aufgebrachte Genussrechtskapital finanziert wurden, um die Leistungen laut den Managed-Hosting-Paketen überhaupt erbringen zu können.

Wie sich aus den Genussrechtsbedingungen und dem Kapitalmarktprospekt eindeutig ergibt, ist die Ausgabe des Wertgutscheins für "Managed-Hosting Mining Contracts" durch die ***6*** an den Bf. nur deshalb erfolgt, weil er zwei Genussrechte (€ 20.000,00 und € 5.000,00) an der ***6*** gezeichnet hat (vgl. Seite 16 des Kapitalmarktprospekts). Es besteht daher - wie auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht - ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem gezeichneten Genussrecht und dem ausgegebenen Wertgutschein. Dafür spricht auch die Erfassung in der Buchhaltung der ***6***, weil in dieser die Ausgabe des Wertgutscheines als mit dem Genussrecht verbundener Werbeaufwand behandelt wurde. Die ***6*** bezeichnet in ihrer Presseaussendung vom ***20***2017 den Wertgutschrein als ein Dankeschön für das Investment und hat die ***6*** in ihrer Presseaussendung vom ***21***2017 im Jahr 2017 gegenüber den Investoren mit dem Vorteil geworben, zusätzlich von einer langfristigen Gewinnbeteiligung mit dem Genussrecht zu profitieren. Die geminten ETH's aus dem Gutschein werden überdies in den Presseaussendungen in Bezug auf das investierte Genussrechtskapital als "Return on Investment" (Kapitalrentabilität, Kapitalrendite, Kapitalverzinsung, Anlagenrentabilität, Anlagenrendite, Anlagenverzinsung) - also einem Ertrag aus dem gezeichneten Genussrecht - bezeichnet (Aussendung vom ***21***2017 sowie ***20***2017).Auch in der Auflösungsvereinbarung vom sind die gezeichneten Genussrechte und der Gutschein als eine Einheit behandelt worden.

Ertragssteuerlich folg daraus, dass die Gewährung des Wertgutscheins in einem Veranlassungszusammenhang mit der Zeichnung des Genussrechtes an der ***6*** steht (vgl. zB Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, Tz 36 zu § 15; vgl. auch Jakom/Marschner, EStG 2021, § 27 Rz 6, wonach freiwillige Zinszahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen soweit ein Zusammenhang mit der Einkunftsquelle besteht) und daher zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Form einer fixen Verzinsung bezogen auf das gezeichnete Genussrechtskapital führt. Selbst wenn man die Ausgabe des Wertgutscheines nicht als Zinsen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, sondern als sonstigen Vorteil ansieht, fällt die Ausgabe des Gutscheines unter § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 als anderer Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (vgl. zB Kirchmayr, aaO, Tz 85 zu § 27).

Bereits mit der Gutscheinhingabe kommt es beim Bf. zu einem Zufluss im Sinn des § 19 EStG 1988, weil mit der Hingabe des Gutscheines die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand des Gutscheines (die Managed-Hosting Leistungen) auf den Bf. übergegangen ist (vgl. zB Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, Tz 8 zu § 19; ).

Da die Hingabe im Februar 2017 erfolgt ist, liegt daher im beschwerdegegenständlichen Jahr ein Zufluss beim Bf. vor. Überdies ist festzuhalten, dass 2017 auch die Einlösung des Gutscheines durch den Bf. vorgenommen wurde.

Die Bewertung des erhaltenen Wertgutscheines hat im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfolgen (vgl. zB Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, Tz 50 zu § 15).

Geldwerte Vorteile sind gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 mit dem Betrag zu bewerten, den ein Letztverbraucher üblicherweise hätte aufwenden müssen, um sich die konkreten geldwerten Güter oder Leistungen am Abgabeort im allgemeinen Geschäftsverkehr zu beschaffen. Durch den Begriff "üblich" wird auf eine Bewertung verwiesen, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort orientiert. Maßgeblich ist daher der objektive Wert der zugewendeten Vorteile (vgl. zB ; ).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die ***6*** den Vorteil aus dem ausgegebenen Wertgutschein in jener Höhe bewertet hat, der dem üblichen Endpreis (Abgabepreis) bei einer Veräußerung dieser Managed-Hosting-Leistung entsprochen hat zumal ja die ***6*** diese Rechenleitungspakte in der Folge ja auch angeboten hat, dh. hätte der Bf. oder ein anderer Kunde nur die gegenständlichen Rechenleistungspakete (1x Premium, 1x Medium) erworben, so hätte dieser insgesamt EUR 25.000,- aufwenden müssen.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde vermeint auch das Bundesfinanzgericht, dass eine Bewertung des Rechenleistungspaketes laut Wertgutschein mit dem Gutscheinbetrag dem objektiven Wert dieses Gutscheins im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. der Einlösung entspricht:

Im Werbeprospekt der ***6*** wurden unverbindliche Ertragsprognosen für Managed-Hosting-Pakete wie folgt angeführt (Seite 11):
Premium-Paket mit ***25*** bei einer Investition von € 20.000 mit einer Laufzeit von 20 Monaten und Betriebskosten von € 250 pro Monat: € 2.000 pro Monat, das sind über die Laufzeit von 20 Monaten € 40.000
Medium-Paket mit ***26*** bei einer Investition von € 5.000 mit einer Laufzeit von 30 Monaten und Betriebskosten von € 47,50 pro Monat: € 362 pro Monat, das sind über die Laufzeit von 430 Monaten € 10.860

Tatsächlich hat der Bf. sogar trotz des vorzeitigen Miningstopps durch ***6*** infolge gestiegener Strom- und Betriebskosten und des stark fallendes Wertes des Ethereum im ***19*** 2018 ca. 69 ETH's (Wert bei Übertragung von ***6*** auf das Wallet fast EUR 21.000,-) endgültig übertragen erhalten.

Die Ausgabe bzw. Einlösung des Wertgutscheines im Jahr 2017 durch den Bf. führt daher zu mit dem Tarifsteuersatz zu besteuernden Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Höhe von € 25.000,00.

Der dem Bf. zugewiesene Verlust des Geschäftsjahres 2017 der ***6*** in Höhe von € 2.916,55 konnte sich für den Bf. im Jahr 2017 noch nicht auswirken, weil dieser Verlust nach den Genussrechtsbedingungen auf Basis des aufgestellten Jahresabschlusses ermittelt wird und der Jahresabschluss erst im Jahr 2018 erfolgt ist.

Das Beschwerdevorbringen betreffend die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung des über die ***6*** geminten Ethereums im Dezember 2017 bekämpft lediglich die Begründung des angefochtenen Bescheides. Mit Beschwerde anfechtbar ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur der Spruch des Bescheides (vgl. zB ; ; ). Da im angefochtenen Bescheid - wegen Unterschreitens der Freigrenze des § 31 Abs. 3 EStG 1988 - gar keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften der Einkommensteuer unterworfen wurden, war auf diesen Punkt der Beschwerde inhaltlich nicht einzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da soweit ersichtlich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Ausgabe von Wertgutscheinen, mit denen Leistungen der den Gutschein ausgebenden Gesellschaft in Anspruch genommen werden können, im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Genussrechtes (als "Dankschön") fehlt, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100179.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at