Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2022, RV/7103552/2018

Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bei überwiegender Tragung der Unterhaltskosten durch die Eltern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe für die Zeiträume Mai bis Juni 2008, September bis Dezember 2008, Juni 2009, November bis Dezember 2009 sowie August 2011 und vom betreffend Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume Mai bis Juni 2008, September bis Dezember 2008, Juni 2009, November bis Dezember 2009 sowie August 2011 von der Beschwerdeführerin (Bf.) zurückgefordert. Die Begründung lautete:

"Lebt ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteiles) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe."

Dagegen brachte die Bf. am eine Beschwerde ein, die wie folgt begründet wurde:

"Mein Vater finanziert nicht überwiegend die Unterhaltskosten und daher steht ihm auch nicht die Familienbeihilfe zu. Die nachfolgende Auflistung zeigt die Beiträge meines Vaters und meiner Mutter, Mutter, zu meinen laufenden Kosten in den besagten Monaten an. Dies belege ich wiederum mit Kontoauszügen (Ko], Kreditkartenabrechnungen (KkJ und Kassenbons (Kb).

Der Unterhalt meines Vaters wurde im Jahr 2008 gerichtlich festgesetzt (siehe Kopie des Beschlusses). Im Urteil der Unterhaltsfestsetzung wurde berücksichtigt, dass ich die Familienbeihilfe beziehe (siehe Seite 4 des Beschlusses), somit habe ich diese in den besagten Monaten nicht zu Unrecht bezogen. Dadurch hat sich auch der Unterhalt für meinen Vater vermindert (siehe Seite 9 des Beschlusses). Zusätzlich wollte ich Sie noch informieren, dass ich seit November 2007 keinen Kontakt mehr zu meinem Vater habe (siehe Brief von Vater vom ). Zu meiner Mutter pflege ich hingegen einen engen Kontakt und ich besuche sie regelmäßig."

Es folgte eine Auflistung der in den einzelnen angefochtenen Monaten erhaltenen finanziellen

Unterstützungen der Bf. durch ihre Mutter und ihren Vater.

Weiters wurde Folgendes ausgeführt:

"August 2011:

Die Zahlung meines Vaters vom von 3 370,00 Euro war der ausstehende Unterhalt von Juni 2010 bis Juli 2011 (siehe Schreiben "Bewilligung der Gehaltsexekution"). In dem besagten Zeitraum versäumte mein Vater die gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlung (siehe Kontoauszüge und Brief von Vater vom ). Ich beantragte sodann am eine gerichtliche Exekution des fehlenden Unterhaltes, das am eingestellt wurde, da mein Vater am 17.08. den geforderten Betrag überwiesen

hatte (siehe Beschluss 8 E 2895/11i -6 und Brief von Vater vom ). Somit ist es mir unergründlich, wieso mein Vater für diese Monate die Familienbeihilfe beziehen soll, da seine Zahlung eine gerichtlich eingeforderte war und er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist!! Die eigentliche Unterhaltszahlung von August 2011 musste ich in einer abermaligen Gehaltsexekution vom geltend machen (siehe Schreiben "Bewilligung der Gehaltsexekution") und die Summe erhielt ich somit erst mit . Daher hat Vater im August 2011 nicht Unterhalt in der Hohe von 3 370 Euro an mich geleistet. Auch hat er nicht den Unterhalt für August 2011 im August 2011 an mich geleistet, sondern erst nach erfolgter Exekution im Janner 2012. Somit hat Vater keinen Unterhalt im August 2011 geleistet. Wie aus meinem Kontoauszug ersichtlich verdiente ich durch meine Nachhilfetätigkeit im August 2011 502,00 Euro. Somit trug ich selber in diesem Monat überwiegend zu meinem Unterhalt bei."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde ohne weitere Begründung stattgegeben.

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume Mai bis Juni 2008, September bis Dezember 2008, Juni 2009, November bis Dezember 2009 sowie August 2011 aufgehoben. Die Begründung lautete wie folgt:

"Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.

Mit Beschwerde vom wurde die Rückforderung der auf Basis eines Eigenantrages gewährten Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) für die o. a. Zeiträume unter Hinweis auf eine "nicht überwiegende Finanzierung des Unterhalts" durch den Vater und auf "Auflistungen zu Beiträgen des Vaters und der Mutter" angefochten. Der Bescheidbeschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom vollinhaltlich stattgegeben und der Rückforderungsbescheid aufgehoben. Gemäß § 6 (2) lit.a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des § Abs.1 lit a bis c leg. cit. zutreffen und sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 6 (5) FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Gemäß § 26 (1) FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 (3) EStG 1988 ist bei zu Unrecht erfolgtem Bezug von Kinderabsetzbeträgen § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Die Bescheidbeschwerde vom wendet (abgesehen vom Kalendermonat August 2011) eine überwiegende Tragung der eigenen Unterhaltskosten (und damit das Vorliegen der elementarsten Voraussetzung für einen Eigenanspruch) nicht einmal ein, sondern verweist auf "Unterstützungen" durch Herrn Vater und Frau Mutter.

Selbst für den Kalendermonat August 2011 übersteigen die von Frau ***1*** und Herrn Vater jeweils bekannt gegebenen Leistungen jeweils die mit insgesamt 502,-- Euro bekannt gegebenen eigenen Erlöse aus Nachhilfetätigkeiten. Die Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigt weder im Spruch, noch in der Begründung das Nichtvorliegen einer überwiegenden eigenen Tragung der eigenen Unterhaltskosten und ist insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im Hinblick auf eine gleichmäßige Anwendung der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes und auf die nicht bloß geringfügige Auswirkung wurde die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO verfügt."

Dagegen brachte die Bf. am eine Beschwerde ein, die wie folgt begründet wurde:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Dadurch gilt meine Beschwerde (damalig Berufung) vom als unerledigt und eine Sachentscheidung dieser steht noch aus.

Die Behörde behauptet Rechtswidrigkeit in der Begründung der aufgehobenen

Beschwerdevorentscheidung, nämlich, dass in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom eine Begründung fehle, ohne jedoch im Aufhebungsbescheid eine Begründung zu liefern, warum dieses Fehlen rechtswidrig sei.

Dies widerspricht § 58 Abs. 2 AVG und macht den Aufhebungsbescheid offenkundig rechtswidrig. Es erweckt beinahe den Anschein, die Behörde wolle keine Entscheidung in der Sache treffen und baue Rechtswidrigkeiten absichtlich mit ein, um jederzeit Bescheide aufheben zu können, danach ein Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen und Rechtssicherheit missen zu Jassen. Die Behörde versucht momentan, einen rechtmäßigen Bescheid mit einem rechtswidrigen Bescheid aufzuheben.

Im Rückforderungsbescheid vom wurde die an mich ausbezahlte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag meinem Vater zugesprochen. In meiner Beschwerde legte ich eindeutig klar, dass dieser Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist, weil mein Vater zu keinem Zeitpunkt überwiegend meine Unterhaltskosten getragen hat. Mit der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung wurde mir vollinhaltlich Recht gegeben.

Die Behörde hat mir im Jahr 2008 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zugesprochen., Mit dem Rückforderungsbescheid 2012 änderte sie ihre Rechtsansicht, nur um drei Jahre später zur ursprünglichen Entscheidung zurückzukehren und am Ende eine Entscheidung zu fallen, welche keine ist.

Das Nicht-Berücksichtigen von Umständen empfindet die Behörde im Aufhebungsbescheid nun als rechtswidrig, obwohl es dies bereits einmal als zulässig erachtet hat. Offenbar gab es hier eine Änderung in der Rechtsansicht innerhalb der Behörde. Die Entscheidung in der Sache ist jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsansicht zu dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu fallen, solange diese nicht offensichtlich unrichtig ist. Dies war hier der Fall. Die Behörde begründet nun die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung aber nun genau mit einer solchen geänderten Rechtsansicht. Ich erkenne nicht, warum deshalb meinem Antrag, den Rückforderungsbescheid aufzuheben und infolge meinen Vater als nicht Berechtigten für die ausbezahlte Familienbeihilfe festzustellen, entsprochen werden soll, wenn in der Beschwerdevorentscheidung dies offensichtlich noch als rechtmäßig angesehen wurde.

Auch ist es bedenklich, wenn die Behörde die ausbezahlte Familienbeihilfe und Absetzbetrage nach über 8 Jahren rückfordert, obwohl ich in meiner Beschwerde eindeutig belegen konnte, dass dem Antrag meines Vaters jede Grundlage entbehrt, weil er eben nie überwiegend für meinen Unterhalt gesorgt hat. Zweck der Bestimmung des § 299 BAO kann es nicht sein, keine Rechtssicherheit eintreten zu lassen.

Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Aufhebungsbescheides. Die Beschwerdevorentscheidung vom ist somit rechtskräftig und es steht damit fest, dass

meinem Vater die Familienbeihilfe für Mai - Juni 2008, September - Dezember 2008, Juni 2009, November-Dezember 2009 und August 2011 nicht zusteht."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (betreffend den Rückforderungsbescheid) vom wurde wie folgt begründet:

"Gemäß § 6 Abs. 2 lit.a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 6 Abs1 lit.a-c leg. cit. zutreffen, und sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 6 (5) FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen einen Anspruch (Eigenanspruch) auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 26 (1) FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 (3) EStG 1988 ist bei zu Unrecht erfolgtem Bezug von Kinderabsetzbetragen § 26 FLAG anzuwenden. Ob ein Beihilfen-Bezug zu Recht bzw. zu Unrecht erfolgte, ist anhand der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes festzustellen. Durch eine Mit-Einbeziehung bestimmter Aussagen zu einem Beihilfenbezug in die Begründung eines familienrechtssachlichen bzw. pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses wird weder die Maßgeblichkeit beihilfenrechtlicher Bestimmungen aufgehoben oder verändert, noch eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beihilfenbezugs vorgenommen. Daran vermag selbst eine gerichtliche Festlegung eines Unterhaltsanspruches unter der Annahme eines Beihilfen-Eigenbezugs nichts zu ändern. Selbst in der Bescheidbeschwerde (Berufung) wird (u. a. mit Auflistungen einzelner Beträge) auf "finanzielle Unterstützungen" durch beide Elternteile hingewiesen, das Ausmaß einer ev. Bestreitung des eigenen Unterhalts aus eigenen Mitteln (in den von der Rückforderung betroffenen Zeitraumen) wird nicht dargestellt, bzw. dass der Unterhalt auch aus eigenen Mitteln bestritten worden sei, nicht einmal eingewandt. Lediglich zum Kalendermonat August 2011 wurde eingewandt, dass durch Nachhilfetätigkeit € 502,00 verdient wurden, und in diesem Monat somit die Unterhaltskosten überwiegend selbst getragen worden seien.

Zum Einwand der überwiegenden Kostentragung im August 2011 aus eigenen Mitteln ist festzuhalten, dass aus einer vom datierten, und am beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr eingereichten Eingabe von Frau Mutter, Adr.M., Unterhaltsleistungen "an die Tochter Bf." u. a. auch für August 2011 abzuleiten sind. Diese werden in ebendieser Eingabe mit€ 839,82 beziffert, auf eben dieser Eingabe findet sich auch eine handschriftlich angebrachte Bestätigung mit dem Inhalt Jch, Bf., bestätige die Ausführungen meiner Mutter. Bf.."

Da somit die Unterhaltsleistungen schon eines Elternteiles für den August 2011 die in der Bescheidbeschwerde (Berufung) benannten eigenen Mittel überschreiten, kann auch für diesen Kalendermonat nicht von einer überwiegenden eigenen Kostentragung ausgegangen werden. Insofern sind aber die im Familienlastenausgleichsgesetz festgelegten Voraussetzungen für einen Eigenanspruch im Beschwerdezeitraum nicht erfüllt und ist der angefochtene Rückforderungsbescheid folglich auch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet."

Betreffend die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung:

"Soweit die Bescheidbeschwerde auf einen Widerspruch zu § 58 Abs.2 AVG hinweist, ist festzuhalten, dass in Angelegenheiten der von Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gelten. (§ 2 lit.a Z.1 BAO) Angelegenheiten von Beihilfen i. S. des FLAG 1967 (und von Kinderabsetzbetragen i. S. des § 33 Abs.3 EStG 1988) sind somit nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) abzuführen.

Gemäß § 299 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid (der Abgabenbehörde) aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 02,06.2015 trat das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Aufhebung ebendieser Beschwerdevorentscheidung befunden hat, die Berufung (Beschwerde) vom galt (gilt) insofern wieder als unerledigt.

Mit Beschwerde vom war die Rückforderung der auf Basis eines Eigenantrages gewahrten Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) für die o. a. Zeitraume unter Hinweis auf eine "nicht überwiegende Finanzierung des Unterhalts" durch den Vater angefochten worden.

Eine überwiegende Tragung der eigenen Unterhaltskosten war (abgesehen vom Kalendermonat August 2011) mit Bescheidbeschwerde vom (und auch in der Folge) nicht eingewandt worden.

Anhand der Bestimmungen des § 6 Abs.1 lit.a-c i. V. m. § 6 Abs.5 FLAG 1967 ist Voraussetzung für einen Eigenanspruch, dass die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten, also der Unterhalt des (der) Beihilfenwerbers (Beihilfenwerberin) von diesem (dieser) überwiegend selbst bestritten wird.

Das Vorliegen ebendieser Zuerkennungsvoraussetzung wurde sowohl in der Beschwerde vom , als auch in der Beschwerde vom nicht einmal behauptet.

Insofern erweist sich die (aufgehobene) Beschwerdevorentscheidung vom als nicht richtig, bzw. als mit Rechtswidrigkeit behaftet, die Aufhebung gemal3 § 299 BAO erfolgte somit zu Recht."

Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag wurde wie folgt begründet:

"Ich habe die gewahrte Familienbeihilfe zu Recht erhalten, die Ruckforderung ist dem folgend aufzuheben.

Nichtsdestotrotz verweise ich auf § 207 Abs. 4 BAO: Es verjährt das Recht, die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in fünf Jahren. Im erhaltenen Bescheid vom wird die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag der Monate Mai - Juni 2008, September - Dezember 2008, Juni 2009, November - Dezember 2009 ("gewahrte Familienbeihilfe") und August 2011 zurückgefordert.

Diese Forderung des Finanzamtes ist daher aufgrund des oben zitierten Paragraphen verjährt.

Dies ist zwar nicht Gegenstand des Verfahrens, aber ich möchte anmerken, dass sich an meiner familiären Situation nichts geändert hat. Mit dem Vater besteht kein Kontakt. Meine Mutter ist aber nach wie vor eine wichtige Stütze in meinem Leben.

Weiters mochte ich darauf verweisen, dass ich mich darauf verlassen habe, dass das Finanzamt ordentlich arbeitet. Immerhin wurde mir der fragliche Anspruch gleich zwei Mai - erstmals beim Bezug 2008/09 und nochmals mit der Beschwerdevorentscheidung 2015 - rechtskräftig zugestanden. Zweck der Familienbeihilfe ist es, die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss zu erleichtern sowie die mit meiner Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil auszugleichen. Sie dient dazu, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (RZ 1992/69; RIS-Justiz RS0058747). Wie aus dem bisherigen Aktenverlauf hervorgeht und auch wie in den bislang ergangenen Entscheidungen nicht anders dargestellt, ist es unstrittig, dass für mich in jedem Falle ein Anspruch auf die gewahrte Familienbeihilfe bestand. Die für mich ausbezahlte Familienbeihilfe kam mir zu Recht zu Gute, nichts Anderes ist auch im Sinne des FLAGs. Demnach stellt die Familienbeihilfe als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung dar (40b7/17h). Müsste ich diese Beihilfe nun an eine Person zurückzahlen, die nie darauf Anspruch hat, wurde dies den Sinn des Gesetzes ad absurdum führen. Ich möchte anmerken, nicht zuletzt aufgrund dieser staatlichen finanziellen Unterstützung konnte ich mein Studium beenden, nachdem ich auf die Unterstützung

meines Vaters nicht immer zahlen konnte.

Aus meinem bisherigen Vorbringen und der von mir in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen steht fest, mein Vater hat zu keiner Zeit überwiegend für meinen Lebensunterhalt gesorgt. Nicht einmal ansatzweise, er kam seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen überhaupt wenn nur schleppend nach, teilweise musste ich den Anspruch auch gerichtlich exekutieren lassen.

Sollte ich damals nicht für die gewährte Familienbeihilfe - im Sinne als direkte Empfängerin - anspruchsberechtigt gewesen sein, war es wenn NUR meine Mutter, in keinem Fall aber mein Vater. Es ist daher absolut unverständlich, warum ich eine Leistung, mit welcher mich der Staat unterstutzen mochte und es auch getan hat, meinem Vater zurückzahlen soll, der mir nicht einmal das Mindeste gönnen wollte, was mir gesetzlich zustand. Das kann nicht im Sinne des FLAGs sein, eine staatliche Unterstützung wegen eines offensichtlichen behördlichen Fehlers zurückzahlen zu sollen und das an eine Person, die darauf offensichtlich keinen Anspruch hat und dadurch sogar unrechtmäBig bereichert werden würde.

In der Beschwerdevorentscheidung wird übrigens nicht einmal behauptet, dass mein Vater in dem strittigen Zeitraum überwiegend finanziell für mich gesorgt hatte. Vielmehr gibt die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung eine Scheinbegründung, die die Kernfrage, ob meinem Vater die gewährte Familienbeihilfe überhaupt zusteht, nicht einmal ansatzweise erörtert. Es erweckt den Anschein, als wolle die Behörde keine Entscheidung in der Sache fallen und beharrt auf Rechtsgrundlagen, die aber genau das Gegenteil bewirken sollen, was mit dieser Entscheidung ausgelost werden würde, sollte diese rechtskräftig werden. Damit hat die Behörde sogar schon implizit das Ergebnis des Verfahrens zu meinen Gunsten vorweggenommen, dies jedoch nicht im Spruch festgestellt.

Der Sinn einer Beschwerde kann es auch nicht sein, dass stets ein und dieselbe Behörde, nämlich das Finanzamt, über mein Sachanliegen entscheidet (genauer gesagt, "nicht" entscheidet), ja, dass sogar derselbe Sachbearbeiter über seine eigene Entscheidung die Rechtsmittelentscheidung trifft. Der Anspruchszeitraum liegt mittlerweile teils über 10 Jahre (!) zurück, es erweckt den Anschein, als würde das Finanzamt versuchen, mich mit dieser langen Verfahrensdauer zermürben zu wollen, um sich nicht selber einen eigenen Fehler einstehen zu müssen.

Die mir gewährte Familienbeihilfe habe ich zu Recht erhalten.

Nichtsdestotrotz verweise ich auf § 26 Absatz 4 FLAG. Wenn das Gesetz die Möglichkeit sogar schon vorsieht, eine zu Unrecht bezogene Leistung wegen Unbilligkeit nicht zurückzufordern, kann dies schon gar nicht für eine zu Recht bezogene Leistung gelten. Eine unbillige sachliche Rückforderung liegt dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (FINDOK 110680, ). Für meinen konkreten Fall würde dies im Ergebnis nichts Anderes bedeuten, als dass mein Vater sich mit seiner Rückforderung auf die mir gewahrte Familienbeihilfe unrechtmäßig bereichern lassenwollte und ihm das Finanzamt dies mit ihren (Nicht-)Entscheidungen gewährte.

Demzufolge sind die Oberbehörden ermächtigt, die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid fordert eine Beihilfengewährung im Rückforderungszeitraum an die Beschwerdeführerin (und nicht an ihren Vater).

Die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid wendet einen Widerspruch zu § 58 (2) AVG, und eine darin begründete offenkundige Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides ein.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Sie beruhen auf den eigenen Angaben der Bf. und auf den von ihr vorgelegten Schriftstücken/Urkunden.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder,... (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Die gegenständliche Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen erfolgte mit Bescheid vom . Daher ist die Rückforderung in Hinblick auf die strittigen Zeiträume - entgegen der Behauptung der Bf. im Vorlageantrag - nicht verjährt.

Mit Beschwerde vom war die Rückforderung der auf Basis eines Eigenantrages gewährten Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) für die o. a. Zeitraume unter Hinweis auf eine "nicht überwiegende Finanzierung des Unterhalts" durch den Vater angefochten worden.

Eine überwiegende Tragung der eigenen Unterhaltskosten war (abgesehen vom Kalendermonat August 2011) mit Bescheidbeschwerde vom (und auch in der Folge) nicht eingewandt worden.

Anhand der Bestimmungen des § 6 Abs.1 lit.a - c i. V. m. § 6 Abs.5 FLAG 1967 ist Voraussetzung für einen Eigenanspruch, dass die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten, also der Unterhalt des (der) Beihilfenwerbers (Beihilfenwerberin) von diesem (dieser) überwiegend selbst bestritten wird.

Das Vorliegen eben dieser Zuerkennungsvoraussetzung wurde sowohl in der Beschwerde vom , als auch in der Beschwerde vom , abgesehen vom Monat August 2011, nicht einmal behauptet.

Zum Einwand der überwiegenden Kostentragung im August 2011 aus eigenen Mitteln ist in Übereinstimmung mit dem Finanzamt auszuführen, dass aus einer vom datierten, und am beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr eingereichten Eingabe von Frau Mutter, Adr.M., Unterhaltsleistungen "an die Tochter Bf." u. a. auch für August 2011 abzuleiten sind. Diese werden in eben dieser Eingabe mit € 839,82 beziffert, auf eben dieser Eingabe findet sich auch eine handschriftlich angebrachte Bestätigung mit dem Inhalt "Jch, Bf., bestätige die Ausführungen meiner Mutter. Bf.."

Wenn die Bf. im Vorlageantrag vermeint, dass die Familienbeihilfe wenn nicht ihr selbst, dann nur ihrer Mutter, nicht jedoch ihrem Vater zustünde, weil dieser nicht überwiegend Unterhalt geleistet habe, so ist dazu festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Diesbezüglich müsste die Mutter der Bf. einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen und gegenüber dem Finanzamt den Nachweis erbringen, dass sie den Unterhalt der Bf. überwiegend getragen hat.

Auch wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag entgegen der Ausführungen der Bf. im Vorlageantrag nicht vom Vater der Bf. zurückgefordert, sondern von der Abgabenbehörde.

Nach dem Wortlaut des § 2 FLAG 1967 hat eine vom Kind verschiedene Person Anspruch auf die Familienbeihilfe. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des FLAG 1967 (549 BlgNR 11. GP) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit den Leistungen nachdem FLAG 1967 einen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung und Erziehung von Kindern verursacht, zwischen denjenigen, die die Lasten im Interesse der gesamten Gesellschaft tragen, und jenen, die solche Lasten nicht zu tragen haben, jedoch bewusst oder unbewusst daraus Nutzen ziehen, dass es andere für sie tun, schaffen wollte. Schon bei der Erlassung des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. 31/1950, und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. 18/1955, verfolgte der Gesetzgeber ähnliche bzw. gleiche Ziele (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen der RV 45 BlgNR 6. GP, 549 BlgNR 11. GP, 11, sowie den Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 419 BlgNR 7. GP). Auch die nachfolgenden Novellen zum FLAG 1967 basierten auf diesen Prinzipien (vgl. zB die Erläuterungen zur RV 636 BlgNR 14. GP).

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem FLAG 1967 nach wie vor den Zweck, die Last, welche die Betreuung der Kinder verursacht, abzugelten. Das Kind fungiert - abgesehen von Ausnahmefällen, bei welchen das Kind selbst anspruchsberechtig ist (vgl. § 6 FLAG 1967) - als Vermittler für den Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. die Erläuterungen zur RV 126 BlgNR 18. GP, 8). Die Familienbeihilfe gebührt nicht dem Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. das zum Kinderbeihilfengesetz ergangene Erkenntnis ).

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:

"Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)….".

Die überwiegende Bestreitung der eigenen Unterhaltskosten aus eigenen Mitteln war nicht nachgewiesen, und größtenteils auch nicht einmal behauptet worden.

Wenn der Vorlageantrag einwendet, "die an mich ausbezahlte Familienbeihilfe kam mir zu Recht zu Gute, nichts Anderes ist auch im Sinne des FLAGs", trifft dieser nicht die Zielsetzungen des FLAG, nach denen ein Eigenanspruch des Kindes (auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung) lediglich als Ausnahmebestimmung konzipiert ist.

Im vorliegenden Fall geht auch aus den Ausführungen der Bf. hervor, dass ihre Eltern ihr im Streitzeitraum überwiegenden Unterhalt geleistet haben. Daher ist die Bestimmung des § 6 Abs.5 FLAG 1967 im vorliegenden Fall nicht anwendbar und die Bf. hat folglich keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Soweit die Bescheidbeschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO auf einen Widerspruch zu § 58 Abs.2 AVG hinweist, ist festzuhalten, dass in Angelegenheiten der von Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gelten. (§ 2 lit. a Z.1 BAO) Angelegenheiten von Beihilfen i. S. des FLAG 1967 (und von Kinderabsetzbetragen i. S. des § 33 Abs.3 EStG 1988) sind somit nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) abzuführen.

Darum erfolgte die Rückforderung der strittigen Beträge und somit auch die Aufhebung der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt zu Recht.

§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 sieht vor, dass die Oberbehörden ermächtigt sind, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Das Bundesfinanzgericht ist Verwaltungsgericht und nicht Oberbehörde des Finanzamts (vgl. ).

Die Oberbehörde kann das Finanzamt anweisen, von einer Rückforderung bei Unbilligkeit abzusehen. Es muss aber beachtet werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, wobei es strittig ist, ob ein solcher Antrag auch noch nach Ergehen des Rückforderungsbescheides gestellt werden kann. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage fällt jedoch nicht in den Kompetenzbereich des BFG.

Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide

Wie bereits ausgeführt, wurden die gesamten Unterhaltskosten der Bf. überwiegend von ihren Eltern getragen. Die in § 6 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Voraussetzung für einen Eigenbezug durch das Kind, nämlich dass die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten, ist damit nicht erfüllt. Die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Beihilfenanspruch gegeben waren oder nicht, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat(vgl. dazu insbesondere , und auch ).

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

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