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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2022, RV/1100382/2019

Zeitliche Zuordnung erstatteter Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die von der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 und 2018 zu Recht erkannt:

I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden die Einkommensteuer für das Jahr 2017 mit € -358,00 und für das Jahr 2018 mit € -382,00 festgesetzt. In der Begründung führte sei aus, dass Werbungskosten nicht anerkannt wurden, da der Beschwerdeführer angeforderte Aufstellungen nicht vorgelegt und gestellte Fragen nicht beantwortet habe.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Die Werbungskosten vom Wifikurs (Werksmeisterschule Maschinenbau und Betriebstechnik) sollten berücksichtigt werden. Die dazugehörenden Unterlagen und Berechnungen habe er beigelegt. Die Angaben bei den Fahrtkosten von ***Adr1*** bis zum Wifi ***Adr2*** (und wieder retour) im Jahr 2017 und 2018 seien versehentlich falsch berechnet worden, um Korrektur werde ersucht.

3. Die belangte Behörde hat mit den am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen die Einkommensteuer für das Jahr 2017 mit € -1.314,00 festgesetzt und dazu in der Begründung ausgeführt (kursive Schreibweise im Original):

Die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag und bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Pendlerpauschale (sowie dem Pendlereuro) abgegolten. Es konnte daher das Kilometergeld nur für die Mehrkilometer zum Kursort steuerlich anerkannt werden.

Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen waren um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse bzw. Förderungsmittel zu kürzen.

Wir haben Tagesgelder für die Dauer von 5 Tagen als Fortbildungskosten berücksichtigt.

Der Grund: Bei Fahrten, die über einen längeren Zeitraum zum Schulungsort erfolgen, kommt es zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. Damit stehen nur 5 Tage zu.

4. Die belangte Behörde hat mit den am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen die Einkommensteuer für das Jahr 2018 mit € -2.329,00 festgesetzt und dazu in der Begründung ausgeführt (kursive Schreibweise im Original):

Wir haben keine Tagesgelder mehr als Fortbildungskosten berücksichtigt. Der Grund: Bei Fahrten, die über einen längeren Zeitraum zum Schulungsort erfolgen, kommt es zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit.

Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen waren um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse bzw. Förderungsmittel zu kürzen.

Die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag und bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Pendlerpauschale (sowie dem Pendlereuro) abgegolten. Es konnte daher das Kilometergeld nur für die Mehrkilometer zum Kursort steuerlich anerkannt werden.

5. Mit elektronisch eingebrachtem Anbringen vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht. Der der belangten Behörde zugesandt Beleg des Bildungszuschusses der Arbeiterkammer in Höhe von € 1.625,00 sei erst 2019 ausbezahlt worden und dürfe aufgrund des Zuflussprinzips erst beim Einkommensteuerbescheid für 2019 berücksichtigt werden, wo noch weitere Kurskosten anfallen würden.

6. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung

1. § 19 EStG 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Danach sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

2. Rückerstattete Aufwendungen, die Werbungskosten darstellen, gehören zu den Einnahmen und sind im Jahr des Zuflusses im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zu erfassen (; Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, §16 Tz 42; Lenneis in Jakom, EStG 2021, § 16 Rz 56). Die dem Beschwerdeführer im Jahr 2019 mit € 1.625,00 von der Arbeiterkammer Vorarlberg erstatteten Aufwendungen für Fortbildungskosten können demzufolge nicht in den Beschwerdejahren (aliquot) als Einnahme erfasst werden. Die angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuändern.

III. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgabe

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 betragen:

VI. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall relevante Rechtsfrage, wann erstattete Werbungskosten als Einnahmen zu erfassen sind, ist mit dem unter Punkt II.2. zitierten Erkenntnis bereits geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100382.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at