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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2022, RV/7500711/2019

Bezieht sich die Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG auch auf andere Plattformen, die eventuell im Besitz von Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen sind?

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0038. Mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, pA Fa. XY GmbH & Co KG, Adresse1, wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 15 Abs. 2 und 20 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG über die Beschwerden des Beschuldigten
***Bf1*** und der gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogenen
Fa. XY vom
gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 als Abgabenstrafbehörde, vom , Geschäftszahl ***1***, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte ***Bf1*** schuldig ist, als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XY (Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBI. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBI. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus) es ab bis zum unterlassen zu haben, die nach seinen Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei dieser registrierten 31 Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen von Ferienwohnungen sowie sämtliche Adressen der registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt ***4*** auf der Plattform ***3*** dem Magistrat in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen.

Er hat dadurch 31 Verwaltungsübertretungen begangen und folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom , LGBI. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über den Beschuldigten 31 Geldstrafen von je € 35,00, falls diese uneinbringlich sind, 31 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, gemäß § 20 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom , LGBl. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung, verhängt.

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 310,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 1.395,00.

Die XY haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand

II.) Gemäß dem Beschwerdebegehren werden die Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der darüber hinausgehenden 46 Verwaltungsstrafverfahren betreffend die nicht bei der Fa. XY registrierten Unterkunftgeber/innen nach § 45 Abs. 1 VStG eingestellt. Die von der Einstellung betroffenen Schnittstellenobjekte sind mit der Objektnummer und dem jeweiligen Namen der Plattform, zu der weitergeleitet wurde, einer Liste zu entnehmen, die der Beschwerdeführer mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom der belangten Behörde vorgelegt hat.

III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Referat Abgabenstrafsachen, vom , Geschäftszahl ***1*** (vormals en ***2*** u.a.) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt), für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Komplementärs der XY (Diensteanbieter/ Diensteanbieterin im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBI. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBI. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus) ab bis zum unterlassen, die nach seinen Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei dieser registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien unter im angeführten Erkenntnis zu 1) bis 61) und 63) bis 77) näher angeführten Bezeichnungen (Objektnummern) auf der Plattform ***3*** dem Magistrat in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen und dadurch 76 Verwaltungsübertretungen begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom , LGBI. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen würden über den Bf. 76 Geldstrafen von je € 35,00, falls diese uneinbringlich seien, 76 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden,
gemäß § 20 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom , LGBl. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung, verhängt.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 760,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) würde daher € 3.420,00 betragen.

Die XY hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes - WTFG - hätten alle Gäste, das seien Urlauber und Urlauberinnen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht bestehe unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet werde.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung seien im Sinne dieses Gesetzes:
1. Unterkünfte: Beherbergungsbetriebe und sonstige Unterkünfte.
2. Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Gästen in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten Unterkunft anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers bzw. der Unterkunftgeberin oder seines bzw. ihres Beauftragten stehen.
3. Sonstige Unterkünfte: insbesondere Räume, die zum Wohnen, Schlafen bzw. sonstigen Aufenthalt benützt werden können, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen sowie Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl.

Gemäß § 13 Abs. 1 leg.cit. hätten die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächstfolgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.

Gemäß § 15 leg.cit. hätten die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte die Führung jeder derartigen Unterkunft (Unterkunftseinheiten) unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (§ 11) dem Magistrat anzuzeigen.

Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke hätten die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen ldentifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen.

Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sei.
Der Sachverhalt der dem Bf. zur Last gelegten Übertretungen sei durch die auf der Internetseite »***3***« unter dem Zielort »***4***« aufgelisteten Unterkünfte in Verbindung mit dem Umstand, dass keine den oben angeführten Bestimmungen entsprechende Meldung beim Magistrat der Stadt Wien bis zum eingelangt sei, unbedenklich erwiesen und sei dem Bf. vorgehalten worden.

Anlässlich der dem Einspruch folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bf. eingewendet, dass innerhalb der Firma bereits im Jahr 2012 eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten vorgenommen worden sei, die dem Geschäftsführer A.B. einen völlig anderen Bereich zuweise. lnsofern sollte hier die Inanspruchnahme für A.B. schon aus diesem Grund ausscheiden.

Insgesamt handle es sich um 77 Objekte, die als nicht registrierte Objekte zur Last gelegt würden. Hiervon seien nur 31 Objekte direkt bei XY registriert worden, so dass XY auch nur bei diesen Objekten der Name des Vermieters sowie die genaue Adresse bekannt sei. Die restlichen 46 Objekte seien sog. "Schnittstellenobjekte", welche zur Vermarktung, wie in einem digitalen Anzeigenteil einer Zeitung, an XY weitergegeben worden seien. Die Schnittstellenobjekte hätten einen sogenannten Datenhalter. Die Vorname der Buchung erfolge direkt beim Datenhalter und werde von XY nur technisch unter Angaben der Objektnummer an diesen weitergeleitet. Der Name des Vermieters, Eigentümers oder die Objektadresse seien XY nicht bekannt. Der Datenhalter habe auch kein Interesse, XY weitere Angaben zu diesen Schnittstellenobjekten zu machen, um seinen Wettbewerbern nicht die Möglichkeit zu geben, die Kunden abzuwerben. Datenhalter könne ein Drittportal, ein lokaler Verwalter oder Tourismusverband sein. Er sei i.d.R nicht der Eigentümer und Gastgeber der Unterkunft, sondern habe von dem Gastgeber einen Vertriebsauftrag. Die Datenhalter seien bei diesen 46 Objekten: ***5***, ***6*** GmbH, ***7*** und ***8*** GmbH (siehe Tabelle).

Der in ***9*** ansässigen eher kleinen Firma XY sei die Einführung dieser neuen
Gesetzgebung in Österreich nicht bekannt gewesen. Nach einem Telefonat nehme der Unterzeichner zwar zur Kenntnis, dass eine Information dazu postalisch versendet worden sei, diese habe den Unterzeichner leider jedoch nicht erreicht. Es sollte nachvollziehbar sein, dass hier ein großes Interesse von XY bestanden habe, einen solchen Sachverhalt im Vorwege aufzuklären und der Unterzeichner daher bei Erhalt dieser lnformation unverzüglich einen Kontakt zum Magistrat der Stadt Wien gesucht hätte.

Soweit von der Behörde erklärt worden sei, dass nach der österreichischen Rechtslage keine Verpflichtung für die Behörde bestanden habe, die Einführung des WTFG mitzuteilen und sich die Firmen selbständig informieren müssten, erscheine es lebensfremd, dass eine in ***9*** ansässige Firma jede neue Gesetzgebung in allen Mitgliedstaaten daraufhin überwachen könne, ob hier auf sie entfallende neue Verbote eingeführt würden. Für XY sei dies schon aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich. Würde diese Verpflichtung in allen Mitgliedsstaaten bestehen, würde der Grundgedanke des Europäischen Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf den Kopf gestellt, obwohl in den Europäischen Verträgen genau aus diesem Grund das Herkunftslandprinzip eingeführt worden sei, wonach sich ein deutscher Dienstleister auch für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr nur auf die deutsche Rechtslage verlassen müsse, soweit nicht überragende Interessen des jeweils anderen Mitgliedslandes betroffen seien (z.B. körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung). Aus diesem Grund werde bezweifelt, dass das WTFG mit dem Herkunftslandprinzip,
insbesondere mit Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sei. Die Stadt ***9*** habe z.B. ganz bewusst auf eine ähnliche Meldepflicht verzichtet, weil Sie davon ausgehe, ansonsten den Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie zu verletzen. Es liege somit Unkenntnis über die Gesetzeslage vor.

Auch tatsächlich habe die Einführung dieses Gesetzes im Falle von XY zu dem aus
europäischer Sicht unerwünschten Ergebnis geführt, dass alle Objekte in ***4*** gesperrt worden seien und nun über dieses deutsche Portal nicht mehr buchbar seien. lnsbesondere wäre es wegen der bei XY nicht vorhandenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer kleineren Firma leider unmöglich, für alle Mitgliedsstaaten der EU ein solches Genehmigungsverfahren/Eintragungsverfahren vorzunehmen und zu überwachen. Damit habe dieses innereuropäische Geschäft von XY leider nur eingestellt werden können.
Abschließend werde mit dieser Email eine Tabelle mit allen lnformationen zu den 77 Objekten, wie sie von XY hätten gemeldet werden sollen bzw. hätten gemeldet werden können, vorgelegt. Dies solle eine Strafverfügung nachträglich entbehrlich machen.

Hiezu wird Folgendes festgestellt:
Zunächst sei der Sachverhalt neuerlich geprüft und festgestellt worden, dass eines der angebotenen Objekte ein weiteres Mal auf der Website enthalten war, sodass in der Folge diese Objektnummer der Unterkunft zweimal angelastet worden sei; das Verfahren zur Zahl ***11*** (Objektnummer zur Zahl 62 in der Tatanlastung) sei folglich einzustellen; die Durchnummerierung sei aber beibehalten worden, um die Übersicht zu wahren.

Zum ersten Einwand, es seien beide Geschäftsführer bestraft worden, es hätte aber eine
Vereinbarung bestanden, wonach jedem einzelnen bestimmte Agenden zugewiesen gewesen seien, hat eine Prüfung der vorgelegten Urkunde ergeben, dass diese inhaltlich einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG entspreche; hier sei - da es den anderen Rechtsmittelwerber betreffe - bereits gesondert entschieden worden.

Weiters wurde vorgebracht, es seien nur 31 Objekte direkt bei XY registriert worden, die restlichen 46 Objekte wären sog. "Schnittstellenobjekte", welche zur Vermarktung wie in einem digitalen Anzeigenteil einer Zeitung an XY weitergegeben worden. Der Name des Vermieters, Eigentümers oder die Objektadresse seien XY nicht bekannt gewesen. Der Datenhalter könne ein Drittportal, ein lokaler Verwalter oder Tourismusverband sein. Er sei i.d.R nicht der Eigentümer und Gastgeber der Unterkunft, sondern habe von dem Gastgeber einen Vertriebsauftrag.

Nach dem Wortlaut und Zweck der Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG gehe es darum, dass Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBI. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBI. 1 Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus (wozu auch Online-Plattform-Betreiber zählten) alle nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen gesetzlich geforderten Daten der Abgabenbehörde bekanntgeben.

Bei der gesetzlichen Umschreibung der relevanten Diensteanbieter im Bereich des
Tourismus hat der Gesetzgeber bewusst auf die weite Definition des § 3 Z 2 des E-Commerce- Gesetzes, BGBI. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBI. I Nr. 34/2015, Bezug genommen. Demnach sei ein Diensteanbieter eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitsteilt. Nach § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBI. l Nr. 152/2001 in der Fassung BGBI. I Nr. 34/2015, sei ein Dienst der Informationsgesellschaft ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern. Es handle sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung (817 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage zum § 3 ECG). So sprechen auch die Erläuterungen zur Novelle 7/2017 an mehreren Stellen von "Unterkunftsgewährungen und -vermittlungen u.dgl." im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG.

Die Erläuterungen zur Novelle LGBI. für Wien Nr. 7/2017 enthalten bspw. im II. Besonderen Teil zu Z 10 Folgendes:
Seite 6, letzter Absatz:
»Agenturen, die für Unterkünfte, wie beispielsweise Ferienwohnungen, Service (wie
Schlüsselübergabe, Reinigung, Kontakt mit dem Gast, Vertrieb etc.) erbringen und auch die Unterkünfte auf der eigenen Website anbieten, sind Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG, d.h. auch sie trifft eine Anzeigepflicht bezüglich der Unterkunftgeber bzw. Unterkunftgeberinnen und der Unterkünfte. Bieten Agenturen die von ihnen vermittelten Unterkünfte auf einer anderen Website zB Airbnb an, dann treffen sowohl die Agentur als auch die andere Plattform die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG.«

Durch eine technische Verknüpfung der Plattform von XY mit der Plattform der Datenhalter, über die auf die Unterkunftsdaten zugegriffen werde, sodass die Unterkünfte auf der Plattform von XY angeboten würden, liege eben gerade eine Registrierung iSd § 15 Abs. 2 WTFG vor. XY habe daher eine eigene Meldepflicht und zwar wie die Erläuterungen festhalten bezüglich der Datenhalter als Vertreter/Auftraggeber/Vermittler u. dgl. der Unterkunftgeber.

XY erbringe genau jene Leistungen, die in den Erläuterungen beispielhaft angeführt
werden, und zwar den Kontakt mit dem Gast. XY bestreite nicht, auf ihrer Plattform über eine technische Schnittstelle die Unterkünfte anzubieten. Dadurch seien diese Unterkünfte nach dem Gesetzeswortlaut auch auf XY registriert, und zwar über eine technische Schnittstelle über eine andere Plattform, auf deren Daten für eine Suchanfrage zugegriffen werde, wie XY auch bestätige.

Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG sowie dessen Sinn und Zweck sei zu erkennen, dass die gesetzlich umschriebenen Diensteanbieter die gesetzlich geforderten Daten (sowie jene, die einen Bezug dazu haben) zu melden haben, die sie nach ihren Geschäftsunterlagen haben. Wenn sie diese Daten nicht hätten, hätten sie jene Daten zu melden, die der Erforschung dieser Daten dienlich seien. Dazu gehöre auch, dass die Plattform ihre Vertragspartner benenne, die über die gesetzlich geforderten Daten verfüge und die im Auftrag/in Vertretung/als Vermittler u. dgl. der Unterkunftgeber handle. Dass von dieser Regelung auch die befugten Vertreter u.dgl. erfasst seien, ergebe sich auch aus den Erläuterungen, in denen von "dessen bzw. deren vertretungsbefugten Organen" die Rede ist. Die Meldepflicht bestehe überdies auch in jenen Fällen, in denen die gesetzlich geforderten Daten auf der Plattform für Außenstehende abrufbar seien. Die Beurteilung, ob diese Daten für die steuerliche Erfassung ausreichen, obliege der Abgabenbehörde.

Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass es zur Erfüllung der Auskunftspflicht (betreffend die "Schnittstellenobjekte") ausgereicht hätte, den Sachverhalt (Verlinkung auf Datenhalter-Plattformen für eine Suchabfrage der Unterkünfte) offenzulegen und diese Datenhalter-Plattformen und die Bezug habenden Unterkünfte zu benennen. Dass dies möglich gewesen wäre, sei insoweit evident, als diese Plattformen in der Rechtfertigung angeführt worden seien; es sei folglich bekannt gewesen, welche Unterkünfte über welche Datenhalter-Plattform weiterverlinkt gewesen.

Dies hätte gemeldet werden müssen und vermöge nunmehr die bereits eingetretenen
Übertretungen nicht aufzuheben.

Soweit unter Hinweis darauf, dass das Unternehmen nicht in Österreich ansässig sei, Unkenntnis betreffend die gesetzliche Regelung über die Wiener Ortstaxe geltend gemacht würden, stelle dies keinen Schuldausschließungsgrund dar, da sich der Bf. aufgrund seiner Geschäftstätigkeit mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut machen hätten müssen (§ 5 Abs. 2 VStG). Wenn er Unterkünfte in anderen Ländern vermittle, habe ihm klar sein müssen, dass in diesem Zusammenhang mitunter auch andere Rechtsvorschriften zu beachten seien. Dazu hätte - betreffend Wien - eine Nachschau auf der Amtshelferseite der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/ikt/egov/virtue||.html) gereicht, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Es werde dabei nicht übersehen, dass der Firmensitz im Ausland liege; der Gesetzgeber habe aber anlässlich der Kundmachung dieser Bestimmung eine Übergangsfrist von einem halben Jahr eingeräumt, um den Betroffenen ausreichend Zeit zu gewähren, hievon Kenntnis zu nehmen und die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Auch seien sämtliche Onlineplattformen - darunter auch XY - angeschrieben und auf diese Neuerung aufmerksam gemacht worden.

Auch der Verweis auf das Herkunftslandprinzip vermöge nicht zum Erfolg zu führen: die Europäische Kommission habe in ihrem Country Report Austria 2018 vom , SWD(2018) 2018 final, die §§ 15 Abs. 2 und 3 WTFG als verhältnismäßige Maßnahme und vereinbar mit dem unionsrechtlichen Datenschutz angesehen. Die Anwendung österreichischen Rechts ergebe sich aus dem Tatort und sei unabhängig von der (geografischen) Örtlichkeit des Firmensitzes der verpflichteten Partei; so habe der Verwaltungsgerichtshof bereits zu verschiedenen Rechtsmaterien wiederholt ausgesprochen:

Zl. 95/17/0211: »Der Ort, an dem der Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 1a Wr ParkometerG idF 1987/024 hatte handeln sollen, ist jener, an dem seine öffentlich rechtliche Verpflichtung (zur Erteilung der Lenkerauskunft) zu erfüllen gewesen wäre, also der Sitz der anfragenden Behörde (hier: des Magistrates der Stadt ***4*** in ***4***).«

Oder Zl. 93/03/0156: »§ 103 Abs 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich und schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist,wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (Hinweis E , 95/17/0211).«

Die oben wiedergegebene gesetzliche Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG ordnet
unmissverständlich an, dass die » .....Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt ***4*** dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstutzt anwendbaren Form anzuzeigen.« sind; diese Pflicht sei daher in Wien zu erfüllen.

Dass die relevanten Daten bis zum nicht gemeldet worden seien, sei unbestritten geblieben.

Aufgrund der Aktenlage sei es somit als erwiesen anzusehen, dass der Bf. der Verpflichtung zur Mitteilung der relevanten Daten nicht zeitgerecht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Gemäß § 20 Abs. 2 Wiener Tourismusförderungsgesetz seien Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen. lm Falle der Uneinbringlichkeit trete an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Die verhängten Geldstrafen sollten durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Auf Grund des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzips sei für jede einzelne unterlassene Meldung eine gesonderte Strafe zu verhängen gewesen, dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe Erkenntnis vom , ZI. 90/04/0174: »lm Verwaltungsstrafverfahren gelte das sogenannte Kumulationsprinzip (Hinweis E , 739/658/96932 A/1966). Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen seien. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe - sei es solche gleicher oder
verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz)

Die Strafen würden ausreichend darauf Bedacht nehmen, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen.

Mildernd sei die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen komme auch bei Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in Betracht, da die verhängten Geldstrafen ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liegen würden.

Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

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Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. und der Fa. XY vom , mit welcher der Schuldspruch bezüglich der Schuldspruch und die Bestrafung hinsichtlich der 46 nicht bei XY direkt registrierten "Schnittstellenobjekte" bekämpft wird.

Bezüglich der 31 direkt bei XY registrierten Objekte werde die Bestrafung anerkannt und die Strafen samt Kosten binnen 14 Tagen bezahlt.

Zur Begründung wird ausgeführt, entsprechend dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 WTFG hätten Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen
registrierten Unterkunftsgeber sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte im Gebiet der Stadt ***4***... anzuzeigen.

Tatsächlich habe XY diese vom Gesetz geforderten Daten nicht und könne sie auch nicht beschaffen, da XY für einen Anteil von ca. 65% der im Internet unter www.XY.de präsentierten Unterkünfte eine reine Marketingleistung erbringe, bei der einem Auftraggeber (***5***, ***7***, ***10*** und viele andere als originäre Datenhalter) konkrete Buchungsanfragen verkauft werden. Hierbei sei XY nicht einmal die Adresse der Objekte bekannt, sondern nur ein per GPS-Daten ungefährer Lagepunkt des Ferienobjektes. Dieses Geschäftsmodell sei in der Branche weit verbreitet und werde national wie international von diversen Marktteilnehmern derart ausgeübt.

Insbesondere habe XY keine Daten des Eigentümers, da keiner der Datenhalter (***5***, ***7***, ***10*** und viele andere) ein Interesse daran habe, dass XY diesen Eigentümern z.B. auf die eigene Plattform abwerben könnte. Die Buchungsanfragen würden insofern ohne die Daten der Vermieter zu kennen, an die jeweiligen Datenhalter weitergeleitet und hierfür auf Basis des Buchungspreises eine Provision abgerechnet.

Es wäre XY zwar von Anfang möglich gewesen, den Namen des jeweiligen Datenhalters mitzuteilen, jedoch erschien dies aufgrund der Formulierung in § 15 Abs. 2 WTFG "in den Geschäftsunterlagen vorhandene Identifikationsdaten" nicht geschuldet, da eben objektiv keine der im Gesetz genannten Daten bei XY vorlägen.

Auch eine Auslegung von § 15 Abs. 2 WTFG nach dem Sinn und Zweck der Norm komme nicht zu dem Schluss, dass eine solche Mitteilung für die Stadt ***4*** hilfreich oder gesetzlich geschuldet sei, da ja der jeweilige Datenhalter ohnehin verpflichtet sei, die Unterkunft mit allen bei ihm vorliegenden Daten zu melden. Zudem erscheine es für die Stadt ***4*** auch nicht hilfreich, bei einem auch für XY nicht genau identifizierbaren Ferienobjekt zu erfahren, dass es z.B. von ***5*** oder einen anderen Datenhalter eingespielt worden sei, da ja alleine mit den bei XY vorliegenden Daten nicht einmal ein Doublettenabgleich möglich sei.

lnsofern hätte an dieser Stelle die Vorschrift entweder anders formuliert sein müssen oder aber behördlich zumindest ein Hinweis - vor Aussprechen einer Strafe - erfolgen müssen, dass über die im Gesetz genannten Erfordernisse hinaus eine Mitteilung von Datenhaltern erwünscht sei, falls Schnittstellenobjekte vorlägen.

XY sei dennoch bereit auch die Herkunftsquellen der Schnittstellenobjekte in Zukunft freiwillig mitzuteilen. Eine Strafe wegen Nichtmitteilung in der Vergangenheit erscheine aber interessensgerecht noch mit dem Wortlaut des § 15 WTFG vereinbar.

Das Straferkenntnis sei daher aufzuheben, soweit die 46 Schnittstellenobjekte betroffen seien.

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Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2019/13/0029 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.

Am erlangte das Bundesfinanzgericht Kenntnis davon, dass mit Beschluss der Verwaltungsgerichthofes vom , GZ. Ro 2019/13/0029-11, eine außerordentliche Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500640/2018, betreffend Verletzung der Anzeigepflicht für Diensteanbieter gemäß § 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes, zurückgewiesen wurde. Entgegen der Rechtsmeinung des Magistrates hat das Bundesfinanzgericht die Ansicht vertreten, dass sich die Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG nur auf die beim Diensteanbieter in den Geschäftsunterlagen vorhandenen Kontakt- und Identifikationsdaten bezieht und nicht auch auf andere Plattformen bezieht, bei denen die Unterkunftgeber*innen möglichweise registriert sind. Zu dieser Rechtsmeinung hat der Verwaltungsgerichtshof zwar keine konkrete Aussage getroffen, weil er zur Ansicht gelangte, dass allein schon aufgrund der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes, der Beschuldigte habe eine vertretbare Rechtsansicht vertreten und es treffe ihn kein Verschulden, wenn er davon ausging, die Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG betreffe nur die nach den Unterlagen vorhandenen Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber*innen und nicht auch die Kontaktdaten der Plattformen, bei denen die Unterkunftgeber*innen registriert sind, die subjektive Tatseite nicht erwiesen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis zur Gz.: Ro 2019/13/0029-11 konkret wie folgt ausgeführt:

"Das Bundesfinanzgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 15 Abs. 2 WTFG fehlt. Auch die Revision enthält in ihren Zulässigkeitsausführungen nur Vorbringen hinsichtlich der inhaltlichen Auslegung des § 15 Abs. 2 WTFG.

Das Bundesfinanzgericht hat die Aufhebung des Straferkenntnisses allerdings auf eine tragfähige Alternativbegründung - nämlich das Fehlen der subjektiven Tatseite - gestützt. Dazu finden sich keine Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevisionswerberin.

Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. , mwN). Selbst wenn die vom Bundesfinanzgericht in seiner Zulässigkeitsbegründung dargestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist, das angefochtene Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, so ist in dieser Konstellation die Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen habe, auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen (vgl. , mwN).

Weder die Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses noch die Zulässigkeitsdarstellung der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der vom Bundesfinanzgericht alternativ vertretenen Rechtsaufsicht auf. Das rechtliche Schicksal der Revision hängt daher nicht von der von der Revisionswerberin und in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses angesprochenen Rechtsfrage ab, die Revision ist somit unzulässig.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen."

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Mit per E-Mail eingebrachten Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom wurde - nach Verzicht des Bf. darauf - die Abberaumung der mündlichen Verhandlung am betreffend die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 als Abgabenstrafbehörde vom , GZ: ***1***, zur Kenntnis genommen wird und folgende Stellungnahme eingebracht:

"Es geht vom Wortlaut und Zweck der Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG darum, dass Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus (wozu auch Online-Plattform-Betreiber zählen) alle nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen gesetzlich geforderten Daten der Abgabenbehörde bekanntgeben.

Wie den Erläuterungen zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 7/2017 eindeutig entnommen werden kann, ist die Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG im Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke weit zu verstehen. Auch der Begriff "Kontaktdaten" ist in diesem Regelungszusammenhang und vom Regelungszweck des § 15 Abs. 2 WTFG weit zu verstehen. Der Begriff "Kontaktdaten" ist vom Gesetz in keinster Weise verbal eingeschränkt durch Klammerausdrücke u. dgl. bspw. durch Adresse, Telefonnummer des Unterkunftgebers. Es sind sohin als Kontaktdaten alle Daten zu melden, die einen Kontakt bzw. eine Kontaktaufnahme zum Unterkunftgeber ermöglichen; das sind im gegenständlichen Fall die "Datenhalter" (verlinkten Plattformen) als deren Vertreter/Auftraggeber u. dgl. Zudem ist nicht ersichtlich, warum der ungefähre Lagepunkt des Ferienobjektes (der XY lt. Beschwerde vom bekannt war) nicht als Kontakt- oder als Identifikationsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG einzustufen wäre, aufgrund derer eine Identifikation des Unterkunftgebers/der Unterkunftgeberin bzw. eine Kontaktaufnahme mit diesen "ohne aufwendige Ermittlungshandlungen" möglich wäre.

Eine formelle Registrierung über ein Anmeldeformular einer Plattform ist gesetzlich nicht gefordert, und zwar weder vom Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG noch von den Erläuterungen. Der Begriff "registrieren" ist im Regelungszusammenhang und vom Regelungszweck ebenso weit zu verstehen. Diese weite Anwendung ist auch in den Gesetzesmaterialien angeführt. Es ist darunter zu verstehen, dass die Nutzung eines Dienstes bzw. von mehreren Diensten der Informationsgesellschaft durch einen Unterkunftgeber bzw. dessen Vertreter/Auftraggeber/Vermittler u.dgl. erfolgt, sohin dass die Leistungen des Unterkunftgebers im Wege eines Dienstes der Informationsgesellschaft angeboten, beworben, vermittelt, als Werbung aufscheinen etc. Dies kann auch eine Verlinkung oder sonstige Nutzung einer Online-Plattform sein, z.B. über eine technische Schnittstelle (mit einer anderen Plattform), aber auch Kettenregistrierungen bzw. Verlinkungen. Es geht allgemein gefasst, um die Nutzung von elektronischen Vertriebsformen (817 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage zum § 3 ECG).

Bei der Meldepflicht des § 15 Abs. 2 WTFG geht es gerade um die Offenlegung der Registrierungsvorgänge (wer registriert was) gegenüber der Abgabenbehörde zur Erforschung nicht bekannter Steuersachverhalte, die ohne Mitwirkung der Diensteanbieter kaum bis gar nicht ermittelbar sind.

Durch eine technische Verknüpfung der Plattform von XY mit den "Datenhaltern" (verlinkten Plattformen), über die auf die Unterkunftsdaten zugegriffen wird, sodass die Unterkünfte auf der Plattform von XY angeboten werden, liegt eben gerade eine Registrierung iSd § 15 Abs. 2 WTFG vor. XY hat daher eine eigene Meldeflicht und zwar wie die Erläuterungen festhalten bezüglich der "Datenhalter" (verlinkter Plattformen) als Vertreter/Auftraggeber/Vermittler u. dgl. der Unterkunftgeber.

XY erbringt somit genau jene Leistungen, die in den Erläuterungen zu § 15 Abs. 2 beispielhaft angeführt werden, und zwar den Kontakt mit dem Gast und bestreitet auch nicht, auf ihrer Plattform über eine technische Schnittstelle die Unterkünfte anzubieten. XY bringt in der Beschwerde vom sogar vor: "Es wäre XY zwar von Anfang an möglich gewesen, den Namen des jeweiligen Datenhalters mitzuteilen". Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Rechtsansicht von XY für diese zweifelsfrei und damit vertretbar war.

Dass § 15 Abs. 2 WTFG so zu interpretieren ist wird auch von anderen Plattformen, mit denen die Stadt Wien in Kontakt steht derart weit interpretiert. Eine andere einengende Interpretation würde dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 WTFG widersprechen und dieser keinen Anwendungsbereich belassen, weil durch eine einfache Zwischenschaltung einer anderen Person bzw. Stelle oder Dienstes der lnformationsgesellschaft die Meldepflicht sofort umgangen werden könnte. Der Gesetzgeber hat diese leichte Umgehungsmöglichkeit erkannt und dies durch die weite Formulierung verhindert.

Diesbezüglich hat § 15 Abs. 2 WTFG das gleiche Anliegen wie § 143 BAO, der eine jedermann treffende Auskunftspflicht regelt - gegenständlich jedes Diensteanbieters -, die auch zu Erhebungen im Vorfeld von Abgabenverfahren dient. Die Erläuterungen zu LGBl. für Wien Nr. 7/2017 halten explizit fest, dass § 15 Abs. 2 WTFG den § 143 BAO insofern ergänzen soll, als die Auskunftspflicht bereits von Gesetzes wegen in Form einer Anzeigepflicht besteht ohne Zutun der Abgabenbehörde, um der Abgabenbehörde mühsame Auskunftsbegehren zu ersparen.

Nach Ansicht der Behörde ist die Rechtsmeinung des Beschuldigten somit nicht vertretbar und nicht im (Wort)sinn des Gesetzes, sodass nicht von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden kann. Den Beschuldigten trifft zumindest Fahrlässigkeit.

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es zur Erfüllung der Auskunftspflicht ausgereicht hätte, den Sachverhalt (Verlinkung auf Partner-Plattformen für eine Suchabfrage der Unterkünfte) offenzulegen und diese Partner-Plattformen zu benennen. Dass dies möglich gewesen wäre, ist insoweit evident, als diese Plattformen in der Beschwerde vom angeführt wurden; es war folglich bekannt, welche Unterkünfte über welche Partner-Plattform weiterverlinkt waren. Dies hätte gemeldet werden müssen und vermag nunmehr die bereits eingetretenen Übertretungen nicht aufzuheben.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bisherigen Ausführungen der Behörde im Akt als auch auf das Vorbringen der Behörde in der Revision gegen das Erkenntnis des zur Zl. RV/7500640/2018 verwiesen. Eine aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzte Version der Revision zur Zl. RV/7500640/2018 wird im Anhang zum Akt vorgelegt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 15 Abs. 2 WTFG lautet:
Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Der Magistrat kann Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung, ist diese zu verwenden. Die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

Gemäß § 20 Abs. 2 WTFG sind Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Der Bf. hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Eine solche konnte auch gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 und 3 VwGVG unterbleiben.

Sachverhalt und objektive Tatseite

Aus der Aktenlage und dem Parteienvorbringen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die XY bot über ihre Homepage im tatgegenständlichen Zeitraum ( bis zum ) in ***4*** insgesamt 76 Ferienwohnungen zur Vermietung an (eine Ferienwohnung war doppelt erfasst). Nach dem unwiderlegten und glaubhaften Parteienvorbringen waren davon 31 Objekte direkt bei XY registriert, sodass bei diesen Objekten der Name und die Adresse des Vermieters bekannt waren.

Hinsichtlich der Bestrafung des Bf. für die Nichtmeldung dieser direkt bei XY registrierten 31 Ferienobjekte wurde keine Beschwerde erhoben und es ist insoweit eine Teilrechtskraft des Schuldspruches eingetreten.

Die restlichen angeschuldigten 46 Ferienwohnungen (richtig 45 Unterkünfte, weil eine doppelt angeschuldigt wurde) waren sogenannte "Schnittstellenobjekte", welche zur Vermarktung an andere Plattenformen ("Datenhalter") unter Angabe einer Objektnummer weitergegeben wurden. Der Name des Vermieters, Eigentümers, oder die Objektadresse waren XY hier nicht bekannt. Die Vorname der Buchungen erfolgte hier direkt beim jeweiligen Datenhalter (z.B. ***5***, ***7*** etc.), bei welchem die Unterkuftgeber/innen mit Name und Adresse bekannt waren.

Dieser Sachverhalt wurde von der belangten Behörde im Vorlagebericht nicht bestritten. Der Magistrat vertritt jedoch die Rechtsansicht, die Fa. XY hätte die rechtliche Verpflichtung getroffen, im Rahmen ihrer Meldeverpflichtungen gemäß § 15 Abs. 2 WTFG die Namen der anderen Plattformen, die möglicherweise - genau konnte das die Fa. XY nicht wissen - Kenntnis der relevanten Daten hatten, offen zu legen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG bezieht sich die Meldepflicht der Diensteanbieter auf die nach ihren Geschäftsunterlagenvorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie auf sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien.

Hätte somit die Fa. XY über die technischen Schnittstellen zu den Reiseveranstaltern Zugriff zu den Kontakt- bzw. Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen im Bereich der Stadt Wien gehabt, so wäre eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG zweifelsfrei gegeben gewesen. Aber genau das war im gegenständlichen Fall bei 46 angeschuldigten Ferienwohnungen ("Schnittstellenobjekte") nach dem auch seitens der Behörde unwidersprochen Beschwerdevorbringen nicht der Fall.

Wenn nun nach dem Geschäftsmodell des Diensteanbieters als Vermittlungsplattform, über die Kunden bei anderen Plattformen ("Datenhaltern") Unterkünfte buchen können/konnten, diesem die Kontakt- und Identifikationsdatendaten der Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen nicht bekannt (in seinen Geschäftsunterlagen nicht vorhanden) sind, besteht auch keine (automationsunterstützte) Meldeverpflichtung im Sinne dieser Bestimmung. In diesem Fall trifft die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG den Datenhalter, bei dem die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen registriert sind. Da sich die Meldeverpflichtung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf "in den Geschäftsunterlagen vorhandene" Kontakt- und Identifikationsdaten bezieht, war die XY auch nicht verpflichtet, diese - bei den Datenhaltern vorhandenen - Daten beizuschaffen. Dies wäre aus datenschutzrechtlichen und aus Konkurrenzgründen auch gar nicht möglich gewesen.

Wenn, wie im gegenständlichen Fall, dem Diensteanbieter als Vermittlungsplattform zwischen Datenhaltern (Reiseveranstaltern) und Unterkunftgebern nur Informationen über die ungefähre Lage des Objektes (ohne Angabe von Straßennamen und Hausnummer), über die wesentlichen Eigenschaften des Mietobjektes (Größe, Ausstattung, Bettenanzahl etc), sowie über den Preis und die zeitliche Verfügbarkeit des Mietobjektes zur Verfügung stehen, besteht insoweit keine Meldepflicht, weil diese Daten weder als Kontakt- noch als Identifikationsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG einzustufen sind, aufgrund derer eine Identifikation des Unterkunftgebers/der Unterkunftgeberin bzw. eine Kontaktaufnahme mit diesen ohne aufwendige Ermittlungshandlungen möglich wäre. Bedenkt man, dass in einer Großstadt sich die Quartiere üblicherweise in großen Wohnhausanlagen mit einer Vielzahl von Wohnungen befinden, so wird klar, dass die ungefähre Lage eines Quartieres eine Kontaktaufnahme zum Quartiergeber und auch eine Ermittlung desselben nahezu unmöglich, jedenfalls aber sehr aufwendig macht, sodass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes insoweit nicht von Kontaktdaten (= Daten, die eine Kontaktaufnahme ermöglichen) gesprochen werden kann.

Aufgrund des § 15 Abs. 2 WTFG besteht eine Meldepflicht der Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes lediglich für die nach den Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der Unterkunftgeber/innen. Eine Offenlegungspflicht dahingehend, welcher Diensteanbieter/welche Diensteanbieterin Kontakt- und Indentifikationsdaten in seinen/ihren Geschäftsunterlagen hat, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Eine derart extensive - weit über den klaren (und somit keiner Interpretation bedürfenden) Wortsinn hinausgehende - Interpretation der hier in Rede stehenden Meldeverpflichtung nach § 15 Abs. 2 WTFG ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zulässig. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann dem Gesetzgeber auch nicht die Absicht unterstellt werden, dass sich die Meldeverpflichtung der Diensteanbieter/innen auch auf die Kontakt- und Identifikationsdaten anderer Diensteranbieter/innen, die über die Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen verfügen, bezieht. Hätte der Gesetzgeber eine wechselseitige Meldeverpflichtung der Dienstanbieter/innen, die über Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen verfügen, gewollt, hätte er dies wohl auch so geregelt. Daher findet die Ansicht der belangten Behörde dahingehend, dass auch die Identität der Diensteanbieter, von denen anzeigepflichtige Daten zu melden gewesen wären, sowie auch das Nichtvorhandensein dieser Daten bei der Fa. XY der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG unterlegen wäre, im Gesetz keine Deckung. Dies umso mehr als dem Gesetzeszweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung durch eine Meldepflicht der Datenhalter, die über die hier relevanten Daten verfügen, sowie auch der Unterkunftgeber/innen selbst, genüge getan wird. Im Übrigen konnte die Fa. XY auch gar nicht wissen, welche andere Plattform im Besitz der Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen ist oder ob diese Plattform, auf die weitergeleitet wurde, ebenfalls eine sogenannte "Weiterleitungsplattform" ist.

Das Bundesfinanzgericht kann sich daher insoweit der Rechtsmeinung des Magistrates, welches die Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG, über den Gesetzeswortlaut hinaus (Daten der Unterkunftgeber/innen) auch auf andere Plattformen, die möglicherweise über diese Daten verfügen (und in diesem Fall ebenfalls dieser Meldepflicht unterliegen), ausdehnen möchte, nicht anschließen.

Im Übrigen wurden dem Magistrat der Stadt die Namen der "Datenhalter" (***5***, ***6***, ***7***, und ***6***) mit dem Hinweis auf eine beigefügte Tabelle mit den Objektnummern der Unterkünfte bereits mit E-Mail vom (Begründung des Einspruches gegen die Strafverfügung) bekanntgegeben.

Da der Bf. somit eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Ferienwohnungen, die sogenannte "Schnittstellenobjekte" darstellen, welche zur Vermarktung an andere Plattenformen ("Datenhalter") unter Angabe einer Objektnummer weitergegeben wurden, nicht angelastet werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben und insoweit die gegen den Bf. geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen. Die von der Einstellung betroffenen Schnittstellenobjekte sind mit der Objektnummer und dem jeweiligen Namen der Plattform, zu der weitergeleitet wurde, einer Liste zu entnehmen, die der Bf. mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom der belangten Behörde vorgelegt hat (Blatt 35 des von der belangten Behörde vorgelegten Strafaktes) und deren Richtigkeit vom Magistrat der Stadt Wien nicht in Abrede gestellt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde zu Recht festgestellt, dass eines der angebotenen Objekte ein weiteres Mal auf der Website enthalten war, sodass in der Folge diese Objektnummer der Unterkunft zweimal angelastet worden und das Verfahren zur Zahl ***11*** (Objektnummer zur Zahl 62 in der Tatanlastung) folglich einzustellen ist. Diese Verfahrenseinstellung findet sich nicht im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses und war daher mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nachzuholen (daher Verfahrenseinstellung betreffend 46 Schnittstellenobjekte bei rechtskräftigen Schuldspruch in Bezug auf 31 Unterkünfte).

Subjektive Tatseite

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall (bei Nichtvorliegen von Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen) das Bestehens einer Meldeverpflichtung der XY nach § 15 Abs. 2 WTFG im Bezug auf die anderen Diensteanbieter/innen, somit das Vorliegen der objektive Tatseite, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, bejahen würde, so könnte dem Bf., der insoweit (betreffend die von der Verfahrenseinstellung betroffenen Unterkünfte bzw. Unterkunftgeber/innen) in seinem Handeln einer vertretbaren und im Wortsinn des Gesetzes jedenfalls Deckung findenden Rechtsansicht im Bezug auf das Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG gefolgt ist, kein Verschulden (auch keine fahrlässige Handlungsweise) angelastet werden.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom , GZ. Ro 2019/13/0029-11, ist dieser in einem gleichgelagerten Fall von einer vertretbaren Rechtsansicht und von einer tragfähigen Alternativbegründung in Bezug auf das Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite ausgegangen.

Somit ist im gegenständlichen Fall für die angelasteten 46 Schnittstellenobjekte weder die objektive noch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens - soweit eine Zahlung bislang nicht schon erfolgt ist - binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (***1***)

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die objektive Tatseite in Bezug auf die - den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden - von der Verfahrenseinstellung betroffenen Schnittstellenobjekte, für die nach den Geschäftsunterlagen der Fa. XY keine Daten iSd § 15 Abs. 2 WTFG vorhanden waren, liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht vor, weil sich - entgegen der Meinung der belangten Behörde - die Meldeverpflichtungen nicht auf Plattformen bezieht, die möglicherweise in Kenntnis dieser Daten sind.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch deswegen nicht vor, weil mit diesem Erkenntnis das Vorliegen der subjektive Tatseite im Einzelfall verneint wurde. Im Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom , GZ. Ro 2019/13/0029-11, ist dieser in einem gleichgelagerten Fall - wie auch im gegenständlichen das Bundesfinanzgericht - von einer vertretbaren Rechtsansicht und von einer tragfähigen Alternativbegründung in Bezug auf das Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite ausgegangen.

Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 15 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
§ 20 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500711.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at