Aufhebung eines Verspätungszuschlages nach rechtskräftiger Aufhebung des Abgabenbescheides
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Raiffeisenverband Oberösterreich eGen, Starhembergstraße 49, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Zollamtes Salzburg (nun Zollamt Österreich) vom , Zahlen: ***600000/00000/5-7/2013***, betreffend Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt hat der ***Bf*** mit (Sammel-)Bescheiden vom , Zahlen: ***600000/00000/5-7/2013***, Altlastenbeitrag für die Quartale 1/2010 bis 4/2012 vorgeschrieben, sowie Säumnis- und Verspätungszuschläge festgesetzt.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/6200025/2014, Folge gegeben. Die dagegen erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ro 2019/13/0013, zurückgewiesen.
Gemäß § 135 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenrechtliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Da das oa Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes rechtskräftig ist und somit keine Verspätung im Sinne von § 135 BAO vorliegen, waren auch die Bescheide betreffend Verspätungszuschlag aufzuheben.
Über den Säumniszuschlag ist bereits gesondert entschieden worden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war die Revision im vorliegenden Fall nicht zuzulassen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.6200010.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at