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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2022, RV/3100088/2022

Keine außergewöhnliche Belastung von Begräbniskosten, die in den Nachlassaktiva gedeckt sind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) erzielte im Jahr 2016 von der Pensionsversicherungsanstalt nichtselbständige Einkünfte. In der beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 (eingelangt beim Finanzamt am ) machte der Bf. Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Zu den geltend gemachten Begräbniskosten richtete das Finanzamt an den Bf. ein Ergänzungsersuchen vom , mit dem der Bf. um Übermittlung der vom Finanzamt angeführten Unterlagen ersucht wurde (Verlassenschaftsabhandlung (Nachlassvermögen) inklusive vermögensrechtlicher Aufstellung Aktiva-Passiva; Rechnungen (in Kopie)).
Diesem Ergänzungsersuchen vom ist der Bf. mit Eingabe vom nachgekommen.

2. In der Folge erließ das Finanzamt an den Bf. den Einkommensteuerbescheid 2016 vom , mit dem die geltend gemachten Begräbniskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden. Begründend gab das Finanzamt zu den Begräbniskosten an: "Wir haben die Begräbniskosten nicht berücksichtigt. Die Kosten sind aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) zu tragen."

3. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom erhob der Bf. mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde. Zu den Begräbniskosten brachte der Bf. vor, dass die nicht gedeckten Begräbniskosten und Ausgaben dazu aus dem zugesandten Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 genau ersichtlich seien (€ 7.170,90).

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dazu lautet:

"Begräbniskosten sind primär aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) zu tragen.

Begräbniskosten stellen nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Die Aktiva beträgt It. Verlassenschaftsabhandlung € 7. 529,52. Die Begräbniskosten sind mit der Aktiva abgegolten, auch wenn die Verlassenschaft insgesamt verschuldet ist.

Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen."

5. Dagegen brachte der Bf. mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein. Entgegen der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom seien die Begräbniskosten nicht aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) abgegolten. Der Nachlass sei laut Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 mit einem Betrag von € 39.693,09 überschuldet (Aktiva von € 7.529,52; Passiva von € 47.222,61). Somit gäbe es "KEINE AKTIVA" bzw. bestände kein Nachlassvermögen.

6. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde vom Finanzamt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt, gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung

1. Der Bf. ist verheiratet und bezieht nichtselbständige Einkünfte aus der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt. Der Bf. machte in seiner Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Begräbniskosten in Höhe von 5.470,90 Euro für den verstorbenen Cousin der Ehegattin des Bf. als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Verlassenschaft des verstorbenen Cousins der Ehegattin des Bf., bestehend aus Aktiva von insgesamt 7.529,52 Euro und Passiva von insgesamt 47.222,61 Euro, war mit einem Betrag von 39.693,09 Euro überschuldet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig. Die Aktiva und Passiva bzw. die Überschuldung der Verlassenschaft ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 vom zu xyz, in dem diese Beträge (Aktiva, Passiva und Überschuldung) beschlussmäßig festgestellt sind (Pkt. I des Gerichtsbeschlusses vom ).

Strittig zwischen dem Finanzamt und dem Bf. ist, ob die geltend gemachten Begräbniskosten einkommensmindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind oder nicht.

2. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Für Unterhaltsleistungen bestimmt § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988: "Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen."

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus eigenem getragen werden müssen. Beträge, die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, gelten nicht als Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG (vgl. zB , unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 34 Abs. 1 EStG 1988).

Gemäß § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen (vgl. , unter Hinweis auf Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB3, § 549 Rz 3).

§ 154 Außerstreitgesetz (AußStrG) lautet:

"(1) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

(2) Das Vermögen ist zu verteilen:

1. zunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO;

2. sodann an den gesetzlichen Vertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden;

3. schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen."

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 vom wurden der Ehegattin des Bf. die Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft in Höhe von 7.529,52 Euro gemäß §§ 154 f AußStrG an Zahlungs statt überlassen (Anmerkung: laut Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 vom sind Aktiva festgestellt bzw. wurden der Ehegattin des Bf. überlassen das Guthaben beim A., das Guthaben auf dem Pensionskonto Nr. xxx bei der Bank1, das Guthaben auf dem Sparbuch Konto Nr. yyy bei der Bank1, das Sparbuchschließfach Nr. zz bei der Bank1; Summe der Aktiva 7.529,52 Euro) und zwar gegen Begleichung der in diesem Beschluss angeführten Passiva (im jeweils angeführten Betrag). In diesem Beschluss vom sind unter den zu begleichenden Passiva u.a. Todfallskosten, "und zwar im als bevorrechtete Massekosten qualifizierten Teilbetrag von € 7.000,00, im gedeckten Teilbetrag von € 6.301,55" festgestellt (Pkt. II des Gerichtsbeschlusses vom ). Zudem wurde in diesem Beschluss vom auch festgestellt, dass die übrigen Passiva in den Nachlassaktiva keinerlei Deckung mehr finden (Pkt. III des Beschlusses).

Daraus ergibt sich, dass die vom Bf. beantragten Begräbniskosten in Höhe von 5.470,90 Euro durch die an die Ehegattin des Bf. per Beschluss des Bezirksgerichtes Ort1 vom überlassenen Aktiva aus dem (überschuldeten) Nachlassvermögen beglichen wurden.

Entgegen dem Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag vom wurden somit die Begräbniskosten sehr wohl aus den Aktiva des Nachlasses, und zwar im gesamten Umfang, ersetzt.

Die Begräbniskosten mussten somit weder vom Bf. noch von der Ehegattin des Bf. endgültig aus eigenem getragen werden und kommt somit eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 nicht in Betracht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Begräbniskosten
Nachlassaktiva
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100088.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at