Gebrauchsabgabe, Tatbegriff, weitere Milderungsgründe
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500631/2021-RS1 | Tat (Verwaltungsübertretung) ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe (Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens) für einen bestimmten Zeitraum (Monat). Die Verkürzungshandlung liegt in der Unterlassung der Antragstellung auf Erteilung einer Gebrauchsbewilligung nach § 2 Abs. 2 Z 1 Gebrauchsabgabegesetz mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme, womit eine bescheidmäßige Festsetzung durch den Magistrat erst zeitverzögert erfolgen kann und die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe bis zur Zustellung des Bewilligungs- oder des Festsetzungsbescheides verkürzt wird.
Festsetzungsbescheide ergehen zumeist als Sammelbescheide für mehrere Monate, wobei für jeden Monat gesondert eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Unterlassung des Erwirkens einer Bewilligung für die Gebrauchnahme oder die Fortsetzung einer Gebrauchnahme nach Ablauf einer Bewilligung zu verantworten ist. Nach § 22 Abs. 2 VStG ist für jede Verwaltungsübertretung eine Strafe auszusprechen, daher ist pro verkürzter Monatsabgabe und pro Tarifpost je ein Strafausspruch (eine Geldstrafe, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen) zu tätigen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***6*** in der Verwaltungsstrafsache gegen DI ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Kärntnerstr. 10 wegen der Spruchpunkte 1-4 des Straferkenntnisses, der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG und der Spruchpunkte 5-8, der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , ***5***zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, dass die Strafen wie folgt herabgesetzt werden:
Geldstrafen von 1.- 4. je € 250,00, gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 45/2013, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden.
5.- 8. je € 40,00 gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 45/2013, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von je 10 Stunden.
Zudem wird der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend berichtigt, dass zu den Spruchpunkten 1., 2., 3., 5., 6. und 7. das Datum und zu den Spruchpunkten 4. und 8. das Datum zu lauten hat.
II. Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG werden die Kosten des Verfahrens neu wie folgt bemessen:
Spruchpunkte 1-4 je € 25,00, 5-8 je € 10,00, zusammen € 140,00.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Die ***4*** haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
V. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
VI. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , Zahl: MA ***5*** wurde ***Bf1*** mit folgenden Ausführungen für schuldig befunden:
"1. Datum:
Ort: ***3***
Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: ***1***. mit Sitz in ***2***
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der ***1***. im Juni 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen im Ausmaß von 48,00 m² vorgenommen gehabt, wobei Sie hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2019 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 489,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2. Datum:
Ort: ***3***
Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: ***1***. mit Sitz in ***2***
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der ***1***. im Juli 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen im Ausmaß von 48,00 m² vorgenommen gehabt, wobei Sie hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2019 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 489,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
3. Datum:
Ort: ***3***
Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: ***1***. mit Sitz in ***2***
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der ***1***. im August 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen im Ausmaß von 48,00 m² vorgenommen gehabt, wobei Sie hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2019 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 489,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
4. Datum:
Ort: ***3***
Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: ***1***. mit Sitz in ***2***
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der ***1***. im September 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen im Ausmaß von 48,00 m² vorgenommen gehabt, wobei Sie hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2019 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 489,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
5. Datum: Ort: ***3***
Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: ***1***. mit Sitz in ***2***
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der ***1***. im Juni 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil- Toiletten und dgl. im Ausmaß von 1,00 m² aufgestellt gehabt, wobei Sie hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2019 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 19,10 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
6. Datum:
Ort: ***3***
Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: ***1***. mit Sitz in ***2***
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der ***1***. im Juli 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von 1,00 m² aufgestellt gehabt, wobei Sie hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2019 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 19,10 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
7. Datum:
Ort: ***3***
Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: ***1***. mit Sitz in ***2***
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der ***1***. im August 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von 1,00 m² aufgestellt gehabt, wobei Sie hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2019 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 19,10 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
8. Datum:
Ort: ***3***
Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: ***1***. mit Sitz in ***2***
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der ***1***. im September 2019 vor der oben angeführten Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. im Ausmaß von 1,00 m² aufgestellt gehabt, wobei Sie hiefür bis zum oben angeführten Tag weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat September 2019 bis zum oben angeführten Tag mit dem Betrag von € 19,10 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1.- 4. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
5.- 8. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von 1.- 4. je € 340,00, gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 45/2013, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von je 15 Stunden.
5.- 8. je € 50,00 gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 45/2013, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 176,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.736,00.
Die ***1***. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Begründung
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sind.
Im vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige eines Kontrollorganes der Stadt Wien hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben erwähnten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben.
In Ihrem Einspruch haben Sie vorgebracht, dass Ihnen 8 Verwaltungsübertretungen vorgeworfen bzw. Strafen verhängt wurden, obwohl ein fortgesetztes Delikt vorliege (bzw. allenfalls zwei fortgesetzte Delikte). Da während der 4 Monate jeweils die gleiche rechtswidrige Handlung vorgelegen sei, sei das (fortgesetzte) Delikt nur einmal und nicht mehrfach zu bestrafen.
Ihren Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Auf Grund des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzips war für jede einzelne Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen, dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0174: »Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip (Hinweis E , 739/65, Slg 6932 A/1966). Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz).«
Da der Sachverhalt selbst nicht bestritten wurde, waren die angelasteten Übertretungen als erwiesen anzusehen. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (vgl. ).
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der Fassung des LGBl. Nr. 45/2013 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21.000,-- zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.
Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Als erschwerend war eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafe zu werten.
Als mildernd war der Umstand zu werten, dass die gegenständliche Gebrauchsabgabe nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde zeitnah entrichtet worden ist.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.
Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
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In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom wird wie folgt ausgeführt:
"1. Im vorliegenden Fall werden mir 8 Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, bzw. werden 8 Strafen verhängt, weil ich als verantwortlicher Beauftragter der ***1***. (nunmehr ***4***) in den Monaten Juni 2019 bis September 2019 auf öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient
a. eine Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder sonstigen Gegenständen im Ausmaß von 48,00 m2 vorgenommen habe, und
b. Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toilette und dgl. im Ausmaß von 1 m2 aufgestellt habe, wobei bis weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt war, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet war
2. Aufgrund eines unternehmensinternen Versehens wurde vergessen, die Verlängerung der bis befristeten Gebrauchseinräumungsbescheide rechtzeitig zu beantragen, daher erfolgte die Nutzung des öffentlichen Grundes in einem Zeitraum von vier Monaten ohne Bewilligung.
Sämtliche nachträglich vorgeschriebenen Nutzungsgebühren für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden entrichtet.
3. Das hier angefochtene Straferkenntnis ist grob fehlerhaft. Denn entgegen dem einfachgesetzlichen Wortlaut des § 16 Abs 1 2. Satz Wr. GAG, wonach das hier gegenständliche Abgabendelikt als Dauerdelikt qualifiziert wird, geht die belange Behörde zu Unrecht von der Anwendung des Kumulationsprinzips und 8 vollendeten Erfolgsdelikten aus. Diese Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zutreffend:
3.1. Bereits nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 2. Satz Wr. GAG handelt es sich bei dem Tatbestand der Gebrauchsabgabenverkürzung um ein Dauerdelikt - und nicht, wie von der belangten Behörde als unzutreffend angenommen um ein Erfolgsdelikt. Dies kommt durch den Gesetzeswortlaut zum Ausdruck: "Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird." Diese Formulierung zeigt, dass der Landesgesetzgeber ab der Geltung der Novelle gemäß des in der 19. Sitzung des Wr. Landtages vom gefassten Beschlusses nicht (mehr) von einem Erfolgsdelikt ausgeht. Er verwandelte den Tatbestand zu einem Dauerdelikt.
3.2. Dafür spricht auch der klare Wortlaut der Materialien des Landesgesetzgebers. Denn darin schildert der Gesetzgeber, dass der Tatbestand des § 16 Abs 1 Wr. GAG ein Dauerdelikt darstellen soll (Beilage Nr. 45/2012, Seite 20/58 des Dokuments, Seite 5 f der Erl. Bemerkungen).
3.3. Dieses Dauerdelikt der Abgabenverkürzung kann bei verfassungskonformer Interpretation natürlich nicht dazu führen, dass ein "gemischtes" Erfolgs- und Dauerdelikt geschaffen wird. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er einerseits den für die Stadtkasse eintretenden Vorteil der kumulativen monatlichen Bestrafungsmöglichkeit beibehalten, andererseits mit der Bezeichnung dieses Tatbestands als Dauerdelikt erreichen wollte, dass monatlich eintretende Abgabenverkürzungen keinerlei absoluten Verjährungsfrist, insbesondere nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG mehr unterliegen können - dies wäre nämlich gleichheits- und damit verfassungswidrig ( B1331101, ErwGr. 111./1, dort: Verjährung von Jagddisziplinarstrafen, Verletzung der Jägerehre, , ErwGr , Erk. Vfslg. 13197/19921 , EıwGr mwN). Bei gebotener verfassungskonformer Interpretation des § 16 Abs 1 2. Satz Wr GAG ist anzunehmen, dass im Falle einer mehrere Monate andauernden Verkürzung von Gebrauchsabgaben nur ein einziges (Dauer)Delikt vorliegt. Dafür spricht auch, dass der Strafrahmen des § 16 Abs 1 Wr. GAG mit nunmehr EUR 42.000,00 exorbitant hoch ist. Die vom Landesgesetzgeber vorgenommene Vorsehung des (verfassungswidrigen) völligen Fehlens einer absoluten Verjährungsfrist bei gleichzeitiger monatlich kumulativ entstehender Strafbarkeit bei einer fahrlässigen Abgabenverkürzung würde zu einer enormen, existenzvernichtenden weil kumulativen Bestrafung führen.
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (). Allerdings erkannte der VwGH, dass auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld) sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann. Der Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Eınzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände m Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab ( ErwGr B.4. mwN).
Wesentlich für die Annahme eines zusammenhängenden zeitlichen Zusammenhangs ist, dass alle Einzelhandlungen des Täters vom selben Willensentschluss getragen werden (, ErwGr 37). Dies ist vorliegend der Fall: Es wurde einmal vergessen, die Verlängerung des auslaufenden Gebrauchserlaubnisbescheids zu beantragen. Man kann aus diesem Grund von einem fahrlässigen "Gesamtkonzept" des Täters sprechen, dass zu einer Einheit zusammentritt (vgl. , ; )
3.5. Zusammengefasst ist die vorliegende Abgabenverkürzung als einheitliche Tat zu beurteilen und demnach auch nur einmal zu bestrafen.
Ich stelle daher den Antrag,
a. dass ich als verantwortlicher Beauftragter der ***7*** Baugesellschaft m b H. (nunmehr ***4***) wegen der Tat der Abgabenverkürzung gemäß § 16 Abs. 1 Wr GAG für den Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 nur einmal für schuldig erkannt und einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe bei sonstiger Ersatzfreiheitsstrafe unterworfen werde,
in eventu: dass das gegenständliche Verfahren bis zur Erledigung der zur selben Rechtsfrage anhängigen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2020/13/0077-7 und Ra 2020/13/0078-5 unterbrochen wird."
****
Auf die Anfrage seitens des BFG, ob der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung haben wolle, antwortete er am : "Da zur selben Rechtsfrage bereits zwei Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind (Ra 2020/13/0077-7 und Ra 2020/13/0078-5), stelle ich den Antrag, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis Erledigung dieser Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu unterbrechen."
Sollte diesem Antrag nicht gefolgt werden, beantrage ich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BFG.
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An den Magistrat wurden am folgende Anfragen herangetragen:
"Könnten Sie mir sagen, wann der Festsetzungsbescheid vom (Tatzeiträume, Juni, Juli, Aug. 2019) zugestellt wurde? Die Verkürzung dauert bis zur Zustellung des Festsetzungsbescheides an und nicht bis zum Datum der Bescheiderlassung.
Blatt 69 ff ebenfalls ein Bescheid v. zeigt, dass eine neue Bewilligung ergangen ist. Von wann stammte das Ansuchen? Beginn der Bewilligung jedenfalls , daher bestand bis dahin eine Nutzung ohne Bewilligung auch für 9/2019, aber es wurde die Gebrauchsabgabe für den Monat September wohl nicht verkürzt oder wurde die Abgabe nicht bis zum 15.10. entrichtet?
Gemäß § 12 Abs. 1 GAG ist die Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b vom Abgabepflichtigen für jeden Kalendermonat nach dem sich aus dem Tarif ergebenden Hundertsatz bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
Bitte um Aufklärung meiner Anfrage."
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Die zuständige Behördenvertreterin hat die Anfrage am wie folgt beantwortet:
"zu 1) Zunächst: Könnten Sie mir sagen, wann der Festsetzungsbescheid vom (Tatzeiträume, Juni, Juli, Aug. 2019) zugestellt wurde? Die Verkürzung dauert doch bis zur Zustellung des Festsetzungsbescheides an und nicht bis zum Datum der Bescheiderlassung.
Stellungnahme der MA 46 zur Frage des Zustellzeitpunktes: »In diesem Einzelfall wurde der Festsetzungsbescheid vom (betreffend Tatzeiträume, Juni, Juli, Aug. 2019) bedauerlicherweise elektronisch nicht abgefertigt und dadurch nicht zugestellt. Auf Grund dieser Sachlage wurde eine nachträgliche Zustellung des Festsetzungsbescheides veranlasst.«
Wenn hieramts zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Zeitpunkt der Zustellung nicht bekannt ist, wird als Tatdatum das Datum der Bescheiderlassung angeführt. Es wird die Ansicht vertreten, dass zumindest bis zu diesem Tag der Tatbestand erfüllt ist.
zu) Blatt 69 ff ebenfalls ein Bescheid v. zeigt, dass eine neue Bewilligung ergangen ist. Ansuchen von wann? Beginn der Bewilligung jedenfalls , daher bestand bis dahin eine Nutzung ohne Bewilligung auch für 9/2019, aber es wurde die Gebrauchsabgabe für den Monat September wohl nicht verkürzt oder wurde die nicht bis zum 15.10. entrichtet?
Laut Auskunft der MA 46 wurde das Verlängerungsansuchen am per E-Mail der MA 46 übermittelt. (siehe Anhang) Eine Gebrauchnahme von GAG-Grund war erst ab zulässig. Diesbezüglich wurde von der MA 46 auf § 2 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) hingewiesen.
Laut Auskunft unserer Buchhaltungsabteilung 40 wurde die Abgabe zum Bewilligungsbescheid vom (Bewilligung ab ) am gemeinsam mit einer anderen Forderung überwiesen. (Beleg siehe Anhang).
Hier wird die Ansicht vertreten, dass zumindest von bis der Tatbestand der Verkürzung vorliegt, da bis zum weder eine Bewilligung vorlag noch die Bezahlung der Abgabe erfolgte.
(Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.)
zu) Gemäß § 12 Abs. 1 GAG ist die Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b vom Abgabepflichtigen für jeden Kalendermonat nach dem sich aus dem Tarif ergebenden Hundertsatz bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
Es handelt sich gemäß § 10 Abs. 1 lit. a um eine als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe). Diese sind gemäß § 11 Abs. 1 in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen und gemäß § 11 Abs. 2 ist die einmalige Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Zudem wurde noch auf weitere Verfahren des Bf. hingewiesen:
"***5*** -> Erkenntnis des -> außerordentliche Revision eingebracht im August 2020 sowie
***5*** -> Erkenntnis des -> außerordentliche Revision eingebracht im August 2020."
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Am wurde die Vertretungsvollmacht der Rechtsanwaltskanzlei BLS GmbH bekannt gegeben und die elektronische Zustellung einer Aktenabschrift begehrt. Dem Verteidiger wurde seitens des BFG mitgeteilt, dass der bei der Behörde geführte Akt, da ELAK und das System des Bundesfinanzgerichts nicht kompatibel seien, extra für das BFG ausgedruckt und in Papierform und nicht elektronisch übermittelt werde und er ersucht, sich mit dem Antrag an die Behörde zu wenden.
Nach Mitteilung des Magistrates wurde dem Vertreter am durch die Behörde der Akt elektronisch zugestellt.
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Am wurde nach einem ersten Gespräch (Thema: Tatbegriff im Gebrauchsabgabegesetz) zwischen dem Vertreter und der Richterin, dass Überlegungen bestehen auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, dem Vertreter der Mailschriftverkehr zwischen Richterin und Behörde sowie die dem BFG vorliegende Vorstrafenanfrage zum Bf. übermittelt.
Nach Telefongesprächen und Mailschriftverkehr zwischen dem Vertreter und der erkennenden Richterin hat der Bf. am den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Wegen des telefonisch geäußerten neuen Vorbringens des Vertreters verblieb nach Ansicht der Richterin jedoch zunächst amtswegig die Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung in diesem kontradiktorischen Verfahren, da ja zu neuem Vorbringen auch die Parteienrechte der Behörde zu wahren sind. Es wurde daher letztlich vorgeschlagen zeitnah eine schriftliche Äußerung abzugeben oder eben doch eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Am wurde folgende ergänzende Äußerung abgegeben:
"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstatte ich an das Bundesfinanzgericht nachstehende Äußerung:
Sollte es doch bei einem Schuldspruch bleiben, werden rein aus anwaltlicher Fürsorge und in eventu folgende Einwände zur Höhe der verhängten Strafen erhoben:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG). Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden (§ 19 Abs. 2 VStG). Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (§ 20 VStG).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Schuldgehalt der Tat, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat überbewertet und zu hohe Strafen verhängt.
A. Vornahme von Organisations- und Überwachungsmaßnahmen
1. Ich war gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der ***1***. ("***7***"); dies gemäß Bestellung vom und Enthebung vom . Mein räumlicher Zuständigkeitsbereich war Wien, mein sachlicher Zuständigkeitsbereich waren alle Sachgebiete ausgenommen Bahnbau.
2. Allein in Wien betreut die Firma ***7*** über einhundert Baustellen. Die Baustelleneinrichtung und die dabei vorzunehmende Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach dem Wr. Gebrauchsabgabegesetz unterliegt unternehmensintern dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Bauleiters. Den Bauleitern organisatorisch übergeordnet sind Gebietsbauleiter, die wiederum mir Bericht erstatten.
3. Zur Vermeidung von Verstößen gegen das Wr. Gebrauchsabgabegesetz ergriff ich unternehmensintern zahlreiche Maßnahmen. So findet sich auf einer Checkliste "Internes Baueinleitungsgespräch" die Rubrik "Verkehrszeichen / Wasserrechtsverhandlung, Verkehrszeichenaufstellung dokumentieren". Unter diese Rubrik fällt die Vornahme der Bewilligung nach dem Wr. GAG, die von jedem Bauleiter bei Baustelleneinrichtung zu beantragen und auch zu verlängern ist. Hintergrund ist, dass diese Themenbereiche gemeinsam von der MA46 [Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten] abgehandelt und bewilligt werden (vgl. dazu AS 59 ff).
4. Bei internen Schulungen mit den Gebietsbauleitern und Schulungen mit den Bauleitern wird zu diesem Punkt spezifisch darauf hingewiesen, dass die Bewilligung des Gebrauchs nach dem Wr. GAG nicht nur bei Einleitung des Bauvorhabens zu beantragen ist, sondern die neuerliche Antragsstellung spätestens acht Wochen vor Ende der Bewilligung zwecks Verlängerung der Gebrauchsbewilligung vonnöten ist. Der vorliegende Fall ist auf die in ganz wenigen Fällen vorgekommene Nichtbeantragung der Verlängerung zurückzuführen und liegt etwa 2,5 Jahre zurück.
Im Hinblick auf die Anzahl und die Größe der Baustellen und der im Vergleich geringfügigen Überschreitungen handelt es sich hierbei um sogenannte "Ausreißer", die auf einmaligen, entschuldbaren Fehlleistungen der jeweiligen Bauleiter beruhen. Ungeachtet dessen verfolge ich eine Null-Toleranz-Politik bei Gesetzesverstößen, weswegen ich weitere Maßnahmen ergriffen habe, um auch solche vereinzelte entschuldbare Fehlleistungen komplett abzustellen.
5. Dazu ist aktuell die Einführung einer auf die Region Wien baustellenbezogene Fristenevidenz geplant, um eine Kontrolle von fristbezogenen Erledigungen nach dem Wr. GAG insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis einer Fristverlängerung von Gebrauchsbewilligungsbescheiden einzuführen. Aktuell ist dazu angedacht, dieses Fristenmanagement einer Kontrolle nach dem Vier-Augen-Prinzip durch Bauleiter und Polier zu unterziehen.
6. Zusammengefasst wurden und werden von mir laufend Organisations- und Überwachungsmaßnahmen ergriffen, um die - vereinzelt vorgekommene - Verkürzung der Wr. Gebrauchsabgabe abzustellen. Es werden laufend und fallbezogen Analyse- und Verbesserungsmaßnahmen dieses Systems ergriffen.
Bescheinigung: Baueinleitungsformular (Beilage ./A)
B. Verdünnung des Schuldgehaltes bei Anwendung des Kumulationsprinzips
1. Sofern das Gericht meinen Ausführungen zur Nichtanwendung des Kumulationsprinzips wider Erwarten nicht folgen sollte, trage ich vor wie folgt:
2. Die jeweiligen Verkürzungshandlungen gründen allesamt auf einer einmaligen und gemeinsamen entschuldbaren Fehlleistung. Die Ursache dafür lag schlicht und ergreifend darin, dass der Bauleiter eine Frist versäumte, um die neuerliche Bewilligung des Gebrauchs zu beantragen. Nachdem dies aufgezeigt wurde, erfolgte unverzüglich die Antragstellung und die Abfuhr der geschuldeten Gebrauchsabgabe. Vorliegend ist von einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung, also Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage auszugehen.
Diese ist als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilen. Dafür ist es auch nicht Voraussetzung, dass ein zeitlicher Zusammenhang vorliegt, ist doch ein solches Kriterium des zeitlichen Zusammenhangs bereits dem Tatbestandselement der fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung inhärent. Dies ist bei den einzelnen Taten schuldmindernd zu berücksichtigen.
C. Weitere Milderungsgründe
1. Die erstinstanzliche Behörde hat bei ihrer Strafzumessung ferner folgende Strafmilderungsgründe unberücksichtigt gelassen:
2. Ich war an der strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt, zumal die Nichtbeantragung der Verlängerung der Benützungsbewilligung vom Baustellenleiter erfolgte, obwohl ich in Schulungen stets auf das Erfordernis der Verlängerung hingewiesen habe (§ 34 Abs. 1 Z 6 StGB).
3. Ich habe die Tat - appliziert auf den Fall der Fahrlässigkeitsdelinquenz - sozusagen nur aus Unbesonnenheit und nicht mit vorgefasster Absicht begangen (§ 34 Abs. 1 Z 7 StGB).
4. Trotz Vollendung der Tat ist es zu keinem Schaden gekommen, zumal die verkürzten Beträge umgehend nachbezahlt wurden (§ 34 Abs. 1 Z 13, 14 StGB).
5. Ich habe mich auch ernstlich bemüht, den Schaden wiedergutzumachen (was gelungen ist) und durch derzeit geplante Setzung weiterer Kontrollmaßnahmen werden künftige Fälle verhindert werden (§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB).
6. Ich bestreite nicht die Tatbegehung an sich, sondern nur die rechtliche Qualifikation derselben, weswegen von einem reumütigen Geständnis zum tatrelevanten Sachverhalt auszugehen ist (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB).
7. Außerdem liegt der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer gemäß § 34 Abs. 2 StGB vor, zumal das Verfahren nunmehr fast 2,5 Jahre andauert, obwohl ich von Anfang an den mir vorgeworfenen Tathergang nicht in Abrede gestellt habe.
8. Die Milderungsgründe überwiegen allfällige Erschwerungsgründe erheblich, weswegen die Strafe auch im Sinne einer außerordentlichen Strafmilderung entsprechend weiter herabzusetzen ist.
D. Die Schuld ist als gering einzustufen
Der Handlungsunwert der Tat war gering. Die Tat wurde durch leicht fahrlässiges Unterlassen begangen, und zwar hinsichtlich aller Tatvorwürfe basierend auf einem einzigen faktischen "Vergessen" der neuerlichen Antragstellung, die noch dazu nach ihrer Entdeckung umgehend nachgeholt wurde.
Der Erfolgsunwert der Tat ist geringfügig, zumal der Schaden unverzüglich wiedergutgemacht und die Antragsstellung für die Bewilligung des Gebrauchs unverzüglich nach Aufklärung erfolgt ist.
Der Gesinnungsunwert ist besonders gering, zumal es sich höchstens - wie gesagt - um eine leichte Fahrlässigkeitsdelinquenz handelt. Vielmehr möchte ich selbstverständlich keine Verkürzungshandlungen bewirken und ergreife laufend Maßnahmen, um dies zu verhindern. Eine Bestrafung ist aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten, zumal derzeit an der weiteren Verbesserung des diesbezüglichen Fristenmanagements gearbeitet wird und ich auch nicht mehr verantwortlicher Beauftragter bin.
Die verhängten Strafen sind daher tat- und schuldangemessen herabzusetzen.
E. Anträge
Ich stelle daher nachstehende Anträge:
a. Das Bundesfinanzgericht möge das Straferkenntnis dahingehend abändern, dass ich wegen der verfahrensgegenständlichen Tat der Abgabenverkürzung gemäß § 16 Abs. 1 Wr GAG idFLGBl. Nr. 61/2016, nur einmal für schuldig erkannt werde und mich einer schuld- und tatangemessenen Bestrafung unterwerfen; in eventu:
b. die verhängten Strafen tat- und schuldangemessen herabzusetzen."
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Die Äußerung vom wurde seitens des Vertreters auch an das Magistrat übermittelt.
Nach Rücksprache der erkennenden Richterin mit dem Magistrat am wurde dem Vertreter im Mailweg mitgeteilt, dass die Behördenvertreterin dazu auf die Aktenlage verwiesen habe und nunmehr einvernehmlich von der Durchführung der für den anberaumt gewesenen mündlichen Verhandlung abgesehen und auf Grund der Aktenlage entschieden werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GAG ist ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchsnahme einzubringen.
Gemäß § 9 Abs. 1a GAG hat derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.
Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a GAG wird die Gebrauchsabgabe als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe erhoben. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe).
Gemäß § 11 Abs. 1 GAG ist die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.
Abs. 4: Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf des Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Abs. 2: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Abs. 7: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
Vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein Grund für eine Aussetzung liegt nicht vor, eine Verwaltungsübertretung liegt in der Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum und nach den Bestimmungen im Verwaltungsstrafrecht ist pro Verwaltungsübertretung eine Sanktion auszusprechen. Den außerordentlichen Revisionen in vorangegangenen Verfahren des Bundesfinanzgerichts wird demnach nach Ansicht der erkennenden Richterin kein Erfolg beschieden sein. Es liegt verfahrensgegenständlich keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde letztlich einvernehmlich abgesehen.
Unstrittig ist der Sachverhalt, dass es der Bf. als verantwortlicher Beauftragter der ***1*** zu verantworten hat, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht fristgerecht Anträge nach § 2 Abs. 1 Z 2 GAG für eine Gebrauchsbewilligung zu den Tarifposten D 1 und D 4 vor den Tatzeiträumen Juni, Juli, August und September 2019 gestellt wurden und somit eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebrauchsabgabe erst verspätet vorgenommen werden konnte.
Die Abgabenschuldigkeiten wurden auch vor deren bescheidmäßiger Vorschreibung nicht entrichtet.
Das BFG hat über Beschwerden zu entscheiden, wobei die Sache des Verfahrens durch den Spruch des Straferkenntnisses des Magistrates vorgegeben ist. Die Sache des Verfahren kann durch das BFG nicht ausgetauscht werden, aber es ist bei seiner Prüfung auch berechtigt und verpflichtet allfällige Fehler der Behörde zu beheben und mit Spruchberichtigung und Begründungsergänzung vorzugehen. Wie die nachfolgende Begründung aufzeigt, wurde zu den 8 Spruchpunkten ein unrichtiges Datum angegeben, daher war nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Spruchberichtigung vorzugehen.
Zu den Verjährungsüberlegungen des Bf. ist zunächst auszuführen:
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Abs. 2: Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Gegenstand des Verfahrens sind Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben.
Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe ist als Dauerdelikt konzipiert ist, d.h., dass die Verjährungsfristen des § 31 VStG hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen zu den Monaten Juni, Juli und August 2019 nach den gesetzlichen Vorgaben jeweils erst mit der Zustellung des Bemessungsbescheides zu laufen begonnen haben.
Der Bescheid vom wurde jedoch zunächst nicht ordnungsgemäß zugestellt, also liegt der Beginn der Verjährungsfristen erst nach dem im Straferkenntnis angegebenen Datum (Übernahme des Bescheides am , innerhalb der zulässigen Festsetzungsfrist der Bundesabgabenordnung) und war die einjährige Verfolgungsverjährung bei Erlassung der Strafverfügung noch nicht eingetreten.
Am erging zudem ein Bescheid über eine neue Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 ab und wurde die Gebrauchsabgabe für September 2019 (und nachfolgende Monate) bekannt gegeben sowie avisiert, dass ein gesonderter Zahlschein zugehen werde (Zustellung ).
Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Gebrauchsbewilligung lag demnach auch für den Monat September nicht vor. Die Entrichtung der Abgabe erfolgte ebenfalls erst am .
Die Verjährungsfrist begann wiederum mit Zustellung des Bewilligungsbescheides vom am zu laufen.
Am , somit jeweils innerhalb der einjährigen Verfolgungungsverjährungsfrist zu den dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretungen, erging gegen ihn eine Strafverfügung zu den nunmehr auch mit Straferkenntnis des Magistrates bestraften Taten. Die Strafbarkeit erlischt (grundsätzlich) drei Jahre nach deren Beginn, auch dies ist verfahrensgegenständlich nicht gegeben.
Der Kernpunkt des Beschwerdevorbringens des Bf. liegt wie bereits in den oben angeführten Vorverfahren im rechtlichen Einwand dahingehend, dass während des Tatzeitraumes jeweils die gleiche rechtswidrige Handlung vorgelegen sei, somit ein fortgesetztes Delikt vorliege, für das gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa mwH) nicht mehrfach zu bestrafen sei, siehe dazu die näheren Ausführungen unter der Strafbemessung.
Objektiver Tatbestand:
Zum Tatbegriff bei Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden monatlichen Abgaben nach Tarifposten D 1 und D 4:
Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe (Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens) für einen bestimmten Zeitraum (Monat). Die Verkürzungshandlung liegt in der Unterlassung der Antragstellung auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 GAG mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme, womit eine bescheidmäßige Festsetzung durch den Magistrat erst zeitverzögert erfolgen kann und die Abgabe in der Folge nicht gesetzeskonform entrichtet wird.
Die durch Unterlassung einer fristgerechten Antragstellung bewirkte Verkürzung wird hinsichtlich des monatlichen Tatzeitraumes jeweils durch die Zustellung eines Festsetzungsbescheides oder Bewilligungsbescheides beendet.
Die durch den Bf. vertretene Gesellschaft hat in 4 Monaten den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Gebrauch genommen, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis für jeweils der Tarifpost D 1 und D4 unterliegende Gegenstände zu erwirken und damit 8 Verwaltungsübertretungen als Dauerdelikte begangen.
Die Bescheide vom sind Sammelbescheide zu mehreren Abgabenschuldigkeiten (eine Abgabe pro Tarifpost). Zu jedem Tatzeitraum (Monat) und jeder Tarifpost wäre spätestens 8 Wochen vorher eine Gebrauchsbewilligung zu beantragen gewesen.
In der Unterlassung der Bekanntgabe der für die Erlassung des Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheides erforderlichen Daten nach § 2 Abs. 1 Z 2 GAG liegt somit jeweils der objektive Tatbestand der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretungen.
Subjektive Tatseite:
Der Bf. wurde bereits am zum verantwortlichen Vertreter nach § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bestellt und hat seine darauf beruhende Verantwortlichkeit auch nicht bestritten.
Der Bf. hat die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt, indem er für die verfahrensgegenständlichen Monate die gebotene Sorgfalt verletzt hat eine Gebrauchsbewilligung zu erlangen und somit die bescheidmäßige Festsetzung durch die Behörde verzögert hat. Die jeweilige Verkürzung ist durch 8 Außerachtlassungen der gebotenen Sorgfalt eingetreten.
Zweifelsfrei hätte der Bf. bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, zu der er als verantwortlicher Beauftragter nach den Umständen verpflichtet und die ihm auch zweifelsfrei zuzumuten war, den Ablauf der Gebrauchserlaubnis - bei ordnungsgemäßer Terminvormerkung bzw. Terminverwaltung - erkennen und die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis erwirken können. Wie die Vorverfahren und auch die Äußerung vom aufzeigen, sind ihm die einschlägigen Bestimmungen incl. Strafkonsequenzen bei Nichtbefolgung bekannt.
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt ( Zl.: 87/17/0349).
Eine Verkürzung ist immer dann bewirkt, wenn eine Abgabe nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erhoben werden kann. Wäre fristgerecht jeweils eine Verlängerung der Bewilligung beantragt worden, hätte die Behörde schneller eine bescheidmäßige Festsetzung vornehmen können und wären die Abgaben früher zu entrichten gewesen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Durch das fahrlässige Verhalten des Bf. hat die Behörde die Abgaben nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erhalten, sondern musste erst nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretungen mit amtswegiger Festsetzung vorgehen.
Ein verantwortlicher Vertreter hat für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorgaben Sorge zu tragen. Erreicht ein Unternehmen eine Größenordnung, dass eine einzelne Person dieser Aufgabe nicht mehr nachkommen kann, erfordert es die Sorgfaltspflicht eben die Aufgabenwahrnehmung allenfalls auch auf mehrere verantwortliche Vertreter aufzuteilen oder ein so sicheres Kontrollsystem einzurichten, dass Verlängerungen nicht übersehen werden können, was in den Tatzeiträumen nicht gegeben war.
Strafbemessung:
Gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. (Dem Tatzeitraum entsprechende gesetzliche Fassung. Mit Dezember 2019 wurde die Strafdrohung auf € 42.000,00 angehoben.).
Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs. 2 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. (Kumulationsprinzip).
Die Strafenkumulierung ergibt sich schlicht als Folge des Umstands, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbstständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist (zB ). "Nebeneinander" zu verhängen sind stets Einzelstrafen. Mehr noch wäre es gesetzwidrig, bloß eine einzige - die Sanktionen unterschiedlicher Straftatbestände - zusammenfassende "Gesamtstrafe" zu verhängen; und zwar deshalb, weil diesfalls die Strafzumessung für die rechtlich selbstständigen Einzeltaten nicht mehr überprüfbar ist ().
Zum Einwand des Bf., es liege ein fortgesetztes Delikt vor, für das gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa mwH) nur eine Strafe zu verhängen sei, übersieht der Bf., dass gegenständlich übereinstimmend mit der bisherigen Verantwortung bzw. dem Beschwerdevorbringen, es sei verabsäumt worden, rechtzeitig um Verlängerung der Gebrauchserlaubnis anzusuchen, dem Bf. lediglich fahrlässiges Verhalten angelastet wurde und schon die Anlastung einer fahrlässigen Abgabenverkürzung ein fortgesetztes Delikt ausschließt (vgl. ).
Der VwGH definiert nämlich das fortgesetzte Delikt als "eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges", verklammert durch einen "vorgefassten einheitlichen Willensentschluss" ("Gesamtvorsatz"), "zu einer Einheit zusammentreten" (vgl. /02239, wobei sich der einheitliche Willensentschluss auf die sukzessive Verwirklichung eines in groben Zügen feststehenden Gesamtziels richten muss (vgl. ).
Somit kommt dem rechtlichen Einwand, es liege ein Fortsetzungsdelikt vor und es wäre von der Verwaltungsstrafbehörde nur eine Strafe zu verhängen gewesen auch aus diesem Grund keine Berechtigung zu.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Bf. kein Beschwerdevorbringen erstattet. Es wird daher davon ausgegangen, dass er zumindest ein durchschnittliches, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wohl ein weit überdurchschnittliches Einkommen (Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen in der Äußerung vom ) erzielt.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise sah die Verwaltungsstrafbehörde bei der Strafbemessung als mildernd, dass die verkürzten Abgaben zeitnah entrichtet wurden und somit Schadensgutmachung vorliegt. Als erschwerend wurde eine Vorstrafe gewertet.
Tatsächlich machen jedoch die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zum Bf. 23 Seiten (zu 78 Verwaltungsübertretungen) aus. hat es zu seiner Person eben auch bereits die beiden oben zitierten Vorverfahren beim BFG gegeben und sind beim Magistrat weitere Verfahren offen.
Verfahrensgegenständlich liegen 8 Verkürzungstaten vor.
8 Verwaltungsübertretungen zu einer Verkürzung für einen monatlichen Tatzeitraum ziehen den gesetzlichen Vorgaben folgend 8 Geldstrafen nach sich, für die ein Strafausspruch zu tätigen und eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist.
Zutreffend wurde in der Äußerung vom nochmals darauf hingewiesen, dass relativ. zeitnah Schadensgutmachung erfolgt ist, was jedoch bereits im Straferkenntnis der Behörde mildernd gewertet wurde.
Das Verschulden ist jedoch ebenfalls geringer, wenn lediglich eine bestanden habende Bewilligung nicht fristgerecht verlängert wird, als wenn gleich gar keine Bewilligung beantragt wird. Das Verschulden ist auch als geringer anzusehen, wenn, wie ebenfalls ergänzend in der Äußerung dargelegt, mehrere Personen in eine Aufgabenwahrnehmung eingebunden sind und nur ein Kontrolldefizit seitens des Bf. bestand.
Spezialpräventiv wurde vorgebracht, dass der Bf. nicht mehr als verantwortlicher Beauftragter fungiert, weswegen nicht davon ausgegangen wird, dass er von Tatwiederholungen abzuhalten sein sollte. Durch den Magistrat wurde, zu den noch offenen Verfahren des Bf., auch nicht vorgebracht, dass nach den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen weitere Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden, damit ist auch seitheriges Wohlverhalten als weiterer Milderungsgrund zu werten.
Wenn dem BFG in etwa noch ein Jahr zur Entscheidungsfindung verblieben ist, wird nicht von einer überlangen Verfahrensdauer bei der Behörde ausgegangen.
In Summe liegen somit überwiegend Milderungsgründe vor, die auch bei Würdigung der Vorstrafen noch für eine Reduktion der Strafen sprechen. Die Strafen waren daher spruchgemäß herabzusetzen, wobei allerdings die generalpräventiven Überlegungen (Abhaltung potentieller Nachahmungstäter von einem sorgfaltswidrigen Umgang mit Meldeverpflichtungen und dadurch bewirkten Abgabenverkürzungen und Verdoppelung der Strafdrohung Ende 2019) ebenfalls zu berücksichtigen waren.
Die auch bei Beschwerdeführern mit einem guten Einkommen zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe wurde ebenfalls schuldangemessen herabgesetzt.
Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG:
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, daher war die Haftungsinanspruchnahme der ***4*** auszusprechen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Daher fallen nunmehr folgende Verfahrenskosten an:
Spruchpunkte 1-4 je € 25,00, 5-8 je € 10,00, zusammen € 140,00.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54 b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung ergibt sich verfahrensgegenständlich aus der Formulierung eines Tatbegriffes/einer Verwaltungsübertretung zu einer Abgabenverkürzung nach dem Gebrauchsabgabegesetz.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 24 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500631.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at