Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.12.2021, RV/4100419/2019

Zustellung an einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Organe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit des aufgelösten Vereins Bfer Bf Club FA (Beschwerdeführer), und Finanzamt Österreich als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes ***1*** FA über die Beschwerde vom

gegen die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes ***1*** FA vom betreffend Haftung für Einkommensteuer (Abzugsteuer) 06/2017

den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Begründung

Ablauf des Verfahrens:

Mit einer Erledigung des Finanzamtes (FA) , die als Haftungsbescheid betreffend 06/2017 intendiert war, vom wurde der beschwerdeführende (bf) , damals bereits lt. Vereinsregisterauszug vom aufgelöste Bfverein für die Einbehaltung und Abfuhr der zu entrichtenden Einkommensteuer in Höhe von 2.700 € in Anspruch genommen. Diese Erledigung richtete sich an den "Bfen Bf Club FA", und war an die ehemalige Vereinsadresse (Vereinsregisterauszug vom ) adressiert.

Dieser Verein ist seit rechtskräftig aufgelöst. Die letzte Funktionsperiode aller Organe dieses Vereins endigte am . Seit , 0 Uhr, hat dieser aufgelöste Verein keine Organe mehr (Vereinsregisterauszug vom ).

Mit Schriftsatz vom brachte die Dr. RA RA Rechtsanwalt GmbH im Namen dieses bereits aufgelösten, durch keine Organe mehr vertretenen Vereins eine Beschwerde ein. Da es seit Juli 2017 keine Organe des Vereins mehr gibt, gab es auch niemanden, der die Dr. RA RA Rechtsanwalt GmbH zur Einbringung dieser Beschwerde bevollmächtigen konnte.

Mit als Beschwerdevorentscheidung (BVE) intendierter Erledigung des FA vom gab das FA bekannt, dass die Beschwerde abgewiesen werde. Diese Erledigung war an den aufgelösten Verein z.H. der Rechtsanwalts- GmbH adressiert.

Mit Schriftsatz vom (Einlaufstempel vom ) brachte die Rechtsanwalts- GmbH im Namen des aufgelösten Vereins einen Vorlageantrag ein.

Diese Rechtsanwalts-GmbH hatte keine wirksame Vollmacht dieses Vereins zur Einbringung des Vorlageantrages, weil es damals () kein Vereinsorgan mehr gab, das sie hätte bevollmächtigen können (siehe Vereinsregisterauszug vom ).

Vorlagebericht des FA an das :

Der bf Verein habe dem FA trotz wiederholter Versuche einer Kontaktaufnahme und einer schriftlichen Aufforderung keine Unterlagen zur Durchführung einer GPLA (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) zur Verfügung gestellt.

Mit Ergänzungsauftrag des wurden das Finanzamt und der aufgelöste Verein z.H. der Rechtsanwalts-GmbH vom Inhalt des Vereinsregisterauszuges vom und von den Buchungen auf dem Abgabenkonto des aufgelösten Vereins in Kenntnis gesetzt. Dem FA und dem aufgelösten Verein wurde Gelegenheit gegeben, zur Wirksamkeit der erstinstanzlichen Erledigung und zur Rechtspersönlichkeit des aufgelösten Vereins Stellung zu nehmen. Es wurde durch das BFG darauf hingewiesen, dass der aufgelöste Verein bei Zustellung der bekämpften behördlichen Erledigung keine Organe mehr gehabt habe, dass in Bezug auf die strittige Abgabenschuld keine Zahlungen des aufgelösten Vereins erfolgt seien. Den Adressaten des Ergänzungsauftrages wurde Gelegenheit gegeben, ein nachvollziehbares Vorbringen über ein allfälliges noch existentes Vereinsvermögen zu erstatten, und geeignete Nachweise für dieses Vermögen vorzulegen.

Der Ergänzungsauftrag blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der seit lt. Vereinsregister aufgelöste Verein hat seit keine Organe mehr (Vereinsregisterauszug vom ). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser aufgelöste Verein noch über Vermögen verfügt, da die Adressaten des Ergänzungsauftrages vom trotz dazu eingeräumter Gelegenheit kein Vereinsvermögen nachgewiesen haben; sie haben auch kein Vereinsvermögen behauptet (unbeantworteter Ergänzungsauftrag vom ). Der aufgelöste Verein hat die strittigen Abgabenschulden nie auch nur zum Teil bezahlt. Ein Abwickungsbedarf besteht daher nicht (vgl. ), weil selbst bei einer stattgebenden Erledigung keine Rückzahlung an den Verein erfolgen würde.

Mit der Eintragung der Vereinsauflösung mit Wirksamkeit per endigte die Rechtspersönlichkeit des bf Vereins (§ 16 Abs 2 und § 27 Vereinsgesetz), da es seit damals keinen Hinweis auf Vereinsvermögen und auch keinen Abwicklungsbedarf mehr gibt ().

Die bekämpfte, als Bescheid intendierte Erledigung vom war daher jedenfalls unwirksam, weil der Verein zum Zeitpunkt der intendierten Zustellung der Erledigung über keine Organe mehr verfügte (vgl. ). Der aufgelöste Verein hatte zum Zeitpunkt der intendierten Zustellung auch keine Rechtspersönlichkeit mehr (§ 16 Abs 2 , § 27 Vereinsgesetz). Die Beschwerde vom gegen diese unwirksame Erledigung vom war unzulässig ().

Die wirksame Zustellung eines Zurückweisungsbeschlusses an den Einbringer der Beschwerde, den seit aufgelösten und vermögenslosen Verein, der auch seit über keine Organe mehr verfügt (Vereinsregisterauszug vom ), ist derzeit nicht möglich.

Das gilt auch dann, wenn man die Zustellung eines Zurückweisungsbeschlusses zu Handen der Rechtsanwalts-GmbH versuchen würde, die bisher behauptet hat, eine Vollmacht dieses Vereins zu haben. Da es seit dem keine Vereinsorgane mehr gibt, kann diese Rechtsanwalts GmbH nach Erlassung der bekämpften, als Bescheid intendierten Erledigung vom von niemandem rechtswirksam bevollmächtigt worden sein, diesen aufgelösten, nicht rechtsfähigen Verein zu vertreten. Die Rechtsanwalts-GmbH hat daher offenbar irrtümlich die Beschwerde vom im Namen des nicht mehr existenten, organlosen Vereins eingebracht, ohne eine wirksame Vollmacht erhalten zu haben. Die Zustellung eines Zurückweisungsbeschlusses an den aufgelösten Verein zu Handen der Rechtsanwalt-GmbH ist daher nicht zulässig (vgl. ).

Um eine wirksame Zustellung eines Zurückweisungsbeschlusses zu bewirken, wäre es denkbar, die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters beim zuständigen Bezirksgericht zu erwirken (§ 82 BAO). Dies würde jedoch voraussetzen, das die Wichtigkeit der Sache die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters des aufgelösten Vereins erfordert. Dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. ), da der lt. Vereinsregister aufgelöste Verein kein Vermögen mehr hat und in Bezug auf diesen Verein auch kein Abwicklungsbedarf besteht, da der Verein die strittigen Abgaben ohnedies nicht bezahlt hat (§ 82 Abs 1 BAO), sodass mit einer Rückzahlung durch das FA an den Verein nicht gerechnet werden kann .

§ 80 Abs 3 BAO ist nicht anwendbar, da es sich im gegenständlichen Fall um einen Verein und nicht um eine GmbH handelt.

Die Erwirkung der Bestellung eines Abwicklers durch die Vereinsbehörde ist nicht zulässig, da kein abzuwickelndes Vermögen vorhanden ist (vgl. § 28 Abs 2, vgl. § 29 Abs 3 und 4 , vgl. § 30 Abs 2 Vereinsgesetz).

Da der Verein seit lt. Vereinsregister aufgelöst ist, da er kein Vermögen mehr hat, da er die strittigen Abgaben nicht bezahlt hat, und da er keine Organe mehr hat, ist das Beschwerdeverfahren durch Zustellung eines Beschlusses nur an die Amtspartei und nicht an den aufgelösten Verein einzustellen ().

Unzulässigkeit der Revision:

Der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid vom erging an einen seit Juli 2017 aufgelösten und vermögenslosen Verein. Der Verein hat die im Bescheid zur Zahlung vorgeschriebenen Abgaben nie entrichtet, sodass selbst bei einer stattgebenden Erledigung nicht mit einem neuen Vereinsvermögen zu rechnen wäre. Der aufgelöste Verein war daher bereits vor Erlassung des bekämpften Bescheides ohne Abwicklungsbedarf und rechtlich nicht mehr existent. Der bekämpfte Bescheid war daher unwirksam, weshalb eine Beschwerde dagegen nicht zulässig war. Die Beschwerde, die im Namen des aufgelösten, nicht mehr existenten Vereins durch eine unwirksam bevollmächtigte Person offenbar irrtümlich eingebracht wurde, wäre daher grundsätzlich zurückzuweisen, wie der VwGH in vergleichbaren Fällen früher judiziert hat (; ).

Die wirksame Zustellung eines Zurückweisungsbeschlusses durch das BFG an diesen immer noch organlosen, vermögenslosen, aufgelösten Verein ohne Abwicklungsbedarf ist nicht möglich, es sei denn, das BFG würde beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 82 BAO) erwirken. Dazu besteht jedoch wegen der Vermögenslosigkeit und wegen des mangelnden Abwicklungsbedarfes des lt. Vereinsregister aufgelösten Vereins kein Anlass ( vgl. ).

Daher ist nach der neueren RSp des VwGH das Verfahren durch Beschluss gegenüber der Amtspartei einzustellen (). Indem der VwGH im Erkenntnis vom die älterere RSp zitiert ( ; ), sie jedoch nicht bestätigt, sondern abweichend entscheidet, gibt er zu erkennen, dass er seit 2014 in vergleichbaren Fällen die Einstellung des Verfahrens vorzieht.

Eine erhebliche Rechtsfrage i S von Art 133 Abs 4 B-VG , die eine ordentliche Revision als zulässig erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 27 Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100419.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at