Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.03.2022, RV/2100716/2021

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Mag. Rein & Partner Steuerberatung GmbH, Alleegasse 13, 8230 Hartberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige GmbH handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

Dem hielt der steuerliche Vertreter der Bf in seiner am über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde entgegen, gemäß § 6 Abs 2 WiEReG seien GmbH von der Meldepflicht befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen seien. Die Bf werde zu 100% von Herrn ***X*** gehalten, was auch aus dem beiliegenden Firmenbuchauszug ersichtlich sei. Die Bf sei daher von der Meldepflicht befreit.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde statt. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: "Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass diese aufgrund der Meldebefreiung des § 6 Abs. 2 WiEReG keine Meldung gem. § 5 WiEReG durchführen müsse, so ist hierzu auszuführen, dass diese zwar nunmehr die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiEReG erfüllt, jedoch zuvor meldepflichtige Rechtsträgerin iSd WiEReG war und somit für die Inanspruchnahme der Meldebefreiung eine Meldung gem. § 5 WiEReG erforderlich ist. Der Rechtsträger muss hierzu im Meldeformular auf der Seite "Angaben zum Rechtsträger" unter "Verzicht auf Meldebefreiung" "Nein" auswählen, auf "Weiter" klicken und das leere Formular absenden. Der Rechtsträger nimmt nach dieser Leermeldung die Meldebefreiung in Anspruch. Sobald er diese Meldung absendet, wird das Zwangsstrafenverfahren automatisch beendet. Dies ergibt sich bis dato ausdrücklich nur aus den FAQs zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf der Homepage des BMF aus der Frage 5 unter dem Punkt "1.3. Befreiungen von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG", wonach eine Meldung gem. § 5 WiEReG auch dann vorzunehmen ist, wenn durch einen Gesellschafterwechsel nachträglich eine Meldebefreiung eingetreten ist und diese Meldebefreiung in Anspruch genommen wird. Da sich dies bis dato jedoch nicht ausdrücklich aus dem Gesetz bzw. Erlass ergibt, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid, mit dem die Zwangsstrafe festgesetzt wurde, aufzuheben."

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Bf erneut dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

In seiner am über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde führte der steuerliche Vertreter der Bf aus, gemäß § 6 Abs 2 WiEReG seien GmbH von der Meldepflicht befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen seien. Die Bf werde zu 100% von Herrn ***X*** gehalten, was auch aus dem beiliegenden Firmenbuchauszug ersichtlich sei. Die Bf sei daher von der Meldepflicht befreit.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab. In der Begründung wurde zunächst wie folgt ausgeführt: "Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt, ist für die Inanspruchnahme der Meldebefreiung durch die Beschwerdeführerin eine Meldung gem. § 5 WiEReG erforderlich, da diese zwar nunmehr die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiEReG erfüllt, jedoch zuvor meldepflichtige Rechtsträgerin iSd WiEReG war. Die Beschwerdeführerin muss hierzu im Meldeformular auf der Seite "Angaben zum Rechtsträger" unter "Verzicht auf Meldebefreiung" "Nein" auswählen, auf "Weiter" klicken und das leere Formular absenden. Die Beschwerdeführerin nimmt nach dieser Leermeldung die Meldebefreiung in Anspruch. Sobald sie diese Meldung absendet, wird das Zwangsstrafenverfahren beendet." Das Finanzamt wies weiters darauf hin, dass die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Erstattung einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung im Anschluss an die jährliche Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) nicht nachgekommen sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheine unter Berücksichtigung sämtlicher Verhältnisse keineswegs als unbillig. Auch die Höhe der Zwangsstrafe sei mit 20% des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages angemessen.

Am brachte der steuerliche Vertreter der Bf über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, eine Verpflichtung zur Abgabe einer Leermeldung finde sich, wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom zum Ausdruck gebracht, weder im Gesetz noch im Erlass. Die Bf sei von der Meldepflicht befreit. Es sei auch keine Leermeldung abzugeben.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und wie folgt Stellung bezogen: "Ergänzend wird ausgeführt, dass auf dem WiEReG-Auszug auf Seite 1 folgender Hinweis zu finden ist: Es ist vor Eintritt der Meldebefreiung eine Meldung gemäß § 5 oder § 5 Abs. 5 WiEReG abgegeben worden, weswegen die Meldebefreiung nicht in Anspruch genommen wurde. Die Bf hätte somit wissen müssen, dass sie irgendwie tätig werden muss, um die Meldebefreiung in Anspruch nehmen zu können. Sie wurde außerdem in der Beschwerdevorentscheidung vom (siehe vorgelagertes ZO-Verfahren) sowie vom darauf hingewiesen, eine sog. Leermeldung abzugeben, um die Meldebefreiung gem. § 6 Abs. 2 WiEReG in Anspruch zu nehmen. Dies wurde jedoch trotz Kenntnis dieser Verpflichtung unterlassen. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- erfolgte daher zu Recht und ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Mit Schreiben vom erstattete das Finanzamt eine weitere Stellungnahme, in welcher es seine im Laufe des Verfahrens getätigten Ausführungen wiederholte und darauf verwies, dass sich die Verpflichtung zur Abgabe einer Leermeldung aus § 6 Abs 6 WiEReG ergebe. Auszugsweise wurde wie folgt ausgeführt: "Gegenständlich hat die Rechtsträgerin am eine Meldung iSd § 5 WiEReG vorgenommen und stand diese Meldung auf Grund von § 6 Abs. 6 erster Satz WiEReG nach Ansicht der ho. Dienststelle der Meldebefreiung gem. § 6 Abs. 2 WiEReG entgegen. § 6 Abs. 6 erster Satz WiEReG stellt auf eine Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen ab. Unter "vorgenannten Absätzen" versteht die ho. Dienststelle auch eine Meldung gem. § 5 WiEReG (der vor der Einführung des § 5a WiEReG auch unmittelbar vor § 6 WiEReG stand). Dies deswegen, weil § 6 Abs. 7 WiEReG ausdrücklich von "diesem Paragraph" spricht und davon auszugehen ist, dass dieses Wort vom Gesetzgeber auch im Abs. 6 verwendet worden wäre, hätte er damit nur die in diesem Paragraph genannten Absätze gemeint. (…) Da im Jahr 2018 eine Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgt ist, wurde durch die automatisierte Datenübernahme am ***tt.11.2019*** aus dem Firmenbuch nur mitgeteilt, dass nun grundsätzlich die Voraussetzungen für die Meldebefreiung gem. § 6 Abs. 2 WiEReG vorliegen. Diese Daten müssen jedoch durch eine sog. Leermeldung (der Rechtsträger muss hierzu im Meldeformular auf der Seite "Angaben zum Rechtsträger" unter "Verzicht auf Meldebefreiung" "Nein" auswählen, auf "Weiter" klicken und das leere Formular absenden) bestätigt werden. Erst nach dieser Leermeldung wird die Meldebefreiung tatsächlich in Anspruch genommen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

An der Bf, einer in Österreich ansässigen GmbH, waren zunächst Herr ***X*** im Ausmaß von 5% und die ***X GmbH***, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer Herr ***X*** war, im Ausmaß von 95% beteiligt.

Am erstattete die Bf auf elektronischem Wege eine (Erst-)Meldung gemäß § 5 WiEReG.

Auf der Grundlage des zwischen der ***X GmbH*** und der Bf abgeschlossenen Verschmelzungsvertrages vom ***tt.9.2019*** wurde die ***X GmbH*** durch Übertragung ihres gesamten Vermögens mit Gesamtrechtsnachfolgewirkung und unter Ausschluss der Liquidation mit der Bf verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme durch die Bf gemäß §§ 96 ff GmbHG iVm §§ 220 ff AktG). Der Geschäftsanteil der ***X GmbH*** an der Bf ging auf Herrn ***X*** über und ist letzterer seit diesem Verschmelzungsvorgang Alleingesellschafter der Bf. Die diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch erfolgte aufgrund der Firmenbucheingabe vom ***tt.9.2019*** am ***tt.11.2019***.

Am selben Tag wurde im Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf automationsunterstütztem Wege der Vermerk "Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung" gesetzt. Darüber hinaus wurde - ebenfalls auf automationsunterstütztem Wege - folgender Vermerk gesetzt: "Hinweis: Es ist vor Eintritt der Meldebefreiung eine Meldung gemäß § 5 oder § 5 Abs. 5 WiEReG abgegeben worden, weswegen die Meldebefreiung nicht in Anspruch genommen wurde."

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Bf dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des steuerlichen Vertreters der Bf gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom Folge, der Zwangsstrafenbescheid wurde aufgehoben.

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Bf erneut dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Kreis der Gesellschafter der Bf beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches einschließlich der dort archivierten Urkunden, zu denen der Verschmelzungsvertrag vom ***tt.9.2019***, die den Verschmelzungsvorgang betreffenden Generalversammlungsprotokolle sowie die einschlägige Firmenbucheingabe zählen.

Die Feststellung, dass die Bf am auf elektronischem Wege eine (Erst-)Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattete, stützt sich auf den vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit aktuellen und historischen Daten.

Dass im Register der wirtschaftlichen Eigentümer am ***tt.11.2019*** auf automationsunterstütztem Wege der Vermerk "Übernahme aus dem URV; Eintritt der Meldebefreiung" gesetzt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Darin heißt es unter dem Punkt "Vollzugsübersicht" unter der fortlaufenden Nummer 6: "eingetragen am ***tt.11.2019***; Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung(FB)". In diesem Registerauszug findet sich unter dem Punkt "Allgemeine Angaben" auch der oben zitierte Vermerk betreffend die Nichtinanspruchnahme der Meldebefreiung.

Die übrigen Feststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig.

Vor diesem Hintergrund durfte das erkennende Gericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe):

Nach dem Einleitungssatz des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Gemäß § 2 Z 1 lit a WiEReG gehören dazu alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. In § 2 Z 1 lit a sublit aa und bb WiEReG wird sodann zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern zählen gemäß § 2 Z 1 lit b WiEReG weiters die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit a leg cit ermittelt werden kann.

Die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch GmbH zählen (Z 4 leg cit), haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG die dort genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der dort genannten Fristen an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Mit dem EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 wurde dem Schlussteil des § 5 Abs 1 WiEReG ua folgender Passus angefügt: "Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen." Dieser gesetzliche Passus ist mit in Kraft getreten (§ 19 Abs 5 WiEReG).

§ 16 Abs 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."

Im vorliegenden Fall forderte das Finanzamt die Bf mit Erinnerungsschreiben vom dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen.

Da die Bf am eine Erstmeldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG erstattete, zielt das Erinnerungsschreiben vom im Ergebnis auf die Abgabe einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung im Sinne des zuvor zitierten § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ab. Zur Abgabe einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nur jene Rechtsträger verpflichtet, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind.

§ 6 Abs 2 WiEReG lautet wie folgt: "Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen."

Im vorliegenden Fall wurde die ***X GmbH*** aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom ***tt.9.2019*** durch Übertragung ihres gesamten Vermögens mit Gesamtrechtsnachfolgewirkung und unter Ausschluss der Liquidation mit der Bf verschmolzen. Der Geschäftsanteil der ***X GmbH*** an der Bf ging auf Herrn ***X*** über und ist letzterer seit diesem Verschmelzungsvorgang Alleingesellschafter der Bf. Die diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch erfolgte am ***tt.11.2019***.

Da somit als Folge des Verschmelzungsvorganges nur noch eine natürliche Person als Alleingesellschafter der Bf verblieben ist, ist die Bf seit damals gemäß § 6 Abs 2 Satz 1 WiEReG von der Meldepflicht befreit. § 6 Abs 2 Satz 2 WiEReG ordnet in diesem Zusammenhang an, dass "[d]iesfalls die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen [sind], wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten." Damit wird gewährleistet, dass die entsprechenden Daten bei Eintritt der Meldebefreiung im Wege einer automationsunterstützten Datenübernahme von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus den Quellregistern übernommen werden (vgl dazu auch ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 9 f). Dementsprechend wurde auch im vorliegenden Fall an jenem Tag, an dem der Verschmelzungsvorgang im Firmenbuch eingetragen wurde (***tt.11.2019***), im Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf automationsunterstütztem Wege der Vermerk "Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung" gesetzt. Darüber hinaus wurde - ebenfalls auf automationsunterstütztem Wege - folgender, für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht nachvollziehbarer Vermerk gesetzt: "Hinweis: Es ist vor Eintritt der Meldebefreiung eine Meldung gemäß § 5 oder § 5 Abs. 5 WiEReG abgegeben worden, weswegen die Meldebefreiung nicht in Anspruch genommen wurde." Wenn das Finanzamt in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Bf eine Leermeldung abzugeben gehabt hätte, um die Meldebefreiung in Anspruch zu nehmen, so findet dies, worauf der steuerliche Vertreter der Bf zutreffend hinweist, keine Deckung in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (in diesem Sinne auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 6 Rz 18 f). Das Gesetz unterscheidet im Hinblick auf die Meldebefreiung nicht danach, ob diese bereits bei der Gründung des Rechtsträgers vorliegt oder - wie im vorliegenden Fall - erst später im Zuge der Änderung des Kreises der Gesellschafter eintritt (vgl Reiner/Zahradnik, WiEReG § 6 Rz 15). Dies kommt auch in den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 9) zum Ausdruck, wo es wörtlich wie folgt heißt: "Diese Befreiungen sollen sowohl bei der erstmaligen Befüllung als auch im laufenden Betrieb zur Anwendung gelangen. Bei Anwendbarkeit der Befreiung werden die entsprechenden Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus den Quellregistern übernommen." Die Meldebefreiung des § 6 Abs 2 Satz 1 WiEReG, verbunden mit der automationsunterstützten Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 6 Abs 2 Satz 2 WiEReG), tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege ein, ohne dass es einer Leermeldung durch den Rechtsträger bedarf (in diesem Sinne auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 6 Rz 18). Eine Meldepflicht besteht gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz WiEReG diesfalls nur dann, wenn "eine andere natürliche Person", somit eine natürliche Person, die nicht bereits automationsunterstützt in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen wurde (vgl ErlRV 108 BlgNR XXVI. GP, 23), wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG ist (zB aufgrund eines Treuhandverhältnisses), was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist.

Das Finanzamt stützt sich in seiner Argumentation im Wesentlichen darauf, dass sich die Verpflichtung zur Abgabe einer Leermeldung im vorliegenden Fall aus § 6 Abs 6 WiEReG ergebe, und ließ dem erkennenden Gericht im Zuge der Beschwerdevorlage einen Auszug aus den vom Bundesministerium für Finanzen erstellten "FAQs zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer" zukommen. Die vom Finanzamt hervorgehobene Frage 5 und deren Beantwortung lauten wörtlich wie folgt:

"Frage 5: Durch einen Gesellschafterwechsel ist nachträglich eine Meldebefreiung eingetreten. Ist eine Meldung vorzunehmen?

Ja, wenn in solchen Fällen die Meldebefreiung in Anspruch genommen werden soll, so ist die Abgabe einer Meldung erforderlich, mit der die Meldebefreiung in Anspruch genommen wird. Dies ist erforderlich, da der Rechtsträger zuvor mit einer Meldung im Sinne des § 6 Abs. 6 WiEReG abweichende wirtschaftliche Eigentümer gemeldet hat und diese Meldung durch den Eintritt der Meldebefreiung nicht aufgehoben wird."

Diese Sichtweise überzeugt nicht. § 6 Abs 6 WiEReG lautet wörtlich wie folgt: "Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen vornimmt oder auf die Meldebefreiung verzichtet, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, kann der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden." § 6 Abs 6 Satz 1 WiEReG spricht ausdrücklich von der Vornahme einer "Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen" und nicht etwa von einer Meldung gemäß den vorgenannten "Paragraphen". Es wird damit eindeutig und unzweifelhaft nur auf die Abs 1 bis 5 des § 6 WiEReG Bezug genommen, die - im Gegensatz zu dem vom Finanzamt ins Treffen geführten § 6 Abs 7 WiEReG - in ihrem jeweils letzten Satz unter den dort genannten Voraussetzungen eine Meldepflicht gemäß § 5 Abs 1 WiEReG normieren. In Zusammenschau mit dem hier einschlägigen § 6 Abs 2 WiEReG kann somit nur dessen letzter Satz gemeint sein, demzufolge eine Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten ist, wenn "eine andere natürliche Person", somit eine natürliche Person, die nicht bereits automationsunterstützt in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen wurde (vgl ErlRV 108 BlgNR XXVI. GP, 23), wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG ist. Angesprochen sind somit jene Fälle, in denen der Firmenbuchstand auf eine Meldebefreiung schließen lässt, weil sämtliche im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind, aber (auch) eine andere natürliche Person, zB aufgrund eines Treuhandverhältnisses, wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG ist. Wird in solchen Fällen die gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz WiEReG verpflichtend zu erstattende Meldung gemäß § 5 WiEReG abgegeben, sieht § 6 Abs 6 Satz 1 WiEReG vor, dass "dann […] keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen [hat]." Durch eine solche Meldung des Rechtsträgers wird die automationsunterstützte Datenübernahme beendet (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 10). Damit im Zusammenhang stehend ordnet § 6 Abs 6 Satz 2 WiEReG an, dass dann, "[w]enn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, […] der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden [kann]." Die in § 6 Abs 6 Satz 2 WiEReG vorgesehene "aktive Inanspruchnahme" der Meldebefreiung ist in Zusammenschau mit § 6 Abs 6 Satz 1 WiEReG sowie - bezogen auf GmbH - § 6 Abs 2 WiEReG auf jene Fälle beschränkt, in denen eine nur aus natürlichen Personen als Gesellschafter bestehende und damit grundsätzlich meldebefreite GmbH (§ 6 Abs 2 Satz 1 und 2 WiEReG) zuvor auf die Meldebefreiung verzichtet hat oder - weil eine natürliche Person, die nicht bereits automationsunterstützt in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen wurde, wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG ist (zB aufgrund eines Treuhandverhältnisses) - eine Meldung gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz WiEReG iVm § 5 WiEReG abgegeben hat.

Entgegen der Ansicht des Finanzamts liegt gegenständlich kein Anwendungsfall des § 6 Abs 6 WiEReG vor, zumal die Bf zu keinem Zeitpunkt auf die Meldebefreiung verzichtet oder eine Meldung gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz WiEReG iVm § 5 WiEReG abgegeben hat. Zum Zeitpunkt der Erstattung der Erstmeldung () fand der Befreiungstatbestand des § 6 Abs 2 WiEReG deswegen keine Anwendung, weil nicht alle Gesellschafter natürliche Personen waren. Dies änderte sich jedoch durch die oben beschriebene, in der zweiten Jahreshälfte 2019 erfolgte Verschmelzung, die zur Folge hatte, dass nur noch eine natürliche Person als Alleingesellschafter der Bf verblieben ist. Ab diesem Zeitpunkt griff der Befreiungstatbestand des § 6 Abs 2 Satz 1 WiEReG, verbunden mit der in § 6 Abs 2 Satz 2 WiEReG vorgesehenen automationsunterstützten Datenübernahme.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Finanzamt ins Treffen geführte verpflichtende Abgabe einer Leermeldung zur Inanspruchnahme der Meldebefreiung in einer Konstellation wie der hier gegenständlichen keine Deckung in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen findet. Die Bf war als meldebefreiter Rechtsträger nicht dazu verpflichtet, eine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG zu erstatten. Dementsprechend war das Finanzamt nicht dazu berechtigt, das gegenständliche Zwangsstrafenverfahren durchzuführen. Der angefochtene Zwangsstrafenbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl , unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

Graz, am

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