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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2022, RV/7104667/2020

Voraussetzungen zur Anerkennung eines Vertreterpauschales.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, Steuerberater in ***3***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer 2017 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

  • Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

  • Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien (Österreich).

Strittig ist, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Vertreterpauschales gem. § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II 382/2001) beim Bf. im o.a. Streitjahr erfüllt sind.

Der weitere Beschwerdepunkt betreffend Anerkennung eines Arbeitszimmers wurde vom Bf. mit Schreiben vom bereits zurückgenommen.

Der Bf. sei lt. Arbeitsvertrag vom Außendienstmitarbeiter (Vertrieb des Produktes "***4***" in Österreich und Vertriebsmitarbeiter im Außendienst für das Gebiet Asien) der Fa. ***5*** (Sitz in ***6***).

Lt. Bestätigung seines Arbeitgebers vom sei der Bf. zu mehr als 50 % im Außendienst tätig gewesen. Seine Aufgaben hätten die Neukundenakquisition, die Betreuung von Distributionspartnern, Vertragsverhandlungen sowie die Kundenbetreuung vor Ort umfasst.

Der Bf. brachte am seine Einkommensteuererklärung 2017 elektronisch ein, wobei er im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Berufsgruppenpauschale (für Vertreter) geltend machte.

Weiters beantragte er die Berücksichtigung von sonstigen Werbungskosten (KZ 724) i.H.v. insgesamt 1.127,96 € (das sind 20 % von 5.639,80 € für das Arbeitszimmer), da er für seine Tätigkeit als Vortragender beim ***7*** beruflich veranlasste notwendige Arbeiten über sein Home-Office abgewickelt habe (als Nachweis werden die Nachweise für die Monate August bis Dezember 2017 betreffend die bezahlten Miet- und Stromkosten vorgelegt).

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt das Vertreterpauschale nicht anerkannt und begründend dazu ausgeführt, dass lt. den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Gewährung des Vertreterpauschales nicht vorlägen.

In der Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2017 führte der Bf. aus, dass er einerseits als Vertreter bei der Fa. ***5*** beschäftigt und andererseits auch als Vortragender am ***7*** tätig sei.

Die geltend gemachten sonstigen Werbungskosten i.H.v. insgesamt 1.127,96 € (KZ 724) würden das für seine Vortragstätigkeit erforderliche Arbeitszimmer betreffen.

Er ersucht daher erneut seinem Antrag auf Gewährung des Vertreterpauschales i.H.v. 2.190 € Folge zu geben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

Der Mittelpunkt einer Vortragstätigkeit sei nach der Verkehrsauffassung stets jener Ort, an dem die Abhaltung des Vortrages, somit die unmittelbare Vermittlung des Wissens an die Zuhörer, erfolge. Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung könnten nur dann vorliegen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde.

Pauschale Werbungskosten könnten nur dann anerkannt werden, wenn ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausgeübt werde. Dies gehe aus der Beschwerde nicht hervor, lediglich werde ausgeführt, dass zu mehr als 50 % eine Vertretertätigkeit im Außendienst verrichtet werde. Die Voraussetzungen für eine pauschale Vertretertätigkeit seien daher nicht erfüllt.

Der Bf. stellte daraufhin am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und führt darin im Wesentlichen wie folgt aus:

Der Bf. verzichte zunächst auf die erklärten Werbungskosten für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer.

Betreffend die Nicht-Anerkennung von pauschalen Werbungskosten seiner Vertretertätigkeit werde darauf hingewiesen, dass der Bf. seit bei der Fa. ***8*** als Vertriebsmitarbeiter eingestellt worden sei.

D.h., dass dem Bf. bereits in den Vorjahren aufgrund seiner ausschließlichen Vertriebstätigkeit pauschale Werbungskosten zuerkannt worden seien.

Durch den Zusammenschluss der ***8*** AG mit der Fa. ***5*** habe sich lediglich der Name des Arbeitgebers, nicht jedoch der Arbeitgeber selbst geändert.

Der Arbeitgeber produziere Bewegungstherapiegeräte für neurologisch und geriatrisch Betroffene und entwickle gerätegestützte Konzepte, die Menschen mit Einschränkungen die verloren gegangene Beweglichkeit zurückgeben sollen.

Auch habe sich die Tätigkeit des Bf. nicht verändert und stelle sich wie folgt dar:

Entsprechend dem Arbeitsvertrag vom sei der Bf. als "Außendienstmitarbeiter im Bereich Objektvertrieb Export" eingestellt worden.

Er sei für den Vertrieb des Produktes "***4***" in Österreich verantwortlich und betreue als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst das Gebiet "Asien".

a) Die Alltagstätigkeit im Bereich Süddeutschland und Österreich beruhe auf Kundenakquise, Vertragsverhandlungen, Vertragsabschlüsse, Produktdemonstrationen beim Kunden sowie Produktschulungen.

Die Zielgruppe seien Einrichtungen im Bereich der neurologischen Rehabilitation (z.B. Kliniken, Schlaganfallstationen und Ambulatorien).

b) Im Betätigungsfeld als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst für das Gebiet "Asien" vertrete der Bf. seinen Arbeitgeber im gesamten asiatischen Raum, beginnend auf Höhe des Iran, bis zur pazifischen Datumsgrenze gegen Osten.

In diesem Gebiet betreue er 18 Vertriebspartner in den Ländern Iran, Pakistan, Indien, Myanmar, Bangladesch, Thailand, Indonesien, Singapur, Philippinen, Sri Lanka, Australien, China, Japan, Korea, Taiwan, Hongkong, Malaysia und Vietnam.

Der strategische Fokus liege auf den Ländern Hongkong, Singapur, Thailand, Japan, Korea und China.

Als erster Ansprechpartner und Repräsentant seines Arbeitgebers sei es die Aufgabe des Bf. das Marktpotential zu ergründen. In weiterer Folge sei der Bf. für die Unterstützung der Vertriebspartner bei "Roadshows" zuständig sowie auch für den aktiven Direktvertrieb mit Kundenakquise vor Ort, was auch eine hohe internationale Reisetätigkeit zur Folge habe.

Der Arbeitgeber habe mit Schreiben vom die Neukundenakquise, die Betreuung von Distributionspartnern, die Vertragsverhandlungen und die Kundenbetreuung vor Ort bestätigt sowie sei die mehr als 50 %ige Arbeitszeit im Außendienst erfüllt, weshalb dem Bf. das Vertreterpauschale lt. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen zustehe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. war im o.a. Streitjahr bei der Fa. ***5*** beschäftigt.

Seine Aufgaben umfassten als Außendienstmitarbeiter lt. Bestätigung des Arbeitgebers vom die Neukundenakquisition, die Betreuung von Distributionspartnern, Vertragsverhandlungen sowie die Kundenbetreuung vor Ort.

a) Die Alltagstätigkeit des Bf. im Bereich Süddeutschland und Österreich beruht auf Kundenakquise, Vertragsverhandlungen, Vertragsabschlüsse, Produktdemonstrationen beim Kunden sowie Produktschulungen.

Die Zielgruppe sind Einrichtungen im Bereich der neurologischen Rehabilitation (z.B. Kliniken, Schlaganfallstationen und Ambulatorien).

b) Im Betätigungsfeld als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst für das Gebiet "Asien" vertritt der Bf. seinen Arbeitgeber im gesamten asiatischen Raum, beginnend auf Höhe des Iran, bis zur pazifischen Datumsgrenze gegen Osten.

In diesem Gebiet betreut er 18 Vertriebspartner in den Ländern Iran, Pakistan, Indien, Myanmar, Bangladesch, Thailand, Indonesien, Singapur, Philippinen, Sri Lanka, Australien, China, Japan, Korea, Taiwan, Hongkong, Malaysia und Vietnam.

Der strategische Fokus liegt auf den Ländern Hongkong, Singapur, Thailand, Japan, Korea und China.

Als erster Ansprechpartner und Repräsentant seines Arbeitgebers ist es die Aufgabe des Bf. das Marktpotential zu ergründen. In weiterer Folge ist der Bf. für die Unterstützung der Vertriebspartner bei "Roadshows" zuständig sowie auch für den aktiven Direktvertrieb mit Kundenakquise vor Ort.

Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens des Bf., der vom Finanzamt vorgelegten Akten, der Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes und der im bisherigen Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel, insbesondere der Bestätigung des Arbeitgebers des Bf. vom .

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, im Folgenden kurz VO, lautet:

"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

[…]

9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

[...]"

Der mit "1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht" übertitelte § 119 BAO weist folgenden Wortlaut auf:

"§ 119 (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben."

Der Offenlegung dient vor allem auch die Beantwortung von Vorhalten (vgl. Ritz, BAO 6. Aufl., § 119 Tz 5, mit Verweis auf -0263).

Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (, unter Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, S 1561).

Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalierten Werbungskosten für Vertreter schränkt den Abgabenanspruch ein; sie begünstigt den Abgabepflichtigen, weshalb die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen obliegt.

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. lt. Arbeitsvertrag vom im Angestelltenverhältnis tätig ist und neben Vertragsverhandlungen noch im Wesentlichen folgende Tätigkeiten wahrzunehmen hat:

- Kundenakquise

- Betreuung von Distributionspartnern

- Produktdemonstrationen beim Kunden

- Produktschulungen beim Kunden

- Ergründung des Marktpotentials

- Unterstützung der Vertriebspartner bei "Roadshows"

Der Bf. hat überwiegend Außendiensttätigkeiten ausgeübt (siehe Schreiben des Arbeitgebers vom ).

Gemäß Arbeitsvertrag "Gehalt/Sonstige Zuwendungen" wurde der Bf. als Angestellter in Beschäftigungsgruppe 4 (Berufsjahr 2) eingestuft und erhielt einen Monatsgrundgehalt als Fixum.

Für das strittige Jahr hat der Bf. das Werbungskostenpauschale für Vertreter gemäß § 1 Z 9 der VO geltend gemacht.

Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Werbungskostenpauschales vorliegen, vor allem, ob die nach dem Wortlaut der VO geforderte Ausschließlichkeit der Vertretertätigkeit gegeben ist.

Vorlagebericht wirkt der Bf. gegenüber wie ein Vorhalt:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichten Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt.

Hat das Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei (§ 78 BAO), sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen; dies erfolgte im Schreiben des Bf. vom .

Gleiches gilt im Hinblick auf die "Waffengleichheit" von Verwaltung und Bürger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch für das Finanzamt als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in Bezug auf einen Vorlageantrag.

Genauso wie der Bürger den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (und dem Vorlagebericht des Finanzamts) im Tatsachenbereich entgegentreten muss, will er die Tatsachenfeststellungen nicht gegen sich gelten lassen, ist es Sache der Behörde, Tatsachenbehauptungen eines Beschwerdeführers im Vorlageantrag durch entsprechendes Vorbringen im von der Behörde zu erstattenden Vorlagebericht, entgegenzutreten (siehe dazu die Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom ).

Der durch Art. 6 EMRK verbürgte Grundsatz der "Waffengleichheit", der auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegt, erfordert, dass jede Partei ihre Sache dem Gericht darlegen kann, ohne gegenüber einer anderen Partei substantiell benachteiligt zu sein. Die "Waffengleichheit" soll die Fairness des Verfahrens mit garantieren (vgl. etwa ).

Das Finanzamt hat sich im Vorlagebericht vom zum Tatsachenvorbringen, insbesondere zur "Betreuung" von 18 Vertriebspartnern in Asien geäußert. Dies widerspricht aber nach Ansicht des Finanzamtes der zwingenden Voraussetzung einer "ausschließlichen Vertretertätigkeit".

Nicht geäußert hat sich hingegen der Bf. zu den o.a. Feststellungen der belangten Behörde lt. Vorlagebericht (= Vorhalt an die Bf.), wonach bis dato kein Nachweis erbracht wurde, dass der Bf. "ausschließlich" (= Mussbestimmung lt. VO) als Vertreter im Streitjahr tätig gewesen ist sowie der Abschluss von Kaufgeschäften (Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (= der Bf. erbrachte keinen Nachweis einer Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen gewesen ist).

Ein neuerlicher Vorhalt dieser Tatsachen an den Bf. durch das Bundesfinanzgericht ist einerseits im Hinblick auf ein rasches verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht geboten und würde andererseits eine Bevorzugung des Bf. als Partei des Beschwerdeverfahrens gegenüber der belangten Behörde bedeuten.

"Vertreter" sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 9. EL, § 17 Anm. 223).

Der Arbeitnehmer muss nach dem Wortlaut der VO ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben (dass neben einer o.a. umfangreichen Beratungstätigkeit auch eine Vertretertätigkeit des Bf. oblegen ist, reicht zur Bejahung des Erfordernisses der Ausschließlichkeit nicht aus: Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 16 Rz 66, unter Verweis auf ), von der Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden (Wanke, § 17 Anm. 223).

Letztere Voraussetzung kann etwa durch Fahrtenbücher, Reiserechnungen, Abrechnungen mit dem Dienstgeber über Tages- und Nächtigungsgelder sowie Terminkalender oder ähnliche Aufzeichnungen über Zeit und Ort der Kundenbesuche nachgewiesen werden; eine allgemein gehaltene Bestätigung des Dienstgebers, aus der sich das Verhältnis der Innendienst- zu den Außendienstzeiten nicht entnehmen lässt, reicht nicht aus.

Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist (z.B. umfangreiche Betreuungstätigkeit, beratende Tätigkeit, Hilfe bei "Roadshows" - siehe Schreiben vom ), zählt nicht als Vertretertätigkeit (Jakom/Lenneis, § 16 Rz 66, mit Verweis auf zu einem "EDV-Organisationsberater"; ; zu einem Key Account Manager).

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. die im Ermittlungsverfahren aufgetretenen berechtigten Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Vertreterpauschales im gegenständlichen Fall gegeben sind (siehe dazu auch die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom und in ihrem Vorlagebericht vom ) nicht ausgeräumt; insbesondere hat er den Vorhalt (= Vorlagebericht vom ) nicht beantwortet.

Dies, obwohl die steuerliche Berücksichtigung des Vertreterpauschales den Abgabenanspruch einschränkt und somit den Abgabepflichtigen begünstigt, weshalb die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen obliegt (siehe dazu bereits oben).

Der Bf. hat vor allem die Ausschließlichkeit der Vertretertätigkeit - die, wie bereits ausgeführt, nach dem Wortlaut der VO zwingende Voraussetzung ("muss") für die Inanspruchnahme des Vertreterpauschales ist - im Streitjahr 2017 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Vielmehr ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von einer o.a. umfangreichen im Vordergrund stehenden "Beratertätigkeit" der o.a. Vertriebspartner und ergänzend auch von einer "Vertretertätigkeit" auszugehen ist (eine diesbezügliche Bestätigung des Arbeitgebers des Bf., wonach dieser neben seiner Betreuungstätigkeit auch Vertretertätigkeit auszuüben gehabt hat, ändert an der geforderten "Ausschließlichkeit" der Vertretertätigkeit nichts und hätte auch keine anderslautende Entscheidung bewirkt). Eine ausschließliche Vertretertätigkeit des Bf. liegt somit im gegenständlichen Fall nicht vor; dies auch dann, wenn unbestritten, die o.a. umfangreiche "Betreuungstätigkeit" des Bf. überwiegend im Außendienst erbracht wurde. Hingewiesen wird nochmals, dass die in der o.a. Verordnung vorgesehene Einschränkung auf Personen, die überwiegend im Außendienst tätig sind, nur gilt, wenn auch die geforderte Voraussetzung einer ausschließlichen Vertretertätigkeit erfüllt ist.

Es kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der stets in den Schriftsätzen des Bf. angeführten "Betreuungstätigkeit" des Bf. auch nicht um eine völlig untergeordnete Tätigkeit gehandelt hat; dies hat der Bf. auch im gesamten Beschwerdeverfahren weder behauptet noch nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Somit ist der Bf. der in § 119 BAO (siehe oben) normierten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Der Nachweis, dass die o.a. Voraussetzungen für die Zuerkennung des Vertreterpauschales im gegenständlichen Fall gegeben sind, wurde demnach nicht erbracht, weshalb das Vertreterpauschale beim Bf. im streitgegenständlichen Jahr 2017 nicht berücksichtigt werden konnte und die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung betreffend Vertreterpauschale des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt in diesem Erkenntnis der darin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Außendienst
Vertreterpauschale
Vertriebspartner
ausschließlich
Betreuung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104667.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at