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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2022, RV/2100166/2021

Umrechnung (Hochrechnung) gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer Bf-StNr zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Abgabenerklärung vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019. Das Finanzamt ersuchte den Bf mittels Vorhalt vom um einen Nachweis der im Jahr 2019 bezogenen ausländischen Einkünfte. Diesem Ersuchen kam der Bf mit seiner Vorhaltsbeantwortung vom und vom nach und legte seine Lohnabrechnungen aus der Schweiz für die Monate Juni, Juli und August 2019 vor. Der Einkommensteuerbescheid (ANV) 2019 erging am . Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde am und begründete diese im Wesentlichen damit, dass bei einem Verdienst von € 9.000,- eine Steuer von € 2.889,- eindeutig zu hoch sei. Der Bf führte dazu weiter aus, dass er das gleiche Problem bereits bei seiner Veranlagung für das Jahr 2016 gehabt habe und seinem damaligen Rechtsmittel stattgegeben worden sei. Der Bf geht in seiner Beschwerde weiters davon aus, dass anscheinend im Jahr 2019 das Arbeitslosengeld mitversteuert worden sei. Mit seiner Beschwerde verzichtete der Bf auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und beantragte die direkte Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im Veranlagungsjahr 2019 hat der Bf folgende Einkünfte bezogen:

  • bis Arbeitslosengeldbezug

  • bis Krankengeldbezug

  • bis Arbeitslosengeldbezug

  • bis Krankengeldbezug

  • bis Arbeitslosengeldbezug

  • bis nichtselbständige Einkünfte Schweiz

  • bis Arbeitslosengeldbezug

  • bis nichtselbständige Einkünfte Schweiz

  • bis Arbeitslosengeldbezug

  • bis Alterspension

Insgesamt hat der Bf an 266 Tagen im Veranlagungsjahr 2019 Arbeitslosengeldbezüge bzw Krankengeldbezüge erhalten.

Lt den dem Finanzamt übermittelten Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2019 hat der Bf im Juni 6.138,- CHF, im Juli 5.191,15 CHF und im August 2.679,30 CHF an Bruttolohn erhalten. Das Finanzamt rechnete diese Bruttobezüge mit einem Kurs von 0.885473 (entsprechend der Umrechnungstabelle 2019 - L17b) in Euro um. Unter Berücksichtigung der in der Schweiz vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von umgerechnet insgesamt € 1.390,55 veranlagte das Finanzamt € 11.013,55 unter der KZ 359 (ausländische Einkünfte abzüglich Werbungskosten). Wie dem Einkommensteuerbescheid vom zu entnehmen ist, wurden durch das Finanzamt - unter Ausklammerung der nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogenen AMS-Bezüge bzw Krankengeld - die für den restlichen Teil des Kalenderjahres bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag hochgerechnet. Weiters wurden durch das Finanzamt unter der KZ 377 (anzurechnende ausländische Steuer) € 766,86 als vom Arbeitgeber einbehaltene schweizer Quellensteuer berücksichtigt. Eine Berücksichtigung von Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration erfolgte durch das Finanzamt nicht, da diese laufend als fixer Lohnbestandteil ausgezahlt wurden. An Werbungskosten wurden im hier angefochtenen Erstbescheid € 28,47 an Gewerkschaftsbeiträgen und € 58,44 als Kosten der Arbeitsbewilligung berücksichtigt. Vom Finanzamt wurde ein Durchschnittssteuersatz von 28,62% errechnet und dieser Steuersatz auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte und Schweizer Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug) in der Höhe von insgesamt € 14.398,12 angewendet.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem durch das BFG abgefragten Sozialversicherungsauszug für das Jahr 2019, aus dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid, aus den durch den Bf dem Finanzamt übermittelten Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2019, sowie aus den Abgabenerklärungen des Bf bzw dessen Vorhaltsbeantwortungen. Der Umrechnungskurs von CHF auf € ergibt sich aus der entsprechenden Umrechnungstabelle 2019 (L17b).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die Höhe der vom Bf bezogenen Einkünfte und die Zeiträume, für die der Bf nichtselbständige Einkünfte und Arbeitslosengeld bzw Krankengeld bezogen hat, stehen unstrittig fest.

§ 3 Abs 2 EStG 1988 lautet wie folgt:

"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen."

Im Beschwerdejahr hat der Bf steuerfreie Bezüge iSd § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 (Arbeitslosengeldbezug und Krankengeldbezug) nur für einen Teil des Kalenderjahres (266 Tage) bezogen. Damit ist der Tatbestand des § 3 Abs 2 EStG 1988 erfüllt, dass der Bf nur für einen Teil des Kalenderjahres im § 3 Abs 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten hat. Somit hat die im § 3 Abs 2 EStG 1988 angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs 4 EStG 1988) für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Kalenderjahr umzurechnen (hochzurechnen) sind (vgl ).

Die Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG 1988 hat den Zweck, eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres statt Arbeitseinkünften steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat ().

Für die Umrechnung nach § 3 Abs 2 EStG 1988 dürfen nur die im Kalenderjahr für Zeiten vor und nach dem Arbeitslosengeldbezug bezogenen Einkünfte aus im gegenständlichen Fall nichtselbständiger Arbeit herangezogen werden, während beispielsweise ganzjährig bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht mit hochgerechnet werden dürfen (). Es sind Einkünfte iSd § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs 4 EStG 1988) umzurechnen, sofern sie eben nur für den restlichen Teil des Kalenderjahres bezogen worden sind (Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 3 Tz 36).

Genau darin liegt auch der Unterschied zu dem in der Beschwerde und im Vorlagebericht angeführten Beschwerdeverfahren, welches bei ähnlichem Sachverhalt das Jahr 2016 betroffen hat. In dem damaligen Beschwerdeverfahren war Grundlage der Entscheidung, dass entsprechend dem festgestellten Sachverhalt, der Bf für das gesamte Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12. nichtselbständige Einkünfte bezogen hatte und gleichzeitig für einen Teil des Kalenderjahres steuerfreie Arbeitslosenbezüge erhalten hat. Diese für das gesamte Kalenderjahr bezogenen Einkünfte wurden, entsprechend dem hier dargestellten rechtlichen Hintergrund, nicht in die Hochrechnung des § 3 Abs 2 EStG 1988 einbezogen, wobei für das damalige Beschwerdeverfahren unerheblich blieb, ob der Bf das Arbeitslosengeld zu Recht bezogen hatte. Der damalige vom BFG festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich daher von dem in diesem Beschwerdeverfahren festgestellten Sachverhalt in einem für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Punkt. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eben nur für einen Teil des Kalenderjahres und nicht für das gesamte Kalenderjahr bezogen wurden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern stützt seine Entscheidung auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, welchen grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100166.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at