Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2022, RV/2100101/2022

Der Wechsel auch nur eines Unterrichtsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudiums kann ein beihilfenschädlicher Studienwechsel sein

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/16/0029. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 10/2019 bis 9/2020, für das Kind ***1***, geboren ***2***, und das Kind ***4***, geboren ***5***, SVNR der Beschwerdeführerin ***3***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Es werden zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 896,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 292), Gesamtrückforderungsbetrag € 1.188,50, für die Tochter ***1*** und für die Tochter ***4*** (anteilige Geschwisterstaffel) für den Zeitraum 10/2019 bis 2/2020 gemäß § 26 FLAG 1967 zurückgefordert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Für die Tochter ***1*** der Beschwerdeführerin (BF) wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für 10/2019 bis 9/2020 zurückgefordert, da diese nach dem vierten Semester ihres Lehramtsstudiums die Fächerkombination Englisch/Deutsch auf Englisch/Geschichte wechselte.
Die anteilige Geschwisterstaffel für zwei Kinder wurde ebenso zurückgefordert.
Die BF brachte dagegen vor, dass das Vorstudium zur Gänze angerechnet worden sei, die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt mit Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass es sich um einen beihilfenschädlichen Studienwechsel gehandelt habe. Dies hätte eine Wartezeit von vier Semestern zur Folge gehabt, da aber Prüfungen im Ausmaß von 31 ECTS-Punkten von der Universität aus dem Vorstudium angerechnet worden seien, wäre eine Reduzierung der Wartezeit von vier Semestern auf zwei Semestern möglich gewesen. Die Rückforderung für die verbleibenden zwei Semestern (WS 19/20 und SS 2020) sei jedoch zu Recht erfolgt.

Im Vorlageantrag führte die BF aus, dass es zwar den Studienwechsel bei der Tochter gegeben habe, dass aber eine Reihe von Lehrveranstaltungen für das nunmehrige Studium anerkannt worden sei. In beiden Fällen handle es sich um Lehramtsstudien mit weitgehend überschneidenden Inhalten und jene Lehrveranstaltungen, die formal nicht anerkennbar seien, könnten als fachliche Vertiefung verstanden werden. In diesem Sinne könne von einem beihilfenschädlichen Wechsel nicht die Rede sein.
Weiters seien die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet worden.

Im Vorlagebericht blieb das Finanzamt bei seiner Rechtsauffassung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Tochter ***1*** begann nach der Reifeprüfung im Wintersemester 2017/2018 mit dem Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Unterrichtsfach (UF) Englisch und UF Deutsch.
Ab dem WS 2019/2020, also nach dem vierten inskribierten Semester, wechselte sie auf UF Englisch und UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung.
Seitens der Universität ***6*** wurden 31 ECTS-Punkte vom Vorstudium für das neue Studium anerkannt, sowie 7 ECTS-Punkte für Wahlfächer nach § 78 Universitätsgesetz 2002 angerechnet, also insgesamt 38 ECTS-Punkte.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und den vorgelegten Unterlagen (Transcript of Records der Universität vom und den Anrechnungsbescheiden zu den Wahlfächern vom ).

Rechtliche Beurteilung

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, …. ….

§ 15 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 58/2021 (COVID-19-Gesetz-Armut) (in Kraft seit ) lautet:
§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

§ 17 StudFG idF BGBl. I Nr. 54/2016 lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)

§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. …. ….

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung/ teilweise Stattgabe)

Das FLAG 1967 verweist für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Das FLAG 1967 selbst enthält jedoch keine Definition eines Studienwechsels. § 17 StudFG enthält aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können ().

Der Begriff Studienwechsel bedeutet das Betreiben einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt ein Studienwechsel vor.

Ein Studienwechsel ist
•jede Änderung einer Studienrichtung,
•bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die Familienbeihilfe für eine andere Studienrichtung beantragt wird),
bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, zB bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches ( 2005/10/0069),
•die "Rückkehr" zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als "Hauptstudium") betrieben wurde
(vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 97).

Strittig ist, ob die Tochter der BF einen Studienwechsel im Sinn der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung vorgenommen hat, ob also der Wechsel nur eines Unterrichtsfaches beim Lehramtsstudium als Studienwechsel zu werten ist.

Da das Familienlastenausgleichsgesetz bezüglich dieser Problematik ausdrücklich an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG) anknüpft, sind diese auch für den gegenständlichen Fall heranzuziehen. In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen:
Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliege, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetze und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginne. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stelle einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: "Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist."
Daraus ergebe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung seien. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig seien, sei davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden könne.

Nach dem Curriculum für das Bachelorstudium, Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, umfasst dieses ein Ausmaß von 240 ECTS-Anrechnungspunkten und hat eine Studiendauer von acht Semestern. Es sind zwei Unterrichtsfächer (UF) oder ein Unterrichtsfach und eine Spezialisierung zu wählen.

Im Sinn der zum Studienförderungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt auch das Bundesfinanzgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall mit dem Wechsel eines Unterrichtsfaches ein Studienwechsel vorgenommen wurde, der auf Grund der Anknüpfung des Familienlastenausgleichsgesetzes an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Bezug der Familienbeihilfe schädlich war.

Schon der Unabhängige Finanzsenat hat in ständiger Spruchpraxis entschieden, dass der Wechsel eines Unterrichtsfaches bei einem Lehramtsstudium einen Studienwechsel darstellt (vgl. ; -K/10; ; ; ; -G/08; ; ; ; ; ; ; ; ; -G/11; ).

Diese Entscheidungspraxis des UFS hat das Bundesfinanzgericht fortgesetzt (, , RV/7100581/2016, , RV/4100129/2013, , RV/7102269/2012, , RV/3100318/2013; ).

Im vorliegenden Fall trifft Punkt 2 des § 17 Abs. 1 StudFG (Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester) zu, da die Tochter der BF seit dem Wintersemester 2017/2018 das Bachelorstudium Lehramt UF Englisch und UF Deutsch betrieb.
Der Studienwechsel erfolgte im Wintersemester 2019/2020, also nach dem inskribierten vierten Semester, da die Tochter vom UF Deutsch hier auf das UF Geschichte wechselte.

Damit liegt im Sinne der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Judikatur ein Studienwechsel vor.

Die BF argumentiert damit, dass das (begonnene) Lehramtsstudium insgesamt als fachliche Vertiefung zu werten sei. Dieses Vorbringen geht angesichts der angeführten Rechtsprechung ins Leere. Denn der VwGH hat dezidiert festgehalten, dass die Unterrichtsfächer, im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 101).

Ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ist gemäß § 17 Abs. 3 StudFG dann nicht mehr zu beachten, wenn die Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, gilt Folgendes: Nach § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 werden dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Anknüpfend an diese gesetzliche Regelung setzt die Verwaltungspraxis Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von einem Semester gleich, Vorstudienleistungen von 31 bis 60 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von zwei Semestern usw. (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 101).

Es genügt allerdings nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission angerechnet werden, es müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Die im Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen müssen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig sein. Andernfalls würde bei Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium, auch wenn dieses nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (und im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesteranzahl im Vorstudium nur wenige Prüfungen abgelegt wurden), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG zur Anwendung kommen ().

Nur wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, liegt im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vor.
Dass im beschwerdegegenständlichen Fall die gesamten Vorstudienzeiten für das neue Studium angerechnet worden wären, geht aus den vorgelegten Bestätigungen der Universität nicht hervor, es gab lediglich Anrechnungen aus dem Vorstudium von 38 ECTS-Punkten im Fall der Tochter.
Dies entspricht (aufgerundet) zwei Semestern, da 30 ECTS-Punkte der Leistung eines Semesters entsprechen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, verringert sich dadurch der Rückforderungszeitraum von vier auf zwei Semester.

Mit Inkrafttreten wurde die Bestimmung des § 15 FLAG 1967 neu ins Familienlastenausgleichsgesetz aufgenommen. Dies erfolgte als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der durch die COVID-19 Pandemie bedingten Armutsfolgen. Diese Bestimmung bewirkt einen fiktiven Familienbeihilfenanspruch für die Zeit von März 2020 bis März 2021, sofern zumindest in einem Monat (in der Zeit von März 2020 bis einschließlich Februar 2021) ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Die BF hat ab 10/2020 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter (trotz schädlichem Studienwechsel nach dem vierten Semester im WS 2019/2020 - im Oktober 2019 - und aufgrund der Anrechnung liegt eine Verkürzung der Wartezeit von vier auf zwei Semester vor).
Da sie damit aber zumindest in einem Monat (zwischen März 2020 und Februar 2021) Familienbeihilfenanspruch hat, steht ihr auch für den Zeitraum 3/2020 bis 9/2020 der (fiktive) Familienbeihilfenanspruch nach § 15 Abs. 1 FLAG 1967 zu.
Der Rückforderungszeitraum war entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben zu kürzen.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einer Steuerpflichtigen, der auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Weiters waren auch die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe bei Gewährung für zwei Kinder (§ 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967, 7,10 Euro pro Kind und Monat) für den Rückforderungszeitraum zu berücksichtigen.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte teilweise zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des VwGH.

Graz, am

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