Familienbeihilfe - Abbruch des Zivildienstes infolge Erkrankung mit anschließendem Bezug von Krankengeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 11.2019-06.2020 Steuernummer 03-2444093, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am richtete das Finanzamt eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe an den Beschwerdeführer (Bf.):
Es wurde festgestellt, dass Sie ab keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher eingestellt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Bezug nehmend auf diese Mitteilung beantragte der Bf. die Auszahlung der Familienbeihilfe für die Zeit vom bis , für die der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstanden ist.
Mein Sohn [Nachname wie Bf.] B… war in dieser Zeit im Krankenstand wegen Erkrankung an Morbus Crohn und in der Folge an einer Herzmuskelentzündung, mit besonderer Verpflegung und absolutem Sportverbot. (Beilagen 1 u. 2)
Er musste den Zivildienst frühzeitig beenden und wurde mit Gutachten des Amtsarztes für dauerhaft dienstunfähig erklärt. (Beilagen 3 u. 4)
Es war somit zu befürchten bzw. zu erwarten, dass er aufgrund seiner schweren Erkrankungen dauerhaft außerstande sein könnte, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen.
Die Entscheidung der PVA bestätigte dies. Es wurde die Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt. (Beilage 5)
Eine ursprünglich für nach dem Zivildienstende ins Auge gefasste weitere Berufsausbildung musste mein Sohn letztlich fallen lassen - zugunsten der Bemühung um Aufnahme einer Arbeitstätigkeit unmittelbar nach Genesung, welche nun mit Monatsbeginn möglich war.
Es wird somit um Auszahlung der Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum ersucht.
Am erließ das Finanzamt folgenden Abweisungsbescheid:
Ihr Antrag vom auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum von - bis
[Nachname wie Bf.] B… … … 07 -Juni 2020
Begründung
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
Ich habe 2020 den Antrag auf Familienbeihilfe für meinen Sohn B… (Nachname wie Bf.) persönlich eingebracht, dazu keine Mitteilung oder Aufforderung erhalten und somit in dem Abweisungsbescheid erstmals davon erfahren, dass dafür von mir weitere Unterlagen einzubringen waren.
Ich hatte seit Monaten eine gute Erledigung meines Antrags erwartet und hätte natürlich umgehend die notwendigen Unterlagen nachgereicht, wenn ich davon erfahren hätte.
Ich beantrage daher die Aufhebung des Abweisungsbescheids und Rückversetzung in den vorigen Stand.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Sie beantragen die Familienbeihilfe für Ihren Sohn B… ab 11/2019. Ihr Sohn hat von
07/2019-11/2019 Zivildienst geleistet und aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig beendet.
Eine Berufsausbildung ab 11/2019 wurde nicht nachgewiesen.
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw.
-fortbildung zu. (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zwischen der Beendigung des Präsenz-/ Ausbildungs-/Zivildienstes bzw. Freiwilligen Dienstes und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung zu. (§ 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
B… befindet sich nicht in einer Berufsausbildung. Aus diesem Grund war daher laut oben genannter gesetzlicher Bestimmungen die Familienbeihilfe abzuweisen.
Der Vorlageantrag wurde erstattet wie folgt:
Meine Beschwerde vom wurde zu Unrecht als unbegründet abgewiesen:
Die Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt war
vorgesehen.
Begründung:
Schon in meinem Antrag samt Beilagen vom habe ich ausführlich dargestellt, dass mein Sohn B… nach seiner aus gesundheitlichen Gründen plötzlichen, frühzeitigen Beendigung, des Zivildienstes (Morbus Crohn-Erkrankung und Herzmuskelentzündung) mit anschließendem monatelangen Krankenstand nicht in der Lage war, die ursprünglich für unmittelbar nach Zivildienstende vorgesehene Fortsetzung der Berufsausbildung zu beginnen.
Als sich dann im Juni 2020 zeigte, dass B… wieder einsatzfähig sein würde, planten wir die Fortsetzung der Berufsausbildung für den Herbst und absolvierte er auch einen vorbereitenden Kurs. Dabei ergab sich, dass er vor allem aus gesundheitlichen Gründen besser doch eine baldige Berufstätigkeit anstreben sollte.
Als er dazu Ende Juni unerwartet eine Möglichkeit bekam, entschloss er sich, diese zugunsten der persönlichen Lebens- und Gesundheitssicherheit anzunehmen.
Aus den dargestellten Gründen habe ich beantragt, diese aus Gesundheitsgründen nicht anders planbare außergewöhnliche Situation bei der Zuerkennung der Familienbeihilfe mit zu berücksichtigen.
Und ersuche, die Familienbeihilfe für die Zeit des Krankenstandes nach Zivildienst vor der geplanten Fortsetzung der Berufsausbildung - also vom bis , in der mein Sohn weiterhin bei mir lebte und meine Unterstützung benötigte, zu gewähren.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
(Der Bf.) beantragt die Familienbeihilfe für seinen volljährigen Sohn B… (geb. … .7.2001) für den Zeitraum 11/2019 bis 6/2020.
Von 7/2019 bis 11/2019 hat B… den Zivildienst geleistet und beendete diesen aus gesundheitlichen Gründen (Morbus Crohn) vorzeitig. Eine weitere Berufsausbildung fand nicht statt. Im Juli 2020 begann B… zu arbeiten.
Beweismittel:
Antrag auf Familienbeihilfe mit Beilagen, Sozialversicherungsauszug
Stellungnahme:
Da sich der volljährige Sohn im Antragszeitraum nicht in Berufsausbildung befand, wird um Abweisung ersucht.
Anlässlich eines Telefonates des Richters mit dem Bf. am gab der Bf. bekannt, sein Sohn B. habe seine Schulausbildung im Sommersemester 2019 mit gutem Erfolg abgeschlossen.
Nach kurzer Erörterung der Sachlage und Hinweis des Richters auf den Umstand, dass seinem Sohn neben der Waisenpension (von der Österreichischen Gesundheitskasse) Krankengeld bis ausbezahlt worden ist, kündigte der Bf. an, die Beschwerde zurückzuziehen.
Bei einem weiteren Telefonat am gab der Bf. an, er habe übersehen das Zurücknahmeschreiben an das Bundesfinanzgericht abzuschicken und werde dies heute tun.
In der Folge langte das vom Bf. - wiederholt - angekündigte Schreiben nicht beim Bundesfinanzgericht ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im Juli 2001 geborene Sohn des Bf. schloss im Sommersemester 2019 seine Schulausbildung mit gutem Erfolg ab.
Anschließend, ab , leistete der Sohn des Bf. den ordentlichen Zivildienst (Mitteilung an den Sohn des Bf.).
Vom 30. Oktober bis befand sich der Sohn des Bf. in stationärer Behandlung an der Abteilung 2.Med.Stat. ... der Wiener Krankenanstaltenverbund Krankenanstalt … in Behandlung (Patientenbrief vom ).
Aufnahmegrund:
Stechende Thoraxschmerzen.
Diagnosen bei Entlassung:
Verdacht auf Perimyokarditis
Sinustachykardie
Morbus Crohn seit September 2019
Empfohlene Medikation: …
Weitere empfohlene Maßnahmen: Sportverbot für 6 Monate
Der Sohn des Bf. stand stationär in diätologischer Betreuung.
Zuweisungsdiagnose: Mb. Crohn (ED vor 3 Wochen), med. Therapie: Aprednisolon und Pentasa, Aufnahme aufgr. Va. Myokarditits (Troponin T erhöht) (Diätologischer Bericht).
Am stellte die Ärztin Dr. F. eine Krankenstandbestätigung für Zivildienstleistende aus (Bestätigung vom ):
Beginn der Erkrankung
Voraussichtliche Dauer der Erkrankung mindestens 6 Monate
Art der Erkrankung
gastroenterologische Erkrankung
kardiologische Erkrankung
Vom bis erhielt der Sohn des Bf. von der Österreichischen Gesundheitskasse Krankengeld ausbezahlt (Abgabeninformationssystemabfrage, Sozialversicherungsdaten).
Ab wurde dem Sohn des Bf. eine Waisenpension iHv monatlich € 256,38 zuerkannt.
Die Waisenpension gebührt über das 18. Lebensjahr hinaus solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Bescheid vom ).
Am wurde der Sohn des Bf. vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen (Mitteilung an den Sohn des Bf. vom ).
Am führte die Ärztin Dr. L. eine Routinekontrolle nach Perimyocarditis mit stationärer Behandlung in … bis durch. …
Zusammenfassung:
Aus kardiologischer Sicht ist eine Wiederaufnahme der zivildienstlichen Tätigkeit abzulehnen (Internistischer Befundbericht).
Am teilte die Zivildienstserviceagentur dem Sohn des Bf. mit, dass die … durchgeführte amtsärztliche Untersuchung laut Gutachten vom seine "gesundheitliche Nichteignung zur Leistung jedes Zivildienstes auf Dauer ergaben hat." (Schreiben der Zivildienstserviceagentur an den Sohn des Bf. vom )
Am nahm der Sohn des Bf. eine Angestelltentätigkeit auf (Sozialversicherungsdaten).
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben im Einzelnen angeführten Grundlagen.
Betreffend eine weitere Berufsausbildung nach dem Sommersemester 2019 bzw. das Vorbringen: "Eine ursprünglich für nach dem Zivildienstende ins Auge gefasste weitere Berufsausbildung musste mein Sohn letztlich fallen lassen … Als sich dann im Juni 2020 zeigte, dass B… wieder einsatzfähig sein würde, planten wir die Fortsetzung der Berufsausbildung für den Herbst und absolvierte er auch einen vorbereitenden Kurs. Dabei ergab sich, dass er vor allem aus gesundheitlichen Gründen besser doch eine baldige Berufstätigkeit anstreben sollte.
Als er dazu Ende Juni unerwartet eine Möglichkeit bekam, entschloss er sich, diese zugunsten der persönlichen Lebens- und Gesundheitssicherheit anzunehmen" ist auszuführen, dass eine diesbezügliche Nachweisführung, trotz Vorhaltungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und in der Beschwerdevorlage, nicht erfolgte. Hiermit ist
ohnehin in Einklang zu bringen, dass sich der Sohn des Bf. bis in Krankenstand befunden hatte (und Krankengeld bezog).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 2 Abs. 1 lit e FLAG:
Anspruch besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird.
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 kennt somit zwei Tatbestände:
Die Fortsetzung einer durch Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unterbrochenen Berufsausbildung und den Beginn einer neuen Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes ( mit Verweis auf ).
Im Erkenntnis vom , RV/5100833/2014, erwog das Bundesfinanzgericht:
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ergibt sich, dass der "frühestmögliche Zeitpunkt" iS des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe die zu einem späteren bzw. zeitlich verzögerten Beginn einer Berufsausbildung führen, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist jener anzusehen, zu dem die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und die Ausbildung somit begonnen hätte werden können. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0057 zu der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit e) FLAG in der in dieser Entscheidung des Höchstgerichtes anzuwendenden Fassung verkürzt dargestellt aus, dass in den Fällen, in denen zwar der gewünschte und angestrebte früheste Beginn einer Berufsausbildung vorliege, jedoch der tatsächliche Beginn dieser später erfolge, keine planwidrige Lücke iS der zuvor genannten Regelung darstelle. Diese Gesetzesbestimmung sah einen Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, welche das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten vor, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wurde.
Auch das BFG sprach zu der Regelung des § 2 Abs 1 lit d) FLAG aus, dass eine Ausweitung eines Beihilfenanspruchs nach dieser Regelung auf Zeiten, in denen sich ein Kind nicht in Berufsausbildung befände, weil eine solche krankheitsbedingt nicht zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen hätte werden können, weder den gesetzlichen Vorschriften noch der Judikatur entspreche (vgl. und die darin genannte Judikatur).
In der Entscheidung vom , RV/0507-L/08, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Tochter des Berufungswerbers im Rückforderungszeitraum im Sinn des oben zitierten § 2 Abs. 1 lit.b FLAG "für einen Beruf ausgebildet" wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zwar Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa eine Erkrankung, die die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach für immer unmöglich macht) für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer nicht mehr wieder aufgenommen, kann ab Beendigung der Tätigkeit nicht mehr von einer Berufsausbildung im Sinn der Gesetzesstelle gesprochen werden (vgl. ).
Eben diese Situation liegt jedoch im gegenständlichen Fall vor. Die Tochter des Berufungswerbers hat ab die Schule nicht mehr besucht und im Rückforderungszeitraum keine Berufsausbildung absolviert, da sie sich krankheitshalber hiezu nicht in der Lage befand. Hätte es sich hiebei lediglich um eine Unterbrechung der Berufsausbildung gehandelt, wäre dies für den Beihilfenanspruch nicht schädlich. Die Tochter hat jedoch ihre Ausbildung im Realgymnasium nicht wieder aufgenommen, sodass es dadurch zum endgültigen Abbruch dieser Ausbildung gekommen ist. Unerheblich ist hiebei, ob und wie lange die Tochter in der Zeit ihrer Erkrankung noch den Wunsch hatte, die Ausbildung wieder aufzunehmen oder allenfalls an einer anderen Schule fortzusetzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in oben zitiertem Erkenntnis ebenfalls festgestellt hat, kann das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches der nach dem Tatbestand erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden.
Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (, mit Verweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2003/13/0157).
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0133, lag ein Fall zugrunde, in dem die Gewährung bzw. Rückforderung der Familienbeihilfe für einen Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem ohne aufrechtem Lehrverhältnis absolvierten Berufsschulbesuches und der Aufnahme eines vom ursprünglichen Berufswunsch abweichenden neuen Lehrverhältnisses strittig war.
In der Begründung der abweisenden Entscheidung führte der Gerichtshof aus, dass letztlich ohne aufrechter tatsächlicher Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht besteht; dies mit folgender Begründung:
Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle gesprochen werden.
In Wahrheit hatte sich der Sohn des Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2019 bis Ende Juni 2020 in Krankenstand befunden und auf Grund der während der Ableistung des Zivildienstes eingetretenen Erkrankung neben der Waisenpension (von der Österreichischen Gesundheitskasse) Krankengeld bezogen.
Das im Vorlageantrag ins Treffen geführte Vorbringen: "Als sich dann im Juni 2020 zeigte, dass B… wieder einsatzfähig sein würde, planten wir …" ging über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus und kann zudem das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches dem Tatbestand der erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100321.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at