Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2022, RV/7400175/2021

Höhe der Gebrauchsabgabe für Kartenverkäufer (Auslegung von Tarif D Post 5 "dafür eingesetzter Person vor Ort")

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400175/2021-RS1
Wird die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes zwecks Kartenverkaufs und damit zusammenhängender Tätigkeit unter der Auflage erteilt, dass diese Tätigkeit zur selben Zeit am selben Ort nur durch eine einzige Person ausgeübt werden darf, ist gemäß Tarif D Post 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 die Gebühr „je dafür eingesetzter Person vor Ort“ in der Höhe der Gebühr für eine Person je Ort festzusetzen, unabhängig davon ob die Tätigkeit durch eine Person durchgehend oder durch zwei oder mehrere Personen abwechselnd ausgeübt wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden der ***1*** ***2*** GmbH, ***3***, ***4***, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte, 1013 Wien, Rudolfsplatz 12, vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen, 1200 Wien, Dresdner Straße 73-73, vom betreffend Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraums sowie diesbezüglicher Abgabenfestsetzung

a) zur Zahl MA 36 - 105***5***-2021 (betreffend ***9***) - hg. Zahl RV/7400177/2021
b) zur Zahl MA 36 - 105***6***-2021 (betreffend ***10***) - hg. Zahl RV/7400175/2021
c) zur Zahl MA 36 - 105***7***-2021 (betreffend ***11***) - hg. Zahl RV/7400176/2021
d) zur Zahl MA 36 - 105***8***-2021 (betreffend ***12***) - hg. Zahl RV/7400178/2021

zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird Folge geben.

Der Spruch der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 279 BAO dahingehend geändert, dass an die Stelle eines Betrags von "300,00 Euro" (MA 36 - 105***5***-2021, MA 36 - 105***6***-2021, MA 36 - 105***8***-2021) oder "450,00 Euro" (MA 36 - 105***7***-2021) jeweils ein Betrag von "150,00 Euro" an Gebrauchsabgabe zu treten hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang 2

Anträge 2

Bescheide 2

Beschwerden 4

Beschwerdevorentscheidungen 5

Vorlageanträge 7

Vorlage 7

Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung 7

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 8

Sachverhalt 8

Beweiswürdigung 8

Rechtsgrundlagen 8

Streitpunkt 20

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide 23

Zur Zulässigkeit einer Revision: 24

Verfahrensgang

Anträge

Die Beschwerdeführerin (Bf), die ***1*** ***2*** GmbH, stellte unter Verwendung eines von der Magistratsabteilung 36 - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen Dezernat G aufgelegten Formblatts "Ansuchen um Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 5: kommerzieller Verkauf von Eintrittskarten" und zwar für den Zeitraum September 2021 in der Zeit zwischen 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr.

Als "Person/Personen", die "die Tätigkeit ausführt/ausführen samt Geburtsdatum" wurden mit Namen und Geburtsdatum angegeben:

Für die vorgesehene Örtlichkeit Wien 1., ***9*** 2: zwei Personen.

Für die vorgesehene Örtlichkeit Wien 1., ***10***: zwei Personen.

Für die vorgesehene Örtlichkeit Wien 1., ***11***: drei Personen.

Für die vorgesehene Örtlichkeit Wien 1., ***12***: zwei Personen.

Bescheide

Der Magistrat der Stadt Wien erließ mit Datum gegenüber der Bf Bescheide gemäß §§ 1, 2 Wiener GAG, und zwar zur Zahl MA 36 - 105***5***-2021 betreffend ***9*** 2, zur Zahl MA 36 - 105***6***-2021 betreffend ***10***, zur Zahl MA 36 - 105***7***-2021 betreffend ***11*** und zur Zahl MA 36 - 105***8***-2021 betreffend ***12*** jeweils mit folgendem Inhalt (Unterschiede zwischen den einzelnen Bescheiden in eckigen Klammern):

I. Gebrauchserlaubnis für kommerzielle Vermittlung/Vertrieb/Verkauf von Eintrittskarten

II. Abgabenfestsetzung

BESCHEID

I.

Gemäß §§ 1 und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 - GAG, LGBI. für Wien Nr. 20, id g F. wird der ***1*** ***2*** GmbH, FN ***13***z, die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum in

Wien 1., [***9*** 2 / ***10*** /***11*** / ***12***],

innerhalb des rot umrandeten Bereiches,

lt. Lageplan, der einen Bestandteil des Bescheides bildet,

für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen), in der Zeit von bis , täglich von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr, durch folgende Personen, zu gebrauchen:

• [es folgt die Nennung der im jeweiligen Antrag genannten zwei oder drei Personen]

Gemäß § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes werden folgende Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben:

1. Die im Spruch genannte Tätigkeit darf vor Ort maximal von einer Person, nicht von mehreren gleichzeitig, ausgeübt werden. [Im Orginal jeweils Fettdruck]

[...]

II.

Für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes wird eine monatliche Gebrauchsabgabe von

[ 300 Euro / 300 Euro / 450 Euro / 300 Euro]

festgesetzt.

Die Abgabenberechnung ergibt sich aus Tarif D Post 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 - GAG, LGBI. für Wien Nr. 20, idgF. mit 150 Euro pro Monat, pro eingesetzter Person vor Ort.

Die gesamte Gebrauchsabgabe ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides mittels nachfolgenden Zahlscheins einzuzahlen.

BEGRÜNDUNG

Die Bewilligungswerberin hat mit Antrag vom um Genehmigung für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen) in Wien 1., ., [***9*** 2 / ***10*** /***11*** / ***12***], wie im Spruch angesucht.

Von einem neuerlichen Verfahren wurde seitens der Behörde abgesehen, da der gegenständliche Standort bereits von den Fachdienststellen beurteilt wurde und es sich keine verfahrenswesentlichen Veränderungen ergeben haben und daher keine fundierten Versagungsgründe gegen die Bewilligungen nach dem GAG zu erwarten sind.

Aufgrund der Stellungnahme der Magistratsabteilung 46, welche im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nur [eine beschränkte Personenzahl / sechs Personen / sechs Personen / sechs Personen] am gegenständlichen Standort zulässt und der andauernden COVID-19 Krisensituation, welche ein Vorausplanung derzeit nicht ermöglicht, wird von der Behörde - um eine möglichst gleichberechtigte Verteilung zu gewährleisten - vorgeschrieben, dass pro Anbieter nur eine beschränkte Personenzahl zur gleichen Zeit vor Ort eingesetzt werden darf.

Die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen sind in den im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet und entsprechen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Laut Zustellnachweisen erfolgte die Zustellung der Bescheide am .

Beschwerden

Mit mittels E-Mail vom übermittelten Schriftsätzen vom selben Tag erhob die Bf durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter jeweils Beschwerde gegen den jeweiligen Bescheid vom betreffend Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraums sowie diesbezüglicher Abgabenfestsetzung und führte dazu jeweils aus:

Der Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunkt 2. angefochten.

Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht.

Die Gebrauchsabgabe wird von der belangten Behörde unrichtig berechnet. Wie dem Spruchpunkt 1. zu entnehmen ist, darf die genannte Tätigkeit maximal von einer Person und nicht von mehreren Personen gleichzeitig ausgeübt werden.

In weiterer Folge berechnet die belangte Behörde die Gebrauchsabgabe jedoch für alle Mitarbeiter. Faktisch darf jedoch immer nur ein Mitarbeiter Tickets verkaufen und wird dies von der Beschwerdeführerin natürlich auch so gehandhabt. Die Stadtfläche wird sohin jeweils immer nur von einer Person genutzt, weshalb auch nur Gebrauchsabgabe für eine Person eingehoben werden darf.

Beweis:

PV, zu welcher die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn ***14*** ***15***, p.A. der Beschwerdeführerin beantragt wird

Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin die

Anträge

1. Die belangte Behörde möge im Wege der Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruchpunkt 2 dahingehend lautet, dass der Beschwerdeführerin nur eine Gebrauchsabgabe in Höhe von € 150,00 vorgeschrieben wird.

2. Das Bundesfinanzgericht möge

a. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruchpunkt 2 dahingehend lautet, dass der Beschwerdeführerin nur eine Gebrauchsabgabe in Höhe von € 150,00 vorgeschrieben wird

sowie jedenfalls

b. eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Beschwerdevorentscheidungen

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom , zugestellt am , wies der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerden vom als unbegründet ab und führte dazu aus:

Gemäß § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 114/1961 idgF., ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 263 Abs. 1 BAO ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde, weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen(§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin, ***1*** ***2*** GmbH, erhob Beschwerde am (eingelangt bei der Behörde am selben Tag) gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom , Zahl MA 36-105[...]-2021, zugestellt am . Die Beschwerdeführerin brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Gebrauchsabgabe von der Behörde unrichtig berechnet wurde. Die Tätigkeit dürfe lediglich von einer Person ausgeübt werden, dennoch werde die Gebrauchsabgabe für alle Mitarbeiter verrechnet. Faktisch dürfe aber nur ein Mitarbeiter tätig werden und somit dürfte die Gebrauchsabgabe nur für einen Mitarbeiter eingehoben werden.

Die erkennende Behörde weist die rechtzeitige und zulässige Beschwerde aufgrund folgender Erwägungen ab:

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

Gemäß § 1a GAG 1966 dient der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1 dem bestimmungsgemäßen Gebrauch aller in Wien wohnenden und sich aufhaltenden Personen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für diese Personen gewährleistet ist und ihnen auch genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Grund barrierefrei zugänglich ist. Mit dieser Bestimmung werden weder Rechte noch Verpflichtungen begründet.

Gemäß § 2 Abs. 2 des GAG 1966 ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen zu nicht kommerziellen Zwecken (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen und Vorhaben, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes sowie des Klimaschutzes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBI. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.

Tarif D Post 5 (Monatsabgaben je begonnenem Abgabenmonat) lautet:

für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen) je begonnenen Monat und je dafür eingesetzter Person vor Ort 150 Euro.

Mit Bescheid vom , MA 36-105[...]-2021, wurde der ***1*** ***2*** GmbH die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum in Wien 1., ., [***9*** 2 / ***10*** /***11*** / ***12***], für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen), in der Zeit von 1. September bis , täglich von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr, durch folgende Personen, zu gebrauchen:

• [es folgt die Nennung der im jeweiligen Antrag genannten Personen]

Weiters wurde aufgrund von verkehrstechnischen Erwägungen gemäß § 2 Abs. 2 GAG die Auflage vorgeschrieben, dass die im Spruch genannte Tätigkeit vor Ort maximal für einer Person, nicht von mehreren Personen gleichzeitig ausgeübt werden darf.

Darüber hinaus wurde für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes eine monatliche Gebrauchsabgabe von [ 300 Euro / 300 Euro / 450 Euro / 300 Euro] festgesetzt, sich ergebend aus Tarif D Post 5 GAG, mit 150 Euro pro Monat, pro eingesetzter Person vor Ort.

Dem Vorbringen der ***1*** ***2*** GmbH ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Gebrauchserlaubnis wird grundsätzlich der antragstellenden Partei erteilt, welche sodann berechtigt ist, den öffentlichen Grund entsprechend der Bewilligung zu gebrauchen. Entsprechend am Wortlaut der Tarifpost ("pro eingesetzter Person") wird die namentliche Nennung der vor Ort tätigen Personen verlangt um diese in den Bescheid aufnehmen zu können. Dies ist einerseits aufgrund der Textierung notwendig und führt andererseits zu einer einfacheren Zuordnung zu einem einzelnen Unternehmen sowie einer besseren Kontrollmöglichkeit durch die Behörde.

Der Systematik des Gebrauchsabgabegesetzes folgend, sind auch bei diesem Antrag genaue Angaben hinsichtlich der Dinge, im gegenständlichen Fall der Personen, durch die der öffentliche Grund benützt wird, erforderlich.

Bei der Aufstellung von Verkaufsständen beispielsweise müssen die genauen Ausmaße des Verkaufsstandes samt aller sonstiger für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen dem jeweiligen Antrag angeschlossen werde. So sind auch bei gegenständlichen Anträgen alle erforderlichen Angaben zu machen, wie die Benennung der Personen, durch welche die Tätigkeit vor Ort ausgeübt werden soll.

Es wird keinesfalls von der Behörde der Auftrag erteilt, dass mehrere Personen in einem Antrag genannt werden müssen, dies bleibt der jeweiligen Antragstellerin oder dem jeweiligen Antragsteller selbst überlassen.

Die Gebührenvorschreibung ergibt sich sodann aus dem Wortlaut des Tarifs D Post 5. Danach sind je begonnenem Monat und je für die Tätigkeit eingesetzter Person 150 Euro zu entrichten. Werden somit zwei oder auch mehrere unterschiedliche Personen für die Tätigkeit eingesetzt, wenn auch nicht gleichzeitig, so ist aber dennoch für jede Person jeweils der Betrag von 150 pro Monat zu entrichten. Es wird dabei auf die jeweiligen eingesetzten Personen abgestellt und nicht alleine auf die Ausübung der Tätigkeit vor Ort.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageanträge

Mit mit E-Mail vom übermittelten Schriftsätzen vom selben Tag stellte die Bf durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter jeweils Vorlageantrag, wobei das Vorbringen in der jeweiligen Beschwerde wiederholt wurde.

Vorlage

Mit Berichten vom legte die belangte Behörde die Beschwerden vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und wiederholte im jeweiligen Vorlagebericht die Ausführungen in den jeweiligen Beschwerdevorentscheidungen.

Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom , übermittelt mit E-Mails vom selben Tag, wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den einzelnen Beschwerdeverfahren verzichtet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf wurde mit Bescheiden vom gemäß §§ 1, 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum an vier näher genannten Orten in der Zeit von bis , täglich von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr, durch zwei oder drei näher genannte Personen für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu gebrauchen, dies unter anderem jeweils unter der Auflage, dass diese Tätigkeit "vor Ort maximal von einer Person, nicht von mehreren gleichzeitig, ausgeübt werden" dürfe. Gleichzeitig wurde eine monatliche Gebrauchsabgabe von 150 Euro je Person, also von 300 Euro bzw. 450 Euro je Ausübungsort festgesetzt. Die Tätigkeit wurde unter Beachtung der Auflagen ausgeübt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den angefochtenen Bescheiden. Dass die Tätigkeit konsensgemäß ausgeübt wurde, also jeweils nur ein Mitarbeiter der Bf die Tätigkeit am jeweiligen Tätigkeitsort ausgeübt hat, hat die Bf glaubwürdig angegeben; dieser Angabe wurde von der belangten Behörde nicht widersprochen.

Rechtsgrundlagen

Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 (Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966) lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:

ABSCHNITT I

§ 1

Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

(2) Jeder im Tarif (Abs. 1) bzw. in der Anlage I (Abs. 3) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht (Sondernutzung), bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.

(3) Für eine in Anlage I und in Tarifpost D 2 Z 2 lit. c bezüglich Stehtische in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Abs. 1 ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen - im Falle einer Nutzung nach Anlage I Z 9 nach Ablauf von 8 Wochen - nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann - unbeschadet der §§ 6 und 16 - durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.

(4) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

...

§ 1b

Nutzungskonzepte und Zonierungspläne

(1) Für Sondernutzungen nach dem Tarif (§ 1 Abs. 1), nach der Anlage I (§ 1 Abs. 3) und Sondernutzungen, die einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen (§ 1 Abs. 2), sowie Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird, können aus Gründen einer geordneten und vorausschauenden Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1, insbesondere aus den in den § 1a sowie § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c genannten Gründen, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne beschlossen werden. Diese können insbesondere für Bereiche mit gegenwärtigem bzw. zu erwartendem starken Nutzungsdruck, Nutzungskonflikten, starker Verkehrsfrequenz, touristischen Nutzungen, Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise Krankenhäusern, Altersheimen, Bahnhöfen, Theater, Sportplätzen, Parks), hoher Verbauungsdichte, Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, Fußgängerzonen und für Arten des Gebrauches im angeschlossenen Tarif und in der angeschlossenen Anlage I erlassen werden. Sie sind Verordnungen, die vom Magistrat festgesetzt und abgeändert werden können. Sie sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Danach kann jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten die Ausfolgung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne und der dazugehörigen Planbeilagen verlangen.

(2) Bei der Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. die Befriedigung des zeitgemäßen Verkehrsbedürfnisses der Bevölkerung und der Wirtschaft;

2. die Gewährleistung ausreichender Flächen für die Erholung, die Bewegung, das Verweilen und die Begegnung unter Berücksichtigung der Ansprüche der Bevölkerung an die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von nicht kommerziellen Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen);

3. die Gewährleistung zeitgemäßer Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, insbesondere in Bezug auf Wasser, Energie und Abfall;

4. die Vorsorge von Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, insbesondere für Bildungs-, Sport-, kulturelle, religiöse, soziale, sanitäre und Sicherheitszwecke sowie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung;

5. die wirtschaftliche Entwicklung einschließlich des Tourismus;

6. eine angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge;

7. die Sicherstellung sowie die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes und die Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind;

8. die Berücksichtigung der Grundsätze der barrierefreien Gestaltung.

(3) Bei Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne ist auf die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nach der Bauordnung für Wien, die Planungsvorstellungen, welche in Beschlüssen des Gemeinderates dargelegt sind, sowie auf Planungen und Maßnahmen des Bundes Bedacht zu nehmen.

(4) Der Magistrat hat vor der Festsetzung und Abänderung von Nutzungskonzepten und Zonierungsplänen die örtlich zuständige Bezirksvorsteherin bzw. den örtlich zuständigen Bezirksvorsteher sowie die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland und die Wiener Landwirtschaftskammer zu hören; der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin bzw. dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher sowie den Kammern steht es frei, innerhalb der vom Magistrat festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, beim Magistrat schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Für das Verfahren zur Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne gelten ausschließlich die vorstehenden Bestimmungen.

(6) Der Magistrat hat als Grundlagen für die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne insbesondere die wirtschaftlichen, infrastrukturellen und stadträumlichen Gegebenheiten zu erheben, welche für deren Zwecke erforderlich sind, sowie dazu eine Datensammlung anzulegen und zu führen. Es können auch die Daten der Grundlagen für die Stadtplanung und Stadtentwicklung nach der Bauordnung für Wien sowie sonstige vorhandene Daten verwendet werden.

(7) Die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen. Sie regeln, ob bzw. in welcher Weise auf dem von ihnen erfassten öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 eine Nutzung zulässig oder unzulässig ist. In diesen kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:

1. Bereiche, die bestimmten Nutzungen vorbehalten sind;

2. Bereiche, die einer nicht kommerziellen Nutzung, insbesondere zur Gewährleistung von nicht kommerziellen Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen von Personen, vorbehalten sind;

3. Bereiche, die von jeder Sondernutzung freizuhalten sind, beispielsweise visuelle Freiräume und Sichtbeziehungen;

4. Gestaltungsvorgaben für bestimmte Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird;

5. Festlegung von Nutzungszeiten für bestimmte Sondernutzungsarten und sonstige Festlegungen, beispielsweise Beschränkungen des Warensortimentes bei Verkaufsständen.

(8) Die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne können für verschiedene übereinanderliegende Räume desselben Plangebietes gesonderte Festlegungen im Sinne des Abs. 7 ausweisen.

(9) Der Magistrat kann durch Verordnung feststellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 vorhandene Nutzungskonzepte und Zonierungspläne des Magistrates oder Teile davon als Nutzungskonzepte und Zonierungspläne im Sinne dieses Gesetzes gelten. Diese Nutzungskonzepte und Zonierungspläne sind in der Verordnung zu bezeichnen. Teile, die nicht umfasst werden, sind ausdrücklich zu bezeichnen. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen; Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß. Eine Feststellung im Sinne dieser Bestimmung ist nur zulässig, wenn bei der Erstellung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den Grundzügen eingehalten worden sind.

...

§ 2

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis

1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,

2. die Einreichung nach § 70a sowie § 70b der Bauordnung für Wien.

Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, ist jeweils für die Zeit vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres für denselben Bewilligungswerber in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben nur einmal zulässig; insbesondere ist die zeitliche Verlängerung oder örtliche Erweiterung nicht zulässig.

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen zu nicht kommerziellen Zwecken (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen und Vorhaben, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes sowie des Klimaschutzes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.

(2a) Die Gebrauchserlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme von privatem Grund erreicht werden kann;

2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;

3. der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1, beispielsweise Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller nicht ausreichend Gewähr dafür leistet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;

4. durch eine Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird, sowie

5. saisonalen temporären Nutzungen, beispielsweise für Punsch- und Maronistände, Weihnachtsmärkte, Christbaummärkte, Silvesterpfade, Gelegenheitsmärkte u. dgl., nach erfolgter Interessensabwägung der Vorrang gebührt, oder der Gemeingebrauch durch die Sondernutzung wesentlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.

Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(2b) Eine Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage I wie jene, die nach § 4 Abs. 1b einer Sperrfrist unterliegt, ist in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 für die Zeit der Sperrfrist nach § 4 Abs. 1b zu versagen; eine Gebrauchserlaubnis mit Bewilligungsbeginn ab Ablauf der Sperrfrist ist zulässig und kann abweichend vom § 2 Abs. 1 letzter Satz einmalig erteilt werden.

(2c) Die Gebrauchserlaubnis kann weiters versagt werden, wenn der Gebrauch das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt oder herbeizuführen droht; Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.

(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 5 Abs. 6 lit. a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Die Eigentümer sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen und eine weitere Form der Ladung nicht erforderlich. Die Eigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und darf dieser vor dem Verhandlungstermin nicht entfernt werden. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit statt einer Ladung durch Hausanschlag die Eigentümer persönlich verständigen oder wenn ein Verwalter bestellt ist (beispielsweise nach §§ 19 ff Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018) dem Verwalter die Ladung spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Eigentümern durch Anschlag im Haus bekannt zu geben; ein Hausanschlag durch die Behörde oder eine sonstige Form der Ladung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.

(6a) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis für einen Turmdrehkran nach Tarif D Post 1 ist eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes anzuschließen. Diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen und müssen von diesem oder dessen berechtigten Vertreter unter Beisetzung ihrer Eigenschaft unterfertigt sein. Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne für den statischen Nachweis sowie für deren Übereinstimmung mit den übrigen Unterlagen (Abs. 6) ist ihr Verfasser. Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen auf der Grundlage dieser Unterlagen weder eingeschränkt noch aufgehoben. Die behördliche Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.

(7) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage I und im angeschlossenen Tarif angegebener Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal ein Jahr, jene nach Tarif D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C Post 4 bezüglich hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienender Verkaufsstände (Zeitungskioske) und C Post 5 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage I und im angeschlossenen Tarif angegebene Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal 5 Jahre befristet zulässig. Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8, B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a, C Post 4 bezüglich Zeitungsverkaufseinrichtungen sowie Anlage I kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig.

§ 3

Wirkung der Gebrauchserlaubnis

(1) Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A, Post 1 bis 4, sowie Tarif B, Post 3, erteilt, so steht sie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zu, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist. Ist der Erlaubnisträger eine physische Person, so geht die Gebrauchserlaubnis nach dem Tod des Erlaubnisträgers auf seine Verlassenschaft über.

(3) Wenn der Erlaubnisträger eine Einrichtung, die Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, so gilt auch diese Person für die Dauer der Überlassung als Erlaubnisträger.

(4) Eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, gehen bei Veräußerung des in dem Geschäftslokal geführten Betriebes oder einer Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I. Nr. 82/2016, in dem für den bisherigen Erlaubnisträger bestehenden Umfang auf den Rechtsnachfolger des Betriebes über, sofern zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges kein Widerrufs- oder Erlöschensgrund gemäß § 4 vorliegt. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang binnen zwölf Wochen ab dem für den Rechtsübergang maßgebenden Zeitpunkt der Behörde unter Anschluss der zum Nachweis des Rechtsüberganges dienenden Belege anzuzeigen. Sind die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde - unbeschadet der §§ 6 und 16 - dies mit Bescheid festzustellen und den Gebrauch zu untersagen. Die Gebrauchserlaubnis erlischt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Rechtsübergang, wenn der Rechtsnachfolger den Rechtsübergang nicht innerhalb dieser Frist der Behörde angezeigt hat.

...

§ 8

Kontrolle

(1) Der Magistrat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.

(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen des Magistrates auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde.

ABSCHNITT II

§ 9

Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung

(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

(1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, haben - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.

(2) Wer Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, hat davon unbeschadet die Gebrauchnahme vorher dem Magistrat anzuzeigen.

(3) Wenn eine Einrichtung verpachtet wird, für die eine Gebrauchsabgabe nach Tarif C zu entrichten ist, so ist abgabepflichtig, wer die Einrichtung ihrem Wesen und Zweck entsprechend nutzt.

(4) Wurde die Gebrauchserlaubnis einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, so sind diese Gesamtschuldner.

(4a) Wer eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, hat dem Magistrat vor der Überlassung Anzeige zu erstatten. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung, ist derjenige, der mittels der überlassenen Einrichtungen Lieferungen und Leistung erhält, hinsichtlich der an ihn erbrachten Lieferungen und Leistungen Gesamtschuldner.

(4b) Kommt einer Gebrauchserlaubnis dingliche Wirkung zu, kommen auch den darauf bezogenen Abgabenbescheiden und Zahlungsaufforderungen dingliche Wirkung zu.

(5) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.

(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(7) Die in Abs. 6 bezeichneten Personen haften für die Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 10

Form und Höhe der Abgabe

(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:

a) als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe);

b) als Selbstbemessungsabgaben in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluss der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Ökostrompauschale, des Ökostromförderbeitrages und der Erdgasabgabe, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.

(2) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif. Wird durch die Gebrauchserlaubnis die Errichtung einer baulichen Anlage gestattet, dann erhöht sich die im Tarif angegebene Gebrauchsabgabe um die für die betreffende Fläche (§ 1) zu bezahlenden Grundbesitzabgaben.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Abänderung oder Zurücknahme eines Bescheides kann die Behörde in einem Bescheid nach diesem Gesetz unterlaufene Rechtswidrigkeiten bezüglich der Gebrauchsart und der Abgabenberechnung (insbesondere der anwendbaren Tarifpost und deren Tarifsätze, der anwendbaren Ziffer der Anlage I und Zone gemäß Anlage II, des Ausmaßes des Gebrauches sowie Fehler in der Abgabenberechnung) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen abändern. Eine Abänderung oder Zurücknahme nach dieser Bestimmung ist innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft des abzuändernden bzw. aufzuhebenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Änderung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres zulässig. Darüber hinaus ist eine Abänderung oder Zurücknahme für die noch nicht fälligen Abgabenzeiträume bzw. verbleibenden Erlaubniszeiträume zulässig. § 15 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 11

Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe, der Monatsabgabe und der Jahresabgabe

(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.

(4a) Die Festsetzung der sich aus einer Valorisierung nach § 17b ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Zahlungsaufforderung binnen einem Monat nach deren Zustellung bestritten wird. Wird die Zahlungsaufforderung nicht bestritten, ist die Abgabe vollstreckbar. Für vollstreckbare Zahlungsaufforderungen gelten die Bestimmungen über Abgabenbescheide sinngemäß. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

(5) Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld - bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und §§ 201 ff Bundesabgabenordnung - innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.

§ 12

Erklärung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe

(1) Die Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b ist vom Abgabepflichtigen für jeden Kalendermonat nach dem sich aus dem Tarif ergebenden Hundertsatz bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.

(1a) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 61/2016 vom

(2) Für nach Abs. 1 zu entrichtende Abgabenschuldigkeiten hat der Abgabepflichtige für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Berechnungsgrundlagen einzureichen und den sich daraus ergebenden Abgabebetrag zu erklären.

(3) Wer nach der Bundesabgabenordnung - BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

§ 13

Vereinbarungen

Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Gebrauchserlaubnisse in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

§ 14

Duldungspflichten

Die Träger einer Gebrauchserlaubnis sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen.

§ 15

Erstattung und Anrechnung

(1) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf des Magistrates nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b vor Ablauf des Abgabenjahres, so hat der Magistrat auf Antrag denjenigen Teil der für dieses Abgabenjahr entrichteten Jahresabgabe zu erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides zu stellen. Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch sowie bei Monatsabgaben.

(2) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs. 3 oder 4 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.

§ 15a Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

(1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass

1. eine Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nicht oder nicht zur Gänze ausgeübt werden kann, oder

2. der Träger einer Gebrauchserlaubnis sonst von der COVID-19 Krisensituation betroffen ist (vor allem durch Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässe), oder

3. auf die Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe verzichtet wird,

kann der Magistrat - unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse - denjenigen aliquoten Anteil der für ein Abgabenjahr entrichteten bzw. zu entrichtenden Jahresabgabe herabsetzen oder erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis nicht ausgeübt oder darauf verzichtet wird oder die Abgabe nicht entrichtet werden kann. Angefangene Kalendermonate zählen als ganze Kalendermonate. Das Gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben, Monatsabgaben sowie für die im Tarif C Post 5 vorgesehenen monatlichen Mindestabgaben und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen. Erledigungen nach dieser Bestimmung können durch formlose Buchungsmitteilung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Buchungsmitteilung binnen einem Monat nach deren Zustellung bestritten wird. Wird die Buchungsmitteilung nicht bestritten, ist diese vollstreckbar. Für vollstreckbare Buchungsmitteilungen gelten die Bestimmungen über Abgabenbescheide sinngemäß. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Buchungsmitteilung ist zulässig.

(2) Glaubhaftmachungen nach Abs. 1 sind

a) für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens ,

b) für das Kalenderjahr 2021 bis spätestens und

c) für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens

möglich.

(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass keine Gebrauchsabgaben für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation untersagt ist. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Die Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, soweit dies infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes erforderlich ist.

(4) Die Behörde kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 2 Abs. 5) - insbesondere wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist - absehen, wenn die Eigentümer (§ 2 Abs. 5) vom Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis verständigt werden und ihnen unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der möglichen Akteneinsicht die Gelegenheit eingeräumt wird, allfällige Einwendungen im Sinne des § 2 Abs. 5 gegen die beabsichtigte Gebrauchnahme binnen einer angemessenen Frist, die zumindest zwei Wochen beträgt, bei der Behörde einzubringen. Für die Verständigung der Eigentümer vom Einlangen eines Antrages samt Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gilt § 2 Abs. 5 dritter bis achter Satz sinngemäß. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen im Sinne des § 2 Abs. 5 vorgebracht, erlangen die Eigentümer keine Parteistellung. Die Akteneinsicht kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch oder unter Verwendung sonstiger geeigneter technischer Kommunikationsmittel gewährt werden.

(5) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse kann die Behörde bei Betroffenheit von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation sowie zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen (beispielsweise § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7 und § 6 Abs. 1) durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen, wenn dem nicht überwiegende Interessen der Partei und die öffentlichen Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Bei Glaubhaftmachung einer Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation kann abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.

(6) Eine in der Zeit vom 1. März bis bestehende Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 kann - abweichend von den Voraussetzungen der Tarifpost D 2 Z 2 bis 5 sowie von § 2 Abs. 1 letzter Satz - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 28. Feber 2022 verlängert werden. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom bis 28. Feber 2022 und ist eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom bis 28. Feber 2022 nicht zulässig. Der Vorgarten kann in dem in der Zeit vom 1. März bis bewilligten Umfang bis zur Entscheidung des Magistrates über den Antrag einschließlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung, längstens jedoch bis 28. Feber 2022, weiter genutzt werden, wenn dem nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht.

(7) Die Verpflichtung nach Tarifpost D 2 Z 4, mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen, wird von Gesetzes wegen in der Zeit vom bis 28. Feber 2022 ausgesetzt, wenn dem nicht öffentliche Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Der Magistrat kann Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.

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Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben

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D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat

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5. für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen) je begonnenen Monat und je dafür eingesetzter Person vor Ort 150,00 Euro.

Streitpunkt

Der einzige Streitpunkt ist, wie Tarif D Post 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 "je begonnenen Monat und je dafür eingesetzter Person vor Ort" zu verstehen ist:

Ist für jede im Bewilligungszeitraum irgendwann eingesetzte Person Gebrauchsabgabe zu zahlen, auch wenn der öffentliche Grund immer nur von einer einzigen Person genutzt werden darf (so die belangte Behörde) oder ist Gebrauchsabgabe nur für eine einzige Person vorzuschreiben, wenn jeweils nur eine einzige Person den öffentlichen Grund nutzen darf (so die Bf).

Tarif D Post 5 wurde mit Z 50 der Novelle LGBl. Nr. 57/2019 in das Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 eingefügt.

Die Gesetzesmaterialien (Beilage Nr. 30/2019) führen dazu aus:

Es wird eine Tarifpost für Kartenverkauf und damit zusammenhängende Tätigkeiten im öffentlichen Raum geschaffen. Dies ermöglicht nähere Regelungen in Nutzungskonzepten und Zonierungsplänen nach § 1b GAG. Die Abgabenhöhe dient auch Lenkungszwecken. Diesbezüglich kann auch eine örtliche Eingrenzung z.B. auf ein Stadtgebiet im Erlaubnisbescheid zweckmäßig sein.

Die weite Umschreibung der Tarifpost soll gewährleisten, dass auch für künftige Entwicklungen Vorsorge getroffen ist. Sowohl im Bereich der elektronischen Medien könnten neue Vertriebswege entstehen, aber auch bei der Art von Veranstaltungen und den Darstellenden könnte es neue Entwicklungen geben und dementsprechend neue Events im öffentlichen Bereich beworben und angeboten werden. Mit Anweisungen auf Eintrittskarten werden Kunden berechtigt, die Karten beim Veranstalter zu beziehen.

Das Wort "u.dgl." bezieht sich nicht nur auf die Veranstaltungen, sondern auch auf die Eintrittskarten. Von der Tarifpost sind daher auch andere Formen der Zutrittsregelung, z.B. Bonuskarten erfasst.

Eine besondere Bezugnahme auf eigene Veranstaltungen der tätigen Personen oder ihrer Mitarbeiter ist nicht erforderlich und könnte zu ungleichen Behandlungen führen.

Aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung bzw. deren Ausnahmetatbeständen ergibt sich, dass in der Praxis nur jene Personen keine Gewerbeberechtigung benötigen, die ihre eigenen Darbietungen vermarkten. Da jedoch kumulativ alle erforderlichen Bewilligungen einzuholen sind und verschiedene Regelungen nebeneinander einzuhalten und zu beachten sein können, erfolgt ihn GAG keine Differenzierung. Es ist jedoch zu beachten, dass von den Erlaubnisträgern im Falle einer gewerblichen Tätigkeit auch die Bestimmungen der GewO 1994 einzuhalten sind und, dass die Gebrauchserlaubnis nicht eine allenfalls erforderliche Gewerbeberechtigung ersetzen kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aktuell die Tätigkeit eines Kartenbüros im Umherziehen bzw. außerhalb eines angezeigten Standortes nicht zulässig ist.

Durch den Begriff "kommerziell" wird klargestellt, dass von der Tarifpost nicht nur gewerbliche Tätigkeiten nach der GewO 1994 erfasst sind, sondern sämtliche unternehmerische, berufliche und erwerbsmäßige Tätigkeiten, unabhängig davon, ob Einnahmen oder Gewinne erzielt werden oder beabsichtigt sind.

Zur Auslegung der Wortfolge "je dafür eingesetzter Person vor Ort" ist zunächst auf die Materialien zu verweisen, wonach die Abgabenhöhe auch Lenkungszwecken dient.

Im gegenständlichen Fall wird der öffentliche Grund je Tätigkeitsort immer nur von einer einzigen Person gleichzeitig genutzt. Nach Auflage 1 der Gebrauchserlaubnisbescheide dürfen der Kartenverkauf und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten jeweils "vor Ort maximal von einer Person, nicht von mehreren gleichzeitig, ausgeübt werden".

Hieraus folgt, dass jeweils nur eine einzige Person vor Ort für den Kartenverkauf und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten eingesetzt werden darf.

Das heißt, dass je Tätigkeitsort die Gebrauchsabgabe gemäß Tarif D Post 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 für eine eingesetzte Person, somit mit jeweils (nach der für September 2021 anzuwendenden Rechtslage) 150,00 Euro festzusetzen ist.

Die Auffassung der belangten Behörde übersieht, dass die Gebrauchsabgabe nach § 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 eine Gebühr für die Nutzung öffentlichen Grundes ist. Die Nutzung des öffentlichen Gutes bleibt gleich, ob diese durchgehend während der bewilligten Zeit durch eine einzige Person im Auftrag eines Gebrauchserlaubnisträgers nach § 2 Abs. 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 erfolgt oder abwechselnd durch mehrere Personen. Derselbe Ort wird dabei zur selben Zeit immer nur von einer physischen Person tatsächlich in Anspruch genommen. Die Lenkungsfunktion des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 besteht in Bezug auf den Kartenverkauf in der Reglementierung der Anzahl gleichzeitig an einem bestimmten Platz oder in einer bestimmten Straße tätigen Kartenverkäufern und der anderen Nutzungen des öffentlichen Raums. Damit wird eine angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge i. S. v. § 1b Abs. 2 Z 6 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 gewährleistet. Am Umfang dieser Nutzung ändert sich jedoch nichts, ob der Kartenverkauf durchgehend durch eine Person oder hintereinander durch zwei, drei, zehn oder zwanzig Personen erfolgt. Der öffentliche Raum wird jeweils immer nur von einer einzigen Person für die bewilligte Tätigkeit genutzt.

§ 8 Abs. 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 verlangt lediglich, dass Personen, die einen in § 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 umschriebenen Gebrauch ausüben, den Organen des Magistrats auf Verlangen nachzuweisen haben, dass hierfür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde. Das kann beispielsweise durch Vorweis des an den Gebrauchserlaubnisträger nach § 2 Abs. 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 erteilten Bescheids erfolgen. Es mag zweckmäßig sein, die Personendaten der für den Gebrauchserlaubnisträger die Tätigkeit ausübenden Personen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass nach der erteilten Bewilligung im gegenständlichen Fall immer nur eine einzige Person zur selben Zeit am selben Ort eingesetzt werden darf.

Eine Auslegung von Tarif D Post 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 dahingehend, dass "dabei auf die jeweiligen eingesetzten Personen abgestellt und nicht alleine auf die Ausübung der Tätigkeit vor Ort" werde, also bei Bewilligung eines einzigen Kartenverkäufers an einem Ort auf die Anzahl der abwechselnd diese Tätigkeit ausübenden Personen, widerspricht dem Gesetzeszweck, die Nutzung des öffentlichen Grundes zu regeln. Es wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, die Gebühr für eine Nutzung, die in ihrem Umfang gleichbleibt, davon abhängig zu machen, ob diese Nutzung durch eine Person oder abwechselnd, aber "nicht von mehreren gleichzeitig", durch mehrere Personen erfolgt. Da die Abgabenhöhe von Tarif D Post 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 auch Lenkungszwecken dient, ist nicht nachvollziehbar, welche Lenkung von Nutzungskonflikten im öffentlichen Raum (§ 1b Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966) bei einem Abstellen der Gebühr auf die Anzahl der für den Kartenverkauf in Betracht kommenden Personen verbunden sein soll, wenn der öffentliche Grund zur selben Zeit jeweils nur von einer einzigen Person für den Kartenverkauf für den jeweiligen Gebrauchserlaubnisträger genutzt werden darf. Für diese Nutzung hat der Gesetzgeber eine Gebühr von 150,00 Euro im Monat für jeden im Einsatz befindlichen Kartenverkäufer vorgesehen. Darf nur eine Person als Kartenverkäufer zur selben Zeit tätig werden, sind daher 150,00 Euro vorzuschreiben, und nicht 300,00 Euro oder 450,00 Euro auch für "Reservekartenverkäufer". Der wirtschaftliche Nutzen der Bf als Gebrauchserlaubnisträgerin hängt auch nicht von der Anzahl der theoretisch zum Einsatz kommenden Kartenverkäufer, sondern von jener der tatsächlich einsetzbaren Kartenverkäufer ab. So wird der mit den Kartenverkäufern verbundene Umsatz der Bf höher sein, wenn für sie zwei oder drei Kartenverkäufer gleichzeitig tätig werden und Kunden akquirieren können, als wenn nur ein Kartenverkäufer am jeweiligen Ort im Einsatz sein darf. Daher ist auch unter diesem Aspekt bei Einschränkung auf einen einzigen Kartenverkäufer zur selben Zeit am selben Ort die Vorschreibung einer Gebühr für nur einen einzigen Kartenverkäufer gerechtfertigt.

Wird die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes zwecks Kartenverkaufs und damit zusammenhängender Tätigkeit unter der Auflage erteilt, dass diese Tätigkeit zur selben Zeit am selben Ort nur durch eine einzige Person ausgeübt werden darf, ist gemäß Tarif D Post 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 die Gebühr "je dafür eingesetzter Person vor Ort" in der Höhe der Gebühr für eine Person je Ort festzusetzen, unabhängig davon ob die Tätigkeit durch eine Person durchgehend oder durch zwei oder mehrere Personen abwechselnd ausgeübt wird.

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Den Beschwerden ist gemäß § 279 BAO Folge zu geben und die Gebrauchsabgabe gemäß § 10 Abs. 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 nach Tarif D Post 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 mit jeweils 150,00 Euro festzusetzen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsprechung zu Tarif D Post 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist nicht ersichtlich.

Daher ist die Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 8 Abs. 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 1b Abs. 2 Z 6 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 10 Abs. 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 2 Abs. 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400175.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at