Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2022, RV/1100251/2013

Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen bei behaupteter Trennung von der Ehegattin und den Kindern

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/15/0032. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. Josef Ungericht, die Richterin Dr. Gerhild Fellner und die weiteren Senatsmitglieder Mag. AA. und Mag. BB., im Beisein der Schriftführerin Isabella Längle, in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011, in der Sitzung vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ist Schweizer Staatsangehöriger und bezog in den streitgegenständlichen Jahren 2010 und 2011 von der Schweizer Unfallversicherungsanstalt ein Taggeld. Nachdem das Finanzamt auf Grund eines Antrags der Ehegattin des Bf. über die Zuerkennung von Familienbeihilfe davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Ehegattin (mit den gemeinsamen Kindern des Bf. und der Ehegattin) im März 2009 von der Schweiz nach Österreich übersiedelt war bzw. in Österreich ab März 2009 ihren Wohnsitz hatte, führte das Finanzamt Ermittlungen zum Vorliegen eines (inländischen) Wohnsitzes des Bf. durch. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse erließ das Finanzamt am an den Bf. einen Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer 2010 und Folgejahre. Über die dagegen vom Bf. erhobene Berufung vom hat nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt vom und einem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom der Unabhängigen Finanzsenat (in der Folge auch kurz: UFS) mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0270-F/11, entschieden. Dabei hat der UFS in seiner Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0270-F/11, entschieden, dass der Bf. "im Streitjahr (Anmerkung: 2010) als in Österreich ansässig anzusehen ist, das Besteuerungsrecht an seinen schweizerischen Einkünften (auch) Österreich zusteht (dabei rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; vgl. Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 2 DBA-CH) und das Finanzamt zu Recht Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2010 festgesetzt hat."

2. In der Folge hat das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 vom (jeweils) an den Bf. erlassen. Im Einkommensteuererbescheid 2010 vom wurde dazu folgende Begründung angegeben: "Wie in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Feldkirch) zur Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2010 entschieden wurde, befindet sich Ihr steuerlicher Wohnsitz in Österreich. Aus diesem Grunde sind Sie mit dem Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig und daher waren die Unfalltaggelder der SUVA als steuerpflichtig zu erfassen." Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde auf die "vorjährige Begründung verwiesen."

3. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vom wurde vom Bf. durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom fristgerecht (nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsfrist) das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und darin eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt. In der Beschwerde wurde seitens der steuerlichen Vertretung begründend vorgebracht:

"Der Abgabepflichtige hatte weder im Kalenderjahr 2010 noch im Kalenderjahr 2011 in Österreich einen Wohnsitz. Der Abgabepflichtige plante zwar mit seiner Ehegattin und den Kindern nach Österreich zu ziehen. Die Ehe des Ehepaars Z. war jedoch zum Zeitpunkt des geplanten Umzuges derartig zerrüttet, dass die Ehegattin (A.Z.) zusammen mit den Kindern alleine nach Österreich zog.

Der Abgabepflichtige wohnt zusammen mit seinem Bruder bis in Ort1 (CH)-Adr und danach ab in Ort2 (CH)-Adr. Ende des Kalenderjahres 2011 versöhnte sich das Ehepaar Z. und der Abgabepflichtige übersiedelte zu seiner Familie nach Österreich.

Der Abgabepflichtige konnte bis zu diesem Zeitpunkt in Österreich über keine Wohnung verfügen. Die Ehegattin des Abgabepflichtigen hat bestätigt, dass der Abgabepflichtige bis Ende 2011 über keine Schlüssel zur Wohnung (AT) verfügt hat, in der Wohnung (AT) keine privaten Dinge aufbewahrt hat und nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung in der Wohnung (AT) übernachten durfte. Derartige Übernachtungen des Abgabepflichtigen kamen im Durchschnitt einmal im Monat vor.

Der Bruder des Abgabepflichtigen bestätigt ebenfalls, dass der Abgabepflichtige zusammen mit ihm zunächst in der Wohnung in Ort1 (CH) und dann später ab dem in der Wohnung in Ort2 (CH) gelebt hat.

Aus den Aussagen der Ehegattin und des Bruders des Abgabepflichtigen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Abgabepflichtige in Österreich über keine Wohnung verfügen konnte. Die gegenständlichen Bescheide sind daher rechtswidrig ergangen, da der Abgabepflichtige bis Ende 2011 in Österreich weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte noch über einen Wohnsitz verfügt hat."

In der Beschwerde wurde beantragt, die Ehegattin des Bf. als Zeugin und den Bruder des Bf. als Zeugen einzuvernehmen. Weiters wurde in der Berufung beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtwidrigkeit ihres Inhaltes als gesetzwidrig aufzuheben.

4. Die Beschwerde wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).

5. Die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung wurde am durchgeführt und darüber eine Niederschrift aufgenommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist Schweizer Staatsangehöriger und bezieht von der Schweizer Unfallversicherungsanstalt ein Taggeld. Der Bf. ist mit Frau A.Z., die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verheiratet (Eheschließung am in Ort1 (Ö)). Am haben der Bf. und seine Ehegattin den Mietvertrag über die Liegenschaft (Reihenhaus) in Ort2 (Ö)-Adr, gemeinsam als Mieter und Mieterin unterzeichnet (Nutzfläche ca. 120,00 m2, 1 Garage, 2 zugewiesene PKW-Abstellplätze; monatliche Miete ohne Betriebskosten 900,00 Euro). Die Ehegattin war seit in Ort2 (Ö)-Adr, mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnte in den Streitjahren 2010 und 2011 mit ihren mit dem Bf. gemeinsamen drei Kindern (B.Z., geb. yy.zz.2006; C.Z., geb. yy.zz.2007; D.Z., geb. yy.zz.2009), die ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, an dieser österreichischen Adresse. Über eine Wohnung in der Schweiz konnte der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 auf Grund eines eigenen Rechtsanspruchs des Bf. (zB Miete, Eigentum) nicht verfügen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig. Strittig ist, ob (auch) der Bf. in den Streitjahren 2010 und 2011 an der Liegenschaft in Ort2 (Ö)-Adr, einen Wohnsitz hatte bzw. ob Österreich in den Jahren 2010 und 2011 das Besteuerungsrecht an den Schweizer Einkünften des Bf. zustand.

2. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975, (in der Folge kurz: DBA-Schweiz) lautet auszugsweise:

"…

Artikel 4

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Artikel 15

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 23

1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
…"

Der Bf. hat durch seine (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch beauftragte) steuerliche Vertretung in der gegenständlichen Beschwerde (wie bereits in der Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2010) vorgebracht, dass der Bf. weder im Kalenderjahr 2010 noch im Kalenderjahr 2011 in Österreich einen Wohnsitz gehabt hätte. Der Bf. habe zwar geplant, mit seiner Ehegattin und den Kindern nach Österreich zu ziehen. Die Ehe des Ehepaars Z. sei jedoch zum Zeitpunkt des geplanten Umzuges derartig zerrüttet gewesen, dass die Ehegattin (A.Z.) zusammen mit den Kindern alleine nach Österreich gezogen sei.
Der Bf. habe zusammen mit seinem Bruder bis in Ort1 (CH)-Adr und danach ab in Ort2 (CH)-Adr, gewohnt. Ende des Kalenderjahres 2011 habe sich das Ehepaar Z. versöhnt und der Bf. sei zu seiner Familie nach Österreich übersiedelt.

Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften. Es ist sohin zunächst nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob im hier vorliegenden Fall unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ob also der Bf. im Streitzeitraum 2010 und 2011 einen Wohnsitz in Österreich hatte.

Ein Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO erfordert, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "innehat", sie also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen kann. Dieses "Innehaben" muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind dabei jeweils die tatsächlichen Verhältnisse, entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht (vgl. , unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Gemäß § 167 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises (§ 167 Abs. 1 BAO). Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Der erkennende Senat gelangt im hier zu entscheidenden Beschwerdeverfahren zum Ergebnis, dass aus dem gesamten dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenstand und weiters aus dem gesamten Vorbringen des Bf. im Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass der Bf. in den Streitjahren 2010 und 2011 in Ort2 (Ö)-Adr, einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO hatte und der Bf. folglich in den Jahren 2010 und 2011 gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Weiters gelangt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in den Jahren 2010 und 2011 in Österreich befand und der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 in Österreich ansässig war (vgl. Art. 4 DBA-Schweiz). Damit unterliegen die streitgegenständlichen vom Bf. in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Einkünfte der österreichischen Einkommensbesteuerung und ist somit die vom Finanzamt vorgenommene Einkommensbesteuerung des Bf. für die Streitjahre 2010 und 2011 seitens des Finanzamtes zu Recht erfolgt.

Begründend wird seitens des Bundesfinanzgerichts auf die an den Bf. ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0270-F/11, verwiesen, mit der der UFS die vom Bf. erhobene Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010 als unbegründet abgewiesen hat. Die darin vom UFS angeführten Begründungserwägungen, auf deren Grundlage der UFS das (damalige) Berufungsverfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid 2010 abweisend entschied, werden hiermit vom Bundesfinanzgericht im gesamten Umfang auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 zur Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes erhoben.

Die dem erkennenden Senat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden Beweismittel sind im Wesentlichen bereits dem Unabhängigen Finanzsenat bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegen und hat sich der Unabhängige Finanzsenat in seiner Beweiswürdigung umfassend mit den gesamten vorliegenden Beweismitteln und dem vom Bf. erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb der Bf. im Jahr 2010 einen Wohnsitz in Österreich hatte bzw. weshalb der Bf. im Jahr 2010 in Österreich ansässig war. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat sind diesbezüglich keine Neuerungen hinsichtlich des Jahres 2010 und auch hinsichtlich des Jahres 2011 hervorgetreten.

Was das Vorliegen des österreichischen Wohnsitzes des Bf. betrifft, hat der Unabhängige Finanzsenat zunächst ausgeführt, dass bei aufrechter Ehe davon ausgegangen werden könne, dass Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt. Der Bf. habe am gemeinsam mit seiner Ehegattin Räumlichkeiten (Reihenhaus) an der Adresse "Ort2 (Ö)-Adr" angemietet (vgl. den Mietvertrag vom , welcher vom Bf. und seiner Ehegattin unterschrieben worden ist). Es sei daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bf. die rechtliche Verfügungsmöglichkeit über Räumlichkeiten im Inland hatte.

Zur Feststellung, dass der Bf. im Jahr 2010 die rechtliche und auch die tatsächliche Verfügungsmacht über im Inland gelegene Räumlichkeiten hatte, also im strittigen Zeitraum über einen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO verfügte, gelangte der Unabhängige Finanzsenat aus folgenden Überlegungen:
"Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er im Streitjahr getrennt von seiner Familie gelebt habe und dass seine Ehegattin ihm nur zum Zwecke des Besuchs der gemeinsamen Kinder gestattet habe, sich im genannten Haus bzw. auf der genannten Liegenschaft aufzuhalten, erachtet der Unabhängige Finanzsenat lediglich als eine Schutzbehauptung.
Besonderes Gewicht misst der Unabhängige Finanzsenat den Angaben der Ehegattin des Berufungswerbers im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom zu. Dort hat diese angegeben, dass sie verheiratet ist und dass die Kindererziehung in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt, obwohl es auch möglich gewesen wäre, betreffend des Familienstandes anzugeben, dass sie getrennt vom Berufungswerber lebe und dass die Kindererziehung durch sie allein erfolge [wenn man dem Berufungsvorbringen glauben würde, hätte sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung () bereits vom Berufungswerber getrennt gelebt].
Weiters kommt in diesem Zusammenhang auch dem Schreiben der Ehegattin des Berufungswerbers vom ("Anlage 1") Bedeutung zu, worin diese erklärte, dass die Kinder B. und C. ab und der Ehemann ***Bf1*** ca. in zwei Monaten ständig in ihrem Haushalt in Österreich leben.
Hätte sich der Berufungswerber tatsächlich kurz nach dem Unterschreiben des Mietvertrages am von seiner Ehegattin getrennt und wäre seine Ehegattin am alleine mit den Kindern nach Ort2 (Ö) gezogen, so wären die Angaben der Ehegattin des Berufungswerbers in ihrem Antrag auf Familienbeihilfe vom und im Schreiben vom selben Tag jedenfalls auch dementsprechend gewesen.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er sich kurz nach dem Unterschreiben des Mietvertrages (am ) hinsichtlich des Reihenhauses in Ort2 (Ö)-Adr, von seiner Ehegattin getrennt habe, zeigt auch Widersprüchliches, denn der Berufungswerber hat im Zuge des Antrages auf Familienbeihilfe am im Finanzamt persönlich vorgesprochen und erklärt, dass er noch nicht im Inland gemeldet sei. Für den Fall, dass der Berufungswerber tatsächlich schon im Zeitpunkt der Antragstellung () von seiner Familie getrennt gelebt hätte und gar nicht mehr die Absicht gehabt hätte, nach Ort2 (Ö) zu seiner Familie zu ziehen, hätte er dem Finanzamt nicht erklärt, dass er noch nicht im Inland gemeldet sei.

Der Unabhängige Finanzsenat hält es durchaus für möglich, dass sich Eheleute nach jahrelanger Trennung versöhnen (vgl. dazu das Vorbringen der Vertretung des Berufungswerbers, dass sich der Berufungswerber nach eigenen Angaben wieder mit seiner Ehegattin versöhnt habe). Ungewöhnlich erscheint gegenständlich jedoch, dass die Eheleute angesichts der behaupteten jahrelangen Trennung keine schriftliche Unterhaltsregelung getroffen haben, zumal die Ehegattin nicht berufstätig war, die gemeinsamen Kinder minderjährig waren und die Ehegattin zum behaupteten Trennungszeitpunkt bereits mit dem dritten gemeinsamen Kind schwanger war. Zum Vorbringen, dass er seiner Ehegattin seit der Trennung einen nachweislichen Unterhalt von 14.521,00 € bzw. ca. 1.460,00 € pro Monat bezahlt habe, ist zu sagen, dass dieses Vorbringen über eine bloße Behauptung nicht hinausgeht. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen beweisen diese Behauptung - wie aus nachstehenden Ausführungen ersichtlich wird - nicht bzw. machen diese auch nicht glaubhaft. Der Berufungswerber hat im Zusammenhang mit seinem vorgenannten Vorbringen eine "Aufstellung der an die Ehefrau und die Kinder bezahlten Unterhaltsbeiträge" für das Jahr 2009, eine "Zusammenstellung der Zahlungen an die getrennt lebende Ehegattin, A.Z., Ort2 (Ö)" für das Jahr 2010, ein Überweisungsbeleg "Zahlungsdetail, Einmaliger Auftrag, Giro International (SEPA)" und Buchungsbelege vorgelegt.
Aus den vorgelegten Buchungsbelegen (für das Jahr 2009) geht lediglich hervor, dass der Berufungswerber am Schalter des Bankinstituts (B1) jeweils einen Barerlag auf sein eigenes Konto (Kto.Nr.: xxx) getätigt hat. Er hat Beträge in unterschiedlicher Höhe entweder in Euro oder in Schweizer Franken auf sein Konto bar eingezahlt. Ein Verwendungszeck oder Grund der Zahlung ist nicht ersichtlich. Die "Aufstellung der an die Ehefrau und die Kinder bezahlten Unterhaltsbeiträge" für das Jahr 2009 ist nur eine Zusammenfassung der Beträge dieser Buchungsbelege.
Weitere im Zuge des Schreibens vom vorgelegte Buchungsbelege enthalten gar keine Angaben. Die "Zusammenstellung der Zahlungen an die getrennt lebende Ehegattin, A.Z., Ort2 (Ö)" für das Jahr 2010 enthalten lediglich Datums- und Betragsangaben. Aus der Unterlage "Zahlungsdetail, Einmaliger Auftrag, Giro International (SEPA)" geht hervor, dass vom Schweizer Konto des Berufungswerbers (B2, Kto. Nr.: yyy) am ein Betrag in Höhe von 1.200,00 € auf sein Konto bei der B1 (Kto. Nr. xxx) überwiesen worden ist. Im Feld "Begünstigte" war der Name der Ehegattin des Berufungswerbers angeführt.
Aus den vorgenannten Belegen geht zusammengefasst lediglich hervor, dass der Berufungswerber Beträge in unterschiedlicher Höhe auf ein Konto, welches ihm und wohl auch seiner Ehegattin gehört, bar einbezahlt bzw. überwiesen hat. Aus allen vorgelegten Unterlagen geht der Zahlungszweck nicht hervor. Dass es sich dabei um Unterhaltszahlungen an seine Ehegattin gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich bzw. kann auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, denn zum einen ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Person, deren Gehalt [hier: Taggeldzahlungen von der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA)] auf ein Schweizer Bankkonto gezahlt wird, Teile seines Gehaltes auf sein inländisches Bankkonto einzahlt bzw. überweist, um im Inland seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu bestreiten und zum anderen ist es unwahrscheinlich, dass in Trennung lebende Ehegatten, wobei ein Ehegatte nicht berufstätig ist, mehrere Kinder zu versorgen hat und Mietaufwendungen zu tragen hat und der andere Ehegatte über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, sich auf derart unregelmäßige Unterhaltszahlungen (wie gegenständlich behauptet) geeinigt hätten [gegenständlich sind zwar monatlich, aber zu komplett unterschiedlichen Zeiten Beträge in unterschiedlicher Höhe auf das Konto (Nr. xxx) bei der B1 eingezahlt worden]."

Auch aus den weiteren Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates (u.a. gemeinsamer Eintrag des Bf. mit seiner Ehegattin unter der inländischen Adresse "Ort2 (Ö)-Adr" im Telefonbuch Vorarlberg ab 2010; Erhebungen des Finanzamtes, wonach der auf den Bf. zugelassene PKW (Peugeot) mit dem Schweizer Kennzeichen xyz im Zeitraum August 2010 bis April 2011 an 13 von 20 zufällig gewählten Tagen (bis 8.00 Uhr bzw. nach 16.00 Uhr und über Nacht) an der gegenständlichen Adresse "Ort2 (Ö)-Adr" geparkt war; Auskunft der Österreichischen Post AG vom , wonach dem Bf. unter der inländischen Adresse (Ort2 (Ö)-Adr) Post zugestellt wird) ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates, dass der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 in Österreich einen Wohnsitz hatte. Diesbezüglich wird wie bereits oben angeführt auf die umfassenden Begründungserwägungen des UFS in seiner Berufungsentscheidung verwiesen.

Wie der UFS in seiner Berufungsentscheidung gegen den Vorauszahlungsbescheid festgehalten hat, kann bei aufrechter Ehe idR davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt (vgl. zB ). Dass dies auch für den vorliegenden Beschwerdefall zutrifft, hat der UFS bereits umfassend und schlüssig dargelegt. Losgelöst davon soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Bf. in der vorliegenden Beschwerde behauptet hat, dass er mit ausdrücklicher Zustimmung der Ehegattin "in der Wohnung (AT) übernachten durfte." Derartige Übernachtungen des Bf. seien im Durchschnitt einmal im Monat vorgekommen. Schon unter diesem Blickwinkel wäre nach Ansicht des erkennenden Senates ein inländischer Wohnsitz gegeben. Der Bf. hatte als Mieter die rechtliche Verfügungsgewalt über die Wohnung und hätte die Wohnung (nach seiner Behauptung geringfügig) auch tatsächlich benutzt, woraus sich schließen ließe, dass der Bf. die Wohnung "beibehalten und benutzen" werde (vgl. § 26 Abs. 1 BAO). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend ist, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird und dass eine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen nicht Voraussetzung dafür ist, eine Wohnung als Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO zu qualifizieren (vgl. ; ).

Was den vom Bf. behaupteten Wohnsitz in der Schweiz angeht, ist seitens des erkennenden Senats festzustellen, dass der Bf. keinerlei Urkunden vorgelegt hat, aus denen sich ergeben würde, dass er in der Schweiz über eine Wohnung verfügen konnte und hat der Bf. in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass die Mietverträge in der Schweiz von seinem Bruder als Mieter unterschrieben worden sind. Soweit der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht hat, dass er zusammen mit seinem Bruder in der Schweiz gewohnt habe, stellte sich dies als Ausfluss dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt (des Bruders) dar (vgl. zB ). Mit den diesbezüglich gegenteiligen Behauptungen des Bf. und den dazu vom Bf. beigebrachten Schriftstücken hat sich der UFS in seiner Berufungsentscheidung ebenfalls umfassend auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. ab dem Jahr 2010 in Österreich gelegen war. Auch diesbezüglich wird wie bereits angeführt im Detail auf die umfassenden Begründungserwägungen des UFS in seiner Berufungsentscheidung verwiesen.

Festzustellen ist darüber hinaus, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine neuen bzw. einschlägigen Beweismittel vom Bf. beigebracht wurden und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat keine Neuerungen hervorgekommen sind, die den erkennenden Senat dazu bewogen hätten, die Behauptungen des Bf. als richtig zu erkennen. In der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 hat der Bf. zur Stützung seiner Behauptungen einzig und allein beantragt, dass sein in der Schweiz wohnhafte Bruder und seine Ehegattin als Zeugen einvernommen werden.
Dazu ist anzumerken, dass in der an den Bf. ergangenen Ladung zu der auf den anberaumten mündlichen Verhandlung vom Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen wurde, dass es dem Bundesfinanzgericht nach der gegebenen Rechtslage nicht möglich ist, eine in der Schweiz wohnhafte Person vor das Bundesfinanzgericht zur Einvernahme als Zeuge zu laden. Auf diesem Grund wurde dem Bf. in der Ladung weiters mitgeteilt, dass es dem Bf. obliege, die Möglichkeit der Einvernahme des beantragten Zeugen zu schaffen bzw. es dem Bf. obliege, Herrn E.Z. (Bruder des Bf.) für die beantragte Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung stellig zu machen. Zur mündlichen Verhandlung ist Herr E.Z. allerdings nicht erschienen. Was weiters die vom Bf. beantragte Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin angeht, hat diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. § 171 Abs. 1 BAO) und somit keine Angaben zum Beschwerdeverfahren getätigt.

Angemerkt wird seitens des Bundesfinanzgerichts auch, dass den über Aufforderung des Finanzamtes vom Bf. eingereichten Einkommensteuererklärungen 2010 und 2011 (eingelangt beim Finanzamt am 13. und ) eine vom Bf. und seiner Ehegattin unter der Datumsangabe "im Mai 2009" unterfertigte "VEREINBARUNG DER UNTERHALTSBEITRÄGE" angeschlossen wurde. Danach hätte sich der Bf. verpflichtet, monatlich 1.500,00 Euro auf das Konto der Ehegattin für den Unterhalt zu zahlen. Für den erkennenden Senat bestehen dabei durchaus Zweifel, ob die Unterschriften tatsächlich im Zeitraum der angeführten Datumsangabe "im Mai 2009" geleistet wurden. Für den erkennenden Senat sind insbesondere keine Gründe ersichtlich, warum diese Vereinbarung nicht bereits im ursprünglichen Abgabenverfahren über den Vorauszahlungsbescheid 2010 vom Bf. beigebracht wurde. Ungewöhnlich erscheint dieser Umstand insbesondere vor dem Hintergrund, dass im gesamten Abgabenverfahren über den Vorauszahlungsbescheid 2010 seitens des Bf. trotz Nachfrage seitens des Finanzamtes zu keiner Zeit auf die Existenz einer solchen Unterhaltsvereinbarung hingewiesen wurde. Ungewöhnlich ist dies umso mehr, als der Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid 2010 eine Aufstellung hinsichtlich Unterhaltszahlungen inkl. Bankbelege beigelegt wurde und auch im Zusammenhang mit dem vom Bf. behaupteten Wohnsitz in der Schweiz bzw. zur Untermauerung der Richtigkeit der von den Schweizer Behörden angenommenen getrennten Wohnsitze ausdrücklich der Hinweis angebracht wurde, dass nach der Gesetzgebung in der Schweiz eine schriftliche Trennungsvereinbarung nicht notwendig sei. Im Übrigen wurde seitens der damaligen anwaltlichen Vertretung im Rahmen einer Vorsprache beim UFS am auf die Frage der Referentin des UFS, ob irgendwelche Unterlagen vorhanden seien, die die behauptete Trennung des Berufungswerbers von seiner Ehegattin nachweisen oder glaubhaft machen könnten, mitgeteilt, dass es keine derartigen Unterlagen gebe (vgl. Berufungsentscheidung des Seite 5). Davon unabhängig ist diesem Schreiben nach Ansicht des erkennenden Senats aber ohnehin kein entscheidungswesentliches Gewicht beizulegen. Zwar hat der UFS in seiner Berufungsentscheidung das Fehlen einer schriftlichen Unterhaltsregelung grundsätzlich als einen Teilaspekt (neben weiteren Aspekten) für das Vorliegen eines österreichischen Wohnsitzes des Bf. qualifiziert. Sachverhaltsmäßig ist dazu aber vom Bundesfinanzgericht auch festzustellen, was auch der Unabhängige Finanzsenat in diesem Zusammenhang ebenfalls umfassend und schlüssig aufgezeigt hat, dass solche tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen seitens des Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden.

Der erkennende Senat gelangt daher in freier Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles zur Überzeugung, dass der Bf. in den Streitfahren 2010 und 2011 in Österreich einen Wohnsitz hatte und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich gelegen bzw. der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 in Österreich ansässig war.

Was den weiteren vom Bf. bei der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand betrifft, wonach die von ihm in der Schweiz bezahlte Einkommensteuer in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 nicht korrekt bzw. nur unzureichend angerechnet worden sei, kann dem seitens des Bundesfinanzgerichts nicht zugestimmt werden. Anders als vom Bf. behauptet ist festzustellen, dass die in den im Veranlagungsakt des Finanzamtes einliegenden Veranlagungsverfügungen und Schlussrechnungen über die Schweizer Einkommensteuer, welche ident mit den vom Bf. bei der mündlichen Verhandlung dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Steuerfestsetzungen des Kantons St. Gallen übereinstimmen, sehr wohl vom Finanzamt berücksichtigt worden sind. So wurde in den Jahren 2010 und 2011 die Schweizer Steuer entsprechend den bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Veranlagungsverfügungen und Schlussrechnungen (vgl. Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung 2010 des Steueramtes St. Gallen vom ; Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung 2011 des Steueramtes St. Gallen vom ) mit dem sich aus der Umrechnung (mit dem amtlichen Umrechnungskurs) ergebenden Betrag angerechnet, und zwar im Ausmaß von EUR 3.762,92 (0,713613 x 5.273,05) im Jahr 2010 und EUR 4.672,08 (0,799124 x 5.846,50) im Jahr 2011. Diese vom Finanzamt durchgeführte Anrechnung ist in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 enthalten bzw. klar ersichtlich. Der vom Bf. erhobene Einwand trifft somit nicht zu. Die Vorgangsweise des Finanzamtes ist seitens des Bundesfinanzgerichts nicht zu beanstanden bzw. waren die Bescheide auch nicht abzuändern.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise





UFS, RV/0270-F/11
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100251.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at