Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.01.2022, RS/7100081/2021

Säumnisbeschwerde - Einstellung nach Antragserledigung durch das FA

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Säumnisbeschwerde vom der Bf., Adr., CH-O., Schweiz, vertreten durch PKF CENTURION Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8 Tür 14, 1010 Wien, betreffend Entscheidung über das Anbringen vom zur Geltendmachung einer Rückerstattung von für die Jahr 2013 bis 2015 einbehaltener Quellensteuer auf Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gemäß § 99 Abs. 1 Ziffer 5 EStG 1988

beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Absatz 2 Bundesabgabenordnung eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (Bf. genannt) hat durch ihren steuerlichen Vertreter (StV) mit Anbringen vom Säumnisbeschwerde eingebracht, weil das Finanzamt für Großbetriebe über das Anbringen vom betreffend die Rückerstattung von Abzugssteuern - auf mit Haftungsbescheide, zugestellt am , vom Gestellungsnehmer, der I- GmbH, für die Jahre 2013, 2014 und 2015 einbehaltenen Abzugssteuern von Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gemäß § 99 Abs. 1 Ziffer 5 EStG 1988 - nicht innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist entschieden habe.

Mit Beschluss vom wurde der Beschwerdeführerin eine Mängelbehebung der am beim BFG eingebrachten Säumnisbeschwerde aufgetragen.

Mit Anbringen vom wurde der Mangel behoben und nachgewiesen, dass das gegenständliche Anbringen auf Quellensteuerrückerstattung vom im Postwege am eingebracht wurde.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Finanzamt für Großbetriebe als belangte Behörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb der Frist von drei Monaten nach erfolgter Mängelbehebung, somit bis den säumigen Bescheid betreffend die Erledigung des Anbringens vom zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Anzumerken ist, dass das BFG die beschwerdeführende Partei und die Amtspartei im Beschluss vom auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für nach dem eingebrachte Rückzahlungsanträge gemäß § 240a BAO hingewiesen hat. Die Verfahrensbestimmung des § 240a Absatz 1 und 2 in der Fassung des JahressteuerG 2018 lautet:

"(1) Beschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertrag­steuer oder Abzugsteuer gemäß § 99 EStG auf der Grundlage von §240 Abs 3, § 94 Z 2 oder Z 10 oder § 98 oder § 99 EStG 1988, § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988 oder einer Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzu­geben. Die Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Die Abgabe der Vorausmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Vorausmeldung mit Verordnung festzulegen.

(2) Der Antrag auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung (Abs 1) gestellt werden."

Mit dem Anbringen vom ist erstmals ein Antrag auf Rückerstattung von Abzugsteuer gemäß § 99 EStG iVm § 240 Abs. 3 BAO an das Finanzamt für Großbetriebe gestellt worden worden, wobei offensichtlich eine elektronische Vorausmeldung gemäß § 240a Abs. 1 BAO unterblieben ist und daher dieser Antrag ohne Anschluss einer Übermittlungsbestätigung über die elektronische Vorausmeldung gemäß § 240a Abs. 2 BAO eingebracht wurde.

Das mit Begleitschreiben vom eingebrachte Antragsformular ZS-Qu2 vom der Bf. hat - wie sich schon aus der eindeutigen Antragsbezeichnung ergibt - eine begehrte Quellensteuerentlastung zum Antrags- und Prozessgegenstand, nicht aber eine Rückerstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO von zu Unrecht nach § 99 EStG erhobenen Abzugssteuern.

Fehlerhafte Anträge, deren Mängel nicht beseitigt werden können (wie beispielsweise eine zwingende elektronische Vorausmeldung vor der Antragstellung und gemeinsame Einbringung dieser Übermittlungsbestätigung mit dem Antrag) sind einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht zugänglich. Derartig fehlerhafte Anbringen iSd § 240a Abs 2 BAO sind ohne Sanierungsmöglichkeit und unterliegen daher nicht der Entscheidungspflicht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 240a Tz 33), bzw. sind zur Wahrung des Rechtsschutzes als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 240a Tz 29f).

Das Finanzamt hat über den Antrag vom betreffend Rückerstattung von Quellensteuern gemäß § 99 EStG mit Bescheid vom , elektronisch dem StV am zugestellt, inhaltlich entschieden und diesen Antrag als unbegründet abgewiesen.

Vom steuerlichen Vertreter wurde die rechtswirksame Zustellung dieses Bescheides an ihn als Zustellungsbevollmächtigten bestätigt. Da die belangte Behörde damit jedenfalls ihrer Entscheidungspflicht entsprochen hat und den Antrag vollumfänglich erledigt hat, war das Säumnisbeschwerdeverfahren vom Bundesfinanzgericht gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO mit Beschluss einzustellen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Verfahren eine eindeutige Rechtslage vorliegt und die nunmehr verfügte Einstellung des Verfahrens sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen und die Revision daher für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100081.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at