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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.02.2022, RV/7100893/2021

Pfändung einer Geldforderung, Beschwerde durch Drittschuldner

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf2-Adr*** betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Pfändung einer Geldforderung, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom pfändete das damalige Finanzamt Wien 1/23 zur Hereinbringung von Abgabenschuldigkeiten des ***AS*** in Höhe von € 23.298,26 die Geldforderung des Abgabenschuldners (beschränkt pfändbare Forderung aus Arbeitsverhältnis oder Bezüge im Sinne des § 290a EO in unbekannter Höhe) gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) und überwies sie der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass dieser Mitarbeiter ihres Unternehmen derzeit (voraussichtlich bis Ende März) auf Kurzarbeit sei. Das Arbeitseinkommen sei dementsprechend reduziert/geringer. Da das Einkommen It. eigenen Angaben des Mitarbeiters unter der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen und der Kurzarbeit nicht gepfändet werden könne, anerkenne die Bf. die Forderung nicht.

Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau:

Die verpflichtete Partei habe nach eigenen Angaben monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten an seine Ehefrau, Frau ***B***.

Des Weiteren sei von der Bf. bereits ein Gehaltsvorschuss in Höhe von € 1.200,00 vor dem an diesen Mitarbeiter ausbezahlt worden. Dies wäre in jedem Fall auch zu berücksichtigen.

Die Zahlungsbereitschaft der Bf. sei aus den angeführten Gründen nicht gegeben. Andere Gründe, nicht zahlungsbereit zu sein, seien auch die bereits erfolgte Akontozahlung vor dem . Die Akontozahlung beziehe sich auf die Gehälter der Monate November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 von jeweils € 400,00 je Monat (gesamt € 1.200,00) netto.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:

"Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

§ 65 Abs. 4 AbgEO normiert, dass der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen kann.

Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Beschwerderecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen.

Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Beschwerde geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Bestand und Höhe des geschuldeten Entgelts ist allenfalls erst im Drittschuldnerprozess festzulegen (vgl. RIS-Justiz RS0095168).

Aus dem Zusammenhalt des oben Dargelegten ergibt sich, dass eine mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. dazu auch Reeger-Stoll, AbgEO, 158; ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Dagegen brachte die Bf. mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein und führte aus, dass dieser Mitarbeiter derzeit auf Kurzarbeit (voraussichtlich bis Ende März 2021) sei. Der Lock-Down werde voraussichtlich bis Ende Jänner 2021 andauern. Die Bf. habe als Gastronomiebetrieb seit Anfang November 2020 geschlossen. Das Arbeitseinkommen dieses Mitarbeiters sei dementsprechend reduziert/geringer. Da das Einkommen laut eigenen Angaben des Mitarbeiters unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen und der derzeitigen Kurzarbeit nicht gepfändet werden könne und eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses mit vereinbart worden sei, werde die Forderung nicht anerkannt. Die wiederkehrenden Bezüge würden mit enden.

Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau (Abgabenschuldner):

Die verpflichtete Partei habe nach eigenen Angaben monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten an seine Frau ***B***.

Des Weiteren sei von der Bf. bereits ein Gehaltsvorschuss in Höhe von € 1.200,00 vor dem an diesen Mitarbeiter ausbezahlt worden. Dieses sei zu berücksichtigen und die Bf. könne keine weitere Pfändung des Gehalts des Abgabenschuldners zwecks Einzahlung an das Finanzamt durchführen. Es gäbe keine gepfändete Forderung, welche vom Gehalt des Abgabenschuldners hätte einbehalten werden können.

Die Zahlungsbereitschaft seitens der Bf. sei nicht gegeben, "da es eine pfändbaren Beträge gibt" (Anm. BFG: gemeint wohl "da es keine pfändbaren Beträge gibt"). Andere Gründe, nicht zahlungswillig zu sein, seien die erfolgte Akontozahlung vor dem . Die Akontozahlung beziehe sich auf die Gehälter der Monate November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 von jeweils € 400,00 je Monat (gesamt € 1.200,00, netto).

Mit Eingabe vom führte die Bf. aus:

"Meldung: hinsichtlich wissentlicher Falschangaben zur Drittschuldnererklärung von verpflichteten Partei: ***AS***

[…]

Wie ich nunmehr in Erfahrung bringen konnte, waren einige wesentliche Angaben, welche ich für die Drittschuldnererklärung benötigte, wissentlich falsch an mich weitergegeben worden von der verpflichteten Partei ***AS***. Dieses waren unter anderem die Unterhaltspflichten Zusatzsatzeinkommen und die familiäre Situation die Lebensgemeinschaft betreffend. Die Falschangaben wurden gemacht, um keine Zahlungen leisten zu müssen.

Ersuche höflichst, dieser Sache nachzugehen bzw. (bei Bedarf) die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren. Mich als ehemaliger Arbeitgeber trifft jedenfalls keine Schuld da ich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe damals, beim Ausfüllen der Drittschuldnererklärung habe ich keine Möglichkeit gehabt, die Angaben der Verpflichteten zu überprüfen.

Hr. ***AS*** war in der Zeit von bis in meinem Unternehmen Vollzeit als Koch beschäftigt.

Bitte um eine schriftliche Rückmeldung, ob dieser Sache nachgegangen wird und wir die Angelegenheit als erledigt betrachten können Danke für Ihre Bemühungen.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäߧ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.

Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 158).

Durch den Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im § 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in Bezug auf die überwiesene Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender Gläubigerrechte. Aus der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid, der sich - wie im gegenständlichen Fall - inhaltlich mit der vorangegangenen Pfändungsverfügung deckt (wenn dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur Wahrung seiner Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO (§§ 304 und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekution, 171).

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0020, ist lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.

In der Lohnpfändung ist es Sache des Drittschuldners, die Höhe der unpfändbaren und pfändbaren Bezugsteile zu berechnen (Heller/Berger/Stix, Die Lohnpfändung nach dem Lohnpfändungsgesetz 1955, Seite 82 noch zum Lohnpfändungsgesetz; Feil/Marent Rz 41 zu § 290a sowie Oberhammer Rz 1 zu § 292j EO, jeweils zur aktuellen Rechtslage).

Dass die gepfändete Forderung das Existenzminimum nicht erreicht, ist bei deren Pfändung insofern kein Hindernis, als gemäß § 68 Abs. 3 AbgEO ein Pfandrecht auch dann begründet wird, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt. Auch dieser Umstand macht eine Berechnung des unpfändbaren Freibetrages durch die Abgabenbehörde oder das Gericht im Zuge der Pfändung nicht erforderlich.

Bei der Pfändung ist somit nicht darauf Bedacht zu nehmen, ob nach Ermittlung der Berechnungsgrundlage (§ 291 EO) dem Verpflichteten noch der unpfändbare Freibetrag (§ 291a EO) verbleibt.

Eine Berechnung des Existenzminimums gemäß § 291a EO durch die Abgabenbehörde ist nicht vorgesehen ().

Durch diesen unpfändbaren Freibetrag wird somit nicht die Pfändung unzulässig, sondern ist dieser vom Drittschuldner zu berücksichtigen. Der Einwand, dass das Einkommen des Abgabepflichtigen aufgrund der Kurzarbeit des Bf. geringer sei, ist insofern unmaßgeblich, als eine Berechnung des Existenzminimums gemäß § 291a EO nicht der Abgabenbehörde obliegt, sondern dem Drittschuldner. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können daher nicht gegenüber der Abgabenbehörde, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Verpflichteten gegen den Drittschuldner geltend gemacht werden (siehe dazu mit Verweisen auf Angst/Jakusch/Mohr, EO/15 2012, § 291a, E 7, Arb 6097 = EvBl 1955/30, 57; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis, F 12, F 114).

Die in der Beschwerde behauptete Unterhaltspflicht wurde von der Bf. selbst mit Eingabe vom als unzutreffende Falschangabe bezeichnet, ist daher als nunmehr unbeachtlich anzusehen.

Gemäß § 290 Abs. 1 EO sind Forderungen auf folgende Leistungen unpfändbar:

1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;

2. gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;

3.Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;

4. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss;

5. Beiträge für Bestattungskosten;

6. Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;

7. Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;

8. gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;

9. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;

10. gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;

11. Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

14. Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;

15. Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;

16. Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Eine gemäß § 290 Abs. 1 EO unpfändbare Forderung wurde von der Bf. nicht genannt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 290a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 290 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100893.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at