Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2022, RV/2100391/2021

Aufwendungen für das Begräbnis des Vaters und Familienbonus Plus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, Steuerberatung, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 machte der Beschwerdeführer neben Sonderausgaben Begräbniskosten in der Höhe von 6.085,10 Euro als außergewöhnliche Belastung und für drei Kinder jeweils den halben Familienbonus Plus geltend.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit, Begräbniskosten seien aus den Aktiva des Nachlasses zu bestreiten, und forderte diesen auf, die Unterlage über die Verlassenschaftsabhandlung, den Übergabevertrag, die Rechnung über die Begräbniskosten und Unterlagen über erhaltene Ersätze vorzulegen.

Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer den Beschluss in der Verlassenschaftssache seines Vaters sowie Rechnungen über die Bestattungskosten und über Kränze und Sarggesteck. Der Beschwerdeführer gab an, es seien keine Kostenersätze ausbezahlt worden. Der Verstorbene habe über keinerlei Grundvermögen verfügt und daher liege kein Übergabevertrag vor. Die Begräbniskosten seien abweichend von der Verlassenschaftsabhandlung vom Beschwerdeführer bezahlt worden. Da die Abwicklung der Verlassenschaftsabhandlung schnell erfolgen habe müssen, sei aus Vereinfachungsgründen die Ehepartnerin des Verstorbenen angeführt worden. Die Kosten habe zu 100% der Beschwerdeführer getragen.

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom wurden Sonderausgaben berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Angaben betreffend Unterhaltszahlungen seien nicht vollständig gewesen, deshalb habe der halbe Familienbonus Plus nicht gewährt werden können. Die beantragten Begräbniskosten seien nicht berücksichtigt worden, da der Beschwerdeführer nicht gesetzlicher Erbe sei. In diesem Fall fehle der Begriff der Zwangsläufigkeit, sodass eine steuerliche Absetzbarkeit der Begräbniskosten nicht gegeben sei. Die gemeldeten Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften seien nur bis zu 400 Euro als Sonderausgabe berücksichtigt worden.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Darin wurde um Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages ersucht, da der Beschwerdeführer pro Monat 400 Euro an die Kindesmutter überwiesen habe. Die Beerdigungskosten stellten eine außergewöhnliche Belastung dar. Eine Belastung erwachse zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer das Haus der Eltern übergeben bekommen habe und er auch selbst darin wohne. Da seine Mutter nur eine Mindestpension bekomme, sei es ihr unmöglich, die hohen Kosten der Beerdigung zu tragen. Daher habe diese Kosten der Beschwerdeführer übernommen, da er sich dieser Verpflichtung sittlich nicht entziehen könne, was wohl der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer Folgendes mit: "Bitte schicken Sie uns einen Gerichtsbeschluss, einen gerichtlichen oder behördlichen Vergleich oder eine außergerichtliche Einigung betreffend Unterhaltszahlungen (in Kopie). Bitte schicken Sie uns die Zahlungsnachweise der Unterhaltszahlungen oder eine schriftliche Bestätigung der empfangsberechtigten Person, in der die getroffene Unterhaltsvereinbarung (monatlicher Unterhalt je Kind) und deren Erfüllung (Jahresbetrag der Unterhaltszahlungen je Kind) bestätigt werden."

Am übermittelte der Beschwerdeführer einen über E-Banking erstellten Ausdruck ("Umsätze"); dieser weist für das Jahr 2019 monatliche Zahlungen in der Höhe von 400 Euro an die Mutter seiner Kinder unter dem Titel "Alimente" aus. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer nochmals, einen Gerichtsbeschluss, einen gerichtlichen oder behördlichen Vergleich oder eine außergerichtliche Einigung betreffend die Unterhaltszahlungen zu übermitteln. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und Aufwendungen in der Höhe von 7.363,17 Euro als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 549 ABGB gehörten Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie seien demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Der Höhe nach sei die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt, wobei diese noch um das Nachlassvermögen zu kürzen seien. Bundeseinheitlich beliefen sich diese Kosten auf höchstens 10.000 Euro. Von den anzuerkennenden Aufwendungen in Summe von 8.750,50 Euro seien daher die Aktiva der Verlassenschaft in der Höhe von 1.387,33 Euro in Abzug zu bringen gewesen. Die beantragten Unterhaltszahlungen sowie der Familienbonus Plus hätten nicht zuerkannt werden können, da trotz Aufforderung keine Unterlagen beigebracht worden seien.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer ersuchte, den Unterhaltsabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer, einen Gerichtsbeschluss, einen gerichtlichen oder behördlichen Vergleich oder eine außergerichtliche Einigung betreffend die Unterhaltszahlungen vorzulegen. Dieses Ersuchen blieb ebenfalls unbeantwortet.

Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer gebeten, den Übergabevertrag aus dem Jahr 2003 vorzulegen. Am übermittelte der Beschwerdeführer den Notariatsakt vom .

Im Vorlagebericht vom führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus, mangels Vorlage von Unterlagen (Gerichtsbeschluss, Vergleich oder außergerichtliche Einigung) habe die Verpflichtung bzw. die Höhe der zu zahlenden Unterhaltsleistungen nicht nachgewiesen werden können.

Mit Schreiben vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit:
"In Ihrer Beschwerdesache werden Sie ersucht, zu den nachstehenden Ausführungen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wurden für das Begräbnis Ihres Vaters Kosten in der Höhe von 6.085,10 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht; zum Nachweis dieser wurde eine Kopie der Abrechnung vom Bestattungsinstitut und eine Rechnung des (…) vorgelegt. In der Beschwerde vom wurden die Begräbniskosten mit 8.750,50 Euro angegeben. Sie werden gebeten, die Zahlungsnachweise für den Differenzbetrag vorzulegen.
Ist kein Nachlass vorhanden oder reicht er nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, dann haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen. Sie haben vorgebracht, Ihre Mutter bekomme nur eine Mindestpension, es sei ihr nicht möglich gewesen, die hohen Kosten der Beerdigung zu tragen. Selbst wenn man diesem Vorbringen folgen würde, wären neben Ihnen auch Ihre Brüder zur Tragung der nicht durch den Nachlass gedeckten Begräbniskosten verpflichtet gewesen.
Zum beantragten Unterhaltsabsetzbetrag (und damit zusammenhängend zum Familienbonus Plus) werden Sie (abermals) aufgefordert, einen Nachweis über die Höhe Ihrer Unterhaltsverpflichtung (Gerichtsurteil, gerichtlichen oder behördlichen Vergleich, etc.) vorzulegen.
Die bisherige Nichtvorlage eines derartigen Nachweises und die folgenden Erwägungen lassen Zweifel aufkommen, ob eine weitere Voraussetzung (getrennter Haushalt) für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages gegeben ist. Abfragen im Zentralen Melderegister haben ergeben, dass Sie nie mit Hauptwohnsitz an der gleichen Adresse gemeldet waren wie Ihre Kinder und die Mutter Ihrer Kinder. Die Mutter Ihrer Kinder war rund dreieinhalb Jahre mit Nebenwohnsitz an der selben Adresse gemeldet wie Sie; der Nebenwohnsitz wurde am , also vor der Geburt Ihres zweiten Kindes, abgemeldet, das dritte Kind wurde knapp vier Jahre nach der Abmeldung geboren. Auffällig ist auch, dass Ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 und die Erklärung zur Veranlagung der Kindesmutter am selben Tag beim Finanzamt eingebracht worden sind, beide Erklärungen durch "Selbsteinwurf". Die Eintragungen in beiden Erklärungen weisen ein ähnliches Schriftbild auf, die Ihrer Erklärung angeschlossenen Beilagen "L 1k" weisen die fortlaufende Nummerierung "10180191" bis "10180193" auf, die der Erklärung der Kindesmutter angeschlossenen Beilagen die fortlaufende Nummerierung "10180194" bis "10180196". Gleich verhält es sich betreffend die Erklärungen für das Jahr 2018. Die vorstehenden Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes Indizien dafür, dass die der Abgabenbehörde gegenüber gemachten Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
"

Mit dem bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer die Frist zur Beantwortung des Vorhalts "aufgrund der Weihnachtsfeiertage und der aktuellen COVID-Lage" bis zum zu verlängern. Dem Vorhalt werde höchste Priorität eingeräumt und dieser werde ehestmöglich beantwortet.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Frist zur Beantwortung des Schreibens vom bis zum verlängert.

Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom (trotz Verlängerung der Frist) nicht reagiert.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen stand fest, dass er Beschwerdeführer im Juli 2003 von seiner Mutter eine Liegenschaft übernommen hat. Dabei ist der Beschwerdeführer betreffend Ausrichtung und Kostentragung von Begräbnissen weder seiner Mutter noch seinem dem Übergabevertrag beigetretenen Vater gegenüber Verpflichtungen eingegangen. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2019 verstorben, die Kosten für die Bestattung, Kränze und Sarggesteck in der Höhe von insgesamt 6.085,10 Euro hat der Beschwerdeführer übernommen. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder. Die Nachlassaktiva in der Verlassenschaftssache seines Vaters betrugen 1.387,33 Euro, die Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft wurden seiner Mutter an Zahlungs statt überlassen.

Für drei Kinder hat der Beschwerdeführer den (halben) Familienbonus Plus beantragt, diese drei Kinder und die Mutter der Kinder sind mit Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse gemeldet als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat im Veranlagungsjahr unter dem Titel "Alimente" monatlich 400 Euro an die Mutter der Kinder überwiesen.

Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

  • Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen. Subsidiär haften die Unterhaltspflichtigen für die Begräbniskosten. Ist also überhaupt kein Nachlass vorhanden oder reicht er nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, dann haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen ().

Gemäß § 94 ABGB hat der Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt und gemäß § 234 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Die geltend gemachten Begräbniskosten waren durch den Nachlass nicht gedeckt. Die Nachlassaktiva betrugen insgesamt 1.387,33 Euro. Diese wurden der Mutter des Beschwerdeführers gegen Bezahlung der Todfallskosten gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen. Mangels Deckung der Todfallskosten durch den Nachlass ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung der Unterhaltsverpflichteten zur Tragung der im Nachlass nicht gedeckten Kosten des Begräbnisses des Vaters.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, seine Mutter bekomme nur eine Mindestpension, es sei ihr nicht möglich, die hohen Kosten der Beerdigung zu tragen. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt (laut einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage war das Einkommen der Mutter im Jahr 2019 niedriger als 11.000 Euro), so wären gemäß § 234 Abs. 1 ABGB neben dem Beschwerdeführer auch noch seine zwei Brüder zur Tragung der nicht durch den Nachlass gedeckten Begräbniskosten verpflichtet gewesen. Er hätte daher von seinen zwei Brüdern die anteiligen Begräbniskosten geltend machen können. Da er dies unterlassen hat, liegt ein Verhalten vor, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen hat. Soweit er ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig einen größeren Anteil der Aufwendungen übernommen und damit andere Unterhaltspflichtige entlastet hat, liegen keine außergewöhnlichen Belastungen vor (). Der Beschwerdeführer hat zum diesbezüglichen Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes keine Stellungnahme abgegeben und somit nicht vorgebracht, dass seinen Brüdern die Tragung der Kosten nicht möglich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer hat Nachweise für Aufwendungen in der Höhe von 6.085,10 Euro vorgelegt; für die in der Beschwerde geltend gemachten höheren Begräbniskosten (8.750,50 Euro) hat der Beschwerdeführer trotz Ersuchens des Bundesfinanzgerichtes keine Unterlagen vorgelegt. Die Nachlassaktiva, die seiner Mutter überlassen worden sind, betrugen 1.387,33 Euro. Selbst wenn die Mutter aufgrund ihres geringen Einkommens unberücksichtigt bleibt, waren der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder zur Tragung der nicht durch den Nachlass gedeckten Kosten verpflichtet. Dem Beschwerdeführer sind daher nur Aufwendungen in der Höhe von 1.565,92 Euro zwangsläufig erwachsen (ein Drittel von 6.085,10 - 1.387,33 / 3 = 1.565,92). Diese grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Aufwendung wird mangels Überschreitens des Selbstbehaltes nicht steuerwirksam; die Festsetzung der Einkommensteuer bleibt daher gegenüber dem Bescheid vom unverändert (siehe beiliegendes Berechnungsblatt).

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.

Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988).

Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigen und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den keine Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Im Veranlagungsjahr hat die Mutter der Kinder für die Kinder des Beschwerdeführers Familienbeihilfe bezogen. Aus den Ausführungen in der Beschwerde, worin er die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages begehrte, lässt sich klar und deutlich ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus auf § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b Teilstrich 2 EStG 1988 stützt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im gegenständlichen Fall ist also das Zustehen des jeweiligen Unterhaltsabsetzbetrages.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt , so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages ist also die Leistung des gesetzlichen Unterhalts. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Leistung ergibt. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus einem Gerichtsurteil oder aus einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich; im Falle einer außergerichtlichen Einigung ergibt sich die Höhe aus dem schriftlichen Vergleich.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren eine Unterlage ("Umsätze") vorgelegt; diese weist unter dem Titel "Alimente" die Bezahlung eines monatlichen Betrages in der Höhe von 400 Euro an die Mutter der Kinder aus. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer angegeben, die monatliche Unterhaltsverpflichtung pro Kind belaufe sich auf 133 Euro pro Kind (1.600 Euro pro Kind und Jahr). Weitere Unterlagen hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vorgelegt. Auch das Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom , Unterlagen über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung vorzulegen, blieb unbeantwortet.

Mangels Vorliegens von Unterlagen über die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhalts und mangels solcher über die festgesetzte oder vereinbarte Höhe der Unterhaltsleistungen war ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen, denn der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur Personen zu, die zur Leistung des Unterhalts verpflichtet sind. Mit der vorgelegten Unterlage, die unter dem Titel "Alimente" Zahlungen an die Mutter der Kinder ausweist, konnte darüber hinaus nicht einmal nachgewiesen werden, dass es sich um Unterhaltszahlungen für die Kinder gehandelt hat.

Da die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages schon aus den vorstehenden Gründen scheiterte, bedurfte es keiner Erwägungen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 (wie getrennter Haushalt) gegeben gewesen wären.

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 steht einem Unterhaltspflichtigen der Familienbonus Plus nur für die Monate zu, für die der Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren ist. Da beim Beschwerdeführer kein Unterhaltsabsetzbetrag zu berücksichtigen war, scheiterte auch die Berücksichtigung des Familienbonus Plus.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100391.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at