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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.02.2022, RV/7102052/2020

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 244 BAO)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend die Abweisung des Antrages vom auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erklärte in ihren jeweils elektronisch beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2012 ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2012 jeweils erklärungsgemäß mit Null fest.

Auf Grund des Artikel 9 des Steuerabkommens der Republik Österreich und der Schweiz erlangte das Finanzamt Informationen über von der Beschwerdeführerin in der Schweiz unterhaltene Konten und Depots. Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die Höhe der in den Jahren 2003 bis 2012 daraus erzielten steuerpflichtigen Einkünfte bis zum bekannt zu geben und geeignete Unterlagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom bis .

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung ab und begründete dies damit, dass bereits durch die Option zur freiwilligen Offenlegung nähere Daten bekannt seien und daher auch genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, die entsprechenden Vorbereitungen zur Offenlegung zu treffen, weshalb die bisher gewährte Frist als angemessen erachtet werde. Dieser Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Die Berufung ist zu begründen. Durch Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt".

Mit Schreiben vom erhob die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid vom und beantragte dem ursprünglichen Fristerstreckungsansuchen bis stattzugeben. Zusätzlich wurde ein weiterer Antrag auf Fristerstreckung zur Vorlage der vollständigen Unterlagen bzw. Steuererklärungen 2003 bis 2012 bis zum gestellt.

Das Finanzamt erließ am nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 und am nach Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2011 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2012. Mangels Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom wurden die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus dem Kapitalvermögen in der Schweiz gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.

Die Beschwerdeführerin ***1*** verstarb am . Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde die Verlassenschaft den erblichen Söhnen je zur Hälfte eingeantwortet.

Die gegen die (geänderten) Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2012 erhobenen Beschwerden wurden von der belangten Behörde nach Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 BAO und dagegen eingebrachten Vorlageanträgen am zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2012 wurden mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105701/2017, als unzulässig zurückgewiesen, da die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2012 vom an die zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene ***1*** gerichtet waren. Lediglich der geänderte Einkommensteuerbescheid 2003 vom ist rechtswirksam ergangen (s. dazu Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105686/2017).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend "Fristverlängerung Vorhaltsbeantwortung" als unbegründet ab und führte begründend folgendes aus:
"Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Vorhaltsbeantwortung abgelehnt wurde, wird abgewiesen. Mittlerweile ist das ursprüngliche Abgabenverfahren, in der die Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes gehabt hatte, abgelaufen. Im Übrigen besteht wohl auch kein Rechtsschutzinteresse mehr an der beantragten Fristerstreckung, da das Rechtsmittel die Hauptsache betreffend sich im Stadium der Vorlage an das BFG befindet."

Mit Schreiben vom stellte die steuerliche Vertretung der Erben der Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, "da aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit die ursprüngliche Beschwerde gegen den Bescheid vom verfahrensrechtlich von Bedeutung sein kann, stellen wir vorsorglich den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht gleichfalls vorzulegen".

Das Finanzamt legte die Beschwerde vom am zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet.

Am fand über Antrag der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Nach § 243 BAO sind nur Bescheide der Abgabenbehörde mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist nach § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheiten abschließenden Bescheid angefochten werden.

Gemäß § 110 Abs. 2 BAO können von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen verlängert werden. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist gemäß § 110 Abs. 3 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Verfahrensrechtliche Erledigungen der Abgabenbehörden sind, selbst wenn sie Bescheidcharakter haben (§ 92 BAO), nur unmittelbar anfechtbar, wenn durch sie eine Verwaltungsangelegenheit endgültig abgeschlossen wird und kein weiterer Sachbescheid mehr zu erwarten ist. Während eines anhängigen Verfahrens steht der Partei kein abgesondertes Rechtsmittel zu.

Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Fristverlängerung vom wurde von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhoben (gemeinsamer Schriftsatz vom ). Da somit noch kein die Angelegenheit abschließender Bescheid erlassen wurde, ist ein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung nicht zulässig. Auch eine unrichtige positive Rechtsmittelbelehrung führt nicht die sonst ausgeschlossene Zulässigkeit eines Rechtsmittels herbei (vgl. ).

Entsprechend der dargestellten Rechtslage war der angefochtene Bescheid des Finanzamtes vom , mit dem der Antrag auf Fristverlängerung zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung abgelehnt wurde, entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Finanzamtes nicht abgesondert anfechtbar. Wird trotz § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel gegen eine verfahrensleitende Verfügung eingebracht, so ist es gemäß § 260 Abs. 1 lit a als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 244 Tz 4).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Unzulässigkeit eines abgesonderten Rechtsmittels gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen unmittelbar aus § 244 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102052.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at