Erhöhte Familienbeihilfe wegen paranoider Schizophrenie; Stattgabe, da im Ergänzungsgutachten die dauernde Erwerbsunfähigkeit auf Grund weiterer vorgelegter Unterlagen festgestellt wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Familienbeihilfe ab Dezember 2014 zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in Folge kurz BF) ist am xx.xx.1973 geboren.
Am , eingelangt am , stellte der für den BF bestellte Sachwalter Dr. ***SW*** einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Formular Beih1) und des Erhöhungsbetrages (Formular Beih3) ab jenem Zeitpunkt, bis zu dem die frühere Sachwalterin (=Mutter des BF) die Leistungen bezogen hat (zuständig war das Finanzamt Graz). Dem Antrag beigefügt war die Bestellungsurkunde des Sachwalters vom .
Am richtete das Finanzamt folgenden Vorhalt an den Sachwalter:
"Laut ZMR ist die angemeldete Adresse ohne Wohnsitzqualität. Erfolgt die Unterbringung ausschließlich auf Kostentragung durch die öffentliche Hand? Wenn nicht, bitte reichen Sie entsprechende Belege betreffend Unterbringungskosten nach (ab 10/2015)."
In Beantwortung des Vorhaltes wurde vom Sachwalter mit Schreiben vom Folgendes mitgeteilt: "[…] infolge seiner psychischen Erkrankung ist er nicht wohnfähig - derzeit immer nur tageweise in diversen Obdachloseneinrichtungen nächtigt: Josi (wo er mittlerweile Hausverbot hat), "zweite Gruft". Unterbringungskosten im Sinne des Gesetzes fallen dadurch nicht an."
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab Dezember 2014 unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) mit der Begründung ab, dass laut Schreiben vom keine Unterbringungs-kosten anfallen würden, da auf Grund der Erkrankung diverse Wohlfahrtseinrichtungen für die Unterbringung genutzt würden.
Gegen den Bescheid wurde vom Sachwalter des BF mit Schreiben vom Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass in der Begründung des bekämpften Bescheides unter Hinweis auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967 angeführt worden sei, dass dem BF mangels Unterbringungskosten kein Anspruch zustünde. Der BF befinde sich aber weder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege noch der Sozialhilfe in Heimerziehung. Er sei vielmehr obdachlos und ob seiner psychischen Krankheit und (der daraus resultierenden) mangelnden Krankheitseinsicht - zumindest derzeit - nicht wohnfähig. Obdachlosigkeit sei aber für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 im beantragten Zeitraum vorgelegen seien, ohne Bedeutung. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem BF - allenfalls nach Einholung eines Aktengutachtens (zu dessen Zweck Befundberichte der Uniklinik Graz vom , , und sowie das im SW-Verfahren erstellte Gutachten Dris. ***Dr.5*** vom vorgelegt werden) - die beantragte Leistung ab Dezember 2014 zu gewähren.
Folgende Unterlagen wurden vom Sachwalter vorgelegt:
Schreiben der Univ.-Klinik für Psychiatrie Graz vom : "…Zusammenfassend handelt es sich um eine schizophrene Störung residualer Typus subchronischer Verlauf…"
Arztbrief des Landeskrankenhauses - Universitätsklinik Granz vom . Mit diesem Befundbericht wurde bestätigt, dass der Bf. in der Zeit vom bis zum in stationärer Behandlung der hsg. Klinik stand. Festgehalten wurde, dass der Bf. unter ausgeprägter Dyskinesien litt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es sich um eine chronische Schizophrenie mit vorherrschender Negativsymptomatik handle.
Befund des Landeskrankenhauses - Universitätskinikum Graz, Universitätsklinik für Psychiatrie vom . Der Bf. war demnach vom bis zum in stationärer Behandlung in dieser Klinik. "Der Pat. war bereits mehrmals an der hrsg. Klinik aufgrund einer chronisch paranoiden Schizophrenie hospitalisiert…" Zusammenfassend handelt es sich um eine chronisch paranoide Schizophrenie (ICD ) 295.3)."
Schreiben des Landeskrankenhauses - Universitätsklinik Graz, Universitätsklinik für Psychiatrie vom : "… Zusammenfassend handelt es sich um eine paranoide Schizophrenie (ICD 9:296.3)."
Psychiatrisches Sachverständigengutachten von OA DDr. Gabriele ***Dr.5*** vom : "… Laut Beschluss des BG Josefstadt vom wird Dr. ***SW2*** zum einstweiligen Sachwalter für den Betroffenen bestellt…Psychiatrische Diagnose(n): Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (mit hoher Wahrscheinlichkeit hebephrene Schizophrenie (F20.1 ICD-10) DD paranoide Schizophrenie)…Nach Aktenstudium und eigenen Befunderhebungen kommt die endesgefertigte Sachverständige zu folgendem Schluss:
Bei dem 30,4 Jahre alten Betroffenen zeigt sich aus psychiatrischer Sicht das Bild einer floriden schizophrenen Erkrankung mit schweren formalen und inhaltlichen Denkstörungen sowie einer Affektstörung. Krankheitsimmanent kann der Betroffene weder gezielte Angaben zur Vorgeschichte noch zu seinen derzeitigen Lebensumständen machen. Soweit aus der Aktenlage erhebbar, besteht die psychische Erkrankung schon seit vielen Jahren, offensichtlich steht der Betroffene derzeit in keiner psychiatrischen Behandlung, ist obdachlos, bezieht keine Einkünfte. Der Betroffene ist als psychisch schwer krank zu bezeichnen und aufgrund seiner Erkrankung als nicht mehr ausreichend in der Lage einzuschätzen, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbständig zu erledigen. Die Errichtung der Sachwalterschaft zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, der Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten sowie privaten Vertragspartnern, Bestimmung des Aufenthaltsortes und der Einverständniserklärung zu medizinischen Heilbehandlungen ist medizinisch indiziert…"
Am richtete das Finanzamt an den Sachwalter folgenden Vorhalt:
"Der Eigenanspruch ist als Ausnahmebestimmung entsprechend des Familienlastenausgleichs-gesetzes konzipiert. Der VwGH führt unter anderem aus, dass kein Eigenanspruch besteht, wenn die öffentliche Hand überwiegend für den Unterhalt sorgt. Die Art der Unterbringung ist dabei irrelevant. Sie werden daher gebeten eine Aufstellung der Finanzierung Ihrer Lebens-haltungskosten, Einnahmen (Mindestsicherung, Pflegegeld, …) sowie Ihrer Fix- und sonstigen Ausgaben nachzureichen und ggf. Bescheide und sonstige Unterlagen dazu beizulegen. Der Antragszeitraum erstreckt sich ab Dez. 2014 bis laufend…"
Am langte beim Finanzamt ein Antrag des BF auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe ein (= Formular Beih20 Antrag auf Direktauszahlung [volljähriges Kind]).
Am erging an den Sachwalter folgender Vorhalt: "Zur Bearbeitung der eingebrachten Beschwerde werden Sie gebeten, Zeiträume bekannt zu geben, in denen Sie in Einrichtungen untergebracht waren deren Kostentragung ausschließlich und zur Gänze durch die öffentliche Hand erfolgt (z.B. Krankenhaus, Justizvollzugsanstalt, …) und Sie nicht durch eigene Mittel zu den Unterbringungskosten beigetragen haben. Gegebenenfalls reichen Sie bitte Bestätigungen - auch Leermeldung - nach."
Der Sachwalter teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom mit, dass der BF nach dem ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum in keiner Einrichtung der vom Finanzamt erwähnten Art untergebracht gewesen sei.
Im Zuge des Vorhaltes des Finanzamtes vom erteilte der Sachwalter mit Schreiben vom folgende Auskunft:
"Ich beziehe mich auf Ihr Ersuchen v und teile mit, dass Herr ***BF*** schon seit längerem ohne festen Unterstand und unsteten Aufenthaltes ist. Es gibt nur sporadischen Kontakt zu ihm. Ausschließen kann ich infolge unserer Erfahrung, dass Herr ***BF*** irgendwo auf Kosten (Unterhalt) der öffentlichen Hand untergebracht war oder ist. Dies würde ich als Erwachsenenvertreter unverzüglich erfahren. Herr ***BF*** ist derzeit einkommenslos: Die Gewährung der Mindestsicherung hinge von einer ärztlichen Untersuchung (Arbeitsunfähigkeit) ab, die jedoch mangels Greifbarkeit nicht durchgeführt werden kann. Versichert ist er über seine Mutter."
Weiters richtete das Finanzamt Auskunftsersuchen
an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
an die Servicestelle der MA 11 und
an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
zur Klärung des Vorliegens einer Fremdunterbringung bzw. ob die öffentliche Hand seit 2014 überwiegend für den Unterhalt von Herrn ***BF*** aufgekommen ist.
Folgende Auskünfte wurden erteilt:
Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Fax vom ): "es darf mitgeteilt werden, dass Hr. ***BF1***, geb. am xx.xx.1973, keine Wohnunterstützung bzw. Wohnbeihilfe bezogen hat."
Schreiben der Servicestelle der MA 11 (E-Mail vom ): "Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe war während der Kindheit bis zur Volljährigkeit von Herrn ***BF*** NICHT mit der Familie befasst. Es kam in der Zeit zu keiner Fremdunterbringung außerhalb der Familie im Rahmen der Wiener Kinder- und Jugendhilfe."
Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom : "Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom , LAD1-Bl-191/637-2018 dürfen wir Ihnen mitteilen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG bzw. § 4 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG die Möglichkeit besteht, dass, auch bei Nichtvorliegen eines Hauptwohnsitzes in NÖ und zwar konkret wenn es an einem solchen mangelt und der gewöhnliche Aufenthalt in NÖ liegt, Leistungen nach den beiden vorgenannten Gesetzen bezogen werden. Zu Herrn ***BF1***, geb. xx.xx.1973, können wir mitteilen, dass nach den uns vorliegenden Unterlagen im angegebenen Zeitraum keine Leistungen nach den oben angeführten Gesetzen erbracht worden sind."
Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom : "Bezugnehmend auf Ihr Auskunftsersuchen vom , 4572-300373, dürfen wir Ihnen beiliegende Stellungnahme der Abteilung Soziales des Amtes der NÖ Landesregierung zur Kenntnisnahme übermitteln. Demnach wurden seitens des Landes NÖ im angegebenen Zeitraum keine Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz oder nach dem NÖ Sozialhilfegesetz an Herrn ***BF1*** erbracht. Sofern sich Herr ***BF*** in diesem Zeitraum in einer Einrichtung für Obdachlose in Niederösterreich aufgehalten hat, wird davon ausgegangen, dass er für den entsprechenden Aufenthalt selbst aufgekommen ist."
Folgende Fachärztliche Sachverständigengutachten liegen im Familienbeihilfenakt auf:
• Gutachten von Dr. ***Dr.1***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom
• Gutachten von ***Dr.2.***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom
Gutachten vom :
"Anamnese: Frau ***BF*** kommt heute zum 2. Mal in die Ordination nachdem mündlich vor 1 Woche vereinbart wurde, dass ihr Sohn mitkommen würde. Sie berichtet, dass der Sohn nun zwar zu Hause sei, aber es ablehne zur Untersuchung zu kommen, da er diese nicht veranlaßt habe. Er leide seit dem 15. Lebensjahr an einer psychischen Erkrankung und sei nur schwer zu führen. Er habe zwischenzeitlich einen Sachwalter. Er habe 4 Jahre die Volksschule und 5 Jahre das Gymnasium besucht, dieses dann aber abgebrochen und dann keinen Beruf erlernt. Er habe auch noch nie gearbeitet, kurz war er in einer Tagesstätte, in Wien habe er eine Beschäftigung bei der Caritas gehabt. Jetzt lebe er bei ihr zu Hause. Sie wisse kaum was er denke. Er sei nie arbeitsfähig gewesen, diesbezüglich gäbe es auch in Wien ein Gutachten (dieses besitze sie aber nicht). Es wird eine Stellungnahme zur Erkrankung des Sohnes von PSZ in Leibnitz vorgelegt mit der Diagnose paranoide Schizophrenie…
Untersuchungsbefund: Nicht durchgeführt, da Patient nicht anwesend.
…
Diagnose(n): Chronische paranoide Schizophrenie
Richtsatzposition: 585 Gdb: 060% ICD; F20.0
Rahmensatzbegründung:
4 Stufen unter dem oberen RSW entsprechend dem beiliegenden Befund, dem KH-Verlauf und den Schilderungen durch die Mutter.
Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
ergibt sich führend durch die GS1…
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2001-11-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Einschätzung erfolgt anhand der glaubhaften Angaben der Mutter und des vorgelegten Befundes des PSZ Leibnitz mit Bestätigung über den chronischen KH-Verlauf…"
Gutachten vom
"Zur Untersuchung kommt die Mutter ohne Hr. ***BF*** was eine Wiederholung wie bei VG ist. Sie schildert er kann keine Untersuchung vor 11 oder 12h in Anspruch nehmen. Krankheitsbe-ginn mit 15j und deswegen konnte nur bis 5Kl HS absolvieren. Er habe keinen Beruf gelernt. 2001 sei er nach Wien gegangen und als Obdachlos bis 2003 gelebt. In der Zwischenzeit wurde er dort auch in psychiatrischen Einrichtungen behandelt. Im Herbst 2005 wurde er von der Mutter in seiner Wohnung unter Dusche, schwer erschöpft, nicht gesprächsfähig gefunden. Er wurde in LSF zwangseingewiesen. Alltag: steht spät auf, verlasse nicht das Haus, treffe keine Menschen. Er lese oder höre Musik, oder trinke Tee. Eigentlich sei täglich 8-9 St wach und sei dann ganze Zeit in Bewegung, laut ihm als Hilfe gegen Dickwerden. Er verliere die Geduld bei Kleinigkeiten. Die Medikamente besorgt die Mutter. Er habe nie gearbeitet. Seit 2004 mache Kontrollen (bB) bei Fr. Dr. Auer-Grumbach, zuletzt sei vor einem Monat gewesen…
Untersuchungsbefund: nicht durchgeführt, da der Patient nicht anwesend ist
…
Relevante vorgelegte Befunde:
2005-10-03 UNIV KLINK F. PSYCHIATRIE-GRAZ
F20.0 Status nach katatonem Stupor F20.0 chron. Schizophrenie, katatone Form - Schwere Erkrankung
2006-10-12 Dr. AUER-GRUMBACH
Dg: hebephrene Schizophrenie Vom Befund: aufgrund der Erkrankung ist die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Belastbarkeit ist im Rahmen der Grunderkrankung und derzeitigen Therapie deutlich reduziert
Diagnose: chronische paranoide Schizophrenie … es ist keine Änderung des Befundes im Vergleich zur VG entstanden
Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend…
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach mehr als 18j Krankheitsgeschichte, bei einer sehr schweren Psychose aus schizophrenem Formenkreis es ist keine Besserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten…"
Der BF wurde für den neuerlich zur Untersuchung im Sozialministerium vorgeladen und ist unentschuldigt nicht erschienen. Das Verfahren wurde vom Sozial-ministeriumservice vom ohne Feststellung beendet.
Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom insofern teilweise statt, als dem Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Dezember 2014 (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) stattgegeben und der Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Dezember 2014 (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967) abgewiesen wurde.
Begründend stellte das Finanzamt Folgendes fest:
"a) Nach entsprechenden Ermittlungen bei den zuständigen Institutionen kann eine Unter-bringung ausschließlich auf Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze nicht gesichert angenommen werden. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben.
b) Aus den bisher vorgelegten Unterlagen wird mehrfach die Krankheit und ihr Verlauf von Fachexperten beschrieben, jedoch liegt keine Bestätigung über den Beginn der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichs-gesetz 1967 (FLAG 1967) vor. Entsprechend der Unterlagen wurde nach der Pflichtschule weder eine Ausbildung versucht, angefangen noch absolviert. Am wurde ein Behin-derungsgrad von 60% ab sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (DEU) nicht vor dem 21. Lebensjahr festgestellt. Die Einschätzung zur DEU erfolgte anhand der glaubhaften Angabe der Mutter und des vorgelegten Befundes des PSZ Leibnitz mit Bestätigung über den chronischen KHz Verlauf. Am erfolgte eine weitere Feststellung über einen Behin-derungsgrad von abermals 60% sowie einer dauernden Erwerbsunfähigkeit (DEU) jedoch nicht vor dem 21. Lebensjahr. Zur DEU wurde insofern Stellung genommen, als das nach mehr als 18j Krankheitsgeschichte, bei einer sehr schweren Psychose aus schizophrenem Formenkreis, keine Besserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist. Zur endgültigen und schlüssigen Klärung des Beginns der dauernden Erwerbsunfähigkeit forderte das Finanzamt am ein weiteres Gutachten (BSB) beim zuständigen Sozialministerium Service (SMS) an. Dieses Verfahren wurde laut SMS vom ohne Feststellung beendet, da der Kunde unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen ist. Der Nachweis konnte somit im Verfahren gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht erbracht werden, der die Voraussetzung für einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bildet."
Der Sachwalter des BF stellte binnen der Rechtsmittelfrist einen Vorlageantrag (Schreiben vom , eingebracht am ) an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass die Behörde im abweisenden Teil im Wesentlichen ausgeführt habe, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden habe können, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen habe und ein Gutachten beim Sozialministeriumservice (SMS) nicht eingeholt werden habe können, weil der BF nicht zur Untersuchung erschienen sei. Der Behörde sei bekannt gewesen, dass der BF für den Erwachsenenvertreter nicht "greifbar" gewesen sei. Daher habe er der Behörde aussagekräftige Befunde vorgelegt, die bis in das Jahr 1990 (also in einen Zeitraum vor Erreichen des 21. Lebensjahres) zurückreichen; dies zu dem Zweck, beim SMS ein Aktengutachten einzuholen, weil es aufgrund einer Längsschnittdiagnose durchaus möglich sei festzustellen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit des BF bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen habe. Das Verfahren sei somit in diesem Punkt mangelhaft geblieben.
Am richtete das Finanzamt an das Sozialministeriumservice folgendes Ersuchen:
"Herr ***BF*** ist lt. META v. zur Untersuchung unentschuldigt nicht erschienen. Die Fakten, dass Herr ***BF*** nicht erschienen ist und in den Metadaten eine Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. LJ. festgehalten wurde, führten zur Abweisung der beantragten erhöhten Familienbeihilfe. Der Erwachsenenvertreter, Dr. ***SW***, RA, reichte am zur Abweisung eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG) ein. Eine weitere Vorladung ist nach Aktenlage nicht zielführend bzw. hat wenig bis keine Erfolgsaussicht.
In Vorbereitung zur Vorlage ist eine gewisse Unschlüssigkeit der gesamten Feststellungen nicht ausgeschlossen bzw. sind Formulierungen zum Teil geeignet eindeutige Schlüsse zu hinter-fragen.
Es wird daher um Stellungnahme und Klarheit, insbesondere zur Erledigung vom , gebeten, da in dieser Feststellung einerseits eine 60%ige Behinderung sowie eine 18-jährige Krankheitsgeschichte "bei sehr schweren Psychosen…" festgehalten wurde und andererseits von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr gesprochen wird. Die schwere Krankheit, so wurde dies auch in den GA festgeschrieben, begann bereits mit 15 Jahren.
Da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch das BFG die Schlüssigkeit der gesamten Feststellungen in Zweifel ziehen wird, ist dieser Umstand möglichst eindeutig abzuklären, damit eine eindeutige Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung ermöglicht wird."
Mit E-Mail vom wurde von Drin. ***Dr.3***, Sozialministeriumservice, folgende Stellungnahme abgegeben:
"… Soweit aus den übermittelten Unterlagen ersichtlich, wird in dem betreffenden Gutachten (vom ) ein Krankheitsverlauf von mehr als 18 Jahren erwähnt, um das Vorliegen eines Dauerzustandes zu untermauern. Lediglich unter "Anamnese" (Gespräch mit der Mutter) wird aus Sicht der Mutter des Antragstellers ein möglicher Krankheitsbeginn mit 15 J. festgehalten. Rückschlüsse auf das Vorliegen eines GdB von 60% und/oder der Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des 18. bzw. 21. Lebensjahres ließen sich daraus von der Gutachterin Drin. ***Dr.2.*** offensichtlich nicht mit ausreichender Sicherheit ziehen, da soweit ersichtlich zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Befunde über den betreffenden Zeitraum (vor Vollendung des 18./21. Lj.) vorlagen (zitiert wird lediglich unter "Relevante vorgelegte Befunde" ein Arztbrief von 2005-10-03 Universitätsklinik f. Psychiatrie-Graz)."
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom teilte der Sachwalter dem Finanzamt Folgendes mit (Fax vom ):
"Zum da. Ersuchen um Ergänzung vom , zugestellt am , wird bekannt-gegeben, dass bereits mit der Beschwerde vom aussagekräftige Befunde vorgelegt wurden, die bis in das Jahr 1990 (also in einen Zeitraum vor Erreichen des 21. Lj.) zurückreichen, nämlich Befundberichte der Universitätsklinik für Psychiatrie Graz vom , , und , die ich hiermit neuerlich vorlege; dies zu dem Zweck, beim SMS ein Aktengutachten einzuholen, weil es aufgrund einer Längsschnitt-diagnose durchaus möglich ist festzustellen, dass die DEU des Bf bereits vor dem 21. Lj. vorgelegen hat."
Das Bundesfinanzgericht richtete am ein Ergänzungsersuchen an das Sozialministeriumservice. Dabei wurde um baldige Auskunft ersucht, ob der vom Sachwalter vorgelegte Befund der Univ.-Klinik für Psychiatrie Graz vom an der Einstufung, dass Herr ***BF*** nicht vor dem 21. Lebensjahr erwerbsunfähig war, etwas ändert.
Am übermittelte das SMS dem BFG folgendes Gutachten:
"Zur Vorgeschichte: von unserem Amt wurden im Jahr 2003 und 2006 Begutachtungen durch psychiatrische Sachverständige durchgeführt. Zu beiden Untersuchungen konnte Herr ***BF*** krankheitsbedingt nicht persönlich kommen; die Begutachtung erfolgte anhand einer ausführlichen Fremdanamnese mit seiner Mutter und unter Durchsicht von mitgebrachten Befunden, von denen sich der älteste auf das Jahr 2001 bezog. Beide Male konnte zweifelsfrei vom Vorliegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung - einer chronischen paranoiden Schizophrenie - ausgegangen werden. Obwohl die Mutter berichtete, dass die Krankheit im 15. Lebensjahr begonnen hatte, konnte mit der notwendigen gutachterlichen Sorgfalt der Krankheitsbeginn aufgrund der Befundlage erst mit November 2001 bestätigt werden (damals war Herr ***BF*** 28 Jahre alt). Einen weiteren Gutachtensauftrag erhielt unser Amt im August 2018. Nachdem diesem Antrag keinerlei medizinische Dokumente angeschlossen waren, erfolgte eine Einladung Herrn ***BF*** für den , welche seinem Vertreter, Herrn Dr. ***SW*** in 1010 Wien, zugestellt wurde. Dieser Termin wurde weder abgesagt noch von Herrn ***BF*** oder seiner Mutter wahrgenommen. Daher wurde der Gutachtensauftrag unerledigt an das zuständige Finanzamt rückübermittelt.
Nunmehr werden weitere Arztbriefe vom (stationärer Aufenthalt vom 31.07. bis ), vom (schlechte Lesbarkeit, eventuell , stationärer Aufenthalt vom /1998 bis /1998), vom (stationärer Aufenthalt vom bis zum ) und vom (stationärer Aufenthalt vom bis zum ) vorgelegt. Bereits im Juli 1990 - und somit vor Vollendung des 18.Lebensjahrs - wurde eine schizophrene Störung mit residualem Verlauf diagnostiziert. In der Folge wird von einer chronischen Schizophrenie berichtet, die vorherrschende Negativsymptomatik zeigte und zunehmend durch eine paranoide Symptomatik geprägt war. Diese Befunde belegen eindeutig, dass Herr ***BF*** seit zumindest Juli 1990 durch eine schwerste psychiatrische Erkrankung beeinträchtigt war, welche eine Erwerbsfähigkeit ausschloss.
Aufgrund der erstmals vorgelegten Befunde aus dem Zeitraum Juli 1990 bis April 1999 kann daher eindeutig belegt werden, dass die andauernde Erwerbsunfähigkeit Herrn ***BF*** zumindest seit Juli 1990 und somit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bestand."
Am wurde das Gutachten der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Von der Möglichkeit eine solche zu erstatten wurde kein Gebrauch gemacht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der BF ist am xx.xx.1973 geboren und vollendete am xx.xx.1994 das 21. Lebensjahr. Er hat nach der Volksschule das Gymnasium besucht, dieses jedoch in weiterer Folge abgebrochen. Danach hat der BF keinen Beruf erlernt, hat weder eine Ausbildung versucht und ist auch sonst keiner Arbeit nachgegangen.
Laut ZMR-Abfrage vom war der BF mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter vom bis , vom bis , vom bis und vom bis gemeldet.
Vom bis befand sich sein Hauptwohnsitz in ***Ort*.
Vom bis war und seit ist der BF im Zentralen Melderegister als "Obdachlos" erfasst.
Der BF ist einkommenslos und ist bei seiner Mutter mitversichert.
Dr. ***SW*** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom zum Sachwalter des BF bestellt.
Laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom , bezog der BF ab März 2016 ein Pflegegeld von € 290. Davon abgezogen wurde ein Betrag von € 60,00 (Anrechnung erhöhte Familienbeihilfe).
Der BF leidet zumindest seit Juli 1990 an einer paranoiden Schizophrenie weswegen er voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60%.
Die öffentliche Hand ist im Beschwerdezeitraum nicht für den Unterhalt des BF aufgekommen.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dem Gutachten des SMS vom , den durchgeführten Anamnesen, den vorgelegten Arztbriefen (Univ.Prof. Dr. ***Dr.4***) der Universitätsklinik für Psychiatrie Graz vom , vom , vom und vom , dem psychiatrischen Gutachten vom (DDr. ***Dr.5***), sowie den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom (Dr. ***Dr.6***) und (Dr. ***Dr.7***).
Die Sachwalterbestellung ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom .
Die Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt wurde dem Schreiben er PVA vom entnommen.
Der Verlauf der Schulausbildung ergibt sich aus der Anamnese im Gutachten vom .
Dass der BF einkommenslos und bei seiner Mutter mitversichert ist, wurde dem Schreiben des Sachwalters vom entnommen.
Die erhobenen Wohnsitze ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellung, dass die öffentliche Hand nicht für den Unterhalt des BF aufgekommen ist, ergibt sich aus den durchgeführten Auskunftsersuchen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Schreiben vom ), der Servicestelle der MA 11 (Mail vom ) und dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Schreiben vom 2. und ).
Das Bundesfinanzgericht erachtet die Feststellung aus dem Gutachten des SMS vom als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig und sieht keinen Widerspruch zu den Gutachten vom und vom , da den Gutachtern zum Zeitpunkt ihrer Gutachtenserstellung die zuvor angeführten Unterlagen (Arztbriefe vor dem 21. LJ) nicht zur Verfügung standen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen;
§ 10 FLAG 1967 lautet:
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrundhinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 normiert:
"Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3)."
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe bei einem erheblich behinderten Kind erhöht.
Nach § 8 Abs. 5 erster Satz FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundes-amtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behindertenein-stellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
In der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr.251/2012, ist Folgendes normiert:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehendgilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der funktionellen Einschränkungen in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 8 Abs 7 FLAG 1967 gelten die Abs 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Rechtliche Beurteilung (Stattgabe)
Voraussetzung für die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl. FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 5 zu § 8). Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).
Gutachten - Allgemeines:
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sach-verhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. ; ).
Bescheinigung des Sozialministeriumservice
Der Grad der Behinderung und die Feststellung, ob bzw. ab wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. , ) und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht.
Im Fall, dass ein volljähriger Antragsteller die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, haben sich die Feststellungen darauf zu erstrecken, ob die Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist (vgl. etwa ).
Andere als behinderungskausale Gründe (wie z.B. mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitsunwilligkeit, oÄ) dürfen für die Beurteilung ebenso wenig herangezogen werden wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt hat. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt (vgl. , , ).
Der VwGH stellte zB im Erkenntnis vom , 99/12/0236, und vom , 2003/12/0174, zum Begriff der Erwerbsfähigkeit im Pensionsgesetz fest, dass dieser im allgemeinen Sprachgebrauch bedeute, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit sei nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen (dh, es sei nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar seien oder nicht, es müsse sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei); es komme aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hierbei sei weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben sei.
Erwerbsfähigkeit:
Der VwGH stellte in ständiger Rechtsprechung zur Erwerbsfähigkeit iSd Pensionsgesetzes 1965 fest, dass die Person in der Lage sein müsse, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit sei abstrakt zu beurteilen, d.h. es sei nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar seien oder nicht, es müsse sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei; es komme aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufs-bilder) vorlägen. Hierbei sei weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben sei (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom , GZ. W228 2136072-1, unter Verweis auf das Erkenntnis des ).
Paranoide Schizophrenie:
Aufgrund ihrer unterschiedlichsten Erscheinungsformen ist die Diagnose einer Schizophrenie, besonders in der Anfangsphase, oft nicht direkt möglich. Die auftretenden psychotischen Anzeichen werden in einem Arzt-Patienten/Angehörigen-Gespräch genauestens hinterfragt. Verschiedene Kriterien hinsichtlich Art und Dauer der Symptome müssen erfüllt sein, um eine Schizophrenie festzustellen. Hierzu zählen beispielsweise Anzeichen einer Ich-Störung, halluzinatorisches Gedankenlautwerden oder Warnwahrnehmungen. Auch eine verminderte Gefühlsansprechbarkeit (Affektverflachung) gepaart mit Wahngedanken oder Denkver-fahrenheit sowie Sprachstörungen können auf eine Schizophrenie hindeuten. Voraussetzung ist, dass die psychotischen Störungen mindestens über einen Monat anhalten.
Mittels einer umfangreichen körperlichen und neurologischen Untersuchung muss das Vorliegen einer möglichen Hirnerkrankung (z.B. Epilepsie, Schädel-Hirn-Trauma, Hirntumor, Infektionen des Gehirns), die ähnliche psychotische Symptome hervorrufen kann, überprüft werden. Ganz wichtig ist es auch, bei Anzeichen von Wahn und Halluzination eine Einwirkung von Rauschmitteln (z.B. LSD, Ectasy, Kokain, Alkohol, Cannabis) auszuschließen. Weiter muss der Psychiater/Nervenarzt andere psychische Störungen wie Persönlichkeitsstörungen, Bipolare Erkrankungen, Zwangsstörungen und Autismus von dem vorliegenden Beschwerdebild abgrenzen. Bei ausgeprägter Negativ-Symptomatik, d.h. Sprachverarmung, Antriebsschwäche, Lust- und Interessenlosigkeit gilt es vor allem eine Depression oder andere Ursachen auszuschließen (https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/erkrankungen/schizophrenie/diagnose/, Fachliche Beratung: Prof. Dr. med. Peter Falkai (DGPPN) und Prof. Dr. med. Anita Riecher-Rössler (SGPP).
Für die rückwirkende Beurteilung der Frage, wann eine psychische Erkrankung eingetreten ist und insbesondere wann diese Erkrankung ein Ausmaß erreicht hat, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der sich der Patient selbst den Unterhalt verschaffen kann, nicht mehr möglich ist, gestaltet sich daher naturgemäß sehr schwierig und kann immer nur mit hoher Wahrschein-lichkeit und nie mit Sicherheit festgestellt werden (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG 2020, 2. Auflage, § 8 Tz 32).
Diagnoseerstellung durch die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice
Die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice ziehen für ihre zu treffenden Feststellungen, wie hoch der Grad der Behinderung bzw. wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, neben der durchgeführten Anamnese und Untersuchung des Antragstellers die Kenntnisse der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran. Unerlässlich für die Feststellungen sind auch Befunde und besonders hilfreich "alte" Befunde und Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, die darauf schließen lassen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Erkrankung (Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr (bzw. wenn sich der Antragsteller noch in schulischer Ausbildung befand, das 25. Lebensjahr) eingetreten ist (vgl. , , , Ro 2017/16/0009).
Die Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt eine Erkrankung bzw. Behinderung zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hat, können naturgemäß immer nur mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, aber nie mit Sicherheit getroffen werden, da die Gutachter bei ihrer Untersuchung nur das Ausmaß der Erkrankung zum Untersuchungszeitpunkt feststellen können. Die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann naturgemäß immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen ().
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gut-achtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. ).
Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice
Die Beihilfenbehörden (Finanzamt), und auch das Gericht, haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und sind an die Gutachten des SMS gebunden. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (, ).
Die Beihilfenbehörden und das Gericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. ; ; Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (; ; ).
Ein Gutachten ist
• vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
• nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
• schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint
Freie Beweiswürdigung:
Die Gutachten unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Bundesfinanzgericht die in dem Gutachten vom getroffene Feststellung, wonach beim BF die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, als mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechend erachtet.
Der Beschwerde wird daher stattgegeben.
Zuständigkeitsänderung
Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1064 abgenommen und zum Stichtag der Gerichtsabteilung 1078 neu zugeteilt.
Finanzamt Österreich
§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob und ab wann eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden sofern diese schlüssig sind. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100679.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at