Verfahrenshilfe: Keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 den Beschluss:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Auf Basis einer grenzüberschreitenden DAC2-Meldung wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Antragsteller ausländisches Kapitalvermögen besitzt, das in Deutschland und den Niederlanden bei verschiedenen Bankinstituten gestreut ist.
Das Finanzamt schätzte mangels Unterlagen des Antragstellers die Kapitaleinkünfte. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und im Anschluss ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Der Antragsteller bezieht seit 2010 im Inland fast ausschließlich Notstandshilfe, der letzte Aktivbezug wurde im Jahr 2008 erzielt. In den Jahren 2009 bis 2015 wurden geringfügige Beträge gemeldet. Überwiegend bezog der Antragsteller in diesen Zeiträumen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Der dem Antragsteller monatlich verfügbare Betrag beläuft sich auf 878,80 Euro. Unterhaltspflicht besteht für die Ehefrau.
Das ausländische Kapitalvermögen beläuft sich auf insgesamt 923.121,19 Euro. Die Veranlagungen finden auf Wertpapierdepots mit Fonds und Aktien statt.
Das Vermögen auf insgesamt 18 inländischen Konten ist unbekannt. Bis auf das Vermögen eines Girokontos, ist das Vermögen auf den restlichen Konten langfristig veranlagt.
Die geschätzten Verfahrenskosten betragen 3.450 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Die zu entscheidende Rechtsfrage weist besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf.
Der notwendige Unterhalt des Antragstellers ist nicht beeinträchtigt.
Beweiswürdigung
Die grenzüberschreitende DAC2-Meldung ist aktenkundig.
Dass der Antragsteller in den letzten Jahren fast ausschließlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog, ergibt sich aus der aktenkundigen Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes, die dem Antragsteller mit Beschluss vom als Beilage übermittelt wurde.
Der monatlich verfügbare Betrag des Antragstellers ergibt sich aus den vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, wonach ihm neben dem (jährlichen) Notstandshilfebezug in Höhe von 15.785,74 Euro geschätzt jährliche Zinserträge von 1.000 Euro zufließen. Dem stehen jährliche Ausgaben für Gemeindevorschreibungen, Müll- und Rauchfangkehrergebühren, Wasser, Versicherungen sowie Heiz- und Energiekosten von 6.240 Euro gegenüber. Die vom Bf. in der Vermögensaufstellung bereits angefallenen Steuerberatungshonorare und die Zwangsstrafe des Finanzamtes sind nicht als laufende Kosten anzuerkennen. Die Zuflüsse und Abgänge sind belegmäßig nachgewiesen.
Die Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus der aufrechten Ehe mit Frau ***1***.
Das ausländische Kapitalvermögen ergibt sich aus der Eingabe des Antragstellers per E-Mail vom , wonach bei der Consors bank! by BNP Paribas ein Depot in Höhe von 872.871,26 Euro am Stichtag und bei flatex ein Depotvermögen in Höhe von 49.849,70 sowie ein Cashkonto mit Saldo in Höhe von 157,25 Euro zum Stichtag besteht. Daraus ergibt sich auch die Art der Veranlagung.
Die Anzahl der inländischen Konten ergibt sich aus dem Auszug des Kontenregisters des Antragstellers, der im Rahmen der Eingabe vom vorgelegt wurde. Aus der Eingabe ergibt sich auch, dass das Vermögen auf den inländischen Konten langfristig veranlagt ist und er lediglich auf ein Girokonto kurzfristig zugreifen kann.
Die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten ergeben sich aus der Stundenschätzung der ehemaligen steuerlichen Vertretung (zwischen 15 und 30 Stunden). Das Bundesfinanzgericht geht von einem verrechenbaren Stundensatz zwischen 120 und 180 Euro aus (in dezidierter Ausklammerung von Partnerstunden größerer Kanzleien). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein durchschnittlicher Verfahrenslauf anzunehmen (vgl. ; , Ra 2019/13/0071), weshalb von 23 Stunden notwendiger Arbeitszeit bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 150 Euro ausgegangen wird.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. ) ergibt zur Auslegung des Vorliegens einer Rechtsfrage mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art:
"Die Wendung ,dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen' erfordert und erlaubt eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen.
Damit schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten".
Die gegenständliche Beschwerde betrifft die Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte. Für diese Schätzung ist die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes von großer Bedeutung. Das grenzüberschreitende Element birgt zusätzliche Komplexität, weswegen davon auszugehen ist, dass die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist.
Dass der notwendige Unterhalt nicht beeinträchtigt ist, ergibt sich aus der folgenden Abwägung: Auf Basis der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, ist es für das Bundesfinanzgericht grundsätzlich nicht abwegig, dass bei einem monatlich zur Verfügung stehenden Betrag von rund 880 Euro die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde. Gleichermaßen besitzt der Antragsteller aber ausländisches Kapitalvermögen von über 920.000 Euro sowie langfristig veranlagtes inländisches Vermögen in unbekannter Höhe. Die Definition des notwendigen Unterhaltes gemäß § 292 Abs. 2 BAO ist § 63 Abs. 1 ZPO entnommen (vgl. Ritz/Koran, BAO (2021) § 292Rn 9), weswegen die zu § 63 ZPO ergangene Judikatur auch für die Beurteilung der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes iSd § 292 Abs. 2 BAO heranzuziehen ist. Demnach stehen geringfügige und angemessene Rücklagen in Form von Sparguthaben einer Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen (vgl. LGZ Wien EFSlg 36.693; OLG Wien EFSlg 41.659; LGZ Wien EFSlg 66.954; LGZ Wien EFSlg 66.954; OLG Wien EFSlg 66.954; LGZ Wien MietSlg 46.616; LG Wels 21 R 32/03k und LGZ Wien 44 R 643/03i EFSlg 105.647; vgl. auch Klauser/Kodek, JN - ZPO18 (2018) § 63 ZPO, E 42). Im Allgemeinen dürfen aber Sparguthaben nicht zu Lasten der Allgemeinheit geschont werden (vgl. LGZ Wien EFSlg 39.149; LGZ Wien EFSlg 57.734; OLG Wien EFSlg 66.953; LGZ Wien EFSlg 69.812; LGZ Wien EFSlg 76.033; LGZ Wien EFSlg 85.246; LGZ Wien EFSlg 88.059; LGZ Graz 1 R 340/09s EFSlg 124.774; vgl. auch Klauser/Kodek, JN - ZPO18 (2018) § 63 ZPO, E 43). Die Verfahrenshilfe kann nicht dadurch erlangt werden, dass zur Verfügung stehende Gelder mit zeitlicher Bindung veranlagt werden (vgl. OLG Linz 14 R 140/01h EFSlg 98.112; siehe auch vgl. auch Klauser/Kodek, JN - ZPO18 (2018) § 63 ZPO, E 43).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist es dem Antragsteller im Lichte der Schätzung der anfallenden Kosten zuzumuten, ein etwaig langfristig veranlagtes Vermögen im In- und Ausland (teilweise) aufzulösen (in diesem Sinne auch LGZ Wien 43 R 486/09b EFSlg 124.754, wonach ein Sparguthaben in Höhe von 8.000 heranzuziehen ist; ebenso LGZ Wien 43 R 557/09v EFSlg 124.778, wonach bei einem Sparguthaben von 12.000 Euro die Bestreitung einer Pauschalgebühr iHv 257 Euro zumutbar war; vgl. auch vgl. auch Klauser/Kodek, JN - ZPO18 (2018) § 63 ZPO, E 43/1 und E 43/2). Aufgrund der Vermögenslage des Antragstellers liegt daher in Hinblick auf die erwarteten Kosten keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts vor.
Rechtliche Erwägungen
Zu Spruchpunkt I (Abweisung):
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
Zu prüfen ist daher, (1) ob besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen, (2) ob der notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, und (3) die Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung.
Zu (1) Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.
Fest steht, dass besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO vorliegen, die sich insbesondere auf die besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes gründen.
Zu (2) Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts
Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen aus der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet, wobei der zur groben Orientierung heranziehbare Mittelwert dieser Bandbreite zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen eines vormals selbstständig Erwerbstätigen liegt (vgl. ; ; ).
Fest steht, dass aufgrund der Vermögenslage des Antragstellers keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts des Antragstellers vorliegt.
Damit gemäß § 292 Abs. 1 Z 1 BAO die Partei nicht außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, ist der Antrag auf Verfahrenshilfe zu versagen. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerde offenbar aussichtslos oder mutwillig ist. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:VH.7100002.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at