Vorschreibung der Parkometerabgabe an den Universalerben der Zulassungsbesitzerin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Landskrongasse 5 (Tuchlauben 20), 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom betreffend Festsetzung der Parkometerabgabe zur GZ ***GZ*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) wandte sich an die für Parkraumüberwachung zuständige Stelle mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob durch Parkraumüberwachungsorgane festgestellt wurde, zu welchen Zeiten das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen ***KFZ-Nr*** in Kurzparkzonen abgestellt war, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten. Im Zeitraum tt.11.2019 bis wurden acht Beanstandungen bekannt gegeben.
Am übermittelte das Bezirksgericht Innere Stadt den Einantwortungsbeschluss nach der Verstorbenen ***AB***. Demnach wurde der reine Nachlass in Höhe von ca. € 900.000 dem Bruder der Verstorbenen, ***Bf1***, eingeantwortet.
Zahlungsaufforderung
Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***KFZ-Nr*** in ***Abstellort*** im Zeitraum zwischen tt.11.2019 und auf, die Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 252,00 zu entrichten.
Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer - durch seinen Rechtsvertreter - Folgendes bekannt:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
In Vertretung von Herrn ***Bf1*** teile ich mit, dass der PKW pol. Kennzeichen ***KFZ-Nr***, im Eigentum seiner am tt.11.2019 verstorbenen Schwester ***AB*** stand, dessen Universalerbe er wohl ist, doch wird schon die Haftung der Verstorbenen für Parkometerabgaben bestritten.
***AB*** war, wie gesagt, am tt.11.2019 bereits tot und kann ihr daher ein bereits davor begangenes Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden. Die Leiche von ***AB*** wurde am tt.11.2019 aufgefunden und war der Tod schon einige Zeit davor eingetreten.
Kurzum: Eine tote Person kann keinen Verstoß gegen Bestimmungen des Parkometergesetzes begehen und können umsoweniger Rechtsnachfolger dafür in Haftung genommen werden.
Mein Mandant wird daher keine Zahlung leisten."
Bescheid
Mit Bescheid vom schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Parkometerabgabe in Höhe von € 252 vor. Die Begründung lautet:
"§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, ist für jedes mehrspurige Kraftfahrzeug, das in einem Gebiet abgestellt wird, für das eine Abgabepflicht besteht, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe beträgt gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,05, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (Handy Parken) als entrichtet.
Die o.a. Kurzparkzone war im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z. 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht.
Im vorliegenden Fall geht aus einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigen von Parkraumüberwachungsorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet war, noch elektronische Parkscheine aktiviert waren, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.
Sie sind Rechtsnachfolger (Erbe) der zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld verstorbenen Zulassungsbesitzerin. Es wurde Ihnen daher gemäß § 1 Abs. 4 Parkometerabgabeverordnung die formlose Zahlungsaufforderung vom übermittelt, womit ihnen die Abgabe für die Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges vom tt. November 2019, 20:45 Uhr, bis , 10:25 Uhr vorgeschrieben wurde.
Mit Schreiben vom haben Sie, durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter, ***Dr. CD***, auf die gegenständliche Zahlungsaufforderung Bezug genommen und zusammengefasst im Wesentlichen eingebracht, dass die Haftung der Verstorbenen für Parkometerabgaben bestritten wäre. Eine verstorbenen Person könne keinen Verstoß gegen Bestimmungen des Parkometergesetzes begehen und der Rechtsnachfolger sei dafür auch nicht haftbar. Dies war als Bestreitung der Abgabepflicht betreffend die gegenständliche Zahlungsaufforderung zu werten.
Hierzu wird Folgendes festgestellt:
Unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Abstellort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Ebenso unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt. Auch der Abstellzeitraum wird von Ihnen nicht in Abrede gestellt. Im gegenständlichen Fall wird kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.
Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Der Abstellort befand sich im Vorschreibungszeitraum innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Jede nur mögliche Einfahrt in diesen Bereich wies durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d der StVO ("Kurzparkzone Anfang") auf den Beginn der Parkbeschränkung hin, während an jeder nur möglichen Ausfahrt aus dem Bereich die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13e der StVO ("Kurzparkzone Ende") das Ende der Gültigkeit der Parkbeschränkung anzeigten. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, ist eine darüber hinaus gehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone nicht erforderlich.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die ausgestellte Organstrafverfügung bzw. erstatteten Anzeigen, welche von Parkraumüberwachungsorganen der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sind, sowie in die von diesen angefertigten Fotos. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe.
Die am tt. November 2019 verstorbene ***AB*** war unbestritten Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges. Sie bzw. die Verlassenschaft war somit Abgabenpflichtige im Sinne der Parkometerabgabeverordnung.
Aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt, zur Zahl ***GZ*** vom , geht hervor, dass Sie, Herr ***Bf1***, eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben und Ihnen die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet wurde.
Gemäß § 19 Abs. 1 Bundesabgabenordnung gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß § 801 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hat die unbedingte Erbantrittserklärung zur Folge, dass der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muss, wenn gleich die Verlassenschaft nicht hinreicht.
Unbedingt erberklärte Erben haften somit gemäß § 801 ABGB zur ungeteilten Hand allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen mit ihrem ganzen Vermögen.
Sie sind somit Rechtsnachfolger der am tt. November 2019 und somit zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld verstorbenen Zulassungsbesitzerin, Frau ***AB***.
Die Parkometerabgabe war daher Ihnen als Rechtsnachfolger spruchgemäß vorzuschreiben.
Ihre Inanspruchnahme als Rechtsnachfolger des im § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung angeführten Gesamtschuldners ist die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen.
Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen war, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, und erfolgt verschuldensunabhängig.
Der Straf- und der Abgabenanspruch bestehen nebeneinander. Beim Verwaltungsstrafverfahren einerseits und beim Abgabenverfahren andererseits handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Verfahren. Aus diesem Grund ist die Parkometerabgabe unabhängig davon zu entrichten, ob eine Verwaltungsübertretung begangen, ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt wurde.
Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechnet sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Es ist daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen.
Gemäß § 207 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung, Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre und beginnt gemäß § 208 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Verjährung ist daher nicht eingetreten."
Beschwerde
Am erhob der Beschwerdeführer nachfolgende Beschwerde:
"Meine Schwester betrieb in ***Ort2*** eine Boutique und hat offenbar ihren PKW in der ***Abstellort*** geparkt.
Da die Leiche meiner Schwester in ihrer Wohnung in der ***Ort3*** aufgefunden wurde, hat sie offenbar Parkschein und Gültigkeit bis 20.45 Uhr eingelegt. Dass Beanstandung um 20.45 Uhr stattfand, hat sie offenbar in Kauf genommen, haftet für € 3,15 und hafte ich als Gesamtnachfolger und bringe € 3,15 zur Überweisung.
Meine Schwester ist danach in ihrer Wohnung tot aufgefunden worden und wurde der Todeszeitpunkt mit tt.11.2019 amtlich festgelegt.
Die danach stattgefundenen Abstellzeiten könnten dann allenfalls meiner Schwester zugerechnet werden, wenn diese beabsichtigt hatte, den PKW, ob sie nun stirbt oder weiterlebt, ohne Parkzettel abgestellt zu lassen. Derartiges zu denken wäre absurd.
Meine Schwester hatte also ganz offenbar die Absicht, am Montag, den , spätestens um 9.00 Uhr den PKW mit einem neuen Parkzettel zu versehen, was allerdings unmöglich wurde.
Den Überlegungen im angefochtenen Bescheid steht sohin der Einwand der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit an deren Verhalten entgegen.
Auch einer tot in ihrem PKW aufgefundenen Person kann kein Verstoß gegen Parkometerbestimmungen vorgeworfen werden.
Der Begriff der Unzumutbarkeit an deren Verhalten ist in allen Rechtsbereichen grundgelegt.
Es ist also die Frage zu stellen, war meiner Schwester anderes Verhalten zumutbar, etwa für den Fall ihres unvermuteten Ablebens eine Person zu bestellen, die für die Ausfüllung von Parkscheinen Sorge trägt?
Die Parkometerabgabenverordnung verweist ausdrücklich in § 1 auf die Begriffsbestimmungen der StVO, was Halten und Parken betrifft und damit auf die Bestimmungen der §§ 24, 25 StVO sowie - indirekt - auf § 99 StVO, letzterer bestimmt zwar in Abs. 6 lit d, dass durch Verstoß gegen § 25 lediglich ein abgabenrechtlicher Straftatbestand verwirklicht wird (AB 77), doch ist dadurch auch klargestellt, dass an sich VerwStG anzuwenden wäre, dann aber ist auf dessen §43 (1) lit b Bedacht zu nehmen; die Verfolgung ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn zB Notstand vorliegt. Siehe dazu Slg 7343 wonach einem Kranken zuzumuten ist, sein Fahrzeug durch eine andere Person entfernen zu lassen. Einem Toten ist dies aber freilich nicht zumutbar.
Wenn mir also der VfGH die Argumentation liefert, stelle ich den
A n t r a g
den angefochtenen Bescheid zu beheben."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet:
"Dem Beschwerdeführer wurde als Rechtsnachfolger der verstorbenen Zulassungsbesitzerin Frau ***AB*** des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***KFZ-Nr*** mittels Bescheid die Parkometerabgabe für die Abstellung dieses Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Abstellort*** vom tt.11.2019, 20:45 Uhr bis , 10:25 Uhr vorgeschrieben.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wendete der Beschwerdeführer Folgendes ein:
>>[...] Meine Schwester betrieb in ***Ort2*** eine Boutique und hat offenbar ihren PKW in der ***Abstellort*** geparkt. Da die Leiche meiner Schwester in ihrer Wohnung in der ***Ort3*** aufgefunden wurde, hat sie offenbar Parkschein und Gültigkeit bis 20.45 Uhr eingelegt. Dass Beanstandung um 20.45 Uhr stattfand, hat sie offenbar in Kauf genommen, haftet für EUR 3,15 und hafte ich als Gesamtnachfolger und bringe EUR 3,15 zur Überweisung.
Meine Schwester ist danach in ihrer Wohnung tot aufgefunden worden und wurde der Todeszeitpunkt mit tt.11.2019 amtlich festgelegt. Die danach stattgefundenen Abstellzeiten könnten dann allenfalls meiner Schwester zugerechnet werden, wenn diese beabsichtigt hatte, den PKW, ob sie nun stirbt oder weiterlebt, ohne Parkzettel abgestellt zu lassen. Derartiges zu denken wäre absurd.
Meine Schwester hatte also ganz offenbar die Absicht, am Montag, den , spätestens um 9.00 Uhr den PKW mit einem neuen Parkzettel zu versehen, was allerdings unmöglich wurde.
Den Überlegungen im angefochtenen Bescheid steht sohin der Einwand der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit an deren Verhalten entgegen. Auch einer tot in ihrem PKW aufgefundenen Person kann kein Verstoß gegen Parkometerbestimmungen vorgeworfen werden. Der Begriff der Unzumutbarkeit an deren Verhalten ist in allen Rechtsbereichen grundgelegt.
Es ist also die Frage zu stellen, war meiner Schwester anderes Verhalten zumutbar, etwa für den Fall ihres unvermuteten Ablebens eine Person zu bestellen, die für die Ausfüllung von Parkscheinen Sorge trägt?
Die Parkometerabgabenverordnung verweist ausdrücklich in § 1 auf die Begriffsbestimmungen der StVO, was Halten und Parken betrifft und damit auf die Bestimmungen der §§ 24, 25 StVO sowie - indirekt - auf § 99 StVO, letzterer bestimmt zwar in Abs. 6 lit d, dass durch Verstoß gegen § 25 lediglich ein abgabenrechtlicher Straftatbestarıd verwirklicht wird (AB 77), doch ist dadurch auch klargestellt, dass an sich VerwStG anzuwenden wäre; dann aber ist auf dessen § 43 (1) lit b Bedacht zu nehmen, die Verfolgung ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn z.B. Notstand vorliegt. Siehe dazu Slg 7343, wonach einem Kranken zuzumuten ist, sein Fahrzeug durch eine andere Person entfernen zu lassen. Einem Toten ist dies aber freilich nicht zumutbar [...]<<
Hiezu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§85 Abs. 2, §86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§256 Abs. 3, §261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 263 Abs. 1 BAO nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Laut Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug am auf Frau ***AB*** zugelassen, bis zur Kfz-Abmeldung am war die am tt. November 2019 verstorbene ***AB*** Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges. Die Verstorbene war somit zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzerin. Dem Beschwerdewerber, als Rechtsnachfolger (Erbe), wurde daher die Parkometerabgabe spruchgemäß vorgeschrieben.
Es steht fest, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Abstellort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer, ***Bf1***, eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat und ihm die Verlassenschaft eingeantwortet wurde, wodurch er Rechtsnachfolger der Abgabepflfichtigen wurde.
Wie bereits im Bemessungsbescheid erwähnt, ergibt sich die Inanspruchnahme des Beschwerdewerbers als Rechtsnachfolger aus § 19 Abs. 1 BAO iVm § 802 ABGB.
Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über (vgl. ZI. 2000/16/0376). Dies betrifft nicht nur die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abgabenschuldverhältnis ergeben, sondern auch die Rechte und Pflichten aus dem Abgabenpflichtverhältnis. Bereits entstandene Abgabenschulden gehen ebenso über wie z.B. Haftungsschulden.
Wer Erbe ist, ergibt sich aus den Feststellungen in der Einantwortungsurkunde (Vorfrage im Sinne des § 116, Bindung der Abgabenbehörde an die gerichtliche Feststellung der Erbenqualität, Zl. 91/16/0045).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom , ZI. ***GZ***, die Verlassenschaft nach Frau ***AB*** durch die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung eingeantwortet, wodurch er dessen Gesamtrechtsnachfolger wurde und somit auch bereits entstandene Abgabenschulden auf ihn übergehen.
Unbedingt erberklärte Erben haften somit gemäß § 801 ABGB zur ungeteilten Hand allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen mit ihrem ganzen Vermögen.
Wie bereits im Bemessungsbescheid erwähnt, entsteht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriflt die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Der Abstellort befand sich während des Vorschreibungszeitraumes innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.
Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages errechnet sich aus der Abstellzeit in dem gebührenpflichtigen Zeitraum in Verbindung mit dem Tarif von EUR 1,05 pro angefangene halbe Stunde Abstellzeit. Die Gesamtsumme wurde im angefochtenen Bescheid aufgeschlüsselt sowie korrekt dargelegt und im Übrigen vom Beschwerdewerber nicht bestritten. Ebenso wurde unzweifelhaft für den im Spruch angeführten Zeitraum keine Parkometerabgabe für das gegenständliche Kraftfahrzeug entrichtet.
Die Vorschreibung der Parkometerabgabe erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war."
Vorlageantrag
Mit Vorlageantrag vom hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Schwester des Beschwerdeführers ist am tt.11.2019 verstorben. Das Kraftfahrzeug mit der behördlichen Zulassung ***KFZ-Nr*** war auf die Schwester des Beschwerdeführers zugelassen und war im Zeitraum zwischen tt.11.2019 20:45 Uhr und 10:25 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Abstellort*** abgestellt. Die Parkometerabgabe wurde für diesen Zeitraum nicht entrichtet.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verlassenschaft nach seiner Schwester auf Grund einer unbedingten Erbserklärung mit Beschluss des Bezirksgerichts Wien Innere Stadt als Universalerben eingeantwortet.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger seiner Schwester eine Parkometerabgabe in Höhe von € 252 vorgeschrieben.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Abstellort und zum Zeitraum, in dem das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***KFZ-Nr*** in einer gebührenpflichtigen Parkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt war, gründen sich auf das Vorbringen der belangten Behörde in der Zahlungsaufforderung, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung. Darüber hinaus ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Aufstellung der LPD/MA67, dass im Zeitraum tt.11.2019 bis an insgesamt acht Tagen das Fahrzeug in ***Abstellort*** ohne Parkschein von Parkraumüberwachungsorganen angetroffen wurde.
Die Feststellungen zum Verlassenschaftsverfahren sowie zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gründen sich auf den Beschluss des Bezirksgerichts Wien Innere Stadt vom , der ebenfalls in den Verwaltungsakten einliegt.
Aus einem Auszug aus dem KFZ-Zentralregister geht hervor, dass die Schwester des Beschwerdefühers die Zulassungsbesitzerin eines Honda Accord mit dem Kennzeichen ***KFZ-Nr*** war.
Eine Beschwerdevorentscheidung entfaltet Vorhaltscharakter (zB ). Weder in der Stellungnahme vom noch in der Beschwerde vom hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt, der sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargestellt ist, bestritten.
Rechtslage
§ 4 BAO lautet (auszugsweise):
A. Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 19 BAO lautet (auszugsweise):
§ 19. (1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
§ 203 BAO lautet:
§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
§ 25 StVO 1960 lautet:
§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) idF ABl 2016/46 lautet (auszugsweise):
§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 2.Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 09/2006 wurde das Wiener Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) kundgemacht. Aus den Erläuterungen (Beilage Nr. 43/2005) geht hervor, dass die Erlassung des Parkometergesetzes 2006 und das Außer-Kraft-Setzen des bis dahin bestehenden Parkometergesetzes auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 2005 notwendig geworden war. Die Regelungen blieben jedoch materiell unverändert.
Unter dem Begriff "Abstellen" wird sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen zu verstehen ist. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Abstellen" auch das Belassen des Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich und nicht nur sein faktisches Verbringen in denselben zu verstehen ist (). Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone entsteht mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkometerabgabe hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine (weitere) Abgabenpflicht (vgl. ; ).
Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der die Rechtsfolge auslösende Tatbestand erfüllt ist. Nach § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Anzuwenden sind daher jene Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben (Stoll, BAO, 1980, 19). Unter dem Tatbestand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (). Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war ().
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger (insbesondere Erbe), wenn es sich bei dem relevanten Recht (Pflicht) um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat. Zu den Rechtspositionen iSd § 19 BAO gehören ebenso ein Steuerschuldverhältnis iSd § 4 BAO bzw der einzelnen Materiengesetze und Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen ().
Hat der erbserklärende Abgabepflichtige als Alleinerbe die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser angetreten, so ist damit iSd § 19 BAO die Verbindlichkeit der Entrichtung der Abgabenschuldigkeit auf ihn übergegangen. Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist (). Damit kommt der Frage, ob die Abgabenschuld aus eigenem oder aus dem im Erbweg erworbenen Vermögen zu entrichten ist, keine Bedeutung mehr zu (). Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten (). Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger zu richten ().
Der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Parkometerabgabe zu entrichten. Auf Grund der in der Parkometerabgabeverordnung vorgenommenen Reihung (zunächst der Lenker, dann der Besitzer und schlussendlich der Zulassungsbesitzer) soll primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung herangezogen werden.
Eine Kurzparkzone ist ein in einer Verordnung (oder mehreren Verordnungen) näher beschriebenes Gebiet, welches durch die entsprechenden Verkehrszeichen an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen gekennzeichnet ist (vgl. ).
Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B327/73 (Slg7343) betrifft die Parkscheibenverordnung BGBl 249/1961. Aus den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass der dortige Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft jedoch kein Strafverfahren, in dem gegebenenfalls Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe zu beachten wären.
§ 99 StVO regelt Strafbestimmungen. Gemäß § 99 Abs 6 lit d StVO liegt dann keine Verwaltungsübertretung vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 StVO oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 StVO erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird. Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass derjenige, der das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone weder mit einem Parkschein noch mit einer Parkscheibe aufstellt, lediglich einen abgabenrechtlichen Straftatbestand und nicht auch noch einen straßenpolizeilichen Straftatbestand verwirklicht.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wird in keiner Weise ein strafrechtlich verpöntes Verhalten geahndet. Es handelt sich vielmehr um eine Abgabenfestsetzung, worauf auch schon die belangte Behörde hingewiesen hat. Das Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere.
Gemäß § 203 BAO ist die gesamte Abgabe und nicht bloß ein Differenzbetrag festzusetzen, wobei die Vorschreibung nicht im Ermessen der Behörde liegt.
Die Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzung war daher abzuweisen.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400150.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at