Betriebsausgaben/Kilometergelder eines gewerblichen Zustellers (Werbemittelverteilung) mit einem im Ausland auf den Vater zugelassenen PKW
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRI in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) ist seit 2017 in Österreich berufstätig. Er erklärte in der am via Finanzonline übermittelten Einkommensteuererklärung 2019 als Zusteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von 3.579,32 €. Darin sind ua Reise- und Fahrtspesen inkl. km-Geld und Diäten (Kennzahl 9160) von 15.502,20 € als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Aus dem an den Beschwerdeführer übermittelten Ergänzungsersuchen vom geht folgendes hervor:
"Die geltend gemachten Reise- und Fahrtspesen sind mittels geeigneter Unterlagen (Fahrtenbuch, tatsächliche Kosten) belegmäßig nachzuweisen. Bei zum Betriebsvermögen gehörendem KFZ (überwiegend betriebliche Nutzung) ist die Geltendmachung des amtlichen Kilometergeldes nicht zulässig, sondern sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Die Aufwendungen sind um einen einer allfälligen Privatnutzung entsprechenden Teil zu kürzen".
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens teilte der Bf. (über Finanzonline) am mit:
"Ich fahre tagtäglich die gleiche Strecke (Zeitungszusteller); Km-Geld wurde deshalb geltend gemacht, da ich alle zwei Wochen heim nach Ungarn fahre und das Fahrzeug daher nicht überwiegend betrieblich genutzt wird".
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde dem Bf. folgendes mitgeteilt:
"Die von Ihnen geltend gemachten Fahrtkosten wurden in der "Vorhaltebeantwortung" nicht nachgewiesen. Lediglich ein Hinweis, dass das KFZ nicht überwiegend betrieblich genützt wird, ist kein Nachweis dieser Kosten. Sie werden daher aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen. Eine detaillierte Streckenbeschreibung Ihrer "täglich" zurücklegenden Fahrtstrecke (Angabe des Ortes bzw. Name der Person an die die Zustellung zu erfolgen hat) und die Gesamtkilometer dieser Strecke. Mit welchem Kraftfahrzeug werden diese Fahrten durchgeführt?
Der Zulassungsschein (in Kopie) und das Gutachten (Überprüfung) Ihrer letzten § 57a Begutachtung (Pickerl) ist vorzulegen".
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens gab der Bf. (über Finanzonline) am an, dass das Auto mit ungarischen Kennzeichen auf seinen Vater zugelassen sei, die Kontrolle (Pickerl) werde in Ungarn gemacht. Das ungarische Pickerl ist bis gültig. Er sei zuständig für Werbemittelverteilung K Land. Wöchentlich lege er 765 km zurück x 48 Wo (4 Wo Urlaub) ergäbe 36.720 km. Zusätzlich fahre er 5 x 38 km zu F nach St. X , das seien 190 km.
Beigelegt ist ein kopierter Auszug des ungarischen Zulassungsscheins (mit dem Auto/Zulassungsbesitzer HG ) und ein weiterer kopierter Auszug datiert vom mit dem Datum .
Der Einkommensteuerbescheid 2019 wurde am vom Finanzamt erlassen unter Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.211,65 € mit folgender Begründung:
"Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 1.525,87 € berücksichtigt.
Das geltend gemachte km Geld (0,42 Euro pro km) wurde nicht anerkannt, dies deshalb, da in diesem Betrag auch die AfA Komponente (Absetzung für Abnutzung) enthalten ist. Nachdem sie mit einem geliehenen KFZ unterwegs sind, entfällt dieser Aufwand.
Das km-Geld wird daher mit Euro 0,20 je Kilometer im Schätzungswege ermittelt. Die KFZ-Kosten für das Jahr 2019 wurden daher in Höhe von Euro 7.344,- in Abzug gebracht".
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 brachte der Bf. rechtzeitig Beschwerde über Finanzonline am ein und gab an, dass das km-Geld mit 0,2 € angesetzt worden sei, 0,22 € für das Auto. Die Auto-Komponente für 2019 bei den gefahrenen km sei 8.078,40 € (36.720 x 0,22 €). Soviel sei das Auto gar nicht wert. Das Auto sei aus 2000! Das Auto brauche viel Sprit und viel Reparaturen! Bei so viel km brauche man immer wieder Reifen. Es sei dauernd was kaputt. Daher seien die beantragten Kosten anzusetzen.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde dem Bf. mitgeteilt:
"Das amtliche Kilometergeld kann für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden. Werden mehr als 50% der jährlichen Kilometerleistung für betriebliche Zwecke zurückgelegt, ist der mit Belegen nachgewiesene tatsächliche Aufwand (z.B. für Treibstoff, Reparaturen, Versicherungen, Ersatzteile, AfA usw.) als Betriebsausgabe absetzbar. Der Anteil für Privatfahrten ist abzuziehen.
Um Vorlage eines Fahrtenbuches und einer Aufstellung samt Belegen über die tatsächlichen Kosten wird gebeten…".
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens gab der Bf. (über Finanzonline) am an, dass er immer das gleiche Gebiet bei Prospekte habe. Von F (Anm. Arbeitgeber) sei ihm gesagt worden, er brauche kein Buch führen (nur wen unterschiedliche Touren). Er habe auch keine Belege, da er oft nachhause fahre und dort tanke. Er lasse alles in Ungarn reparieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:
"Das Fahrzeug für das Sie das Kilometergeld beantragt haben, gehört nach Ihren Angaben Ihrem Vater und wird Ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Wird dieses Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, können nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen (Treibstoff, anteilige Fixkosten, usw.), nicht jedoch das amtliche Kilometergeld geltend gemacht werden. Außerdem können Sie auch keine Belege über die tatsächlichen Kosten vorlegen. Die Ausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (glaubhaft zu machen).
Steht fest, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, ist aber ihre Höhe nicht erwiesen, so ist die Behörde zur Schätzung berechtigt (§ 184 BAO). Betriebsausgaben sind insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine Aufzeichnungen geführt hat, oder z.B. auch bei der betrieblichen Nutzung von Privatvermögen (vgl. Doralt, EStG, 11. Lieferung, § 4 Tz 270). Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht () …".
Aus dem über Finanzonline eingebrachten Vorlageantrag geht folgendes hervor:
"… Mit Begründung des Bescheids wurde das km-Geld auf 0,2 gekürzt, da der Rest die Afa-Komponente ist, der für ein geliehenes Fahrzeug nicht absetzbar wäre. Im konkreten Fall wäre die Afa- Komponente in Zahlen 8.078,40 - für ein Jahr. Bei einer fünfjährigen Nutzungsdauer wäre dies 40.392 €, bei einer regulären 7jährigen Dauer 56.548,80 €. Das ist für mein Fahrzeug doch etwas übertrieben!!! Bei einer nunmerigen Besprechung mit diversen Zeitungs-Zusteller-Kollegen stellten wir fest, dass bei jedem die Einkommensteuerbescheide auf anderen Grundlagen basieren. Bereits am (vor über 15 Jahren !!!) hatte der ÖAMTC in einer Presseaussendung beanstandet, dass jeder Pkw-Kilometer im Schnitt 46,2 Cent kostet und das Kilometergeld dringend zu erhöhen sei. Können die Besteuerungsgrundlagen (in meinem Fall die KFZ-Kosten) nicht laut Behörde ermittelt werden, so können sie geschätzt werden.
Dazu sagt die BAO: Anforderungen an Methoden für Schätzungen nach § 184 Abs. 1 BAO.
Kann die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen, so hat sie diese gern § 184 BAO zu schätzen. ... Ziel einer Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
Die Höhe des pauschalen Ansatzes der KFZ-Kosten mutet allerdings wie eine Bestrafung, wenn ich die Unterlagen nicht entsprechend beibringe und hat mit der Realität nicht wirklich etwas zu tun (vor allem bei Schätzung dieses Anschaffungswertes). Auch bei denBedienungstankstellen funktioniert es nicht wirklich. Hier bekommt man zwar den Beleg, aber einen Tag hinter der Windschutzscheibe hält kein Thermopapier stand. Auch im heißen Auto in der Mittelkonsole ist das Thermopapier nach wenigen Tagen so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass die Daten kaum zu entziffern sind. So bleiben kaum 50 % der tatsächlichen Belege für die Buchhaltung übrig. Und nach einem Jahr sind davon wieder nur die Hälfte lesbar! Bei Tankstellen ohne Personal keine Papierrolle da!"
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde (um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die - auch dem Bf. - übermittelten Ausführungen im Vorlagebericht hingewiesen).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. gab an, dass er das auf seinen Vater HG zugelassene KFZ für die Fahrten verwendet. Dieses KFZ ist laut Auszug des Zulassungsscheines seit auf dem Vater zugelassen.
Für die Zeitungszustellung (bzw. Prospektverteilung) wurde immer das gleiche Gebiet - K Land - abgefahren. Seitens des Bf. wurde dafür die Zahl der 2019 insgesamt gefahrenen Kilometer mit 36.820 (48 x 765 km, 4 Wochen Urlaub) angegeben.
Die Fahrten zu F (Arbeitgeber) nach St. X wurden durch nichts bewiesen. Konkrete Hinweise bzw. Anhaltspunkte über Anfangs-, Endkilometerstand des KFZ, Streckenführung, Anzahl der Kilometer pro Strecke, Zweck, Datum fehlen.
Hinsichtlich der behaupteten Familienheimfahrten nach Ungarn fehlen Nachweise.
Neben Belege für die Kosten (Tanken, Reparaturen, Services, Versicherung, Reifen etc.) fehlt auch ein Fahrtenbuch. Zu den nichtvorgelegten Belegen brachte der Bf. vor, dass er in Ungarn tanke bzw. reparieren lasse und ua "kein Thermopapier einen Tag hinter der Windschutzscheibe standhält. Im heißen Auto in der Mittelkonsole ist das Thermopapier nach wenigen Tagen so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass die Daten kaum zu entziffern sind".
Das Finanzamt hat im bekämpften Bescheid eine Schätzung durch Ansatz eines Betrages von 0,2 € pro betrieblich gefahrenem Kilometer vorgenommen und die betrieblich gefahrenen Kilometer mit 36.820 angesetzt. In seiner Beschwerde geht der Bf. zuletzt auch von dieser Kilometeranzahl aus bzw. setzt er diese in seiner Berechnung an.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt übermittelten Aktenteilen, dem Ermittlungsverfahren beim Finanzamt und dem vom Bf. vorgelegten Unterlagen.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ( unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 167 Tz 8 mit weiteren Nachweisen).
Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO). Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt wird.
Nach den Gesetzesmaterialien trifft dies etwa dann zu (RV 1660 d.B. XXV. GP 24), wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dies gilt grundsätzlich bei Auslandssachverhalten und wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann. In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es etwa am Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen, im Ausland lebende Zeugen zu kontaktieren und stellig zu machen und alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind.
Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat beispielsweise zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf.
Schon bisher wies Ritz zu Recht darauf hin (Ritz, BAO6, § 115 Tz 13), dass den Bf. auch dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; , 95/15/0049; , 2004/16/0061). Dies trifft auch dann zu, wenn typische Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich verwertet werden sollen. Im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema hat hier der Beschwerdeführer von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie - entgegen allgemeinen Lebenserfahrung - die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen (vgl. etwa ).
Im Übrigen befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben ( mit weiteren Nachweisen).
Da laut Vorbringen des Bf. das gegenständliche Fahrzeug seit dem Jahr 2000 auf dem Vater zugelassen ist, ist die jährliche AfA für den Bf. Null.
Trotz Aufforderung wurde vom Bf. keine Nachweise (Belege, Zahlungsnachweise etc.) der mit dem Betrieb und der Wartung dieses PKW verbundenen Ausgaben (Reparaturen, Services, Reifen, Versicherung etc.) erbracht. Im Übrigen wurde auch kein Fahrtenbuch vorgelegt.
Wenn der Bf. vorbringt "Auch bei den Bedienungstankstellen funktioniert es nicht wirklich. Hier bekommt man zwar den Beleg, aber einen Tag hinter der Windschutzscheibe hält kein Thermopapier stand. Auch im heißen Auto in der Mittelkonsole ist das Thermopapier nach wenigen Tagen so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass die Daten kaum zu entziffern sind. So bleiben kaum 50 % der tatsächlichen Belege für die Buchhaltung übrig. Und nach einem Jahr sind davon wieder nur die Hälfte lesbar! Bei Tankstellen ohne Personal keine Papierrolle da!", verhilft dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg, zumal die Tankbelege belegmäßig nicht nachgewiesen wurden und vom Bf. nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen wurde, dass die ungarischen Rechnungen (Tanken, Service, Reparaturen Versicherung etc.) auch vom Bf. bezahlt wurden.
Dass ausschließlich der Bf. mit dem auf den Vater zugerlassenen PKW gefahren ist, wurde nicht behauptet. Zahlungen für die Überlassung des Fahrzeuges sind keine bekannt. Eine Nutzungsvereinbarung zwischen Vater und Sohn für das Auto wurde nicht vorgelegt.
Unterlagen mit denen die Heimfahrten einwandfrei hätten nachgewiesen werden können, wurden vom Bf. auch nicht mehr vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im gegenständlichen Fall, in welcher Höhe Kosten iZm Fahrten des Bf. mit dem im Ausland auf den Vater des Bf. zugelassenen PKW als Betriebsausgaben im Rahmen seiner gewerblichen Einkünfte als Zeitungszusteller (bzw. Prospektverteiler) abzugsfähig sind.
a)Rechtsgrundlagen und rechtliche Ausführungen:
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Betriebsausgaben sind für das Jahr anzusetzen, in dem sie gezahlt worden sind. Es gilt das Abflussprinzip (§ 19 EStG 1988), wobei es wirtschaftlich zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen muss. Dies setzt voraus, dass der geleistete Betrag aus seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht ausgeschieden ist (vgl. Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 16 Tz 17 unter Hinweis auf ; , 96/14/0056).
Die Zahlung der Betriebsausgaben muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt Ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.
Dieses Verlangen kann nicht nur vor der Bescheiderlassung erfolgen, sondern auch indirekt durch den Hinweis auf das Fehlen im Erstbescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung. Solche Vorhaltungen in der Begründung des Bescheides wirken nämlich wie Vorhaltungen durch andere Schriftsätze. Es ist damit am Bf. gelegen, entsprechende Nachweise zu erbringen, weil die entsprechenden Feststellungen in den Bescheiden des Finanzamtes insoweit als Vorhalt anzusehen sind (vgl. , unter Hinweis auf Stoll, BAO, 2713).
Nur dann, wenn ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann, genügt die Glaubhaftmachung (vgl. § 138 Abs. 1 BAO).
Fahrtkosten sind Aufwendungen anlässlich betrieblich bzw. beruflich veranlasster Fahrten. Der Nachweis der betrieblich veranlassten Fahrtkosten mit dem Pkw (tatsächliche Aufwendungen/Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen, doch ist der Nachweis auch auf andere Weise zulässig (etwa ).
Wird ein Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, befindet es sich im Betriebsvermögen. Dies bedeutet, dass die tatsächlichen Aufwendungen - allenfalls gekürzt um einen Privatanteil - als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Auch bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges sind grundsätzlich die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dennoch wird es vielfach mangels vorliegender Informationen über die exakte Höhe der Aufwendungen zu einer Schätzung kommen. Dabei wird die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen (Lenneis in Jakom, EStG 2021, § 330 Stichwort KFZ-Aufwendungen, unter Hinweis auf ).
Als Fahrtkosten sind nur jene Aufwendungen anzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, KFZ-Kosten, Flugkosten). Die betreffenden Aufwendungen sind prinzipiell einzeln nachzuweisen. Nur im Falle der Nutzung des eigenen PKWs kann dieser durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Nur dann, wenn Einzelnachweise unzumutbar sind, genügt wie erwähnt die Glaubhaftmachung. Dabei muss der Bf. nachvollziehbar darstellen, inwiefern entsprechende Aufzeichnungen unzumutbar sein sollen (vgl. ).
Wird - wie offenbar hier - nicht das eigene, sondern ein fremdes Fahrzeug genutzt, ist die Rechtsprechung zum sogenannten "Drittaufwand" zu beachten. Wie von Zorn zusammenfassend dargestellt, wird dieser nicht anerkannt, führt also nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Hinweis auf BFH , BStBl II 1999, 782, ). Der Steuerpflichtige darf bei der Einkünfteermittlung nur die von ihm persönlich getragenen Aufwendungen in Abzug bringen (Hinweis auf BFH , GrS 1/89, BStBl II 1990, 830, und , GrS 2/97, BStBl II 1999, 782). Es werden nur Aufwendungen berücksichtigt, die der Steuerpflichtige getragen hat, nicht hingegen Aufwendungen anderer Personen. Dies gilt insbesondere für die Absetzung für Abnutzung, die nur vom wirtschaftlichen Eigentümer in Abzug gebracht werden darf (vgl. Zorn, Nutzungseinlagen in Körperschaften - steuerneutral, RdW 2016/329, Pkt. 2.8; ; ; ).
b) Erwägungen:
Bei der Bemessung der Höhe des entsprechenden Aufwandes sind jedoch die besonderen Umstände des gegenständlichen Falles zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Familienheimfahrten hat der Bf. nicht nachgewiesen, dass bei ihm konkrete Aufwendungen für das Tanken angefallen sind. Weder legte er konkrete Belege noch Zahlungsnachweise vor, noch behauptete er tatsächliche Zahlungen, die von ihm geleistet wurden.
Die Gründe, warum Belege nicht vorlegt wurden bzw werden konnten, sind nicht nachvollziehbar und entbehren jeder Grundlage.
Da die behaupteten Kilometer für die Fahrten nach St. X und die Kosten für die Familienheimfahrten nicht nachgewiesen sind, sind diese auch nicht anzuerkennen bzw. steuerlich zu berücksichtigen.
Da die Behörden aufgrund des Auslandsbezuges vollständig auf die Angaben des Bf. angewiesen sind, war es der Abgabenbehörde sowie dem Bundesfinanzgericht faktisch nicht möglich, Zahlungsflüsse festzustellen.
Das BFG sieht auch keinen Anlass, an der zwischen beiden Parteien des Verfahrens nun unstrittigen Feststellung, dass der Vater den PKW unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, zu zweifeln.
Der gegenständliche PKW wurde erstmals auf den Vater des Bf. am zugelassen, war deshalb im Beschwerdezeitraum 2019 19 Jahre alt. Die jährliche AfA des auf dem Vater zugelassenen PKW ist daher Null. Wenn nun der Bf. vorbringt, dass die Schätzung pro km mit 0,2 € zu niedrig sei, da die Afa nicht berücksichtigt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des Alters eine AfA weder beim Vater als Eigentümer noch bei ihm zum Ansatz kommen kann, weil das Auto bereits abgeschrieben ist.
Feststeht auch, dass etwa die angefallenen Kosten für das Auto im Ausland niedriger sind als in Österreich.
Die vom Bf. selbst (zuletzt in der Beschwerde) bekanntgegebene und betrieblich gefahrene Kilometeranzahl von 36.720, wurde vom Finanzamt seiner Berechnung zu Grunde gelegt. Das BFG sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der zwischen den beiden Parteien offensichtlich nicht mehr strittigen Kilometeranzahl von 36.720 km zu zweifeln, dies im Hinblick darauf, dass der Bf. Einnahmen aus Gewerbebetrieb aus der Zustellung in nicht unbeträchtlicher Höhe erklärt.
Trotz Aufforderung wurde vom Bf. - siehe Ausführungen oben - kein Nachweis der mit dem Betrieb und der Wartung dieses PKW verbundenen Ausgaben (Versicherung, Reifen, Service, Reparaturen, Tanken etc.) erbracht.
Das Finanzamt hat die KFZ Aufwendungen daher mit 0,20 € pro gefahrenen und vom Bf beantragten Kilometer geschätzt und als Betriebsausgabe iHv insgesamt 7.344 € anerkannt und abgezogen.
Der Bf. hat zwar vorgebracht, dass diese Schätzung der Höhe nach zu niedrig sei, hat aber bei seiner Argumentation -wie dargelegt - übersehen, dass keine AfA anzusetzen ist bzw. zum Ansatz kommt.
Letztendlich hat der Bf. nicht behauptet, dass diese Schätzung nicht sachgerecht wäre, geschweige dies dargetan, aus welchen Gründen das km-Geld von 0,42 € zum Ansatz kommen soll. Hat er doch nicht aufgezeigt, dass er für die im Ausland angefallenen Kosten (Wartung, Reparatur, Service etc.) aufgekommen ist bzw. die Kosten bei ihm überhaupt angefallen sind. Im Übrigen fehlt auch der Nachweis der tatsächlich gefahrenen Kilometer.
Das vom Bf. beantragte Kilometergeld von 0,42 € beruht auf durchschnittlichen Erfahrungswerten. Die oben aufgezeigten besonderen Umstände (AfA Null, kein Nachweis der angefallenen Kosten, niedrige Kosten im Ausland, und sehr hohe Kilometerzahl p.a.) lassen im gegenständlichen Fall den Ansatz von lediglich ca. der Hälfte dieses Betrages (0,20 € pro Kilometer) sachlich geboten erscheinen.
Dem Umstand, ob der Bf das ihm von seinem Vater ohne besonderen Rechtstitel zur Nutzung überlassene Fahrzeug mehr betrieblich oder privat genutzt hat, kommt mangels Anspruches auf Ansatz des amtlichen Kilometergeldes bei der Gewinnermittlung (vgl. § 26 Z 4 lit. a EStG 1988) keine Bedeutung zu.
Tatsächliche Kilometerstände hat der Bf trotz Aufforderung etwa durch Vorlage von Service bzw. Werkstattrechnungen nie nachgewiesen. Seinem Vorbringen kommt deshalb, insbesondere für das behauptete Überwiegen der privaten über die betrieblichen Fahrten keine Beweiskraft zu (vgl. -I/08; und -I/06). In Ansehung der hohen betrieblich gefahrenen Kilometerzahl, teilt das Bundesfinanzgericht durch die Richterin die diesbezügliche Ansicht des Finanzamtes.
Deshalb konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).
Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. mit weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben) oder nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100131.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at